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   LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14   

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LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14 (https://dejure.org/2018,5908)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14 (https://dejure.org/2018,5908)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 (https://dejure.org/2018,5908)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 57 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 57 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 17 Abs 2 S 1 SGB 9, § 17 Abs 3 S 3 SGB 9
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in Form eines Persönlichen Budgets - Begrenzung der Höhe auf die Kosten einer stationären Unterbringung - Mehrkostenvorbehalt - Budgetneutralität - Aufklärungspflichten des Sozialhilfeträgers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bemessung der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (5)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Eingliederungshilfeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets und deren rechtliche Begrenzungsmöglichkeiten im Kontext von Art. 19 UN-BRK

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Eingliederungshilfeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets und deren rechtliche Begrenzungsmöglichkeiten im Kontext von Art. 19 UN-BRK

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechtliche und völkerrechtliche Anforderungen an die Begrenzung eines persönlichen Budgets

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Verhältnis zwischen dem Vorbehalt der Budgetneutralität und den Mehrkostenvorbehalten der Sozialhilfe

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Artikel 19 UN-BRK - Segen und Verheißung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (37)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 327/13

    Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit eines Persönlichen Budgets; Leistungs- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
    Die von der Entscheidung ausgehende Beschwer für die Klägerin entfällt weder mit Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums des Persönlichen Budgets zum 31. Mai 2014 noch dadurch, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren Ausgaben hatte als ihr durch das Persönliche Budget bewilligt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16; anders LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2013 - L 23 SO 17/13 B PKH - juris Rdnr. 19).

    Nach diesen Maßstäben kann die Klägerin zulässigerweise die Feststellung begehren, dass die Entscheidung der Beklagten über das Persönliche Budget rechtswidrig ist, weil sie im erstinstanzlichen Verfahren die aus ihrer Sicht relevanten Streitfragen zu dem Rechtsverhältnis der Beteiligten eindeutig dargelegt hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

    Ihr Feststellungsinteresse liegt in der Wiederholungsgefahr der rechtswidrigen Leistungserbringung für Folgezeiträume, die nach dem Standpunkt der Beklagten (auch im Berufungsverfahren) nach § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (a.F.; vgl. auch § 29 SGB IX in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) auf die Kosten einer stationären Unterbringung der Klägerin begrenzt sein sollen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

    Denn die Klägerin könnte ihr Ziel mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) nicht erreichen, weil ihr im streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren Kosten für die Betreuung - als bewilligt - entstanden sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

    Im Sozialhilferecht sind für die Bemessung des Persönlichen Budgets grundsätzlich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 3 SGB XII maßgeblich (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 25; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 Rdnr. 64).

    Eine mit höheren Kosten verbundene zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer kann bei der Bemessung des Persönlichen Budget in aller Regel nicht berücksichtigt werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 25; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. April 2014 - L 8 SO 506/13 B ER - juris Rdnr. 26).

    Die Höhe des Persönlichen Budgets kann gemäß § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX ausnahmsweise auch auf (geringere) Kosten begrenzt sein, die - bei der (regulären) Sachleistungsverschaffung durch den Träger der Sozialhilfe - mit dem Einsatz von Minijobbern oder Teilnehmern des Bundesfreiwilligendienstes (anstelle von ambulanten Diensten) einhergehen würden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 25).

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Leistungsträger diese Form der Leistungserbringung bzw. der Einsatz dieser Leistungserbringer bei der Erfüllung des originären Sozialhilfeanspruchs auf Sachleistungsverschaffung tatsächlich und rechtlich möglich ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 25).

    Indes kann bereits nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX a.F. insoweit nicht auf die Kosten einer - fiktiven - Bedarfslage abgestellt werden, weil Vergleichsmaßstab die Kosten der "ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen" sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 21).

    Es ist also auf diejenigen Kosten abzustellen, die anfallen würden, wenn der tatsächliche Bedarf (hier der Betreuung in der eigenen Wohnung) durch den Sozialhilfeträger im Wege der Sachleistungsverschaffung gedeckt würde (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 21).

