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   LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22   

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LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22 (https://dejure.org/2023,9088)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.03.2023 - L 10 R 2502/22 (https://dejure.org/2023,9088)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. März 2023 - L 10 R 2502/22 (https://dejure.org/2023,9088)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 16 Abs 2 SGB 1, § 39 Abs 1 S 2 SGB 1, § 40 SGB 5, § 9 SGB 6, § 10 SGB 6
    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Antragstellung bei der Krankenkasse unter Verwendung der Antragsvordrucke des Rentenversicherungsträgers - Anspruch auf eine konkrete stationäre medizinische Rehabilitationsleistung nur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Gewährung einer Maßnahme zur stationären medizinischen Rehabilitation; Antragsaufnehmende Stelle ist kein erstangegangener Rehabilitationsträger; Anforderungen an das Vorliegen eines ermessensreduzierten Anspruchs auf eine stationäre medizinische ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 - L 10 R 2848/21

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22
    Die vom Träger der Rentenversicherung im Einzelnen zu erbringenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind in § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 42 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt (speziell zur stationären medizinischen Rehabilitation: § 15 Abs. 2 und 3 SGB VI), jeweils - wie auch bezogen auf alle nachfolgenden materiell-rechtlichen Vorschriften - in der vorliegend maßgeblichen, zum Antragszeitpunkt im März 2020 geltenden Fassung (a.F., zur Fortgeltung des jeweils im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts bei Leistungen zur Teilhabe i.S. des Zweiten Kapitels, Erster Abschnitt des SGB VI gemäß § 300 Abs. 5 i.V.m. § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI s. nur Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, in juris, Rn. 21; Kater in BeckOGK, SGB VI, § 301 Rn. 3, Stand 01.03.2019, beide m.w.N., auch zur Rspr. des Bundessozialgerichts - BSG - dies gilt auch bei Leistungsablehnung: BSG 29.03.2006, B 13 RJ 37/05 R, in juris, Rn. 10).

    Unter Zugrundelegung dessen unterliegt mithin die Entscheidung über die Voraussetzungen einer medizinischen Rehabilitation, das "Ob" der Leistung, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das "Wie" der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I -) des Rentenversicherungsträgers steht (statt vieler im Einzelnen nur Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, a.a.O., Rn. 21; Senatsurteil vom 16.07.2020, L 10 R 4859/17, n.v.; Luthe in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 9 Rn. 116 f., Stand 01.04.2021; Luik in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 49 Rn. 113, Stand 17.06.2020, alle m.w.N., auch zur Rspr. des BSG).

    Die Entscheidung über Letzteres liegt vielmehr grundsätzlich im pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessen des Rentenversicherungsträgers, sodass ihm bezüglich Art, Umfang und Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme ein von den Gerichten zu beachtender eigener Entscheidungsspielraum (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; BSG 12.03.2019, B 13 R 27/17 R, in juris, Rn. 12 m.w.N.; Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 24.01.2014, L 10 R 4402/13, in juris, Rn. 18) verbleibt.

    Eine solche kann er nur - eben weil ein gebundener Anspruch lediglich hinsichtlich des "Ob" einer Teilhabeleistung besteht, nicht jedoch hinsichtlich des "Wie", also der Auswahl der konkreten Leistung, die im Ermessen der Beklagten steht (s.o.) - beanspruchen, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, mithin wenn der Ermessensspielraum der Beklagten auf Grund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls derart eingeschränkt ist, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich vorliegend die Gewährung der vom Kläger begehrten stationären medizinischen Rehabilitation (statt z.B. ambulanter Maßnahmen), treffen dürfte (vgl. nur Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, a.a.O., Rn. 22; Senatsbeschluss vom 24.01.2014, L 10 R 4402/13, a.a.O., Rn. 19 f., beide m.w.N., auch zur Rspr. des BSG).

    Der Senat kann offenlassen (vgl. nur BSG 09.12.2010, B 13 R 83/09 R, in juris, Rn. 14), ob das Begehren des Klägers mit der kombinierten Anfechtungs- und ("unechten") Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 und § 56 SGG, s. dazu nur Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, a.a.O., Rn. 20 m.w.N. zur Rspr. des BSG) oder, weil die Beklagte auch im Fall eines ermessensreduzierten Anspruchs gerade auf eine stationäre Rehabilitation noch einen Ermessensspielraum hinsichtlich des Umfangs und der konkreten Durchführung der stationären Rehabilitation hätte (namentlich Art der Einrichtung, Dauer der Rehabilitation, Umfang der dortigen Behandlung, s. dazu § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB VI a.F., § 42 Abs. 2 Nrn. 4 ff. SGB IX a.F.), mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungs(vornahme)klage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 131 Abs. 2 Satz 1 und § 56 SGG; vgl. dazu BSG 11.05.2011, B 5 R 54/10 R, in juris, Rn. 15; 16.11.1993, 4 RA 22/93, in juris, Rn. 15) statthaft zu verfolgen ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2014 - L 10 R 4402/13

    Rentenversicherung - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22
    Die Entscheidung über Letzteres liegt vielmehr grundsätzlich im pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessen des Rentenversicherungsträgers, sodass ihm bezüglich Art, Umfang und Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme ein von den Gerichten zu beachtender eigener Entscheidungsspielraum (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; BSG 12.03.2019, B 13 R 27/17 R, in juris, Rn. 12 m.w.N.; Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 24.01.2014, L 10 R 4402/13, in juris, Rn. 18) verbleibt.

