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   LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15   

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https://dejure.org/2016,31432
LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15 (https://dejure.org/2016,31432)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15 (https://dejure.org/2016,31432)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 (https://dejure.org/2016,31432)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Rechtmäßigkeit einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung bei Angaben über Dritte

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1, § 60 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 1, § 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB 2, § 9 Abs 2 S 1 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mitwirkungspflichten - auf Dritte bezogene Auskünfte - Bedarfsgemeinschaft - Partnereinkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 60 Abs. 1; SGB II § 60 Abs. 1
    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ; Rechtmäßigkeit einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung bei Angaben über Dritte

  • rechtsportal.de

    SGB I § 60 Abs. 1 ; SGB II § 60 Abs. 1
    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 952
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 25.04.1978 - 5 RJ 66/77

    Versagung der Rente - Erlaß eines Bescheids - Schriftlicher Hinweis - Bezug zum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15
    Andernfalls wäre nicht gewährleistet, dass der Betroffene von der Versagung nicht überrascht wird; die Hinweisfunktion ist dabei eine besondere Ausprägung der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. nur BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94 - ; Urteil vom 25. April 1978 - 5 RJ 66/77 - ; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 66 SGB I Rdnr. 12, Stand: Dezember 2010).

    Denn er soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, die Konsequenzen seiner bisherigen Weigerung in Anbetracht der drohenden Folgen zu überdenken (BSG, Urteil vom 25. April 1978, a.a.O.; Seewald, a.a.O.).

    Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch dies zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt vor Erlass des Versagungsbescheids vom 11. März 2015 (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. April 1978, a.a.O. ) abgelehnt hätte, liegen nicht vor.

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87

    Sozialleistung Versagung - Anfechtungsklage

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15
    Demgemäß ist bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II regelmäßig auch das Einkommen bzw. Vermögen einer Person, mit dem der Antragsteller in Bedarfsgemeinschaft lebt, leistungserheblich (Senatsurteil a.a.O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. März 2012 - L 10 AS 97/09 - ; vgl. auch bereits BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - zum Recht der Arbeitslosenhilfe).

    Insbesondere dann, wenn es um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners geht und der Partner bereits erklärt hat, seinerseits darüber keine Angaben machen zu werden, kann vom Leistungsantragsteller allenfalls verlangt werden, ungefähre Angaben über die Höhe etwaigen Einkommens oder Vermögens des Partners zu machen, was aber wiederum voraussetzt, dass feststeht, dass der Antragsteller über eine entsprechende Tatsachenkenntnis verfügt, denn erst beschaffen muss er sich eine solche nicht (BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O.; Urteil vom 10. März 1993, a.a.O.; Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O., ; Senatsurteil a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - L 18 AS 2167/11 - ).

    c) Der Senat lässt offen, ob die angefochtene Entscheidung des Beklagten auch deshalb wegen Verstoßes gegen § 66 Abs. 3 SGB I rechtswidrig ist, weil der Hinweis auf die Folgen im Falle fruchtlosen Fristablaufs im Schreiben vom 30. Januar 2015, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergibt, nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung entspricht (s. dazu BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - L 7 AS 804/12 - ; demgegenüber a.A. jüngst LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. September 2015 - L 13 AS 170/13 - m.w.N., Revision beim BSG anhängig <B 4 AS 52/15 R>).

  • BSG, 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Leistungsklage bei Versagung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15
    Zusätzlich zu einer Anfechtungsklage gegen den Versagensbescheid ist eine unmittelbare Klage auf Leistungsgewährung nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen behauptet wird oder zwischen den Beteiligten unstreitig ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R - m.w.N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - B 14 AS 133/12 B - ) und sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde (BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O.).

    Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte bzw. Angaben, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung der begehrten Leistung von Bedeutung ist (statt vieler nur BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O., ; Senatsurteil vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06 - , jeweils m.w.N.).

    bb) Soweit das SG davon ausgegangen ist, die Klägerin habe "als Kopf der Bedarfsgemeinschaft" wenigstens den Versuch unternehmen müssen, die Vordrucke in Bezug auf S.D. "soweit wie möglich" auszufüllen, ergeben sich aus der angefochtenen Versagungsentscheidung an keiner Stelle irgendwelche Feststellungen dazu, über welche Tatsachenkenntnis die Klägerin genau verfügt haben soll (vgl. dazu erneut BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O.) und welche Angaben in den Vordrucken von ihr unter Zugrundelegung dessen abverlangt wurden und auch abverlangt werden konnten.

  • BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94

    Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15
    Andernfalls wäre nicht gewährleistet, dass der Betroffene von der Versagung nicht überrascht wird; die Hinweisfunktion ist dabei eine besondere Ausprägung der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. nur BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94 - ; Urteil vom 25. April 1978 - 5 RJ 66/77 - ; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 66 SGB I Rdnr. 12, Stand: Dezember 2010).

    d) Unter Würdigung aller Einzelfallumstände und der individuellen Verhältnisse der Klägerin (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. Februar 1995, a.a.O. ; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2002 - L 3 U 207/10 - ) erweisen sich die angefochtenen Entscheidungen nach alledem als rechtswidrig und sind daher aufzuheben.

  • BSG, 15.03.1978 - 5 RJ 144/76

    Konkreter schriftlicher Hinweis

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15
    Der schriftliche Hinweis des Leistungsträgers muss daher Ausführungen darüber enthalten, auf Grund welcher Umstände im Einzelnen er das Tatbestandsmerkmal der Weigerung des Antragstellers ohne triftigen Grund gerade in seinem Fall für gegeben hält (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2014, a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 144/76 - ; s. auch BSG, Urteil vom 20. März 1980, a.a.O.).

    Hat der Leistungsberechtigte bereits Weigerungsgründe genannt, die der Leistungsträger für nicht triftig hält, so hat er dem Berechtigten die Umstände hierfür darzulegen (BSG, Urteil vom 15. März 1978, a.a.O.; Seewald, a.a.O. m.w.N.).

  • BSG, 20.03.1980 - 7 RAr 21/79

    Meldeaufforderung - Mitwirkungsverlangen - Rechtsfolgenbelehrung - Unterlassene

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15
    Aus dem Inhalt des Verlangens muss sich das tatsächlich und rechtlich Gewollte unzweideutig ergeben, weil der zur Mitwirkung Aufgeforderte sich nicht im geringsten im Unklaren darüber befinden darf, was von ihm verlangt wird und welche Folgen ihm bei unterlassener Mitwirkung drohen (statt vieler nur BSG, Urteil vom 20. März 1980 - 7 RAr 21/79 - m.w.N.).

    Der schriftliche Hinweis des Leistungsträgers muss daher Ausführungen darüber enthalten, auf Grund welcher Umstände im Einzelnen er das Tatbestandsmerkmal der Weigerung des Antragstellers ohne triftigen Grund gerade in seinem Fall für gegeben hält (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2014, a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 144/76 - ; s. auch BSG, Urteil vom 20. März 1980, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2014 - L 19 AS 2395/13
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15
    Denn zur Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) bestand zum hier alleine maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Beklagten (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung bei einer Versagungsentscheidung s. nur BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R - m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133/81 - ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 19 AS 2395/13 B - ; LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., ; Sichert in Hauck/Noftz, SGB I, § 66 Rdnr. 44, Stand: November 2011) zwischen der Klägerin und S.D. eine Bedarfsgemeinschaft i.S.e. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen im Eilbeschluss vom 29. April 2015 (L 7 AS 1483/15 ER-B) Bezug und verweist auf diese.

    Der schriftliche Hinweis des Leistungsträgers muss daher Ausführungen darüber enthalten, auf Grund welcher Umstände im Einzelnen er das Tatbestandsmerkmal der Weigerung des Antragstellers ohne triftigen Grund gerade in seinem Fall für gegeben hält (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2014, a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 144/76 - ; s. auch BSG, Urteil vom 20. März 1980, a.a.O.).