    Auch nach Sinn und Zweck der Budgetobergrenze (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX), Leistungsausweitungen und damit unkalkulierbare Mehrkosten für die Leistungsträger zu verhindern (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 5. September 2003, Bundestags-Drucksache 15/1514, S. 72), also Kostensteigerungen gegenüber einer ansonsten gleichen Leistung, sind (nur) die Kosten des Leistungsberechtigten, der statt des Erhalts der Naturalleistung seinen Dienstleistungsbedarf in "Eigenregie" decken will, mit den Kosten des Leistungsträgers, die mit der Verschaffung dieser Sachleistung einhergehen würden, zu vergleichen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 21).

    Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Klägerin vor dem Umzug in eine eigene Wohnung nicht stationär untergebracht gewesen ist, sondern im Haushalt ihrer Eltern gelebt hat, und es insoweit an "bisher individuell festgestellten [...] Leistungen" (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX a.F.) als Vergleichsmaßstab ohnehin mangelt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 22).

    Auch gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär" (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) nicht absolut, sondern steht - wie dargelegt - sowohl unter dem Vorbehalt der Budgetneutralität (§ 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX a.F.) als auch unter den ausdrücklichen Mehrkostenvorbehalten des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII und des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 23).

    Diese Vorbehalte greifen hier aber deswegen nicht durch, weil die Beklagte die Klägerin nicht rechtzeitig und hinreichend über gleich geeignete und tatsächlich zur Verfügung stehende ambulante oder stationäre Alternativen (zu diesem Erfordernis im Kontext des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bereits Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 9) aufgeklärt hat (vgl. zu diesem Erfordernis LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 23 m.w.N.).

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche Verträge wie die UN-BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - juris Rdnr. 52; BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - juris Rdnr. 88; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rdnr. 20).

    Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rdnr. 32 zur Europäischen Menschenrechtskonvention; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - juris Rdnr. 52; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 - 1 BvR 53/14 - juris Rdnr. 4; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rdnr. 20).

    Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rdnr. 24 m.w.N.).

    Ist eine Regelung - objektiv-rechtlich - unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rdnr. 24 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rdnr. 59 m.w.N.).

    Gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl. II 1985 S. 926 und BGBl. II 1987 S. 757) erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rdnr. 24).

    Diese Deutung wird untermauert durch ein systematisches Argument: Die UN-BRK verwendet den Begriff "Anspruch" dann, wenn subjektive Rechte der behinderten Menschen begründet werden sollen (z.B. in Art. 22 Abs. 1 UN-BRK: "Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen", oder in Art. 30 Abs. 4 UN-BRK: "Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität"; vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rdnr. 25).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Vollziehung der einstweiligen Anordnung nur bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 8 m.w.N.).

    Bei dem Kostenvergleich (vgl. auch Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 12 m.w.N.) sind auf der einen Seiten die konkreten Kosten der gewünschten Unterbringung bzw. der gewünschten Dienste in den Blick zu nehmen (Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 9 Rdnr. 34; zu § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG bereits BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1987 - 5 C 10/85 - juris Rdnr. 11).

    Der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII setzt allerdings voraus, dass zumindest gleich geeignete Möglichkeiten der Bedarfsdeckung existieren (Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 9 m.w.N.), die der Klägerin auch zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50/91 - juris Rdnr. 14 zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 - juris Rdnr. 29 zu § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG; Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 10 m.w.N.).

    Zudem darf sich die Prüfung von Hilfsangeboten nicht allein darauf beschränken, ob eine zur Eingliederung objektiv geeignete sowie zur Betreuung des Hilfesuchenden bereite anderweitige Einrichtung vorhanden ist; von Bedeutung ist vielmehr auch, ob ein Wechsel in eine solche Betreuungseinrichtung für den behinderten Menschen - unter Beachtung seiner konkreten Lebenssituation einschließlich seiner sozialen Einbindung - ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolgs überhaupt möglich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 10 m.w.N.).

    Diese Vorbehalte greifen hier aber deswegen nicht durch, weil die Beklagte die Klägerin nicht rechtzeitig und hinreichend über gleich geeignete und tatsächlich zur Verfügung stehende ambulante oder stationäre Alternativen (zu diesem Erfordernis im Kontext des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bereits Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 9) aufgeklärt hat (vgl. zu diesem Erfordernis LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 23 m.w.N.).

