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   LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15   

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LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15 (https://dejure.org/2018,6046)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15 (https://dejure.org/2018,6046)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 (https://dejure.org/2018,6046)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine "Unterrichtsassistenz" als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Erfordernis eines vertraglich geschuldeten Entgelts; Geltung einer Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII auf für sog. Systemsprenger

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 75 Abs 3 S 1 SGB 12, § 76 Abs 1 S 2 SGB 12, § 76 Abs 2 S 3 SGB 12
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Schulassistenz bei Besuch einer Heimsonderschule für Körperbehinderte - Leistungserbringungsrecht - Bestehen einer zivilrechtlichen Schuld des Leistungsberechtigten gegenüber der Schule - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine "Unterrichtsassistenz" als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Klage auf höhere

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15
    Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger ist, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rdnr. 31>; Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - ; Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - ; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - ).

    Aus diesem Normengefüge ergibt sich überdies, dass der Heimvertrag des Hilfebedürftigen den nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vereinbarungen entsprechen muss (vgl. BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 ; Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ).

    Jedenfalls ist die Konstruktion einer Vergütungsverpflichtung für die Unterrichtsassistenz in § 17 des Schulvertrags auch wegen eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 WBVG (vgl. hierzu bereits oben unter aa) unwirksam; eine vergleichbare Schutzwirkung ergibt sich im Übrigen wegen des Charakters der Verträge nach den §§ 75 ff. SGB XII als öffentlich-rechtliche Normverträge auch aus § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. nochmals BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 ; Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ).

    Der Wahrnehmung der Gewährleistungsverantwortung durch den Sozialhilfeträger dient insbesondere die durch § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorgeschriebene Regelung einer Aufnahme- und Betreuungspflicht des Leistungserbringers; mit dem Zwang zur vertraglichen Regelung dieser Pflicht soll verhindert werden, dass schwere und kostenintensive Fälle "ausgesondert" werden (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 76 Rdnr. 18 ).

    Bei den sozialhilferechtlichen Vereinbarungen über die Leistung, Vergütung und Prüfung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) handelt es um einrichtungs- und nicht um personenbezogene Verträge; Gegenstand der Vereinbarungen sind die vom Leistungserbringer allgemein an Leistungsberechtigte nach dem SGB XII zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen auf der Grundlage abstrakt definierter Bedarfslagen, nicht hingegen der individuelle Bedarf eines konkreten Leistungsberechtigten (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; ferner Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - , Senatsbeschlüsse vom 13. November 2006 - L 7 SO 2998/06 ER-B - , vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - ; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 24).

    Maßgebend ist insoweit der typisierte Bedarf einer bestimmten, abstrakt definierten Gruppe von Hilfebedürftigen; die Inhalte einer Leistungsvereinbarung dürfen mithin nicht so weit ausdifferenziert werden, dass es einer Einzelplatzbeschreibung gleichkommen würde (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 30).

    Weichen die Bedarfe der in einem Leistungstyp zusammengefassten Zielgruppe quantitativ deutlich voneinander ab, können im Wege der Feinsteuerung innerhalb des jeweiligen Leistungstyps Hilfebedarfsgruppen gebildet werden (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28. August 2014 a.a.O. ; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 48); sie bilden dann die Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (BSG, Urteil vom 2. Januar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ).

    Allein der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf eines Leistungsberechtigten den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand in einem Leistungstyp übersteigt, führt jedoch noch nicht dazu, dass dieser nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; ferner Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - , vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - und vom 28. August 2014 a.a.O. - ).

    Bei einer sehr undifferenzierten Leistungstypbeschreibung läuft der Leistungserbringer allerdings Gefahr, auch Leistungsberechtigte mit hohem Betreuungsbedarf (sog. "Systemsprenger") aufnehmen zu müssen, ohne dass hierfür eine entsprechende Vergütung gewährt wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28. August 2014 a.a.O. ; Jaritz/Eicher, a.a.O., § 76 Rdnr. 49).

