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   LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 - L 3 U 1001/20   

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https://dejure.org/2021,14143
LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 - L 3 U 1001/20 (https://dejure.org/2021,14143)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.05.2021 - L 3 U 1001/20 (https://dejure.org/2021,14143)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Mai 2021 - L 3 U 1001/20 (https://dejure.org/2021,14143)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - vom Unternehmen organisierter Skitag - integrierter Programmpunkt des Veranstaltungsprogramms - Einbeziehung und Teilnahmemöglichkeit der gesamten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB 7 § 8
    Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anforderungen an die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bei der Teilnahme an einem Skitag des Unternehmens

  • rechtsportal.de

    SGB 7 § 8
    Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anforderungen an die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bei der Teilnahme an einem Skitag des Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Pressemitteilung)

    Kein Arbeitsunfall bei Sturz auf Firmenskitag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsunfall beim Skifahren?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Arbeitsunfall nach Sturz auf "Firmenskitag"

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Sturz auf Skitag der Firma ist kein Arbeitsunfall

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Sturz bei Skiausflug des Arbeitgebers ist kein Arbeitsunfall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vom Arbeitgeber organisierter Skitag ohne Einbeziehung aller Arbeitnehmer und gemeinsamer Programmpunkte stellt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar - Unfall während Skitags stellt kein Arbeitsunfall dar

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 - L 3 U 1001/20
    Ein eintägiger, vom Unternehmer organisierter Skitag, der nicht in ein vorab erkennbares, auch sportlich nicht interessierte Mitarbeiter ansprechendes Veranstaltungsprogramm eingebettet ist, stellt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar (Anschluss an BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R).

    Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" i Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; st.Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R, juris Rn. 9; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris R. 14 m.w.N.).

    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 17 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R, juris Rn. 12).

    Dieses unternehmensdienliche Verhalten rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses geschuldeten versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten (BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14, juris Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 19).

    Allerdings müssen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nach wie vor im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen (BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 20).

    (BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 20).

    An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund steht und wenn für die Teilnehmenden kein verbindliches (und damit das "Wir-Gefühl" stärkendes) Programm vorgesehen wird (BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 26).

    Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R, juris Rn. 12 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R, juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R, juris Rn. 13).

    Im Rahmen der notwendigen Gesamtschau ist insbesondere bei Sportveranstaltungen zu berücksichtigen, ob diese in ein Veranstaltungsprogramm integriert sind, das alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht (zu einem Fußballturnier vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 22).

    Damit sich aber möglichst viele Mitarbeiter von einer Veranstaltung angesprochen fühlen und in der Folge auch teilnehmen, kommt es maßgeblich darauf an, dass vorab erkennbar ist, dass die Teilnahme grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht und objektiv möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 20).

    In Bezug auf die Programmgestaltung setzt die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Programmgestaltung dadurch zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beiträgt, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anspricht (BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 22).

    Das Unternehmen hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R, juris Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 22).

    Im Übrigen hat der 2. Senat die Maßstäbe zur Beurteilung von Sportveranstaltungen, wozu auch das Skifahren gehört, als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen bereits geklärt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R).

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 - L 3 U 1001/20
    Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R, juris Rn. 12 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R, juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R, juris Rn. 13).

    Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen, was auch in der im Verhältnis zur Gesamtmitarbeiterzahl des Konzerns von 1.151 Mitarbeitern sehr geringen Teilnehmerzahl von 80 Personen deutlich wird (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R, juris Rn. 24).

    Dass in den einzelnen Untergruppen Kommunikation zwischen den Teilnehmern stattgefunden hat, genügt nicht, um ein auf Stärkung des Gemeinschaftsgefühls ausgerichtetes Programm anzunehmen, weil dies lediglich eine insoweit nicht ausreichende persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten stärken konnte (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R, juris Rn. 27).

    Das Unternehmen hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R, juris Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 22).