    Der Kläger, der mithin eine konkrete Leistung der medizinischen Rehabilitation - nämlich eine stationäre - geltend macht, kann mit diesem Begehren indes in der Sache nur dann Erfolg haben, wenn auf Rechtsfolgenseite eine Ermessensreduktion auf Null gerade im Hinblick auf diese Art der Leistung gegeben ist (s. nur Senatsbeschluss vom 24.01.2014, L 10 R 4402/13, in juris, Rn. 15; Luthe in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 9 Rn. 117, Stand 01.04.2021); denn er verlangt gerade nicht "irgendeine" Leistung der medizinischen Rehabilitation, sondern eine ganz bestimmte.

    Eine solche kann er nur - eben weil ein gebundener Anspruch lediglich hinsichtlich des "Ob" einer Teilhabeleistung besteht, nicht jedoch hinsichtlich des "Wie", also der Auswahl der konkreten Leistung, die im Ermessen der Beklagten steht (s.o.) - beanspruchen, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, mithin wenn der Ermessensspielraum der Beklagten auf Grund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls derart eingeschränkt ist, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich vorliegend die Gewährung der vom Kläger begehrten stationären medizinischen Rehabilitation (statt z.B. ambulanter Maßnahmen), treffen dürfte (vgl. nur Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, a.a.O., Rn. 22; Senatsbeschluss vom 24.01.2014, L 10 R 4402/13, a.a.O., Rn. 19 f., beide m.w.N., auch zur Rspr. des BSG).

    Denn auch danach (s. nur Senatsbeschluss vom 24.01.2014, L 10 R 4402/13, in juris, Rn. 22, auch zum Nachfolgenden) steht ein möglicher Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, § 40 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V, wie oben schon dargelegt in der jeweils im Antragszeitpunkt geltenden Fassung) bezüglich des "Wie" der Leistungserbringung - also hinsichtlich Art und Umfang der konkreten Leistung - gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V im pflichtgemäßen Ermessen der Krankenkasse.

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R

    Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22
    Die vom Träger der Rentenversicherung im Einzelnen zu erbringenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind in § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 42 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt (speziell zur stationären medizinischen Rehabilitation: § 15 Abs. 2 und 3 SGB VI), jeweils - wie auch bezogen auf alle nachfolgenden materiell-rechtlichen Vorschriften - in der vorliegend maßgeblichen, zum Antragszeitpunkt im März 2020 geltenden Fassung (a.F., zur Fortgeltung des jeweils im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts bei Leistungen zur Teilhabe i.S. des Zweiten Kapitels, Erster Abschnitt des SGB VI gemäß § 300 Abs. 5 i.V.m. § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI s. nur Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, in juris, Rn. 21; Kater in BeckOGK, SGB VI, § 301 Rn. 3, Stand 01.03.2019, beide m.w.N., auch zur Rspr. des Bundessozialgerichts - BSG - dies gilt auch bei Leistungsablehnung: BSG 29.03.2006, B 13 RJ 37/05 R, in juris, Rn. 10).
  • BSG, 09.12.2010 - B 13 R 83/09 R

    Leistungen zur Teilhabe - Arbeitsleben - Kraftfahrzeug - Kfz-Hilfe - Zuschuss -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22
    Der Senat kann offenlassen (vgl. nur BSG 09.12.2010, B 13 R 83/09 R, in juris, Rn. 14), ob das Begehren des Klägers mit der kombinierten Anfechtungs- und ("unechten") Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 und § 56 SGG, s. dazu nur Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, a.a.O., Rn. 20 m.w.N. zur Rspr. des BSG) oder, weil die Beklagte auch im Fall eines ermessensreduzierten Anspruchs gerade auf eine stationäre Rehabilitation noch einen Ermessensspielraum hinsichtlich des Umfangs und der konkreten Durchführung der stationären Rehabilitation hätte (namentlich Art der Einrichtung, Dauer der Rehabilitation, Umfang der dortigen Behandlung, s. dazu § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB VI a.F., § 42 Abs. 2 Nrn. 4 ff. SGB IX a.F.), mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungs(vornahme)klage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 131 Abs. 2 Satz 1 und § 56 SGG; vgl. dazu BSG 11.05.2011, B 5 R 54/10 R, in juris, Rn. 15; 16.11.1993, 4 RA 22/93, in juris, Rn. 15) statthaft zu verfolgen ist.
  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93