    Sie hat auch nicht dargelegt, dass eine andere Einrichtung oder ein kostengünstigerer Dienst für die Klägerin nicht nur geeignet, sondern auch zumutbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v. - m.w.N.).

  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
    Die von der Entscheidung ausgehende Beschwer für die Klägerin entfällt weder mit Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums des Persönlichen Budgets zum 31. Mai 2014 noch dadurch, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren Ausgaben hatte als ihr durch das Persönliche Budget bewilligt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16; anders LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2013 - L 23 SO 17/13 B PKH - juris Rdnr. 19).

    Denn weder ist der Regelungsgegenstand des Bescheids damit entfallen, noch ist die Ausführung seines konkludenten Verfügungssatzes (keine weiteren Leistungen zu zahlen) rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 10).

    Nach dieser Norm kann auch die Feststellung begehrt werden, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Betroffenen in eigenen Rechten verletzt (vgl. aber auch BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 11), sofern dem nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegensteht, also der Kläger die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen (BSG, Urteil vom 8. Mai 2017 - B 2 U 3/06 R - juris Rdnr. 21).

    Deswegen war auch die (sinngemäße) Umstellung der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage auf die Feststellungsklage während des gerichtlichen Verfahrens zulässig (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGG; BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 45/15 R - juris Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rdnr. 11), nachdem der Bewilligungszeitraum verstrichen war.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
    Ist eine Regelung - objektiv-rechtlich - unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rdnr. 24 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rdnr. 59 m.w.N.).

    Nach diesen Maßstäben ist Art. 19 UN-BRK nicht unmittelbar anwendbar (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rdnr. 60 - auch zum Folgenden).

    Abgesehen davon begründet Art. 19 UN-BRK aber ohnehin keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen unabhängig von den Kosten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2011 - L 8 SO 24/09 B ER - juris Rdnr. 53; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rdnr. 57).

  • BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91

    Sozialhilfe - Heimunterbringung - Höhe der Heimkosten - Zumutbarkeit eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
    Abgesehen davon, dass sich ein Wille des Gesetzgebers, den Mehrkostenvorbehalt nur auf den Satz 2 zu beschränken, dem Normtext und auch der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen lässt, wäre ein solcher Wille auch aus teleologischer Sicht nicht nachvollziehbar: Die Zielrichtung, unverhältnismäßige Mehrkosten zu Lasten des Steuerzahlers zu vermeiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 - juris Rdnr. 28; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 9 Rdnr. 39), ist gerade nicht auf die von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII geregelte Konstellation beschränkt.

    Nicht zuletzt das BVerwG ging davon aus, dass der Mehrkostenvorbehalt des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG auch im Verhältnis verschiedener stationärer Hilfen anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 41/91 - juris Rdnr. 17; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 - juris Rdnr. 28).

    Der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII setzt allerdings voraus, dass zumindest gleich geeignete Möglichkeiten der Bedarfsdeckung existieren (Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 9 m.w.N.), die der Klägerin auch zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50/91 - juris Rdnr. 14 zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 - juris Rdnr. 29 zu § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG; Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 10 m.w.N.).

  • BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - berechtigtes Interesse -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
    Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann (nur) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rdnr. 14).

    Deswegen war auch die (sinngemäße) Umstellung der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage auf die Feststellungsklage während des gerichtlichen Verfahrens zulässig (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGG; BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 45/15 R - juris Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rdnr. 11), nachdem der Bewilligungszeitraum verstrichen war.

    Ein solches bereichsspezifisches Ermessen besteht vorliegend indes nicht, da lediglich Eingliederungshilfeleistungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII streitgegenständlich sind: Hinsichtlich der Eingliederungshilfeleistungen für wesentlich Behinderte - wie die Klägerin - im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht kein behördliches Ermessen, sondern ein Anspruch des wesentlich Behinderten (BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rdnr. 19; LSG Bayern, Urteil vom 16. Mai 2013 - L 18 SO 74/12 - juris Rdnr. 21).

  • BVerfG, 21.03.2016 - 1 BvR 53/14

    Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen des einstweiligen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
    Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rdnr. 32 zur Europäischen Menschenrechtskonvention; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - juris Rdnr. 52; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 - 1 BvR 53/14 - juris Rdnr. 4; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rdnr. 20).

