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   LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19   

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LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19 (https://dejure.org/2020,779)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19 (https://dejure.org/2020,779)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - L 6 SB 3637/19 (https://dejure.org/2020,779)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 131 Abs 5 SGG, § 159 Abs 1 Nr 1 SGG, § 128 SGG, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 20 Abs 1 SGB 10
    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung - keine bessere personelle und sachliche Ausstattung als das Gericht - Zurückverweisung nicht sachdienlich - erforderliche Ermittlungen nach weiterem Vorbringen im Klageverfahren - kein vorwerfbares ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit der Zurückverweisung der Streitsache an die Verwaltung im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um die Bildung eines Gesamt-GdB nach dem SGB IX bei fehlendem behördlichen Aufklärungsbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.05.2011 - L 7 SB 42/09

    Zulässigkeit der Zurückverweisung an die Behörde zum Zweck erforderlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19
    Die Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn das SG einen Verwaltungsakt zu Unrecht aus formellen Gründen beziehungsweise ohne Sachentscheidung aufgehoben hat, der Klage also - wie hier - teilweise stattgegeben wurde, ohne zu den eigentlichen Fragen Stellung zu nehmen (LSG für das Saarland, Urteil vom 27. Juni 2017 - L 5 SB 45/16 -, juris, Rz. 22; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Mai 2011 - L 7 SB 42/09 -, juris, Rz. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2009 - L 4 R 1519/08 -, juris, Rz. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2010 - L 8 R 145/09 -, juris, Rz. 16).

    Der Beklagte müsste ebenso wie das SG Karlsruhe externe Sachverständige zur Erstellung der Gutachten beauftragen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Mai 2011 - L 7 SB 42/09 -, juris), worauf der Beklagte unter Vorlage der Auskunft der Leiterin des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Karlsruhe zu Recht hingewiesen hat.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.05.2011 - L 8 SB 5398/10
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19
    Denn die Regelung des § 131 Abs. 5 SGG gelangt dann nicht zur Anwendung, wenn erst das Vorbringen im Klageverfahren weitere Ermittlungen angezeigt erscheinen lässt und der Behörde deshalb ein Ermittlungsversäumnis beziehungsweise eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte nicht vorgeworfen werden kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2011 - L 8 SB 5398/10 -, nicht veröffentlicht).

    Zu Recht hat der Beklagte weiter darauf hingewiesen, dass nach der gesetzlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 SGB X das "Wie" Ermittlungen in das weite Ermessen der Verwaltung gestellt ist, was auch für die Entscheidung gilt, auf die medizinische Sachaufklärung durch den versorgungsärztlichen Dienst im Rahmen einer eigenen ambulanten gutachtlichen Untersuchung oder eine Auswertung beigezogener Befundberichte stattfindet (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2011 - L 8 SB 5398/10 -, nicht veröffentlicht).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2018 - L 6 VG 1070/17
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19
    Dies wäre eine Sachverhaltsaufklärung ins Blaue hinein, die nach ständiger Rechtsprechung weder erforderlich noch geboten ist (vgl. Urteil des Senats vom 25. Oktober 2018 - L 6 VG 1070/17 -, juris, Rz.36; nachgehend BSG, Beschluss vom 15. Mai 2019 - B 9 V 49/18 B -, juris, Rz. 12).
  • LSG Hessen, 29.01.2019 - L 3 U 63/18

    Erfolgt durch das Sozialgericht gem. § 131 Abs. 5 SGG eine Zurückverweisung an

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19
    Wenn das SG Karlsruhe der Meinung ist, dass für seine Entscheidung weitere Ermittlungen notwendig sind, muss es deshalb selbst den Sachverhalt weiter aufklären (Hessisches LSG, Urteil vom 29. Januar 2019 - L 3 U 63/18 -, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.04.2012 - L 11 SB 45/11

    Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Merkzeichen "aG" -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19
    Außerdem weiche der beabsichtigte Gerichtsbescheid von der Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte (LSG), nämlich Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19. April 2012 - L 11 SB 45/11) und Sachsen-Anhalt (Urteil vom 5. Mai 2011 - L 7 SB 54/09) ab, denn die Beweiserhebung gehöre zum sozialgerichtlichen Alltag und sei deshalb für die Gerichte regelmäßig nicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden.
  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19
    Deshalb ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen, insbesondere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde, inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 21/11 R -, SozR 4-3500 § 43 Nr. 3, Rz. 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2010 - L 8 R 145/09

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19
    Die Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn das SG einen Verwaltungsakt zu Unrecht aus formellen Gründen beziehungsweise ohne Sachentscheidung aufgehoben hat, der Klage also - wie hier - teilweise stattgegeben wurde, ohne zu den eigentlichen Fragen Stellung zu nehmen (LSG für das Saarland, Urteil vom 27. Juni 2017 - L 5 SB 45/16 -, juris, Rz. 22; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Mai 2011 - L 7 SB 42/09 -, juris, Rz. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2009 - L 4 R 1519/08 -, juris, Rz. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2010 - L 8 R 145/09 -, juris, Rz. 16).
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 SB 4/08 R

    Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Teilhabe - Gesellschaft -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19
    Die Bemessung des GdB ist in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (BSG, Urteil vom 30. September 2009 - B 9 SB 4/08 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 10, Rz. 18), wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss (Urteil des Senats vom 18. Juli 2019 - L 6 SB 4155/18 -, nicht veröffentlicht).
  • BSG, 15.05.2019 - B 9 V 49/18 B

    Gewährung von OEG

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19
    Dies wäre eine Sachverhaltsaufklärung ins Blaue hinein, die nach ständiger Rechtsprechung weder erforderlich noch geboten ist (vgl. Urteil des Senats vom 25. Oktober 2018 - L 6 VG 1070/17 -, juris, Rz.36; nachgehend BSG, Beschluss vom 15. Mai 2019 - B 9 V 49/18 B -, juris, Rz. 12).
  • BSG, 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Verfahrensmangel - Verletzung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19
    Er ist somit nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls, aber nicht in jedem Fall, unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 17 m. w. N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2009 - L 4 R 1519/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung gem § 131 Abs 5 SGG an die

  • BSG, 17.04.2013 - B 9 SB 69/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung -

  • LSG Saarland, 27.06.2017 - L 5 SB 45/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückvereisung an die Behörde -

  • BSG, 29.02.1956 - 10 RV 75/55
  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.05.2011 - L 7 SB 54/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Voraussetzungen einer Zurückverweisung der

  • SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid -

    Das Urteil des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Verfahren L 6 SB 3637/19 vom 23.1.2020 ist sowohl objektiv als auch subjektiv willkürlich begründet worden.

