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   LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14   

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https://dejure.org/2015,32799
LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14 (https://dejure.org/2015,32799)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14 (https://dejure.org/2015,32799)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Oktober 2015 - L 8 AL 4146/14 (https://dejure.org/2015,32799)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 3 Alt 2 SGB 9, § 2 Abs 3 Alt 1 SGB 9, § 2 Abs 2 SGB 9, § 68 Abs 2 S 1 SGB 9, § 73 Abs 1 SGB 9
    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer - geeigneter Arbeitsplatz - Patientenbegleiter - konkrete Betrachtung im Einzelfall - konkrete Arbeitsplatzgefährdung - Anstreben eines konkreten Arbeitsplatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 73
    Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX; Prüfung der Geeignetheit des Arbeitsplatzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein rechtfertigt keine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14
    Vielmehr ist die Geeignetheit des Arbeitsplatzes von der Behörde und den Gerichten für den jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen (konkrete Betrachtungsweise vgl. BSG Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris; Fortführung der Senatsrechtsprechung Urt. v. 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris).

    Allerdings müssen wegen des Zwecks der Regelung auch wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung Berücksichtigung finden (BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 = juris; zuletzt vgl. BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 12).

    Diese Gleichstellung erfolgt gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen durch feststellenden Verwaltungsakt nach § 69 SGB IX. (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 13).

    Zweck der Gleichstellung ist es, die ungünstige Konkurrenz-/Wettbewerbssituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen (BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 13).

    Der behinderte Mensch muss daher über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, die ihm die Ausübung einer Beschäftigung von mindestens 18 Stunden pro Woche ermöglicht (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 17).

    Der zu schützende Arbeitsplatz muss für den behinderten Menschen geeignet sein (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 18).

    Die Geeignetheit des Arbeitsplatzes bestimmt sich individuell-konkret nach dem Eignungs- und Leistungspotential des behinderten Menschen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 19; BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 = juris RdNr. 16; Senatsurteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris Rdnr. 38).

    Danach haben sie zu entscheiden, ob der Arbeitsplatz entweder schon für sich betrachtet geeignet ist oder der Arbeitsplatz jedenfalls durch Umsetzung von Leistungen der Rehabilitationsträger oder des Arbeitgebers so gestaltet werden kann, dass der behinderte Mensch die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfüllen kann, ohne seinen Gesundheitszustand zu verschlechtern (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 19).

    Nach der Alt. 2 soll dieses Ziel dadurch erreicht werden, dass er seinen Arbeitsplatz behalten kann (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 20).

    Der behinderte Mensch kann aber immer nur den Arbeitsplatz "behalten", den er konkret innehat (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 20).

    Die Frage nach der Eignung "eines" Arbeitsplatzes für den behinderten Menschen kann daher nicht abstrakt für alle Arbeitsplätze geprüft werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 20).

    Zwischen der Behinderung und der Erforderlichkeit der Gleichstellung muss ein Ursachenzusammenhang bestehen ("infolge"; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 22).

  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R

    Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch für beruflichen Aufstieg

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14
    Sofern ein solcher - wie hier - nicht vorliegt, ist die BA zur Gleichstellung verpflichtet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5, = juris RdNr. 34; BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - juris; BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris).

    In dieser Variante will § 2 Abs. 3 SGB IX das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, mithin die Freiheit der Berufswahl des behinderten Menschen, objektivrechtlich gewährleisten (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf Jarass in Jarass/Pieroth, GG 12. Aufl. 2012, Vorb. vor Art. 1 RdNr. 3 m.w.N.).

    Dieser ist nicht bereits dadurch hergestellt, dass ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, vielmehr muss auch der Zugang zu anderen bzw. der Wechsel von Berufsfeldern diskriminierungsfrei ermöglicht werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf OVG Niedersachsen 25.01.2011 - 5 LC 190/09 - juris; BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21).

    Jedoch setzt diese Variante des Gleichstellunganspruchs voraus, dass der behinderte Mensch einen konkreten Arbeitsplatz anstrebt (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 19).

