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   LSG Baden-Württemberg, 21.07.2022 - L 10 R 2529/21   

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https://dejure.org/2022,28759
LSG Baden-Württemberg, 21.07.2022 - L 10 R 2529/21 (https://dejure.org/2022,28759)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.07.2022 - L 10 R 2529/21 (https://dejure.org/2022,28759)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Juli 2022 - L 10 R 2529/21 (https://dejure.org/2022,28759)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 43 Abs 2 S 2 SGB 6, § 102 Abs 2 S 1 SGB 6, § 102 Abs 2 S 3 SGB 6, § 102 Abs 2 S 4 SGB 6, § 102 Abs 2 S 5 SGB 6
    Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - prognostische Besserungsaussicht - Leistungseinschränkung auf Grundlage eines seelischen Leidens - noch nicht ausgeschöpfte Behandlungsmöglichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 43 ; SGB VI § 102 Abs. 2
    Es ist unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wenn prognostisch zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine Besserungsaussicht sprechen. Beruht die Leistungseinschränkung auf seelischen Leiden, ...

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 43 ; SGB VI § 102 Abs. 2
    Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit; Anforderungen an die Prognose einer Besserungsaussicht - hier im Falle seelischer Leiden

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.02.1982 - 1 RJ 102/80

    Zeitlich unbeschränkte Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente; Prognose über

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2022 - L 10 R 2529/21
    Dass die Klägerin über den 31.12.2019 bis zum Ablauf des 31.12.2022 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat, steht für die Beteiligten und den Senat bindend (§ 77 SGG) fest (statt vieler dazu nur Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17.02.1982, 1 RJ 102/80, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R); die Leistungsminderung als solche als Voraussetzung für die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -) ist zwischen den Beteiligten ohnehin unstreitig (vgl. auch dazu BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R).

    Der Begriff der Unwahrscheinlichkeit ist bei prognostischer Beurteilung - wobei es insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt der Rentenbescheiderteilung ankommt, sodass nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände nicht zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R; Urteil vom 17.02.1982, 1 RJ 102/80, jeweils m.w.N.) - dahingehend zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine - rentenrechtlich relevante - Besserungsaussicht sprechen müssen, sodass ein Dauerzustand vorliegt.

    Die Beklagte hat allein deswegen auf der Grundlage des Gutachtens der D einen entsprechenden Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung angenommen und der Klägerin gerade und ausschließlich wegen des Eintritts dieses Versicherungsfalls Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt (Bescheid vom 11.12.2018 mit Entscheidung über die Art der Rente, s. dazu BSG, Urteil vom 17.02.1982, 1 RJ 102/80) und eben diese Rente weiterhin auf der Grundlage des Versicherungsfalls vom 20.06.2018 (Tag der Untersuchung durch D) mit dem - allein hinsichtlich der Befristung angefochtenen - Bescheid vom 23.08.2019 weiterbewilligt.

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Zeit- bzw Dauerrente - Unwahrscheinlichkeit der Behebung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2022 - L 10 R 2529/21
    Dass die Klägerin über den 31.12.2019 bis zum Ablauf des 31.12.2022 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat, steht für die Beteiligten und den Senat bindend (§ 77 SGG) fest (statt vieler dazu nur Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17.02.1982, 1 RJ 102/80, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R); die Leistungsminderung als solche als Voraussetzung für die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -) ist zwischen den Beteiligten ohnehin unstreitig (vgl. auch dazu BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R).

    Der Begriff der Unwahrscheinlichkeit ist bei prognostischer Beurteilung - wobei es insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt der Rentenbescheiderteilung ankommt, sodass nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände nicht zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R; Urteil vom 17.02.1982, 1 RJ 102/80, jeweils m.w.N.) - dahingehend zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine - rentenrechtlich relevante - Besserungsaussicht sprechen müssen, sodass ein Dauerzustand vorliegt.

    Die Frage, inwieweit die Therapiemaßnahmen vom Versicherten zu dulden, also durchzuführen sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. zum Vorstehendem nur BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R).

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B

    Rente wegen Erwerbsminderung - Verweisungstätigkeit - verschlossener Arbeitsmarkt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2022 - L 10 R 2529/21
    Dass sich der somatische Gesundheitszustand der Klägerin seither nicht gebessert hat bzw. eine Besserung weiterhin nicht zu erwarten ist (so namentlich O in seiner "Ärztlichen Bescheinigung" vom 25.08.2020), ist mithin auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Relevanz, ebenso wie der Umstand, dass die körperlichen Leiden der Klägerin weiterhin behandlungsbedürftig sind (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 31.10.2012, B 13 R 107/12 B).
  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2022 - L 10 R 2529/21
    Zugunsten der Klägerin geht der Senat in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass bei ihr ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich vorliegt und ihr Rentenanspruch daher - anders als bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u.a. GS 2/75) - nicht wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts besteht, was eine ausnahmslose Befristung zur Folge hätte, sondern unabhängig von der Arbeitsmarktlage.
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