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   LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19 ER-B   

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https://dejure.org/2019,16385
LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19 ER-B (https://dejure.org/2019,16385)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19 ER-B (https://dejure.org/2019,16385)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - L 7 SO 1311/19 ER-B (https://dejure.org/2019,16385)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 2 Abs 3 S 1 SGB 10, § 46b Abs 1 SGB 12
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - wesentliche Änderung - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Wechsel der örtlichen Zuständigkeit - Leistungserbringung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2016 - L 7 SO 3546/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19
    An die behördliche Begründung des Sofortvollzugs werden hohe Anforderungen gestellt; sie kann nicht mit heilender Wirkung nachgeholt oder ersetzt werden (BVerfG, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 8. November 2016 - L 7 SO 3546/16 ER-B - juris Rdnr. 8; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. Rdnrn. 21b f.).

    Die Einhaltung der in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG statuierten Begründungspflicht stellt eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit - nicht der inhaltlichen und damit materiellen Richtigkeit - dar, die nur dann nicht gegeben ist, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung entweder überhaupt keine Begründung aufweist oder die Begründung nicht den inhaltlichen Voraussetzungen dieser Norm entspricht (Senatsbeschluss vom 8. November 2016, a.a.O. Rdnr. 11).

    Im Rahmen der sachlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug und dem privaten Aufschubinteresse, die sich u.a. an den wahrscheinlichen Erfolgsaussichten orientiert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. November 2016, a.a.O. Rdnr. 14 sowie vom 18. Juni 2018 - L 7 AY 1511/18 ER-B - juris Rdnr. 7; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 - juris Rdnr. 7; Binder in Hk-SGG, 5. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 13; Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, § 86b Rdnr. 119).

    Dabei ist stets zu beachten, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG die Regel, die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Ausnahme darstellt, sodass in Zweifelsfällen das Verhinderungsinteresse überwiegt (Senatsbeschluss vom 8. November 2016, a.a.O. Rdnr. 14 m.w.N.).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19
    Hierzu zählen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld und Geldeswert (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rdnr. 22; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 13).

    Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rdnr. 22; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 17).

    Beide Aspekte verlangen eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen voraussichtlich verwertet werden kann (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rdnr. 22; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 14).

    Im Übrigen wäre dann zu prüfen, ob Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu erbringen wären (BSG, Urteil vom 25. August 2012 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 19).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19
    Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe für die Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteile vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnrn. 37 ff. und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnrn. 35 ff. jeweils m.w.N.).

    Denn unabhängig von dem Verhalten der Antragsgegnerin anlässlich der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zum 1. August 2018 (Bescheid vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2019) und der Behandlung des Anliegens des Antragstellers auf nahtlose Finanzierung seiner Betreuung im Rahmen einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit an seinen neuen Wohnort F. dürfte mittlerweile eine rechtserhebliche Unterbrechung des Leistungsfalls i.S.d. § 98 Abs. 5 SGB XII eingetreten sein (z.B. Senatsurteil vom 13. September 2018, a.a.O. Rdnr. 44, Senatsurteil vom 27. April 2017, a.a.O. Rdnrn. 37, 43), da der Antragsteller bereits zum 31. Juli 2018 endgültig aus der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit ausgeschieden ist (vgl. Abschlussbericht der Caritas S. vom 11. September 2018) und bisher keine weitere Betreuung des Antragstellers im Rahmen eines ambulant betreuten Wohnens stattgefunden hat, er vielmehr durch seine Schwester und deren Ehemann unterstützt worden ist (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Januar 2019 im Verfahren vor dem SG S. S 20 SO 468/19 ER) und bisher auch unklar ist, wann und durch wen eine Betreuung im Rahmen eines ambulant betreuten Wohnens fortgesetzt werden kann, sodass es mittlerweile an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem ambulant betreuten Wohnen bis zum 31. Juli 2018 in S. fehlt.

    Dagegen kann § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) im Hinblick auf eine "Weiterleitung" der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. November 2018 an den Beigeladenen dessen Zuständigkeit im Verhältnis zum Antragsteller nicht begründen, weil es bei den vorliegend streitigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sich nicht um Rehabilitationsleistungen i.S.d. § 14 SGB IX handelt (Senatsurteil vom 27. April 2017, a.a.O. Rdnr. 52).

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs-

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19
    Hierzu zählen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld und Geldeswert (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rdnr. 22; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 13).

    Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rdnr. 22; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 17).

    Beide Aspekte verlangen eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen voraussichtlich verwertet werden kann (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rdnr. 22; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 14).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19
    Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe für die Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteile vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnrn. 37 ff. und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnrn. 35 ff. jeweils m.w.N.).

