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   LSG Baden-Württemberg, 21.07.2020 - L 9 AS 3881/19   

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LSG Baden-Württemberg, 21.07.2020 - L 9 AS 3881/19 (https://dejure.org/2020,30735)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.07.2020 - L 9 AS 3881/19 (https://dejure.org/2020,30735)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - L 9 AS 3881/19 (https://dejure.org/2020,30735)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Baden-Württemberg - Anforderungen an ein schlüssiges Konzept - rückwirkende Anwendung des vorliegenden schlüssigen Konzepts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2020 - L 9 AS 3881/19
    Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Juris).

    (2) Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante "örtliche Wohnungsmarkt" wird grundsätzlich bestimmt durch den Wohnort des Hilfeempfängers, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - und vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Juris).

    Dies gilt zunächst für die Bildung der Vergleichsräume.Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 , Rn. 21), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 Rn. 32 ff) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt.

    Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O. Rn. 20 ff.).

    Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Juris).

    Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteile vom 19.02.2000 - B 4 AS 30/08 R und vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R -, Juris).

    Vielmehr sind auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie auch z.B. erwerbstätigen Pendlern selbstverständlich zugemutet werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2020 - L 9 AS 3881/19
    Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und hat dazu ausgeführt, bezüglich der Überprüfung des Konzepts des Beklagten über die angemessenen Mietobergrenzen, aufgestellt und fortgeschrieben vom IWU, werde auf die Urteile des BSG vom 18.11.2014 (B 4 AS 9/14 R) und vom 12.12.2017 (B 4 AS 33/16 R) verwiesen.

    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das wie folgt zusammenzufassen ist: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (st. Rspr. BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 ; vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 51 ; BSG vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 , Rn. 18; vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 93 , Rn. 14 f.; zuletzt konkretisiert durch Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 100).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 , Rn. 18 f; vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 81 , Leitsatz: zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze; vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 93 , Rn. 17 f; vgl. zudem § 22a Abs. 3, § 22b Abs. 1, 2, § 22c Abs. 1 SGB II).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2020 - L 9 AS 3881/19
    Dass nicht zusätzlich Angebotsmieten erhoben wurden, ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden, zumal nur aktuelle Neuvertragsmieten (Stichmonat November 2013) erhoben wurden (BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - Juris Rn. 30).

    Dass von den ermittelten Wohnungen letztlich nur die unteren 20% des Preissegments zur Grundlage der Entscheidung über die Angemessenheit gemacht wurden, entspricht der Orientierung an den unteren 20% der Einkommensbezieher und begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken, zumal bei der Datenerhebung die sog. unzumutbaren Wohnungen ausgesondert und für einen Einpersonenhaushalt gemäß der baden-württembergischen Flächenrichtwerte (nur) Wohnungen zwischen 35 und 55 qm, bei Zweipersonenhaushalten die Wohnungen zwischen 50 und 70 qm analysiert, also auch die sog. Kleinstwohnungen von vornherein nicht in die Untersuchung einbezogen wurden (vgl. entsprechend für Münchener Mietspiegel, BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R -, Juris Rn. 37).

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2020 - L 9 AS 3881/19
    Hierbei ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 (GABl. S. 240 i.d.F. vom 22.01.2004, GABl. S. 248) zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, Juris).

    Danach ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl. 9 Abs. 1 WoGG) nach der Rechtsprechung des BSG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 % einzubeziehen (vgl. BSG, Urteile vom 17.12.2009, a.a.O. und vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, Juris).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2020 - L 9 AS 3881/19
    Dies gilt zunächst für die Bildung der Vergleichsräume.Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 , Rn. 21), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 Rn. 32 ff) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt.

    Danach ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl. 9 Abs. 1 WoGG) nach der Rechtsprechung des BSG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 % einzubeziehen (vgl. BSG, Urteile vom 17.12.2009, a.a.O. und vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, Juris).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2020 - L 9 AS 3881/19
    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das wie folgt zusammenzufassen ist: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (st. Rspr. BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 ; vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 51 ; BSG vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 , Rn. 18; vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 93 , Rn. 14 f.; zuletzt konkretisiert durch Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 100).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Rückschreibung eines Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft in die Zeit vor der Aufstellung des Konzepts allerdings unzulässig (Urteil vom 30.01.2019, a.a.O.), da für die Vergangenheit eine wirksame Kostensenkungsaufforderung als Grundlage für einen Dialog mit dem Leistungsberechtigten nicht möglich sei.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2020 - L 9 AS 3881/19
    Dies ergibt sich in Anknüpfung an die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau aus den maßgebenden landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, Juris).

