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   LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 6 U 5225/13   

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https://dejure.org/2014,17576
LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 6 U 5225/13 (https://dejure.org/2014,17576)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.05.2014 - L 6 U 5225/13 (https://dejure.org/2014,17576)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - L 6 U 5225/13 (https://dejure.org/2014,17576)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII; Klagebefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers im sozialgerichtlichen Verfahren; Unternehmereigenschaft nicht gewerbsmäßiger Fahrzeughalter; Keine Verrichtung einer arbeitnehmerähnlichen ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Nachbarschaftliche Hilfeleistung - besonders enges nachbarschaftliches Verhältnis - Unterstützung als selbstverständliche Hilfeleistung - keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Keine "Wie-Beschäftigung" gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII - Klagebefugnis des ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 109 S 1 SGB 7, § 128 Abs 1 Nr 9 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigung - nachbarschaftliche Mithilfe an einer Traktorreparatur - geringfügige Hilfstätigkeit - besonders enges Nachbarschaftsverhältnis - keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Feststellungsbefugnis ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII; Klagebefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers im sozialgerichtlichen Verfahren; Unternehmereigenschaft nicht gewerbsmäßiger Fahrzeughalter; Keine Verrichtung einer arbeitnehmerähnlichen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 670
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 6 U 5225/13
    Nach der st. Rspr. des BSG setzt § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII voraus, dass es sich um eine mehr oder weniger vorübergehende, ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (so zu § 537 Nr. 10 RVO schon BSG, Urteil vom 28.05.1957 - 2 RU 150/55 - juris, zu § 539 Abs. 2 RVO z. B. BSG, Urteil vom 13.12.1984 - 2 RU 79/83 - juris, fortgesetzt für § 2 Abs. 2 SGB VII z. B. in Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R - juris).

    Unter diesem Gesichtspunkt hat das BSG es für unschädlich gehalten, wenn der innere Beweggrund des Handelns ein zugrunde liegendes Freundschafts- oder Gefälligkeitsverhältnis gewesen ist, zumal es nach dem Wortlaut der Norm (entschieden zu § 537 Nr. 10 RVO) auch nicht auf die Beweggründe, sondern auf die Art der Tätigkeit ankommt und deshalb nicht einzusehen ist, warum Tätigkeiten aus rein ideellen Motiven unversichert sein sollen (BSG, Urteil vom 28.05.1957, a. a. O.).

    Es muss vielmehr eine Tätigkeit sein, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen (hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 28.05.1957, a. a. O.).

  • BSG, 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 6 U 5225/13
    Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann eine kombinierte (Dritt-)Anfechtungs- und Feststellungsklage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls zulässig erheben (Anschluss an BSG B 2 U 5/11 R).

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat seine Rechtsprechung nochmals bestätigt, wonach ein Kfz-Haftpflichtversicherer, wie die Klägerin, in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII die Rechte des Unfallopfers gegen den Unfallversicherungsträger, die jener nicht selbst verfolgt hat, im eigenen Namen geltend machen kann (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - juris; BSG SozR 3-2200 § 639 Nr. 1).

    Obwohl die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherungsgesellschaft kein Rechtssubjekt ist, dessen Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann, wie dies jedoch in § 109 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt wird, und somit eine unmittelbare Anwendung des § 109 SGB VII nicht in Betracht kommt, ist aufgrund planwidriger Gesetzeslücke und vergleichbarer Interessenlage hier eine analoge Anwendung geboten (hierzu und zum Folgenden mit weiteren Nachweisen BSG, Urteil vom 27.03.2012, a. a. O.).

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 6 U 5225/13
    Nach der st. Rspr. des BSG setzt § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII voraus, dass es sich um eine mehr oder weniger vorübergehende, ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (so zu § 537 Nr. 10 RVO schon BSG, Urteil vom 28.05.1957 - 2 RU 150/55 - juris, zu § 539 Abs. 2 RVO z. B. BSG, Urteil vom 13.12.1984 - 2 RU 79/83 - juris, fortgesetzt für § 2 Abs. 2 SGB VII z. B. in Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R - juris).