  • BSG, 10.03.1993 - 14b/4 REg 1/91

    Erziehungsgeld - Behördliche Ermittlungspflicht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15
    Indes geht diese Pflicht nicht dahin, dass der Antragsteller verpflichtet wäre, Beweismittel - etwa Nachweise über Einkommensverhältnisse - von dem Partner oder sonstigen Dritten zu beschaffen und vorzulegen (BSG, Urteil vom 10. März 1993 - 14b/4 Reg 1/91 - Insbesondere dann, wenn es um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners geht und der Partner bereits erklärt hat, seinerseits darüber keine Angaben machen zu werden, kann vom Leistungsantragsteller allenfalls verlangt werden, ungefähre Angaben über die Höhe etwaigen Einkommens oder Vermögens des Partners zu machen, was aber wiederum voraussetzt, dass feststeht, dass der Antragsteller über eine entsprechende Tatsachenkenntnis verfügt, denn erst beschaffen muss er sich eine solche nicht (BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O.; Urteil vom 10. März 1993, a.a.O.; Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O., ; Senatsurteil a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - L 18 AS 2167/11 - ).
  • BSG, 14.12.2016 - B 4 AS 52/15 R

    SGB-II -Leistungen; Fehlende Mitwirkung; Anforderungen an eine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15
    c) Der Senat lässt offen, ob die angefochtene Entscheidung des Beklagten auch deshalb wegen Verstoßes gegen § 66 Abs. 3 SGB I rechtswidrig ist, weil der Hinweis auf die Folgen im Falle fruchtlosen Fristablaufs im Schreiben vom 30. Januar 2015, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergibt, nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung entspricht (s. dazu BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - L 7 AS 804/12 - ; demgegenüber a.A. jüngst LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. September 2015 - L 13 AS 170/13 - m.w.N., Revision beim BSG anhängig <B 4 AS 52/15 R>).
  • LSG Sachsen, 23.05.2013 - L 7 AS 804/12

    Aufwandsentschädigung; ehrenamtliche Tätigkeit; Einkommen; Einnahmen;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15
    c) Der Senat lässt offen, ob die angefochtene Entscheidung des Beklagten auch deshalb wegen Verstoßes gegen § 66 Abs. 3 SGB I rechtswidrig ist, weil der Hinweis auf die Folgen im Falle fruchtlosen Fristablaufs im Schreiben vom 30. Januar 2015, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergibt, nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung entspricht (s. dazu BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - L 7 AS 804/12 - ; demgegenüber a.A. jüngst LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. September 2015 - L 13 AS 170/13 - m.w.N., Revision beim BSG anhängig <B 4 AS 52/15 R>).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2015 - L 13 AS 170/13

    Versagung von Grundsicherungsleistungen wegen fehlender Mitwirkung; Vorläufiger

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.09.2012 - L 3 U 207/10

    Aufforderung zur stationären Begutachtung zwecks Klägerung, ob BK-Rente noch

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2016 - L 8 SO 52/14

    Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung - Verweigerung von Angaben

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsgrundsatz - sozialrechtliches

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2012 - L 10 AS 97/09
  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R

    Krankenversicherung - Mitwirkungspflicht - Versagung - Versagensbescheid -

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R

    Unzulässigkeit der Leistungsklage bei Versagung der Leistungsgewährung wegen

  • LSG Thüringen, 24.05.2012 - L 4 AS 243/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliges Rechtsschutzverfahren gem § 86b -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2007 - L 7 AS 1703/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Versagung wegen Verletzung von Mitwirkungs-

  • BSG, 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R

    Schwerbehindertenrecht - Ablehnung der Erhöhung des Grads der Behinderung bei

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

  • LSG Bayern, 19.01.2016 - L 7 AS 894/15

    Eilverfahren bei existenzsichernden Leistungen

  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 133.81

    Mitwirkung - Leistungsberechtigter - Versagungsgrund - Sozialleistung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2012 - L 18 AS 2167/11

    Zurückverweisung - Gerichtsbescheid - Mitwirkungspflichten - Auskünfte

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Mit Verfügungen vom 6. Juli, 16. August und 7. September 2017 sind die Beteiligten u.a. auf die Senatsurteile vom 1. Oktober 2015 - L 7 SO 118/14 - und vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 - (beide juris) hingewiesen worden.

