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   LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 3221/21   

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https://dejure.org/2022,20007
LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 3221/21 (https://dejure.org/2022,20007)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.06.2022 - L 2 SO 3221/21 (https://dejure.org/2022,20007)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - L 2 SO 3221/21 (https://dejure.org/2022,20007)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 102 Abs 1 SGB 10, § 53 SGB 12, §§ 53 ff SGB 12, § 98 Abs 5 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers gegen den zur Leistung verpflichteten Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes Wohnen - zuletzt zuständiger Sozialhilfeträgers - Heranziehung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 98 Abs. 5
    Zur Frage des tatsächlichen Aufenthalts bei einem Wechsel ins betreute Wohnen im Zusammenhang mit § 98 Abs. 5 SGB XII

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 98 Abs. 5
    Zur Frage des tatsächlichen Aufenthalts bei einem Wechsel ins betreute Wohnen im Zusammenhang mit § 98 Abs. 5 SGB XII

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Kosten für Sozialhilfeleistungen;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 3221/21
    Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen ist die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O.).

    § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII setzt nicht voraus, dass vor Eintritt des Leistungsberechtigten in dieser Wohnform Sozialhilfe geleistet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O.).

    Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O.; BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, Juris Rn. 14).

    Gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen auf die Regelung des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass für die örtliche Zuständigkeit beim ambulant betreuten Wohnen in Fällen ohne vorherige Betreuung auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R -, juris Rn. 13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 -, juris Rn. 47).

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R

    Kinder- und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 3221/21
    Aus den genannten Bestimmungen folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass der erstangegangene Träger, der den Antrag nicht nach den Vorgaben des § 14 Abs. 1 SGB IX weiterleitet, verpflichtet ist, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Sinn und Zweck dieser Regelungen ist die möglichst schnelle Leistungsgewährung durch den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten mit anschließendem Ausgleich der Kosten zwischen den Trägern (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O.).

    Dabei muss der Wille des die Erstattung begehrenden Leistungsträgers, im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 3221/21
    Diese besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 13).

    Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 15).

    Maßgeblich für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers ist damit vorliegend die Sonderregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, die dem Schutz der Leistungsorte dient, die Form eines betreuten Wohnens anbieten (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 17).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 3221/21
    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung ist auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII abzustellen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 -, juris Rn. 39).

    Nach § 2 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII (verkündet als Art. 122 VRG) sind die örtlichen Träger für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen, darunter auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, sachlich zuständig (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rn. 34; Urteil des Senats vom 16. März 2016 - L 2 SO 67/14 - juris Rn. 33).

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 3221/21
    Vorliegend geht es lediglich noch um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Leistungsträgern (vgl. auch BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 10).

    Anders als § 98 Abs. 4 SGB XII (für die örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung) verweist § 98 Abs. 5 SGB XII nicht umfassend auf die Abs. 1 und 2 des § 98 SGB XII, sondern ist von § 98 Abs. 2 SGB XII erkennbar abweichend formuliert (so bereits BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R -, Juris Rn. 15).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 2 SO 67/14

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 3221/21
    Nach § 2 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII (verkündet als Art. 122 VRG) sind die örtlichen Träger für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen, darunter auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, sachlich zuständig (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rn. 34; Urteil des Senats vom 16. März 2016 - L 2 SO 67/14 - juris Rn. 33).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 3221/21
    Gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen auf die Regelung des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass für die örtliche Zuständigkeit beim ambulant betreuten Wohnen in Fällen ohne vorherige Betreuung auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R -, juris Rn. 13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 -, juris Rn. 47).
  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 3221/21
    Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O.; BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, Juris Rn. 14).
  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 3221/21
    Im Erstattungsstreit zwischen zwei Leistungsträgern bedarf es der Beiladung des Leistungsempfängers nur, wenn sich die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X auf weitere Rechte des Leistungsempfängers auswirkt (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 1 KR 12/14 - Juris Rn. 9 m.w.N.).
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