    Es entspricht Wortsinn, Systematik, Historie und Sinn und Zweck von § 131 Abs. 5 SGG sogar in besonderem Maße, Rechtsstreitigkeiten an Verwaltungsbehörden zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn letztere ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Amtsermittlung systematisch nicht nachkommen, weil sie aufgrund ihrer absolut unzureichenden personellen und sächlichen Mittelausstattung von einem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel überhaupt nicht oder nur in absolut unzureichendem Maß Gebrauch machen und deswegen die Erhebung des Beweismittels in nahezu allen Fällen ins gerichtliche Verfahren verlagert wird (Fortsetzung von: SG Karlsruhe vom 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19; SG Karlsruhe vom 29.7.2019 - S 12 SB 877/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Die langjährige Ermittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung des Landes Baden-Württemberg, lediglich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte über so bezeichnete Befundberichte zu befragen, ergänzend Rehabilitations-, Krankenhausentlassungs- und Operationsberichte einzuholen, und diese nur nach Aktenlage versorgungsärztlich auszuwerten, ohne eine ambulante Begutachtung zu veranlassen, hat sich nicht "bewährt", sondern erwiesenermaßen als ungeeignet sowie viel zu langatmig erwiesen, um zutreffend über die Höhe des GdB oder das Vorliegen gesundheitlicher Merkzeichen entscheiden; sie widerspricht (erstens) der langjährigen Ermittlungsstrategie in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, (zweitens) der langjährigen Ermittlungspraxis aller in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zuständigen Kammern des Sozialgerichts Karlsruhe, welche - bei konservativer Schätzung - 100 Mal so viele ambulante Begutachtungen veranlassen wie die Versorgungsverwaltung des Beklagten, (drittens) der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Sachverständigengutachten zur Feststellung des Ausmaßes gesundheitlicher Funktionsstörungen vielfach unerlässlich sind, und (viertens) den überzeugenden Ausführungen der hierzu eigens befragten Gerichtssachverständigen Dr W und Dr P (Fortsetzung von: SG Karlsruhe vom 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19; SG Karlsruhe vom 29.7.2019 - S 12 SB 877/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Zur Beseitigung verbleibender sozialmedizinischer Zweifel können und müssen Sozialgerichte in Baden-Württemberg derzeit in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts einstweilig keine Rückfragen an die Landesversorgungsverwaltung des Beklagten bzw dessen Ärztlichen Dienst stellen, anstatt die Klage zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an die Versorgungsverwaltung zurückzuverweisen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe vom 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19; SG Karlsruhe vom 29.7.2019 - S 12 SB 877/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Die Regelung des § 131 Abs. 5 SGG gelangt auch zur Anwendung, wenn erst das Vorbringen im Klageverfahren weitere Ermittlungen angezeigt erscheinen lässt und der Behörde deshalb ein Ermittlungsversäumnis beziehungsweise eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte nicht vorgeworfen werden kann (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, vgl Entscheidung vom 11.12.2019 - S 12 SB 1642/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 erstmals eine Zurückverweisungsentscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19) aufgehoben, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen und in seinen Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt, die Ermittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung habe sich "über die Jahre hinweg bewährt.".

    Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens des Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil mit der Verkündung des Urteils des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 eben jenes Ereignis bereits eingetreten ist, bis zu dessen Eintritt nach Meinung des Beklagten das Gerichtsverfahren S 12 SB 3113/19 formal stillstehen sollte, weshalb seither kein Rechtsschutzbedürfnis an einem Ruhen mehr von Amts wegen ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen worden ist.

    Ebenso wenig steht der Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegen, dass der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 erstmals eine vergleichbare Zurückverweisungsentscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen hat, denn die vom 6. Senat darin konkret formulierten Entscheidungsgründe können keine ernstlichen Bedenken an der ständigen Kammerpraxis begründen, in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts per Gerichtsbescheid weiterhin Sachen zur erneuten Entscheidung an die Versorgungsverwaltung zurückzuverweisen.

    Im hier zu entscheidenden Einzelfall weicht die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe aber schon deswegen vom Urteil des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 nicht entscheidungserheblich ab, weil sich die landessozialgerichtlichen Ausführungen nur auf den (dort ebensowenig wie hier einschlägigen und in der sozialgerichtlichen Praxis jedenfalls der 12. Kammer ohnehin eher hypothetischen Ausnahme-) Fall bezogen, dass "bei durchgeführter behördlicher Sachaufklärung im Klageverfahren ausschließlich die Bildung des Gesamt-Grades der Behinderung im Streit steht".

    Dies ist hinsichtlich des Urteils des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 aus den nachfolgenden zwölf Gründen (sogleich unter a] bis l]) zu konstatieren:.

    a) Willkürlich entschied der 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19, weil er als Obergericht umfangreiche, einzelfallbezogene und streiterhebliche Ausführungen der Vorinstanz zum tatsächlichen Streitgegenstand mithilfe der unzutreffenden Sachverhaltsentstellung abtat, insofern hätte zwischen den Beteiligten kein Streit bestanden.