    Der Versicherungsschutz ist grundsätzlich auch bei sogenannten Gefälligkeitsleistungen nicht ausgeschlossen (so bereits BSG, Urteil vom 07.03.1969 - 2 RU 181/65 - juris), es sei denn der Handelnde verfolgt im Wesentlichen eigene Angelegenheiten und wird daher wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig (BSG, 05.07.2005 a.a.O.).

  • BSG, 13.12.1984 - 2 RU 79/83

    Hilfeleistung zur Behebung einer Autopanne auf dem Gebiet der Bundesrepublik

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 6 U 5225/13
    Nach der st. Rspr. des BSG setzt § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII voraus, dass es sich um eine mehr oder weniger vorübergehende, ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (so zu § 537 Nr. 10 RVO schon BSG, Urteil vom 28.05.1957 - 2 RU 150/55 - juris, zu § 539 Abs. 2 RVO z. B. BSG, Urteil vom 13.12.1984 - 2 RU 79/83 - juris, fortgesetzt für § 2 Abs. 2 SGB VII z. B. in Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R - juris).

    Nicht erforderlich ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BSG, Urteil vom 13.12.1984 a. a. O.).

  • BSG, 07.03.1969 - 2 RU 181/65

    Unfallversicherungsschutz - Freundschaftsdienst - Betriebsfremde Tätigkeiten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 6 U 5225/13
    Der Versicherungsschutz ist grundsätzlich auch bei sogenannten Gefälligkeitsleistungen nicht ausgeschlossen (so bereits BSG, Urteil vom 07.03.1969 - 2 RU 181/65 - juris), es sei denn der Handelnde verfolgt im Wesentlichen eigene Angelegenheiten und wird daher wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig (BSG, 05.07.2005 a.a.O.).
  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R

    Haftungsprivilegierte Person - Schadensersatz - Feststellungsbefugnis -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 6 U 5225/13
    Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, da keine genügenden Anhaltspunkte für diesen Bestimmung bestehen (so bereits BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - SozR 4-2700 § 109 Nr. 1).
  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 26/96

    Prozeßführungsbefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 6 U 5225/13
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat seine Rechtsprechung nochmals bestätigt, wonach ein Kfz-Haftpflichtversicherer, wie die Klägerin, in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII die Rechte des Unfallopfers gegen den Unfallversicherungsträger, die jener nicht selbst verfolgt hat, im eigenen Namen geltend machen kann (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - juris; BSG SozR 3-2200 § 639 Nr. 1).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2008 - L 31 U 479/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Begründung des berechtigtes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 6 U 5225/13
    Nicht erforderlich ist, dass sie nachweisen, sie könnten erfolgreich in Anspruch genommen werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008 - L 31 U 479/08 - juris; Nehls in Hauck, SGB VII, K § 109 Rdnr. 5).
  • LSG Bayern, 25.09.2013 - L 2 U 248/12

    Eine Wie Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) wird nicht dadurch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 6 U 5225/13
    Sie ging deshalb über das was im Rahmen zwischen befreundeten Familien aus der Nachbarschaft typisch, üblich und zu erwarten ist, nicht hinaus (zu diesem Abgrenzungskriterien vgl. auch Bayrisches LSG, Urteil vom 25.09.2013 - L 2 U 248/12 - Juris).
  • BSG, 12.07.1979 - 2 RU 23/78

    Zum Unfallversicherungsschutz eines Jugendlichen während des Aufenthalts in einem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 6 U 5225/13
    Wirtschaftlich ist nicht im Sinne von erwerbswirtschaftlich gemeint, der Zweck der Tätigkeit kann auch rein ideeller Natur sein (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 60).
  • BSG, 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit -

    Dasselbe gilt für den nach § 109 SGB VII vorgehenden Haftpflichtversicherer (vgl BSG vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr. 3 RdNr 16; LSG Baden-Württemberg vom 22.5.2014 - L 6 U 5225/13 - UV-Recht Aktuell 2014, 874; Hessisches LSG vom 31.1.2011 - L 9 U 120/10 - UV-Recht Aktuell 2011, 660).
  • BSG, 08.12.2016 - B 2 U 123/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