    Art. 19 UN-BRK zielt auf eine unabhängige Lebensführung in Gestalt einer deinstitutionalisierten Einbeziehung der behinderten Menschen in die Gemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 - 1 BvR 53/14 - juris Rdnr. 4).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
    c) Ob Eingliederungshilfeleistungen in der Form eines Persönlichen Budgets gewährt werden, steht seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr im Ermessen des Leistungsträgers (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 5 R 3442/11 - juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 4).

    Unberührt bleibt ein dem Leistungsträger im Rahmen der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen eröffnetes Ermessen (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 5 R 3442/11 - juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 31).

  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Persönliches Budget - Betreuungsassistenz -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 31. Januar 2012 (B 2 U 1/11 R) lediglich zu einem Sachverhalt Stellung genommen, in dem der Leistungsberechtigte zuvor bereits Leistungen bezogen habe.

    b) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bei der Bemessung des Persönlichen Budgets zu Recht nur die Eingliederungshilfeleistungen berücksichtigt; auf diese Leistungen war der Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Persönlichen Budgets beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - juris Rdnr. 40).

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Anfechtungsklage -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2012 - L 15 SO 254/08

    Stationäre Leistungen - Vergütung des Leistungserbringers - Heimvertrag

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

  • Drs-Bund, 24.02.2011 - BT-Drs 17/4911
  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R

    Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das

  • Drs-Bund, 09.06.2011 - BT-Drs 17/6154
  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 8 SO 506/13

    Anspruch auf Sozialhilfe; Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe als

  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 35/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Geltendmachung von Leistungen für Unterkunft und

  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

  • LSG Bayern, 16.05.2013 - L 18 SO 74/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Bewilligung eines persönlichen Budgets -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.03.2011 - L 8 SO 24/09

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruch auf Wechsel von stationärer zu

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91

    Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen -

  • BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 10.85

    Angemessenheit - Mehrkosten - Hilfeempfänger - Wunsch - Kostenfreie Einrichtung -

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

  • BVerfG, 09.12.1970 - 1 BvL 7/66

    Deutsch-Niederländischer Finanzvertrag

  • BSG, 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 3128/14
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Klage auf höhere

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 27/14 R

    Krankenversicherung - Fahrkostenerstattung - räumlich kürzeste Wegstrecke zum

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2013 - L 23 SO 17/13

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Hilfe zur Pflege und persönliches Budget

  • BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R

    Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - anerkannte Werkstatt -

  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmittel - Beschwer - formelle Beschwer -

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - L 7 SO 4668/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Feststellungsklage -

    Denn der Kläger kann - wie oben dargestellt - sein Ziel mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) nicht erreichen, weil ihm im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten für die Betreuung und Pflege durch seinen Vater entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 40; Urteil des Senats vom 8. November 2018 - L 7 SO 1419/15 - juris Rdnr. 52; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

    aa) Beim Persönlichen Budget handelt es sich nicht um eine neue Leistungsart, sondern um eine alternative Leistungsform (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 47; Urteil des Senats vom 8. November 2018 - L 7 SO 1419/15 - juris Rdnr. 36; bereits Beschluss des Senats vom 30. März 2010 - L 7 SO 1071/10 ER-B - n.v. - m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - L 13 AL 4629/10 ER-B - juris Rdnr. 21; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 57 Rdnr. 9; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auf.

    Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das Persönliche Budget nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes (Rehabilitations)Ziel gerichtete Leistungen handeln (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 47; Urteil des Senats vom 8. November 2018 - L 7 SO 1419/15 - juris Rdnr. 36; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 10 [September 2015]).

    Der Leistungsberechtigte erhält im Rahmen des Persönlichen Budgets einen Geldbetrag, mit dem er die erforderlichen Leistungen selbstbestimmt "einkaufen" kann; diese eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, wie sie sonst im SGB XII vorgesehen sind (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 47 m.w.N.).

    Das hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum Sachleistungssystem (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - juris Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 24. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 48; Urteil des Senats vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 3128/14 - n.v., m.w.N.) - keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer entstehen (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 47 im Anschluss an Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, § 17 Rdnr. 117 [März 2012]; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 7 [September 2015]).