    Nach der zweiten Alternative des Gleichstellungstatbestands ("behalten können") hat eine Gleichstellung zu erfolgen, um dem behinderten Menschen das Behalten seines Arbeitsplatzes zu ermöglichen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 19).

    Würde es genügen, dass es - abstrakt betrachtet - (irgendwelche) Arbeitsplätze gibt, für die der behinderte Mensch, der Gleichstellung bedürfte, um sie zu erlangen, wäre fast jeder behinderte Mensch mit GdB 30 oder 40 gleichzustellen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 19), denn der behinderte Mensch müsste nur Arbeitsplätze benennen, die er ohne Gleichstellung nicht erlangen kann.

    Auch im Wortlaut des § 2 Abs. 3 i.V.m. § 73 SGB IX ist eine Konkretisierung angelegt, wenn dort zur Voraussetzung erhoben wird, dass der behinderte Mensch kausal durch die Behinderung "einen" für ihn geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen kann (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 20).

    Weder die Frage der Kausalität noch die Frage der Eignung des Arbeitsplatzes kann abstrakt und allgemein für alle denkbaren Arbeitsplätze geprüft werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 20).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.02.2014 - L 8 AL 501/13

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung - Ungeeignetheit des Arbeitsplatzes -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14
    Vielmehr ist die Geeignetheit des Arbeitsplatzes von der Behörde und den Gerichten für den jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen (konkrete Betrachtungsweise vgl. BSG Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris; Fortführung der Senatsrechtsprechung Urt. v. 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris).

    Der behinderte Mensch darf grundsätzlich durch die geschuldete Arbeitsleistung nicht gesundheitlich überfordert werden (dazu vgl. auch Senatsurteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris Rdnr. 38, 39).

    Die Geeignetheit des Arbeitsplatzes bestimmt sich individuell-konkret nach dem Eignungs- und Leistungspotential des behinderten Menschen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 19; BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 = juris RdNr. 16; Senatsurteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris Rdnr. 38).

    Ungeeignet für einen konkreten Arbeitsplatz ist somit derjenige, der behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, unverzichtbare Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz auszuüben oder diese nur unter Inkaufnahme sofort oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft deswegen auftretender gesundheitsschädlicher Folgen noch verrichten kann (Senatsurteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris RdNr. 38).

    Dagegen ist der Arbeitsplatz nicht schon deshalb ungeeignet, weil Behandlungsbedürftigkeit oder gesundheitlich bedingte Fehlzeiten aufgetreten sind, solange darin ohne Mitwirkung der Arbeitsplatzbelastung nur die Erscheinungsform der Behinderung zum Ausdruck kommt oder trotz Mitwirkung der Arbeitsplatzbelastung keine substanzielle Verschlechterung der Erkrankung oder Ausweitung des Behinderungszustandes zu erwarten ist (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2014 a.a.O).

    Fehlt das Tatbestandsmerkmal des geeigneten - derzeit innegehaltenen - Arbeitsplatzes, besteht kein Anspruch auf Gleichstellung (Senatsurteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris Rdnr. 38); ggf. wäre dann zu prüfen, ob eine Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes vorzunehmen ist (vgl. BSG 02.03.2000, a.a.O., RdNr.19, 20).

  • BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R

    Gleichstellung von Behinderten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes auch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14
    Allerdings müssen wegen des Zwecks der Regelung auch wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung Berücksichtigung finden (BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 = juris; zuletzt vgl. BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 12).

    Sofern ein solcher - wie hier - nicht vorliegt, ist die BA zur Gleichstellung verpflichtet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5, = juris RdNr. 34; BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - juris; BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris).

    Die Geeignetheit des Arbeitsplatzes bestimmt sich individuell-konkret nach dem Eignungs- und Leistungspotential des behinderten Menschen (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 19; BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 = juris RdNr. 16; Senatsurteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris Rdnr. 38).

    Fehlt das Tatbestandsmerkmal des geeigneten - derzeit innegehaltenen - Arbeitsplatzes, besteht kein Anspruch auf Gleichstellung (Senatsurteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - juris Rdnr. 38); ggf. wäre dann zu prüfen, ob eine Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes vorzunehmen ist (vgl. BSG 02.03.2000, a.a.O., RdNr.19, 20).