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 - L 3 U 1001/20
    Dieses unternehmensdienliche Verhalten rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses geschuldeten versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten (BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14, juris Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 19).

    An dem zunächst geforderten weiteren Kriterium der Teilnahme der Unternehmensleitung selbst an der Veranstaltung hat der 2. Senat des BSG nicht mehr festgehalten (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R, juris Rn. 16 f.).

    Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R, juris Rn. 12 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R, juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R, juris Rn. 13).

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Fernfahrer - Abweg

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 - L 3 U 1001/20
    Soweit der Kläger auch mit seiner Berufung die "antragsgemäße Gewährung von Entschädigungsleistungen" begehrt, kommt dem neben dem auf die Anerkennung des Skiunfalls vom 24.03.2018 als Arbeitsunfall gerichteten und im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (dazu unten 2.) verfolgten Klagebegehren bei sinnentsprechender Auslegung keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R, juris Rn. 11 f.).

    Nicht die Leistung als solche, sondern nur ihre Höhe kann in diesem Fall vom Gericht offen gelassen und der Berechnung durch den Sozialleistungsträger überlassen werden (grundlegend BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R, juris Rn. 12 sowie BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R, juris Rn. 11).

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Pflegeperson -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 - L 3 U 1001/20
    Soweit der Kläger auch mit seiner Berufung die "antragsgemäße Gewährung von Entschädigungsleistungen" begehrt, kommt dem neben dem auf die Anerkennung des Skiunfalls vom 24.03.2018 als Arbeitsunfall gerichteten und im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (dazu unten 2.) verfolgten Klagebegehren bei sinnentsprechender Auslegung keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R, juris Rn. 11 f.).

    Nicht die Leistung als solche, sondern nur ihre Höhe kann in diesem Fall vom Gericht offen gelassen und der Berechnung durch den Sozialleistungsträger überlassen werden (grundlegend BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R, juris Rn. 12 sowie BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R, juris Rn. 11).

  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 - L 3 U 1001/20
    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 17 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R, juris Rn. 12).
  • BSG, 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 - L 3 U 1001/20
    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R, juris Rn. 17 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R, juris Rn. 12).
  • BSG, 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ablehnung der Überprüfung bzw Rücknahme eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 - L 3 U 1001/20
    Nach dem für die Auslegung von Bescheiden maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (st.Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R, juris Rn. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R, juris Rn. 22), hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 09.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2018 keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung über Entschädigungsleistungen getroffen.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdpacht - niederländischer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 - L 3 U 1001/20
    Nach dem für die Auslegung von Bescheiden maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (st.Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R, juris Rn. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R, juris Rn. 22), hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 09.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2018 keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung über Entschädigungsleistungen getroffen.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 10 U 289/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 - L 3 U 1001/20
    Darüber hinaus verweist der Kläger auf ein Urteil des 10. Senats des LSG vom 28.05.2020 (Az. L 10 U 289/18), in welchem der 10. Senat eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung in einem Fall bejaht, in dem u.a. die Aktivität des Skifahrens angeboten wurde.
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R

    Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter - Jagdunfall - sachlicher

  • LSG Bayern, 15.03.2017 - L 17 U 88/14

    Tonerstaubexposition durch Laserdrucker am Arbeitsplatz

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2011 - L 3 U 306/08

    Berufskrankheit; 4105; Anerkennung; Mesotheliom; Pleura; Asbest; Klinikum;

  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

  • SG Duisburg, 28.03.2023 - S 49 U 26/22
    - Nach dem insofern maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] analog) ist grundsätzlich von einer für sich stehende (Ablehnungs-) Regelung über einen konkreten Leistungsanspruch nach dem SGB VII auszugehen, wenn nach Sachprüfung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen das Bestehen gerade dieser Leistung in Bezug auf den Adressaten des Ablehnungsbescheides verneint wird (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2021 - L 3 U 1001/20, juris, Rn. 24 m.w.N.; Bayerisches LSG, Urt. v. 12.10.2017 - L 17 U 208/17, juris, Rn. 16; Gekeler, NZS 2020, 727, 727).