    In eben dieser Weise verkennt der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinen Entscheidungsgründen für sein Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 den tatsächlichen Streitgegenstand auch, soweit er dort wörtlich unrichtig ausführt:.

    b) Willkürlich entschied der 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 auch, weil er ausdrücklich die Ermittlungsstrategie des Beklagten als "über Jahre hinweg bewährt" bezeichnete.

    Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 trotz der zum Nachweis des systematischen sozialmedizinischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizites des Beklagten in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts durch das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht Karlsruhe in Bezug genommenen Beweismittel die "Ermittlungsstrategie" der zuständigen Versorgungsverwaltung in Baden-Württemberg dahingehend gepriesen, dass sie sich "über Jahre hinweg bewährt" habe, ohne diese Aussage in Anbetracht der sie widerlegenden aktenkundigen Statistiken und Ausführungen einer im Berufungsverfahren gebotenen Würdigung zu unterziehen.

    c) Willkürlich entschied der 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 ferner, da er dem Beklagten auch eine "rasche" bzw. "schnellstmögliche" Ermittlungsstrategie attestierte.

    d) Willkürlich entschied der 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 zudem, indem er ausdrücklich annahm, als sachverständige Zeugen befragte Mediziner hätten keine widersprüchlichen Interessen in Ausgleich zu bringen.

    Gleichwohl kanzelte der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 sämtliche diesbezügliche erstinstanzlichen Erkenntnisse willkürlich allein mit dem pauschalen Einwand ab, es könnte insofern keine Interessenkollision vorliegen.

    e) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 des Weiteren, weil er ausdrücklich annahm, Sozialrichter könnten aufgrund ihrer richterlichen Erfahrung und der Vielzahl vergleichbarer Fälle den Gesamt-GdB selbst bestimmen, ohne auf Vorschläge des Versorgungsärztlichen Dienstes, der angehörten Ärzte wie der Sachverständigen angewiesen zu sein.

    f) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 auch insofern, als er ausführte, die Vorinstanz hätte die Sache selbst spruchreif machen und hierzu Rückfragen an die Versorgungsverwaltung bzw. deren Ärztlichen Dienst stellen müssen.

    Hiermit setzte sich der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 nicht auseinander, als er in einem eben solchen Fall urteilte, die Vorinstanz hätte die Sache selbst spruchreif machen und hierzu Rückfragen an die Versorgungsverwaltung bzw. deren Ärztlichen Dienst stellen müssen.

    g) Willkürlich, da sachlich schlechthin nicht haltbar, ist der Verweis des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 auf die Möglichkeit zu prozessbegleitenden Rückfragen an den Beklagten bzw. dessen Ärztlichen Dienst auch angesichts der langjährigen faktischen Unmöglichkeit, in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts in Baden-Württemberg als Sozialgericht systematisch binnen angemessener Frist von der Landesversorgungsverwaltung auf die systematisch notwendigen Rückfragen zu den systematisch sachunangemessenen außergerichtlichen gutachterlichen Stellungnahmen sachangemessene Antworten innerhalb einer sachangemessenen Frist zu bekommen.

    Gegen die im Urteil des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 diskutierte sozialgerichtliche Rückfrageobliegenheit spricht zunächst, dass sich in Anbetracht der völlig unzureichenden Ausstattung der Versorgungsverwaltung des Beklagten in nahezu jeder Angelegenheit des Schwerbehindertenrechts zahlreiche Rückfragen massiv aufdrängen.

    h) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 auch, weil er die erstinstanzlich als tragend angesehene und ausdrücklich zitierte Rechtsauffassung des 11. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zur Erheblichkeit im Sinnes des § 131 Abs. 5 SGG außer Acht gelassen hat.

    Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verwies zur Entscheidungsbegrünung seines Urteils vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 gleichwohl bezüglich der von ihm aufgegriffenen Frage der Erheblichkeit eines weiteren Ermittlungsaufwandes auf die - soweit ersichtlich - veraltete Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 05.05.2011 Im Verfahren L 7 SB 42/09, ließ die jüngere Rechtsprechung eines anderen Senates des eigenen Landessozialgerichts (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15) sowie die seit 2014 in ständiger Rechtsprechung von - soweit ersichtlich - allen hiermit befassten Kammern des Sozialgerichts Karlsruhe geteilte Rechtsauffassung (vgl.Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19) außer Acht und setzte sich demzufolge damit inhaltlich auch nicht auseinander.

    i) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 ferner, weil er darin Richtern weniger sachliche Unabhängigkeit zubilligt als Verwaltungsbediensteten.

    j) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 zudem, da er die obergerichtliche Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung in ein der Revision durch das Bundessozialgericht faktisch entzogenes sogenanntes "obiter dictum" verlagert und hierdurch eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt bzw. deren Inhalt in krasser Weise missachtet hat.

    k) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 des Weiteren, weil er eine Auseinandersetzung mit dem systematischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizit der Versorgungsverwaltung im Bundesland Baden-Württemberg trotz dessen grundsätzlicher Bedeutung für die Abertausenden von Menschen mit Behinderung im Land vermieden und hierdurch eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt bzw. deren Inhalt in krasser Weise missachtet hat.

    l) Objektiv willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 schließlich auch, indem er dem erstinstanzlichen Gericht in herabsetzender Weise frei erfundene sprachlich missglückte Formulierungen in den Mund legte und diese unrichtiger Weise mithilfe von Anführungszeichen als wörtliche Zitate kennzeichnete.

    Die nach alldem bereits bei objektiver Betrachtung willkürlich formulierten Entscheidungsgründe zum Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 beruhen zudem auch auf einer subjektiven Willkür (von zumindest wesentlichen Teilen) des mit mehreren Berufsrichtern besetzten 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, weil hinreichend viele und aussagekräftige objektive Anhaltspunkte in ihrer Gesamtheit eben diese Schlussfolgerung rechtfertigen.

    Insbesondere deswegen könnten die Berufsrichter des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (zumindest in Teilen) bei der Formulierung der Entscheidungsgründe ihres Urteils vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 ernstlich befürchtet haben, das Justizministerium des Beklagten könnte über ihre künftige Beförderung oder Abordnung unter besonderer Berücksichtigung ihres Umgangs mit der ständigen Zurückverweisungspraxis der 12. Kammer in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts entscheiden.

  • SG Karlsruhe, 26.05.2020 - S 12 SB 3599/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und

    Am 23.01.2020 hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 6 SB 3637/19 auf die Berufung des Beklagten die vorherige Zurückverweisungsentscheidung des Kammervorsitzenden vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

    Mitte April hat der Kammervorsitzend die Unterlagen des Verfahrens S 12 SB 981/19 bzw. L 6 SB 3637/19 durchgesehen und hierbei festgestellt, dass in eben diesem Berufungsurteil der Sach- und Streitstand des Einzelfalls durch den 6. Senat des Landessozialgerichts unzutreffend dargestellt worden ist.

    Zur Rechtfertigung der (unüblichen) Abweichung von der obergerichtlichen Urteilsbegründung im Verfahren L 6 SB 3637/19 hat der Kammervorsitzende insgesamt zwölf objektive Verstöße des Obergerichts gegen das Willkürverbot herausgearbeitet.

    Unter Wiederholung, Vertiefung und explizitem Verweis auf die vom Kammervorsitzenden seit dem 29.07.2019 ständig vertretenen Rechtsauffassung haben sie die Zurückverweisungen der im Verfahren S 12 SB 3599/19 beabsichtigten Art ausdrücklich empfohlen und zugleich fragwürdige Aspekte des willkürlichen Urteils im Verfahren L 6 SB 3637/19 herausgearbeitet.