    Der Bescheid vom 18. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2016 hat sich sonach gemäß § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab dem 1. Februar 2017 erledigt (vgl. dazu BSG SozR 4-3500 § 1 Nr. 1 ; Senatsurteil vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 ; Thüringer LSG, Beschluss vom 24. Mai 2012 - L 4 AS 243/12 B ER - ).

    Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage eröffnet (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 ; BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5 ; Senatsurteil vom 22. September 2016 a.a.O. ); denn, wie oben dargestellt, fehlt es bei der Leistungsversagung an einer behördlichen Sachentscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch.

    Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung der begehrten Leistung von Bedeutung ist und soweit sie dem Antragsteller bekannt sind (BSGE 72, 118, 120 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 a.a.O. ; Senatsurteile vom 22. September 2016 a.a.O. und vom 19. Juli 2007 a.a.O. ).

    Zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung über die Leistungsversagung - hier des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2016 (vgl. dazu BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 7 ; Senatsurteil vom 22. September 2016 a.a.O. ) - bestand zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB XII (vgl. auch § 20 Satz 1 SGB XII).

    Die Behörde kann von ihm dagegen nicht verlangen, Beweismittel - etwa Nachweise über Einkommensverhältnisse - von dem Partner oder sonstigen Dritten zu beschaffen und vorzulegen (BSGE 72, 118, 120; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 a.a.O. ; Senatsurteile vom 22. September 2016 a.a.O. und vom 19. Juli 2007 a.a.O. ; ferner schon BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 ; BVerwGE 98, 195 ; Voelzke in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 54).

    Insbesondere dann, wenn es um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners geht und der Partner bereits erklärt hat, seinerseits darüber keine Angaben machen zu werden, kann vom Leistungsantragsteller allenfalls verlangt werden, ungefähre Angaben über die Höhe etwaigen Einkommens oder Vermögens des Partners zu machen, was aber wiederum voraussetzt, dass feststeht, dass der Antragsteller über eine entsprechende Tatsachenkenntnis verfügt, denn erst beschaffen muss er sich eine solche nicht (Senatsurteil vom 22. September 2016, a.a.O., ; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - L 18 AS 2167/11 - ).

    Der schriftliche Hinweis des Leistungsträgers muss daher Ausführungen darüber enthalten, auf Grund welcher Umstände im Einzelnen er das Tatbestandsmerkmal der Weigerung des Antragstellers ohne triftigen Grund gerade in seinem Fall für gegeben hält; hat der Leistungsberechtigte bereits Weigerungsgründe genannt, die der Leistungsträger für nicht triftig hält, so hat er dem Berechtigten die Umstände hierfür darzulegen (Senatsurteil vom 22. September 2016 a.a.O. ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 19 AS 2395/13 B - ).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2018 - L 7 AS 2969/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsentziehung wegen Verletzung von

    Damit hat er zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, dass mit dem hier vorliegenden Bescheid nach § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht über den materiellen Anspruch entschieden wurde, sondern über Pflichten des Antragsstellers im Verwaltungsverfahren (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R - juris Rdnr. 12); § 54 Abs. 4 SGG ist hier nicht anwendbar (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R - juris Rdnr. 11), weswegen der Kläger ein Leistungsbegehren im vorliegenden Verfahren nicht zulässigerweise geltend machen konnte (vgl. dazu - und zu den hier nicht vorliegenden Ausnahmen - Urteil des Senats vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 - juris Rdnr. 17).