    Behinderungsbedingte Kfz-Zusatzausstattung Verpflichtungsklage - Ermessen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22
    Der Senat kann offenlassen (vgl. nur BSG 09.12.2010, B 13 R 83/09 R, in juris, Rn. 14), ob das Begehren des Klägers mit der kombinierten Anfechtungs- und ("unechten") Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 und § 56 SGG, s. dazu nur Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, a.a.O., Rn. 20 m.w.N. zur Rspr. des BSG) oder, weil die Beklagte auch im Fall eines ermessensreduzierten Anspruchs gerade auf eine stationäre Rehabilitation noch einen Ermessensspielraum hinsichtlich des Umfangs und der konkreten Durchführung der stationären Rehabilitation hätte (namentlich Art der Einrichtung, Dauer der Rehabilitation, Umfang der dortigen Behandlung, s. dazu § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB VI a.F., § 42 Abs. 2 Nrn. 4 ff. SGB IX a.F.), mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungs(vornahme)klage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 131 Abs. 2 Satz 1 und § 56 SGG; vgl. dazu BSG 11.05.2011, B 5 R 54/10 R, in juris, Rn. 15; 16.11.1993, 4 RA 22/93, in juris, Rn. 15) statthaft zu verfolgen ist.
  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22
    Die Entscheidung über Letzteres liegt vielmehr grundsätzlich im pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessen des Rentenversicherungsträgers, sodass ihm bezüglich Art, Umfang und Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme ein von den Gerichten zu beachtender eigener Entscheidungsspielraum (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; BSG 12.03.2019, B 13 R 27/17 R, in juris, Rn. 12 m.w.N.; Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 24.01.2014, L 10 R 4402/13, in juris, Rn. 18) verbleibt.
  • BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit einer GPS-Uhr als Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22
    Die (alleinige) Zuständigkeit der Beklagten im Außenverhältnis zum Kläger, über die beanspruchte Leistung zur Teilhabe (§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4, § 5 Nr. 1 SGB IX) in Gestalt einer medizinischen Rehabilitation als leistender Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 SGB IX, § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) umfassend, also auch hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs nach den übrigen Rehabilitationsleistungsgesetzen zu entscheiden (vgl. statt vieler nur BSG 10.09.2020, B 3 KR 15/19 R, in juris, Rn. 31 m.w.N.), folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Denn der Kläger hat seinen Rehabilitationsantrag vom 18.03.2020 unter ausdrücklicher Verwendung des entsprechenden Vordrucks "G0100" der Beklagten bei dieser gestellt und die Beklagte hat ihn nicht - auch nicht teilweise (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) - an einen anderen Rehabilitationsträger (namentlich die gesetzliche Krankenkasse, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) weitergeleitet (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 R 4859/17
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22
    Unter Zugrundelegung dessen unterliegt mithin die Entscheidung über die Voraussetzungen einer medizinischen Rehabilitation, das "Ob" der Leistung, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das "Wie" der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I -) des Rentenversicherungsträgers steht (statt vieler im Einzelnen nur Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, a.a.O., Rn. 21; Senatsurteil vom 16.07.2020, L 10 R 4859/17, n.v.; Luthe in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 9 Rn. 116 f., Stand 01.04.2021; Luik in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 49 Rn. 113, Stand 17.06.2020, alle m.w.N., auch zur Rspr. des BSG).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 11 R 5032/15
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22
    Mithin bedurfte es auch nicht der Beiladung anderer möglicher Träger der Rehabilitation (s. dazu nur LSG Baden-Württemberg 19.04.2016, L 11 R 5032/15, n.v.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2021 - L 11 KR 392/17

    Anspruch auf Gewährung stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22
    Der Senat schließt sich insoweit der entsprechenden Rechtsprechung (u.a.) des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (24.02.2021, L 11 KR 392/17, in juris, Rn. 43 m.w.N.; so auch von der Heide in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX mit BGG, 5. Aufl. 2023, § 14 Rn. 11; Ulrich in jurisPK-SGB IX, a.a.O., § 14 Rn. 84 m.w.N., Stand 27.12.2022; Götze in Hauck/Noftz, SGB IX, § 14 Rn. 30, Stand August 2021) an und nimmt wegen der weiteren Einzelheiten auf die dortigen Ausführungen Bezug.
  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe - Teilleistung -

  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Ohnehin ergibt sich in der Sache - wie oben im Einzelnen aufgezeigt - nach dem (sowieso nachrangigen, s.o.) Recht der Arbeitsförderung nichts anderes als nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu Senatsurteil vom 23.03.2023, L 10 R 2502/22, in juris, Rn. 45 bzw. BSG 13.12.2016, B 1 KR 2/16 R, in juris, Rn. 25).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2023 - L 8 R 125/23
    Dabei unterliegt die Entscheidung über die Voraussetzungen einer medizinischen Rehabilitation, das "Ob" der Leistung, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das "Wie" der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Rentenversicherungsträgers steht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2023, L 10 R 2502/22, juris).
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