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   LSG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - L 1 AS 2713/14 ER-B   

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https://dejure.org/2014,18616
LSG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - L 1 AS 2713/14 ER-B (https://dejure.org/2014,18616)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.07.2014 - L 1 AS 2713/14 ER-B (https://dejure.org/2014,18616)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Juli 2014 - L 1 AS 2713/14 ER-B (https://dejure.org/2014,18616)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Angabe von Tatsachen durch den Antragsteller; Zulässigkeit der Schwärzung von Kontoauszügen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2, § 60 Abs 1 S 1 SGB 1
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB 1 - Vorlage von Kontoauszügen - Schwärzung personenbezogener Daten - Sozialdatenschutz - Beschränkung auf die Ausgabenseite - Beschränkung auf Überweisungen an Dritte - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Angabe von Tatsachen durch den Antragsteller; Zulässigkeit der Schwärzung von Kontoauszügen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - Vorlage von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - L 1 AS 2713/14
    Der Hilfeempfänger darf bei im Antragsverfahren vorgelegten Kontoauszügen grundsätzlich Empfänger und Verwendungszweck bei Ausgaben (Überweisungen) schwärzen (Anschluss an BSG-Urteile vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R - und vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R -).

    Allerdings trägt, wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (BSG-Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R -, juris, Rn. 21).

    Dies ist dem Antragsteller im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, auch zumutbar und angemessen (BSG-Urteil vom 19.02.2009, a.a.O., Rn. 17).

    Deshalb ist die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw. des Empfängers der Überweisung grundsätzlich geschützt, wobei die Höhe des Überweisungsbetrages erkennbar bleiben muss (BSG-Urteile vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R -, SozR 4-1200 § 60 Nr. 2, juris, Rn. 24, und vom 19.02.2009, a.a.O., Rn. 20).

    Von vornherein nicht vom Schutzbereich des § 67 Abs. 12 SGB X i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X umfasst, welcher sich auf das Ausgabeverhalten beschränkt, nicht aber auch auf die Einnahmeseite (BSG-Urteil vom 19.09.2008 a.a.O. Rn. 23, ebenfalls BSG-Urteil vom 19.02.2009, a.a.O. Rn. 17), sind die vom Antragsteller verweigerten substantiierten Angaben zu der Herkunft der insgesamt 3.945,00 EUR, welche in den drei Monaten vor Antragstellung auf sein Sparkassenkonto eingezahlt worden sind.

  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - Geltung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - L 1 AS 2713/14
    Der Hilfeempfänger darf bei im Antragsverfahren vorgelegten Kontoauszügen grundsätzlich Empfänger und Verwendungszweck bei Ausgaben (Überweisungen) schwärzen (Anschluss an BSG-Urteile vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R - und vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R -).

    Deshalb ist die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw. des Empfängers der Überweisung grundsätzlich geschützt, wobei die Höhe des Überweisungsbetrages erkennbar bleiben muss (BSG-Urteile vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R -, SozR 4-1200 § 60 Nr. 2, juris, Rn. 24, und vom 19.02.2009, a.a.O., Rn. 20).

    Dem Staat muss es erlaubt sein, sich davor zu schützen, dass Grundsicherungsleistungen, die als staatliche Fürsorgeleistungen ohne Gegenleistung nur aufgrund von Hilfebedürftigkeit gewährt werden, an Nichtbedürftige gewährt werden, die über weitere finanzielle Mittel verfügen, diese jedoch gegenüber dem Grundsicherungsträger verschweigen bzw. nicht offenlegen (BSG-Urteil vom 19.09.2008, a.a.O., Rn. 26).

    Von vornherein nicht vom Schutzbereich des § 67 Abs. 12 SGB X i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X umfasst, welcher sich auf das Ausgabeverhalten beschränkt, nicht aber auch auf die Einnahmeseite (BSG-Urteil vom 19.09.2008 a.a.O. Rn. 23, ebenfalls BSG-Urteil vom 19.02.2009, a.a.O. Rn. 17), sind die vom Antragsteller verweigerten substantiierten Angaben zu der Herkunft der insgesamt 3.945,00 EUR, welche in den drei Monaten vor Antragstellung auf sein Sparkassenkonto eingezahlt worden sind.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - L 1 AS 2713/14
    Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242).

    Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).

  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - L 1 AS 2713/14
    Hierzu gehören neben beweglichen Sachen auch Immobilien und Forderungen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 15).
  • BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 940/94

    Gehaltspfändung - Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e Nr. 2 a ZPO

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - L 1 AS 2713/14
    Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - L 1 AS 2713/14
    Die eingeräumte Kontoinhaberschaft des Antragstellers lässt zwar nicht ausgeschlossen erscheinen, dass es sich -wie der Antragsteller sinngemäß vorgetragen hat - um ein Treuhandkonto handelt, dessen Guthaben - sofern ein solches besteht - möglicherweise wertmäßig einer dritten Person zuzuordnen wäre (sog. verdeckte Treuhand, vgl. etwa BSG-Urteil vom 24.05.2006, B 11a AL 7/05 R, BSGE 96, 238-246, juris, Rn. 22 ff.).
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - L 1 AS 2713/14
    Nachdem bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen und das Handeln des Treugebers in fremdem Interesse eindeutig erkennbar sein muss (BSG a.a.O. Rn. 27, ähnlich zum Darlehen unter Verwandten im Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185-190, juris, Rn. 21), genügt die bloße Behauptung einer Kontoeröffnung für einen unbenannten Freund nicht, um die Indizwirkung einer Kontoinhaberschaft für die auch wirtschaftliche Zuordnung des Kontos zum Antragsteller zu entkräften.
  • LSG Baden-Württemberg, 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - L 1 AS 2713/14
    Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - L 1 AS 2713/14
    Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05

    Einstweilige Anordnung - Leistungen für vergangene Zeiträume -Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - L 1 AS 2713/14
    Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • SG Duisburg, 04.05.2015 - S 48 SO 271/15

    Beschränkung auf Leistungen nach dem SGB XII bis zu einer Feststellung einer

    Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, sowie vom 19.02.2009, B 4 AS 10/08 R) sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 03.03.2010, L 12 AS 15/08, Bay. LSG, Beschluss vom 07.09.2010, L 8 SO 151/10 B sowie LSG BW, Beschluss vom 21.07.2014, L 1 AS 2713/14 ER-B), wonach es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gebietet, dass Hilfeempfängern dann, wenn Leistungsträger zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit die Vorlage von Kontoauszügen verlangen, die Möglichkeit eingeräumt wird, in den Kontoauszügen Zahlungsempfänger und Verwendungszwecke zu schwärzen.
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