    Zwar wird grundsätzlich respektiert, dass von einem Hilfebedürftigen nicht die Aufgabe seines sozialen Umfeldes verlangt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, Juris).

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2020 - L 9 AS 3881/19
    Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -, Juris).

    Die Angemessenheit der Heizkosten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -und Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R -, Juris) kann vorliegend dahinstehen, denn der Beklagte hat - wie bereits ausgeführt - die Heizkosten im streitigen Zeitraum in voller Höhe übernommen; ein noch höherer Anspruch kann sich im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung daher auch insgesamt nicht ergeben.

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2020 - L 9 AS 3881/19
    An der Obliegenheit des Klägers zur Kostensenkung bestehen insoweit keine Zweifel (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R und vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R -, Juris).

    Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteile vom 19.02.2000 - B 4 AS 30/08 R und vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R -, Juris).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2020 - L 9 AS 3881/19
    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das wie folgt zusammenzufassen ist: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (st. Rspr. BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 ; vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 51 ; BSG vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 , Rn. 18; vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 93 , Rn. 14 f.; zuletzt konkretisiert durch Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 100).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 , Rn. 18 f; vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 81 , Leitsatz: zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze; vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 93 , Rn. 17 f; vgl. zudem § 22a Abs. 3, § 22b Abs. 1, 2, § 22c Abs. 1 SGB II).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

  • BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einbehalt eines

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2016 - L 10 AS 480/12

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 25.08.2014 - B 11 AL 138/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 69/98 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagebefugnis - Beigeladener - Rechtsstellung -

  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld für

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Anforderungen an den

  • SG Karlsruhe, 17.11.2020 - S 2 SO 1851/18

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Unterkunft und Heizung - angemessene

    Gegenstand des Verfahrens sind die dem Kläger mit Bescheid vom 04.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2018 (in der Fassung weiterer Änderungsbescheide, die nach §§ 86 oder 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind) in der Zeit vom 01.05.2018 bis 31.04.2019 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung, denn die Klage ist durch den ausschließlich hierauf bezogenen Klagantrag wirksam hierauf beschränkt worden (zur Zulässigkeit einer solchen prozessualen Beschränkung vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2020 - L 9 AS 3881/19 -, Rn. 54, juris mit Verweis auf BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 m.w.N.).

    (1) Die angemessene Wohnungsgröße beträgt für Alleinstehende wie den Kläger in Baden-Württemberg allgemein 45 m² (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2020 - L 9 AS 3881/19 -, Rn. 61, juris).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2020 - L 9 AS 3881/19 -, juris Rn. 63 mit Verweis auf BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 , Rn. 18 f; vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 81 , Leitsatz: zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze; vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 93 , Rn. 17 f; vgl. zudem § 22a Abs. 3, § 22b Abs. 1, 2, § 22c Abs. 1 SGB II).

  • SG Hamburg, 19.12.2022 - S 62 AS 863/22

    Arbeitslosengeld II - vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer

    Hieran wird sie durch die abstrakten Angemessenheitsgrenzen des Beklagten auch bezogen auf die Fläche nicht gehindert (vgl. LSG Baden-Württemberg (9. Senat), Urteil vom 21.07.2020 - L 9 AS 3881/19, Rn 41).
  • SG Karlsruhe, 29.10.2021 - S 9 AS 2999/20

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in

    Gegenstand des Verfahrens sind die der Klägerin mit Bescheiden vom 23.03.2020, 31.03.2020 und vom 26.05.2020, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2020, in der Zeit vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung, denn die Klage ist durch den ausschließlich hierauf bezogenen Klagantrag wirksam hierauf beschränkt worden (zur Zulässigkeit einer solchen prozessualen Beschränkung vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2020, Az.: L 9 AS 3881/19, Rn. 54, juris mit Verweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 04.06.2014, Az.: B 14 AS 42/13 R).
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