    Denn unabhängig von dem Verhalten der Antragsgegnerin anlässlich der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zum 1. August 2018 (Bescheid vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2019) und der Behandlung des Anliegens des Antragstellers auf nahtlose Finanzierung seiner Betreuung im Rahmen einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit an seinen neuen Wohnort F. dürfte mittlerweile eine rechtserhebliche Unterbrechung des Leistungsfalls i.S.d. § 98 Abs. 5 SGB XII eingetreten sein (z.B. Senatsurteil vom 13. September 2018, a.a.O. Rdnr. 44, Senatsurteil vom 27. April 2017, a.a.O. Rdnrn. 37, 43), da der Antragsteller bereits zum 31. Juli 2018 endgültig aus der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit ausgeschieden ist (vgl. Abschlussbericht der Caritas S. vom 11. September 2018) und bisher keine weitere Betreuung des Antragstellers im Rahmen eines ambulant betreuten Wohnens stattgefunden hat, er vielmehr durch seine Schwester und deren Ehemann unterstützt worden ist (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Januar 2019 im Verfahren vor dem SG S. S 20 SO 468/19 ER) und bisher auch unklar ist, wann und durch wen eine Betreuung im Rahmen eines ambulant betreuten Wohnens fortgesetzt werden kann, sodass es mittlerweile an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem ambulant betreuten Wohnen bis zum 31. Juli 2018 in S. fehlt.

  • LSG Baden-Württemberg, 06.03.2017 - L 7 SO 420/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19
    Danach besteht ein Anordnungsgrund z.B. dann nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris Rdnr. 8 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 - juris Rdnr. 4) und sich den Ausführungen des Antragstellers keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die finanziellen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - juris Rdnr. 12).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05

    Einstweilige Anordnung - Leistungen für vergangene Zeiträume -Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19
    Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt zunächst, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine aktuell fortwirkende Notlage entstanden sein, die den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - juris).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R

    Sozialhilfe - Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19
    Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die bis zum 31. März 2019 bewilligten Leistungen aufgehoben hat, für den Folgezeitraum ein neuer Antrag i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erforderlich sein dürfte (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R - juris Rdnr. 11) und derzeit nicht ersichtlich ist, wann und bei wem der Antragsteller um die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen nachgesucht hat, hat es der Antragsteller selbst in der Hand, einen entsprechenden Antrag bei dem Beigeladenen zu stellen, in diesem Verwaltungsverfahren mitzuwirken und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich offenzulegen.
  • BVerfG, 21.09.2016 - 1 BvR 1825/16

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Begründung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19
    Danach besteht ein Anordnungsgrund z.B. dann nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris Rdnr. 8 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 - juris Rdnr. 4) und sich den Ausführungen des Antragstellers keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die finanziellen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - juris Rdnr. 12).
  • BVerfG, 12.09.2016 - 1 BvR 1630/16

    Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im fachgerichtlichen Eilverfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19
    Danach besteht ein Anordnungsgrund z.B. dann nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris Rdnr. 8 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 - juris Rdnr. 4) und sich den Ausführungen des Antragstellers keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die finanziellen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - juris Rdnr. 12).
  • BVerfG, 27.05.2016 - 1 BvR 1890/15

    Erheblicher Vortrag zum Hilfsantrag ist in die gerichtlichen Erwägungen zum

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - L 11 KA 15/12

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvR 540/04

    Vorläufige Aussetzung des Sofortvollzugs der Anordnung des Ruhens einer

  • BSG, 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R

    Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung -

  • BVerfG, 28.08.2013 - 1 BvL 12/12
  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2008 - L 7 AS 1398/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage -

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • LSG Baden-Württemberg, 18.06.2018 - L 7 AY 1511/18

    Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Befristung auf sechs Monate

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

  • SG Konstanz, 17.11.2015 - S 8 SO 1418/15

    Übernahme der Kosten für eine Sprachschule durch den Sozialhilfeträger im Rahmen

  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 133/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtwidrigen

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 2 SO 1027/14

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01

    Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) im

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

  • BVerfG, 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09

    Effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG ist durch die Möglichkeit der

  • BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 20/16 R

    Leistungen nach dem SGB III bzw. XII während eines Auslandsaufenthalts

  • LSG Baden-Württemberg, 02.08.2011 - L 7 AS 2367/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Ersetzung durch

  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 82/92

    Nichtigkeitsfeststellungsklage - Aufschiebende Wirkung

  • BGH, 18.06.2010 - V ZR 196/09

    Dingliches Wohnungsrecht: Pflicht des Wohnungsberechtigten zu Vorauszahlungen auf

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2021 - L 3 AS 785/21

    Örtliche Zuständigkeit - Weitergewährung - Versagung - Fortsetzung der Leistung

    Dies ist für den Weiterbezug der bereits mit Bescheid vom 13. April 2021 gewährten Leistungen jedoch auf Grund der in § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X getroffenen Regelung nicht erheblich (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 2019 - L 7 SO 1311/19 ER-B -, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.11.2021 - L 19 AS 1806/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Dies folgt aus § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X, der § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X begrenzt (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2021 - L 3 AS 785/21 B ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 2019 - L 7 SO 1311/19 ER-B - LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. September 2017 - L 2 AS 397/17 B ER -, Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 11. September 2014 - S 147 AS 20920/14 ER -, jeweils Juris; Neumann, in: Hauck/Noftz SGB X, Stand: 3. Ergänzungslieferung 2021, K § 2 Rn. 34; Breitkreutz, in: Diering/Thieme, Sozialgesetzbuch X, 4. Auflage 2016, § 2 Rn. 10; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 68.84 -, Juris Rn. 34 = BVerwGE 74, 206 ff).
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