    Vielmehr hat er die Pflicht, auf den Abschluss einer Vereinbarung oder die Ergänzung einer bestehenden Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger hinzuwirken, sofern die bisherige Höhe der Vergütung in Anbetracht des hohen Betreuungsaufwands für einen Teil des betreuten Personenkreises trotz der bei Berechnung der Maßnahmepauschale gebotenen Mischkalkulation nicht ausreichen sollte (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 a.a.O. , vom 28. Dezember 2011 a.a.O. und vom 28. August 2014 a.a.O. ; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - ).

    Dies führt indessen - wie oben unter aa) bereits dargelegt - nicht dazu, dass der Kläger nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (vgl. nochmals Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 a.a.O. , vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - ; ferner BSG SozR 4-3500 § 74 Nr. 4 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2014 - L 7 SO 3531/14
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15
    Bei den sozialhilferechtlichen Vereinbarungen über die Leistung, Vergütung und Prüfung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) handelt es um einrichtungs- und nicht um personenbezogene Verträge; Gegenstand der Vereinbarungen sind die vom Leistungserbringer allgemein an Leistungsberechtigte nach dem SGB XII zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen auf der Grundlage abstrakt definierter Bedarfslagen, nicht hingegen der individuelle Bedarf eines konkreten Leistungsberechtigten (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; ferner Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - , Senatsbeschlüsse vom 13. November 2006 - L 7 SO 2998/06 ER-B - , vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - ; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 24).

    Weichen die Bedarfe der in einem Leistungstyp zusammengefassten Zielgruppe quantitativ deutlich voneinander ab, können im Wege der Feinsteuerung innerhalb des jeweiligen Leistungstyps Hilfebedarfsgruppen gebildet werden (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28. August 2014 a.a.O. ; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 48); sie bilden dann die Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (BSG, Urteil vom 2. Januar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ).

    Allein der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf eines Leistungsberechtigten den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand in einem Leistungstyp übersteigt, führt jedoch noch nicht dazu, dass dieser nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; ferner Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - , vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - und vom 28. August 2014 a.a.O. - ).

    Bei einer sehr undifferenzierten Leistungstypbeschreibung läuft der Leistungserbringer allerdings Gefahr, auch Leistungsberechtigte mit hohem Betreuungsbedarf (sog. "Systemsprenger") aufnehmen zu müssen, ohne dass hierfür eine entsprechende Vergütung gewährt wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28. August 2014 a.a.O. ; Jaritz/Eicher, a.a.O., § 76 Rdnr. 49).

    Vielmehr hat er die Pflicht, auf den Abschluss einer Vereinbarung oder die Ergänzung einer bestehenden Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger hinzuwirken, sofern die bisherige Höhe der Vergütung in Anbetracht des hohen Betreuungsaufwands für einen Teil des betreuten Personenkreises trotz der bei Berechnung der Maßnahmepauschale gebotenen Mischkalkulation nicht ausreichen sollte (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 a.a.O. , vom 28. Dezember 2011 a.a.O. und vom 28. August 2014 a.a.O. ; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - ).

    Dies führt indessen - wie oben unter aa) bereits dargelegt - nicht dazu, dass der Kläger nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (vgl. nochmals Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 a.a.O. , vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - ; ferner BSG SozR 4-3500 § 74 Nr. 4 ).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15
    Als einzig denkbare statthafte Klageart kommt damit nur die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG (vgl. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 ), gerichtet auf die Übernahme einer (behaupteten) zivilrechtlichen Schuld des Klägers gegenüber der Beigeladenen im Wege des Schuldbeitritts, in Betracht.

    Dieses ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (teilstationären und stationären Leistungen Einrichtungsträger) gekennzeichnet (vgl. nur BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; ferner Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rdnrn. 30 ff. ).

    Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger sowie einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge (BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 ).

    Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger ist, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rdnr. 31>; Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - ; Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - ; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - ).

    aa) Bereits vorstehend (vgl. oben unter b) ist darauf hingewiesen, dass die Leistungen der stationären Hilfe in Einrichtungen vom Sozialhilfeträger als Sachleistung in Form einer besonderen Art der Sachleistungsverschaffung erbracht werden (BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2011 - L 7 SO 797/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Rahmenvertrag nach § 79 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15
    Bei den sozialhilferechtlichen Vereinbarungen über die Leistung, Vergütung und Prüfung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) handelt es um einrichtungs- und nicht um personenbezogene Verträge; Gegenstand der Vereinbarungen sind die vom Leistungserbringer allgemein an Leistungsberechtigte nach dem SGB XII zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen auf der Grundlage abstrakt definierter Bedarfslagen, nicht hingegen der individuelle Bedarf eines konkreten Leistungsberechtigten (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; ferner Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - , Senatsbeschlüsse vom 13. November 2006 - L 7 SO 2998/06 ER-B - , vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - ; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 24).

    Allein der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf eines Leistungsberechtigten den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand in einem Leistungstyp übersteigt, führt jedoch noch nicht dazu, dass dieser nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; ferner Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - , vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - und vom 28. August 2014 a.a.O. - ).

    Vielmehr hat er die Pflicht, auf den Abschluss einer Vereinbarung oder die Ergänzung einer bestehenden Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger hinzuwirken, sofern die bisherige Höhe der Vergütung in Anbetracht des hohen Betreuungsaufwands für einen Teil des betreuten Personenkreises trotz der bei Berechnung der Maßnahmepauschale gebotenen Mischkalkulation nicht ausreichen sollte (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 a.a.O. , vom 28. Dezember 2011 a.a.O. und vom 28. August 2014 a.a.O. ; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - ).

    Dies führt indessen - wie oben unter aa) bereits dargelegt - nicht dazu, dass der Kläger nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (vgl. nochmals Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 a.a.O. , vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - ; ferner BSG SozR 4-3500 § 74 Nr. 4 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2014 - L 7 SO 135/11
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15
    Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger ist, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rdnr. 31>; Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - ; Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - ; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - ).

    Dies bedeutet, dass gerichtlicher Rechtsschutz nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hilfeberechtigte auf der Grundlage eines im zivilrechtlichen Erfüllungsverhältnis geschlossenen Vertrags vom Leistungserbringer auch tatsächlich in Anspruch genommen wird (Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 a.a.O.; ferner Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 193 unter Verweis auf die vorstehend aufgezeigte Rechtsprechung des BSG und des BVerwG).

    Bei den sozialhilferechtlichen Vereinbarungen über die Leistung, Vergütung und Prüfung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) handelt es um einrichtungs- und nicht um personenbezogene Verträge; Gegenstand der Vereinbarungen sind die vom Leistungserbringer allgemein an Leistungsberechtigte nach dem SGB XII zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen auf der Grundlage abstrakt definierter Bedarfslagen, nicht hingegen der individuelle Bedarf eines konkreten Leistungsberechtigten (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; ferner Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - , Senatsbeschlüsse vom 13. November 2006 - L 7 SO 2998/06 ER-B - , vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - ; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 24).

    Denn die Auseinandersetzung über die Höhe der Vergütung darf - und dies hat der Senat bereits wiederholt angemahnt (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - ) - nicht auf dem Rücken des Hilfebedürftigen als dem schwächsten Glied im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ausgetragen werden.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2005 - L 7 SO 4890/05

    Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde nach einstweiliger Anordnung, Voraussetzung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15
    Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger ist, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rdnr. 31>; Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - ; Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - ; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - ).

    Vielmehr hat er die Pflicht, auf den Abschluss einer Vereinbarung oder die Ergänzung einer bestehenden Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger hinzuwirken, sofern die bisherige Höhe der Vergütung in Anbetracht des hohen Betreuungsaufwands für einen Teil des betreuten Personenkreises trotz der bei Berechnung der Maßnahmepauschale gebotenen Mischkalkulation nicht ausreichen sollte (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 a.a.O. , vom 28. Dezember 2011 a.a.O. und vom 28. August 2014 a.a.O. ; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - ).