    Ferner hat er die Besorgnis der Befangenheit auf die " unübliche Verfahrensweise ", die angekündigte Divergenz zum Urteil des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Verfahren L 6 SB 3637/19 vom 23.01.2020 gestützt und die Ausführungen des Kammervorsitzenden im Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 moniert.

    Unter anderem sind dort zu der Fragestellung der gerichtlichen Reaktion auf das systematische Ermittlungs- und Darstellungsdefizit der Landesversorgungsverwaltung des Beklagten zwölf objektivierbare Verstöße des dem Dienstherrn des Kammervorsitzenden zurechenbaren 6. Senats seines Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Verfahren L 6 SB 3637/19 gegen das Willkürverbot des Bundesverfassungsgerichts festgestellt worden.

    Dass sie sich letztlich auch innerhalb der Landesrichterschaft durchsetzen könnte, erscheint gerade wegen der sie kassierenden Rechtsprechung des 6. Senats vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 überwiegend wahrscheinlich.

    Diesem Kriterium genügt die Willkürrechtsprechung des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württembergs vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 gerade nicht.

  • LSG Baden-Württemberg, 17.06.2020 - L 3 SB 13/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung -

    Über seinen Wortlaut hinaus ist § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG entsprechend anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Gericht, weil es gestützt auf § 131 Abs. 5 SGG den Bescheid des Beklagten aufgehoben und die Sache an die Behörde zurückverwiesen hat, keine Entscheidung über das eigentliche (hier auf eine Erhöhung des GdB gerichtete) Begehren getroffen hat (Anschluss an Hessisches LSG, Urteil vom 29.01.2019, L 3 U 63/18, juris Rn. 17, 18 und an LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2020, L 6 SB 3637/19, juris Rn. 25).

    Dies ist vorliegend der Fall, da das SG Karlsruhe aufgrund dessen, dass es gestützt auf § 131 Abs. 5 SGG den Bescheid des Beklagten vom 18.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 03.07.2019 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückverwiesen hat, keine Entscheidung über das eigentliche auf eine Erhöhung des GdB gerichtete Begehren des Klägers getroffen hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2020, L 8 SB 367/20, nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2020, L 6 SB 3637/19, juris Rn. 25; Hessisches LSG, Urteil vom 29.01.2019, L 3 U 63/18, juris Rn. 17, 18; LSG für das Saarland, Urteil vom 27.06.2017, L 5 SB 45/16, juris Rn. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2012, L 13 SB 10/12, juris Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2012, L 11 SB 45/11, juris Rn. 20, 30; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2011, L 7 SB 42/09, juris Rn. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2010, L 8 R 145/09, juris, Rn. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2009, L 4 R 1519/08, juris Rn. 18; Sächsisches LSG, Urteil vom 26.10.2005, L 6 SB 24/05, juris Rn. 72; Binder/Lüdtke in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Auflage 2017, § 159 Rn. 6; Jungeblut in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 56. Edition, Stand: 01.03.2020, § 159 Rn. 6; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 159 Rn. 2b; anderer Ansicht: Adolf in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, Stand: 15.07.2017, § 159 Rn. 15; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 159 Rn. 8; Sommer in beck-online, Roos/Wahrendorf, Stand: 01.09.2019, § 159 Rn. 8; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 159 Rn. 4; für eine Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25.04.2013, B 8 SO 21/11 R, juris Rn. 16, 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2015, L 5 R 4256/13, juris Rn. 36, 44; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2011, L 8 SB 5398/10, nicht veröffentlicht; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 131 Rn. 20b; Schütz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, Stand: 05.04.2018, § 131 Rn. 69).