    Das Persönliche Budget dient in erster Linie der Beschaffung von Dienstleistungen (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 48; Urteil des Senats vom 8. November 2018 - L 7 SO 1419/15 - juris Rdnr. 37); kurzfristige oder einmalige Leistungen kommen ebenso wie außerordentliche Bedarfe für das Persönliche Budget nicht in Frage (Beschluss des Senats vom 30. März 2010 - L 7 SO 1071/10 ER-B - n.v. - m.w.N.; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 48; Urteil des Senats vom 8. November 2018 - L 7 SO 1419/15 - juris Rdnr. 37; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 57 Rdnr. 10).

    Typische budgetgeeignete Leistungen sind insbesondere Hilfen zur Mobilität, Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Hilfen zur häuslichen Pflege und häuslichen Krankenhilfe, regelmäßig wiederkehrend benötigte Hilfs- und Heilmittel sowie Hilfen zum Erreichen des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 48).

    bb) Im vorliegenden Fall sind bei der Bemessung des Persönlichen Budgets nur die Eingliederungshilfeleistungen und die Leistungen der Hilfe zur Pflege zu berücksichtigen; auf diese Leistungen war der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Persönlichen Budgets beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - juris Rdnr. 40; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 50).

    cc) Ob Eingliederungshilfeleistungen in der Form eines Persönlichen Budgets gewährt werden, steht seit dem 1. Januar 2008 (§ 159 Abs. 5 SGB IX a.F. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F.; seit dem 1. Januar 2018 § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) nicht mehr im Ermessen des Leistungsträgers (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 51; Urteil des Senats vom 8. November 2018 - L 7 SO 1419/15 - juris Rdnr. 39; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 5 R 3442/11 - juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 4, 31).

    Unberührt bleibt ein dem Leistungsträger ggf. im Rahmen der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen eröffnetes Ermessen (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 52; Urteil des Senats vom 8. November 2018 - L 7 SO 1419/15 - juris Rdnr. 40; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 5 R 3442/11 - juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 31).

    Subjektive Ansprüche für behinderte Menschen vermittelt die UN-BRK indes nur, soweit sie unmittelbar anwendbar ("self-executing") ist (auch zum Folgenden Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 65).

    Nach diesen Maßstäben ist Art. 19 UN-BRK - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 66) - nicht unmittelbar anwendbar (so schon LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rdnr. 60 - auch zum Folgenden).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2018 - L 7 SO 1419/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungsbewilligung in Form eines

    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 44; vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 8 m.w.N.).

    Beim Persönlichen Budget handelt es sich nicht um eine neue Leistungsart, sondern um eine alternative Leistungsform (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 47; Beschluss des Senats vom 30. März 2010 - L 7 SO 1071/10 ER-B - n.v. - m.w.N.).

    Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das Persönliche Budget nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes Rehabilitationsziel gerichtete Leistungen handeln (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 47; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 10 [September 2015]).

    Der Leistungsberechtigte erhält im Rahmen des Persönlichen Budgets einen Geldbetrag, mit dem er die erforderlichen Leistungen selbstbestimmt "einkaufen" kann; diese eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, wie sie sonst im SGB XII vorgesehen sind (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 47; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 10).

    Das hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum Sachleistungssystem (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - juris Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 24. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 48; Urteil des Senats vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 3128/14 - n.v., m.w.N.) - keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer entstehen (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 47 im Anschluss an Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, § 17 Rdnr. 117 [März 2012]; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 7 [September 2015]).

    Das Persönliche Budget dient in erster Linie der Beschaffung von Dienstleistungen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 8 m.w.N.); kurzfristige oder einmalige Leistungen kommen deshalb ebenso wie außerordentliche Bedarfe für das Persönliche Budget nicht in Frage (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 48; Beschluss des Senats vom 30. März 2010 - L 7 SO 1071/10 ER-B - n.v. - m.w.N.).