    Damit hat sie sich auch an die durch das Leistungserbringungsrecht in den §§ 75 ff. SGB XII vorgegebenen Regeln zu halten und kann diese nicht durch Versuche zur Erzwingung von sog. "Einzelvereinbarungen" unterlaufen (vgl. nochmals Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - ).

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15
    Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger ist, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rdnr. 31>; Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - ; Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - ; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - ).

    Die Sozialhilfeträger tragen die Verantwortung für die Versorgungsinfrastruktur, die durch Abschluss der Verträge des dafür zuständigen Sozialhilfeträgers nach den §§ 75 ff. SGB XII (bis 31. Dezember 2004 §§ 93 ff. BSHG) wahrgenommen wird (BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ).

    Weichen die Bedarfe der in einem Leistungstyp zusammengefassten Zielgruppe quantitativ deutlich voneinander ab, können im Wege der Feinsteuerung innerhalb des jeweiligen Leistungstyps Hilfebedarfsgruppen gebildet werden (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28. August 2014 a.a.O. ; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 48); sie bilden dann die Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (BSG, Urteil vom 2. Januar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2005 - L 7 SO 3421/05

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Einrichtung Dritter -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15
    Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger ist, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rdnr. 31>; Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - ; Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - ; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - ).

    Vielmehr hat er die Pflicht, auf den Abschluss einer Vereinbarung oder die Ergänzung einer bestehenden Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger hinzuwirken, sofern die bisherige Höhe der Vergütung in Anbetracht des hohen Betreuungsaufwands für einen Teil des betreuten Personenkreises trotz der bei Berechnung der Maßnahmepauschale gebotenen Mischkalkulation nicht ausreichen sollte (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 a.a.O. , vom 28. Dezember 2011 a.a.O. und vom 28. August 2014 a.a.O. ; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - ).

    Damit hat sie sich auch an die durch das Leistungserbringungsrecht in den §§ 75 ff. SGB XII vorgegebenen Regeln zu halten und kann diese nicht durch Versuche zur Erzwingung von sog. "Einzelvereinbarungen" unterlaufen (vgl. nochmals Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - ).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2013 - L 7 SO 3102/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15
    Allein der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf eines Leistungsberechtigten den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand in einem Leistungstyp übersteigt, führt jedoch noch nicht dazu, dass dieser nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; ferner Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - , vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - und vom 28. August 2014 a.a.O. - ).

    Dies führt indessen - wie oben unter aa) bereits dargelegt - nicht dazu, dass der Kläger nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (vgl. nochmals Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - ; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 a.a.O. , vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - ; ferner BSG SozR 4-3500 § 74 Nr. 4 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.11.2006 - L 7 SO 2998/06

    Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen beim Anspruch auf Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15
    Bei den sozialhilferechtlichen Vereinbarungen über die Leistung, Vergütung und Prüfung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) handelt es um einrichtungs- und nicht um personenbezogene Verträge; Gegenstand der Vereinbarungen sind die vom Leistungserbringer allgemein an Leistungsberechtigte nach dem SGB XII zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen auf der Grundlage abstrakt definierter Bedarfslagen, nicht hingegen der individuelle Bedarf eines konkreten Leistungsberechtigten (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; ferner Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - , Senatsbeschlüsse vom 13. November 2006 - L 7 SO 2998/06 ER-B - , vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - ; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 24).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2005 - L 7 SO 4187/05

    Anspruch auf Eingliederungshilfe, Vergütungsübernahmeanspruch, wichtiger Grund

  • BGH, 02.12.2010 - III ZR 19/10

    Heimunterbringung eines geistig behinderten Betreuten: Verpflichtung des

  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R

    Versorgungsausgleich - Beitragserstattung - Anfechtbarkeit eines dem

  • BGH, 17.04.1991 - XII ZR 15/90

    Einigung über die Verlängerung eines Mietvertrages; Abbedingung einer

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Besuch einer Werkstatt für behinderte

  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger ist sonach, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 ; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - ; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rdnr. 31>; Senatsurteile vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - , vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - und vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - ).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 1149/18
    Hierunter fallen die Hilfen für eine Schulbegleitung oder Schulassistenz, wenn der Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit nicht betroffen ist (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 24 f.; Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - juris Rdnr. 26).