    Demnach ist eine Zurückverweisung ausschließlich dann sachdienlich, wenn die Behörde nach personeller und sachlicher Ausstattung die für erheblich und erforderlich gehaltenen Ermittlungen besser beziehungsweise rascher durchführen kann als das Gericht und wenn es unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, die Behörde tätig werden zu lassen (BSG, Urteil vom 25.04.2013, B 8 SO 21/11 R, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 17.04.2007, B 5 RJ 30/05 R, juris Rn. 20; zu § 113 Abs. 3 VwGO BVerwG, Urteil vom 18.11.2002, 9 C 2/02, juris Rn. 31; zu § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO BFH, Urteil vom 25.07.2000, VIII R 32/99, juris Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2020, L 8 SB 367/20, nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2020, L 6 SB 3637/19, juris Rn. 39; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2015, L 5 R 4256/13, juris Rn. 39, 41; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013, L 13 SB 73/12, juris Rn. 24; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2012, L 13 SB 10/12, juris Rn. 28; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2012, L 11 SB 45/11, juris Rn. 28; Sächsisches LSG, Urteil vom 15.12.2011, L 3 AS 619/10, juris Rn. 22; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.07.2011, L 8 SO 10/09, juris Rn. 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2011, L 8 SB 5398/10, nicht veröffentlicht; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2011, L 7 SB 42/09, juris Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2010, L 8 R 145/09, juris Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2009, L 3 SB 3973/08, nicht veröffentlicht; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2009, L 4 R 1519/08, juris Rn. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2006, L 4 SB 24/06, juris Rn. 29, 30; Sächsisches LSG, Urteil vom 26.10.2005, L 6 SB 24/05, juris Rn. 38, 60).

    Bessere bei der Behörde liegende Ermittlungsmöglichkeiten sind beispielsweise bei ausgedehnten arbeitstechnischen Ermittlungen der Präventionsdienste der Berufsgenossenschaften oder umfangreichen Ermittlungen zu Vorversicherungszeiten im Ausland über die Verbindungsstellen der Rentenversicherung, regelmäßig aber nicht bei fachärztlichen Standardgutachten gängiger medizinischer Fachrichtungen anzunehmen (Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 131 Rn. 98, 105; Bolay in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Auflage 2017, § 131 Rn. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2020, L 6 SB 3637/19, juris Rn. 39; anderer Ansicht LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013, L 13 SB 73/12, juris Rn. 30; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2012, L 13 SB 10/12, juris Rn. 28).

    Der Beklagte müsste ebenso wie das SG Karlsruhe externe Sachverständige zur Erstellung der Gutachten beauftragen, da ihm zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes keine bessere personelle oder sachliche Ausstattung als dem Gericht zur Verfügung steht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2020, L 6 SB 3637/19, juris Rn. 39).

  • SG Karlsruhe, 17.12.2021 - S 12 R 1017/21

    Rentenbescheid zu Ende zu lesen ist unzumutbar

    Ebenso bleiben tragende Elemente ausführlicher Entscheidungsbegründungen zuweilen selbst dann ohne nachvollziehbaren Grund außer Acht, wenn deren Würdigung obergerichtlichen Kollegialorganen unter Mitwirkung dreier besonders erfahrener und bewährter Berufsrichter obliegt (vgl. exemplarisch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2020, L 8 SB 3852/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2020, L 12 SB 3633/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2020, L 8 SB 3630/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil, 24.07.2020, L 12 SB 4344/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil, 26.06.2020, L 8 SB 304/20; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil, 24.07.2020, L 12 SB 293/20; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil, 26.06.2020, L 8 SB 376/20; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil, 24.07.2020, L 12 SB 305/20; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil, 22.04.2020, L 8 SB 367/20; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil, 17.06.2020, L 3 SB 2685/20; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil, 23.01.2020, L 6 SB 3637/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil, 17.06.2020, L 3 SB 3634/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil, 23.01.2020, L 6 SB 3628/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil, 17.06.2020, L 3 SB 13/20; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil, 23.01.2020, L 6 SB 3627/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 2 AS 1032/21 ER-B, 19.04.2021; Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 9 AS 534/21 ER-B, 03.05.2021).
  • SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und