    Für die Beurteilung der angefochtenen Bescheide kommt es im Rahmen der vorliegenden, allein zulässigen isolierten Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R - juris Rdnr. 19; Urteil des Senats vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 - juris Rdnr. 23 m.w.N.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. März 2012 - L 10 AS 97/09 - juris Rdnr. 45; LSG Bayern, Beschluss vom 28. Juli 2015 - L 16 AS 118/15 - juris Rdnr. 28).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 7 AS 4682/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigter - Mitwirkungspflicht -

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Versagung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, somit der Erlass des Widerspruchsbescheides am 3. Dezember 2014 (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R - juris Rdnr. 19; Senatsurteil vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 - juris Rdnr. 23; Senatsurteil vom 23. Februar 2017 - L 7 SO 2952/16 - n.v.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. März 2012 - L 10 AS 97/09 - juris Rdnr. 45).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2017 - L 20 SO 384/15

    Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

    Zweck der Regelung ist es, dem Betroffenen die Möglichkeit zu verschaffen, die Konsequenz seiner bisherigen Weigerung in Anbetracht der drohenden Folgen zu überdenken (vgl. Kampe/Voelzke in jurisPK-SGB I, § 66 Rn. 32.2, Stand: 18.11.2016, unter Verweis auf OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.01.2016 - 2 O 12/15, sowie auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15 Rn. 31).
  • LSG Hessen, 20.11.2020 - L 5 R 142/19
    Die Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 66 Abs. 3 SGB I muss sich insbesondere auf die konkret geforderte Mitwirkungshandlung beziehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. April 2016, L 7 AS 258/16 B ER, juris Rdnr. 10) und soll dem Betroffenen die Möglichkeit verschaffen, die Konsequenz seiner bisherigen Weigerung in Anbetracht der drohenden Folgen zu überdenken (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2016, L 7 AS 3613/15, juris Rdnr. 31 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.05.2018 - L 7 AS 1264/16
    Ob die Klägerin gleichwohl und ausnahmsweise (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R - juris Rdnr. 16; Urteil des Senats vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 - juris Rdnr. 17) ein Leistungsbegehren im vorliegenden Verfahren zulässigerweise geltend machen kann, kann offen bleiben.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2017 - L 7 SO 2952/16
    Mit einem solchen Bescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I wird nicht über den materiellen Anspruch entschieden, sondern über Pflichten des Antragsstellers oder Leistungsempfängers im Verwaltungsverfahren (BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R - juris Rdnr. 12); § 54 Abs. 4 SGG ist hier nicht anwendbar (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R - juris Rdnr. 11), weswegen der Kläger sein Leistungsbegehren im vorliegenden Verfahren nicht zulässigerweise geltend machen kann (vgl. dazu - und zu den hier nicht vorliegenden Ausnahmen - Urteil des Senats vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 - juris Rdnr. 17).

    Für die Beurteilung der angefochtenen Bescheide kommt es im Rahmen der vorliegenden, allein zulässigen isolierten Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R - juris Rdnr. 19; Urteil des Senats vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 - juris Rdnr. 23 m.w.N.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. März 2012 - L 10 AS 97/09 - juris Rdnr. 45).

  • LSG Hessen, 19.03.2021 - L 6 AS 433/17

    Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage sei im Falle eines Versagungsbescheides nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen behauptet werde oder zwischen den Beteiligten unstreitig sei (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15) und sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde (BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - B 14 AS 133/12 B).
  • SG Darmstadt, 14.08.2017 - S 9 AS 201/13
    Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist im Falle eines Versagungsbescheides nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen behauptet wird oder zwischen den Beteiligten unstreitig ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15) und sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde (BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - B 14 AS 133/12 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2017 - L 11 AS 1158/15
    Die von der Klägerin geforderte Mitwirkungshandlung war dabei in diesem Sinne klar, unmissverständlich und hinreichend bestimmt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 -, Rn 30 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 20. März 1980 - RAr 21/79 -, Rn 26).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.05.2017 - L 9 AS 1276/17
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