    Dementsprechend hat der Senat in Verfahren mit Beteiligten, die die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall gemäß § 109 SGB VII betrieben haben, davon abgesehen, als wirtschaftliches Interesse des potentiell haftungsprivilegierten Beteiligten die Höhe möglicher gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Forderungen zugrundezulegen, und den Streitwert nur in Höhe des Auffangstreitwerts von 5000 Euro festgesetzt (vgl BSG vom 24.9.2015 - B 2 U 102/15 B; BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - BSGE 109, 285 = SozR 4-2700 § 109 Nr. 1, RdNr 33 und BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455; so auch LSG Baden-Württemberg vom 22.5.2014 - L 6 U 5225/13 - UV-Recht Aktuell 2014, 874; vgl auch Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283 ff Anhang Ziffer 5) .
  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2017 - L 8 U 2083/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Feststellungsberechtigung eines Arbeitsunfalls

    Erfasst werden hierdurch alle Tätigkeiten, die der Fahrzeughaltung bzw. Reittierhaltung dienen, also nicht lediglich die Pannenhilfe, sondern auch die Wartung, Reinigung und Reparatur eines Fahrzeuges (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - L 6 U 5225/13, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - L 10 U 245/16

    Unfallversicherungsrecht; Hilfe beim Anschieben eines PKW; Wie-Beschäftigter;

    Wird der nach dem Versicherungsvertrag eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer durch einen Unfallverletzten - hier durch den Beigeladenen - direkt in Anspruch genommen, so ist er in (jedenfalls) analoger Anwendung des § 109 SGB VII berechtigt, die Feststellungen nach § 108 Abs. 1 SGB VII zu beantragen und das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu betreiben (vgl BSG, Urteil vom 27.03.2012, B 2 U 5/11 R, juris Rn 13; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 18.05.2011, L 6 U 366/09, juris Rn 28 mwN und vom 22.05.2014, L 6 U 5225/13, juris Rn 23 mwN).
  • BSG, 13.04.2017 - B 2 U 256/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde; Änderung des Streitwertes

    Dementsprechend hat der Senat in Verfahren mit Beteiligten, die die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall gemäß § 109 SGB VII betrieben haben, davon abgesehen, als wirtschaftliches Interesse des potentiell haftungsprivilegierten Beteiligten die Höhe möglicher gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Forderungen zugrundezulegen, und den Streitwert nur in Höhe des Auffangstreitwerts von 5000 Euro festgesetzt (vgl hierzu BSG vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 17; BSG vom 24.9.2015 - B 2 U 102/15 B; BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - BSGE 109, 285 = SozR 4-2700 § 109 Nr. 1, RdNr 33 und BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455; so auch LSG Baden-Württemberg vom 22.5.2014 - L 6 U 5225/13 - UV-Recht Aktuell 2014, 874; vgl auch Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283 ff Anhang Ziffer 5).
  • SG Frankfurt/Main, 13.12.2016 - S 8 U 62/13
    Obwohl die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherungsgesellschaft kein Rechtssubjekt ist, dessen Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann, wie dies jedoch in § 109 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt wird, und somit eine unmittelbare Anwendung des § 109 SGB VII nicht in Betracht kommt, ist aufgrund planwidriger Gesetzeslücke und vergleichbarer Interessenlage hier eine analoge Anwendung geboten (vgl. auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2014 - L 6 U 5225/13 -, Rn. 23, juris).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 7 U 27/14

    Zum Ausschluss der Haftung für einen Verkehrsunfall gem. Sonderregelung §§ 104

    Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Kläger um den Halter des Fahrzeugs und damit einen Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift gehandelt haben könnte, fehlt es vorliegend jedenfalls an einer Hilfeleistung des Zeugen B. Abgesehen davon, dass nicht jede einem Unternehmen dienende und dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert ist, sind auch solche Verrichtungen ausgenommen, die in Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen erbracht werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014, Az. L 6 U 5225/13; zitiert nach Juris).
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