    In diesem Verfahren hatte sich der Richter am Sozialgericht XX mit der nach der vom Beklagten im Verfahren S 12 SB 981/19 (Zurückverweisung an das Landratsamt zur erneuten Entscheidung über den Neufeststellungsantrag; veröffentlicht in juris) erhobenen Berufung ergangenen Zurückverweisungsentscheidung des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg an das Sozialgericht vom 23.01.2020 (L 6 SB 3637/19, ebenfalls veröffentlicht in juris) auseinandergesetzt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte im Verfahren S 12 SB 3599/19, den Beschluss über die Selbstausschließung des Vorsitzenden der 12. Kammer vom 26.05.2020 im Verfahren S 12 SB 3599/19 sowie die Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19, vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 sowie die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 6 SB 3637/19 (sämtlich veröffentlich in juris) Bezug genommen.

    Ebenfalls begründet das grundsätzliche Festhalten an seiner unter dem Aktenzeichen S 12 SB 981/19 wegen eines möglicherweise gegebenen Ermittlungsdefizits der Versorgungsverwaltung erstmals ergangenen Rechtsprechung - entgegen der Auffassung des Beklagten - keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit des Richters am Sozialgericht XX. Soweit sich der Kammervorsitzende der 12. Kammer mit seiner Auslegung des § 131 Abs. 5 SGG inhaltlich in Widerspruch zu der Rechtsprechung der zweiten Instanz, insbesondere der des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.01.2020 (L 6 SB 3637/19) setzt, ist dies im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nicht zu beanstanden.

  • LSG Baden-Württemberg, 14.09.2023 - L 6 VG 2379/22

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - Versagung wegen

    Im Rechtsmittelverfahren sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG (Erforderlichkeit einer weiteren Sachaufklärung, Erheblichkeit von Art und Umfang der noch erforderlichen Ermittlungen, Sachdienlichkeit) voll überprüfbar, während die Entscheidung des SG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG zurückzuverweisen, nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2020 - L 6 SB 3637/19 -, juris, Rz. 29; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 131 Rz. 20a).

    Die Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn das SG einen Verwaltungsakt zu Unrecht aus formellen Gründen bzw. ohne Sachentscheidung aufgehoben hat, der Klage also nach § 131 Abs. 5 SGG (teilweise) stattgegeben wurde, ohne zu den eigentlichen Fragen Stellung zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2020 - L 6 SB 3637/19 -, juris, Rz. 25 m. w. N.).

    Unabhängig davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG - die des Abs. 1 Nr. 2 (wesentlicher Verfahrensmangel und deshalb die Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme) sind offensichtlich nicht gegeben - vorliegen, entscheidet das LSG nach Ermessen, ob es in der Sache selbst urteilt oder das Verfahren an das Sozialgericht zurückverweist (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2020 - L 6 SB 3637/19 -, juris Rz. 40).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 - L 8 SB 367/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - kein Gerichtsbescheid bei Abweichung von der

    Das SG räumt an dieser Stelle ein, dass es die sachlichen Voraussetzungen für eine weitergehende Ermittlung durch den Beklagten als nicht gegeben ansieht, weil (auch) diesem hierzu die erforderlichen Mittel fehlten (vgl. zu diesem Argument auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2020 - L 6 SB 3637/19 -, Rn. 39, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2021 - L 6 SB 486/20

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Herabsetzung - Heilungsbewährung nach Brustkrebs -

    Das SG hat verkannt, dass im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass in ärztlichen Befunden das zu entscheidende Krankheitsbild objektiv und unabhängig von ärztlichen Eigeninteressen und unbeeinflusst vom Arzt-Patienten-Verhältnis wiedergegeben wird (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2020 - L 6 SB 3637/19 -, juris, Rz. 36).
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