    Typische budgetgeeignete Leistungen sind insbesondere Hilfen zur Mobilität, Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Hilfen zur häuslichen Pflege und häuslichen Krankenhilfe, regelmäßig wiederkehrend benötigte Hilfs- und Heilmittel sowie Hilfen zum Erreichen des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 48).

    b) Ob Eingliederungshilfeleistungen in der Form eines Persönlichen Budgets gewährt werden, steht seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr im Ermessen des Leistungsträgers (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 51; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 5 R 3442/11 - juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 4).

    Unberührt bleibt ein dem Leistungsträger im Rahmen der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen eröffnetes Ermessen (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 52; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 5 R 3442/11 - juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 31).

    Der Kläger könnte die Bewilligung höherer Budgetleistungen für die Vergangenheit allenfalls (vgl. einschränkend BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 19/15 R - juris Rdnr. 25) dann erreichen, wenn ihm im streitgegenständlichen Zeitraum höhere budgetfähige Kosten entstanden sind als ihm bewilligt wurden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 40; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

    Die im Bescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2013 und im Bescheid vom 31. Juli 2013 von dem Beklagten getroffene Regelung über die Ablehnung höherer Leistungen hat sich insbesondere nicht allein durch Zeitablauf auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 36).

    Denn weder ist der Regelungsgegenstand des Bescheids damit entfallen, noch ist die Ausführung seines konkludenten Verfügungssatzes (keine weiteren Leistungen zu zahlen) rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 10; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 36).

    Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann (nur) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rdnr. 14; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 38).

    Nach diesen Maßstäben kann der Kläger zulässigerweise die Feststellung begehren, dass die Entscheidung der Beklagten über das Persönliche Budget rechtswidrig ist, weil er im erstinstanzlichen Verfahren die aus seiner Sicht relevanten Streitfragen zu dem Rechtsverhältnis der Beteiligten eindeutig dargelegt hat (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 39; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

    Denn der Kläger könnte sein Ziel mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) nicht erreichen, weil ihm - siehe oben - im streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren Kosten für die Betreuung - als bewilligt - nachweisbar entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 40; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2018 - L 7 SO 2638/15
    Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII nur Anwendung finde, wenn eine andere (ambulante) Leistungsart ausreichend sei, und sich die Frage unverhältnismäßiger Mehrkosten im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII daher nicht stelle, wenn stationäre Hilfe erforderlich sei (so Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 17 Rdnr. 39.1), findet im Gesetz keine Grundlage (so bereits Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 56 - auch zum Folgenden).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der inhaltsgleichen Übernahme des Mehrkostenvorbehaltes in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ein anderes Verständnis kreieren wollte (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 57).

    (2) Der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII steht - wie der Senat bereits rechtskräftig entschieden hat (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 62 ff.) - auch Art. 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK) nicht entgegen.

    Nach diesen Maßstäben ist Art. 19 UN-BRK nicht unmittelbar anwendbar (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 66 im Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rdnr. 60 - auch zum Folgenden).

    Art. 19 UN-BRK ist keine sozialleistungsrechtliche Regelung, sondern erschöpft sich in einer abwehrrechtlichen Dimension (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 67 - auch zum Folgenden).

    (1) Mehrkosten sind dann "unverhältnismäßig", wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der (Un-)Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 59; so zur Vorgängerregelung [§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG] BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 - juris Rdnr. 14; BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 - 5 B 14/03 - juris Rdnr. 3).

    Bei dem Kostenvergleich sind auf der einen Seiten die konkreten Kosten der gewünschten Unterbringung in den Blick zu nehmen (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 60; Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 9 Rdnr. 34; zu § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG bereits BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1987 - 5 C 10/85 - juris Rdnr. 11).

    In die konkrete Bewertung hat dabei einzufließen, dass es sich bei Leistungen der Sozialhilfe um steuerfinanzierte Leistungen handelt, die endlich sind und daher nicht beliebig verteilt werden können (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 60 im Anschluss an Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 9 Rdnr. 35.1).