    Hierbei handelt es sich lediglich um ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf Verletztengeld nach § 45 SGB VII, welches nicht im Rahmen einer ausnahmsweise für die Feststellung von Unfallfolgen zulässigen Elementfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3 SGG verfolgt werden kann [...] ." ; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2021 - L 3 U 1001/20, juris, Rn. 24 m.w.N. - "Soweit der Kläger auch mit seiner Berufung die "antragsgemäße Gewährung von Entschädigungsleistungen" begehrt, kommt dem neben dem auf die Anerkennung des Skiunfalls vom 24.03.2018 als Arbeitsunfall gerichteten und im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (dazu unten 2.) verfolgten Klagebegehren bei sinnentsprechender Auslegung keine eigenständige Bedeutung zu [...].

  • SG Duisburg, 23.09.2022 - S 49 U 613/17
    - Nach dem insofern maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] analog) ist grundsätzlich von einer für sich stehende (Ablehnungs-) Regelung über einen konkreten Leistungsanspruch nach dem SGB VII auszugehen, wenn nach Sachprüfung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen das Bestehen gerade dieser Leistung in Bezug auf den Adressaten des Ablehnungsbescheides verneint wird (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2021 - L 3 U 1001/20, juris, Rn. 24 m.w.N.; Bayerisches LSG, Urt. v. 12.10.2017 - L 17 U 208/17, juris, Rn. 16; Gekeler, NZS 2020, 727, 727).

    Hierbei handelt es sich lediglich um ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf Verletztengeld nach § 45 SGB VII, welches nicht im Rahmen einer ausnahmsweise für die Feststellung von Unfallfolgen zulässigen Elementfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3 SGG verfolgt werden kann [...] ." ; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2021 - L 3 U 1001/20, juris, Rn. 24 m.w.N. - "Soweit der Kläger auch mit seiner Berufung die "antragsgemäße Gewährung von Entschädigungsleistungen" begehrt, kommt dem neben dem auf die Anerkennung des Skiunfalls vom 24.03.2018 als Arbeitsunfall gerichteten und im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (dazu unten 2.) verfolgten Klagebegehren bei sinnentsprechender Auslegung keine eigenständige Bedeutung zu [...].

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2021 - L 17 U 155/20

    Anerkennung eines Unfallereignisses während der Teilnahme an einer

    Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden (zum vom Unternehmen organisierten Skitag vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2021 - L 3 U 1001/20 -).

    Um eine Gemeinschaftsveranstaltung wegen dieses Zwecks dem Betrieb zurechnen und die Teilnahme daran einer Betriebstätigkeit gleichsetzen zu können, ist es infolgedessen notwendig, dass es sich um eine "echte" Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die auf eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter, auf deren Mitwirkung am Veranstaltungsprogramm, auf Kommunikation miteinander und demzufolge auf eine Förderung des Gemeinschaftsgedankens und eine Stärkung des "Wir-Gefühls" innerhalb der Belegschaft abzielt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2021 - L 3 U 1001/20 - juris Rn. 41/42).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.06.2023 - L 9 U 3426/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Gesundheitserstschaden -

    Der pauschale Hinweis, die Entschädigung werde abgelehnt bzw. eine Entschädigung werde nicht gewährt, stellt lediglich einen klarstellenden Hinweis auf die aus der Nichtanerkennung als Arbeitsunfall resultierende Folge dar, ohne dass hiermit eine eigenständige Regelung verbunden wäre (vgl. zur fehlenden Regelungswirkung derartiger pauschaler Leistungsablehnungen auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2021 - L 3 U 1001/20 -, juris Rn. 24; Bayerisches LSG, Urteil vom 15.03.2017 - L 17 U 88/14 -, juris Rn. 37; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2011 - L 3 U 306/08 -, juris Rn. 27).
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