    Auch der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf des Klägers wegen der Schwere seiner körperlichen Behinderung den typisierten Hilfeaufwand in dem Leistungstyp I.4.2 deutlich übersteigt, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - juris Rdnrn. 47 ff. und vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnr. 78; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rdnr. 6 und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - juris Rdnr. 12; ferner BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 4 - juris Rdnr. 22) und führt auch nicht dazu, dass der Kläger nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird.

    Vielmehr hat er die Pflicht, auf den Abschluss einer Vereinbarung oder die Ergänzung einer bestehenden Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger hinzuwirken, sofern die bisherige Höhe der Vergütung in Anbetracht des hohen Betreuungsaufwands für einen Teil des betreuten Personenkreises trotz der bei Berechnung der Maßnahmepauschale gebotenen Mischkalkulation nicht ausreichen sollte (Senatsurteile vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - juris Rdnr. 44 und vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnr. 87; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - juris Rdnr. 32 und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - juris Rdnr. 24).

    Auf Grund der oben dargestellten Vertragsgebundenheit der Beigeladenen, die auch die Unterrichtsassistenz umfasst, scheidet auch eine Leistungserbringung auf der Grundlage des § 75 Abs. 4 SGB XII von vornherein aus (vgl. hierzu Senatsurteile vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - juris Rdnr. 50 und vom 30. April 2014 - L 7 SO 3423/10 - juris Rdnr. 3; ferner schon Senatsbeschluss vom 18. November 2005 - L 7 SO 4187/05 ER-B - juris Rdnr. 27).

    Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger sowie einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - juris Rdnr. 25; Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - juris Rdnr. 28).

  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - L 7 SO 4315/18
    Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme nur auf eine von dem Leistungsberechtigten (hier: der Antragsteller) gegenüber dem Leistungserbringer aus einem zivilrechtlichen Vertrag geschuldeten Vergütung gerichtet ist und voraussetzt, dass der Leistungsberechtigte dem Leistungserbringer überhaupt ein Entgelt schuldet (st. Rspr.; vgl. nur das den Beteiligten zur Kenntnis gebrachte Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnrn. 66 ff.) (bestätigt durch Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 9/18 R -, bislang vorliegend im Terminbericht Nr. 54/18); ferner Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - (juris Rdnrn. 50); Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - (juris Rdnr. 11) (jeweils m.w.N. aus der Rspr. des BSG)).

    Wenn der Antragsteller - wie geltend gemacht - einen im Vergleich zum Durchschnitt der übrigen Bewohner im Leistungstyp I.2.2 höheren Betreuungsbedarf haben sollte, führt dies allein nicht dazu, dass er nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnr. 78); Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - (juris Rdnr. 48)).

    f) Auf Grund der oben dargestellten Vertragsgebundenheit der Beigeladenen, die auch den eingliederungshilferechtlichen Unterstützungsbedarf des Antragstellers umfasst, scheidet eine Leistungserbringung auf der Grundlage des § 75 Abs. 4 SGB XII von vornherein aus (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. April 2014 - L 7 SO 3423/10 - (juris Rdnr. 37), vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnr. 88) und vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - (juris Rdnr. 50); ferner schon Senatsbeschluss vom 18. November 2005 - L 7 SO 4187/05 ER-B - (juris Rdnr. 27)).

    Damit hat sie sich auch an die durch das Leistungserbringungsrecht in den §§ 75 ff. SGB XII vorgegebenen Regeln zu halten und kann diese nicht durch Versuche zur Erzwingung von sog. "Einzelvereinbarungen" unterlaufen (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - (juris Rdnr. 49); ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - (juris Rdnr. 32) und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - (juris Rdnr. 24)).

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