  • SG Hamburg, 04.12.2018 - S 28 SO 279/14

    Gewährung von Leistungen einer ambulanten 24-Stunden Betreuung als persönliches

    Die Prüfung dieser anspruchsbegrenzenden Vorschriften habe dabei die zwingend geltenden Rechte aus der Verfassung, dem allgemeinen und besonderen Sozialrecht und aus der UNBehindertenrechtskonvention einzubeziehen und miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Frankenstein, Eingliederungshilfeleistungen in Form eines persönlichen Budgets und deren rechtliche Begrenzungsmöglichkeiten im Kontext von Art. 19 UN-BRK - Anmerkung zu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 Az.: L 7 SO 3516/14 - Teil I A 25-2018, www.reha-recht.de 11.12.2018).
  • LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18

    Teilhabe am Arbeitsleben - Übernahme der Kosten für den Einsatz von

    Damit wollte das Übereinkommen jedoch keine subjektiven und unmittelbar anwendbaren Rechte schaffen (LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rn. 66).

    Vielmehr sollte die nähere Umsetzung des in Art. 19 UN-BRK eingeräumten Rechts aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, den Vertragsstaaten vorbehalten bleiben (LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rn. 66).

    Unabhängig davon begründet Art. 19 UN-BRK keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen unabhängig von den Kosten (vgl. LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rn. 68; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2011 - L 8 SO 24/09 B ER - juris Rn. 53; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rn. 57).

    Dies gilt insbesondere für den Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 SGB XII hinsichtlich des Wunsch- und Wahlrechts der Klägerin und dem Mehrkostenvorbehalt des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rn. 68).

  • LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15

    Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Eingliederungshilfeleistungen

    Nach den oben genannten (5.4.) Maßstäben ist Art. 19 UN-BRK nicht unmittelbar anwendbar (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018, L 7 SO 3516/14, Rn. 66, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rn. 60 - auch zum Folgenden).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 - L 8 SO 42/22

    Ablösungsprozessvom Elternhaus; Angemessenheit; Assistenzleistungen; besondere

    In diesem Fall sind für die Budgetobergrenze nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX nicht die Kosten einer - fiktiven - Bedarfslage, hier einer alternativen Betreuung in einer besonderen Wohnform, sondern diejenigen aller individuell erst festzustellenden Leistungen (der ambulanten Betreuung) maßgeblich; es ist also auf diejenigen Kosten abzustellen, die anfallen würden, wenn der tatsächliche Bedarf (hier der Betreuung in der WG) durch den Träger der Eingliederungshilfe im Wege der Sachleistungsverschaffung gedeckt wird (vgl. Senatsurteil vom 20.8.2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rn. 22 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rn. 71 f.).

    Subjektive (Leistungs-)Ansprüche werden durch diese Vorschrift nicht begründet (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 20.12.2013 - L 8 SO 410/12 NZB - ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rn. 62-67; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.2.2014 - L 20 SO 436/13 B ER juris Rn. 57 ff; in diese Richtung BVerfG, Beschluss vom 21.03.2016 - 1 BvR 53/14 - juris Rn. 4; vgl. auch BR-Drs.

  • SG Aachen, 19.03.2021 - S 19 SO 59/20

    Keine höheren Kosten der Unterkunft und Heizung für Mieter eines privat

    Systematische Überlegungen sprechen ebenfalls hierfür (zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14 = juris, Rdnr. 65 f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 12.04.2018 - L 8 SO 227/15 = juris, Rdnr. 74 f.).
  • SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 126/21

    Auszahlungsanspruch auf bewilligte Leistungen aus dem persönlichen Budget

    Dafür ist zunächst auf die Kosten abzustellen, welche anfallen würden, wenn die in das Budget einbezogenen Leistungen (weiter) als Sachleistung erbracht werden würden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14 - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.08.2015 - L 8 SO 327/13 -).
  • SG Aachen, 19.03.2021 - S 198 SO 59/20
    Systematische Überlegungen sprechen ebenfalls hierfür (zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14 = juris, Rdnr. 65 f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 12.04.2018 - L 8 SO 227/15 = juris, Rdnr. 74 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2018 - L 7 SO 2149/18
  • SG Aachen, 19.03.2021 - S 10 SO 59/20
  • SG Detmold, 28.02.2019 - S 11 SO 243/17
  • SG Freiburg, 05.12.2018 - S 6 KR 2237/18

    Kranken- und Pflegeversicherung - Hilfsmittelversorgung (hier: vorübergehende

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