    Um den Kausalzusammenhang zwischen Behinderung und Erforderlichkeit der Gleichstellung annehmen zu können, ist keine absolute Sicherheit im Sinne des Vollbeweises erforderlich (BSG a.a.O. RdNr. 23 unter Hinweis auf BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 = juris).

  • BSG, 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R

    Beamter - Beamtenverhältnis - Gleichstellung - Schwerbehinderter - Behinderung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14
    Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2014, gegen den sich der Kläger mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) wendet (zur Klageart vgl. BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris RdNr. 9); sein Antrag wurde insoweit sachdienlich verstanden.

    Sofern ein solcher - wie hier - nicht vorliegt, ist die BA zur Gleichstellung verpflichtet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5, = juris RdNr. 34; BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - juris; BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris).

    Die beiden Tatbestandsalternativen können kumulativ oder auch nur alternativ vorliegen (BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4).

    Zweck der Gleichstellung ist es, die ungünstige Konkurrenz-/Wettbewerbssituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen (BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris RdNr. 13).

    Dieser ist nicht bereits dadurch hergestellt, dass ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, vielmehr muss auch der Zugang zu anderen bzw. der Wechsel von Berufsfeldern diskriminierungsfrei ermöglicht werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf OVG Niedersachsen 25.01.2011 - 5 LC 190/09 - juris; BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21).

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 190/09

    Gesundheitliche Eignung eines behinderten, aber nicht schwer behinderten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14
    Dieser ist nicht bereits dadurch hergestellt, dass ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, vielmehr muss auch der Zugang zu anderen bzw. der Wechsel von Berufsfeldern diskriminierungsfrei ermöglicht werden (BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf OVG Niedersachsen 25.01.2011 - 5 LC 190/09 - juris; BSG 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris; BSG 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris RdNr. 21).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2011 - L 13 AL 3853/10

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14
    Dagegen reichen betriebliche Defizite wie Missverständnisse, nicht geklärte Zuständigkeiten, ein unfreundlicher Umgang miteinander, unklare Arbeitsanweisungen, fachliche Defizite und fehlendes Verständnis für die jeweilige Situation des anderen oder auch persönliche Schwierigkeiten mit Vorgesetzten nicht aus, weil diese Umstände nicht auf der Behinderung beruhen (BSG a.a.O. unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg 18.01.2011 - L 13 AL 3853/10 - juris).
  • BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94

    Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14
    Denn mit dem Bescheid vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2014 hat die Beklagte die Verfügung aus dem Bescheid vom 17.12.2013 i.S.d. § 48 SGB X aufgehoben (dazu vgl. BSG 22.02.1995 - 4 RA 44/94 - BSGE 76, 16-28 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3 = SozR 3-1200 § 61 Nr. 1 = juris RdNr. 38), denn sie hat deutlich gemacht, dass nach Nachholung der Mitwirkung die bisherige Verfügung keine Geltung mehr haben und vielmehr nach materiellem Recht entschieden werden soll.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.11.2016 - L 8 AL 1406/14
    Ungeeignet für einen konkreten Arbeitsplatz ist somit derjenige, der behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, unverzichtbare Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz auszuüben oder diese nur unter Inkaufnahme sofort oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft deswegen auftretender gesundheitsschädlicher Folgen noch verrichten kann (vgl. auch Senatsurteile vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - und vom 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14 -, jeweils juris und www.sozialgerichts-barkeit.de).

    Fehlt das Tatbestandsmerkmal des geeigneten - derzeit innegehaltenen - Arbeitsplatzes, besteht kein Anspruch auf Gleichstellung (Senatsurteile vom 28.02.2014 und 23.10.2015 a.a.O.); ggf. wäre dann zu prüfen, ob eine Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes vorzunehmen ist (vgl. BSG 02.03.2000, a.a.O., RdNr.19, 20).

    Der Senat muss deshalb davon ausgehen, dass bei der Klägerin bis dato Arbeitsunfähigkeit besteht, weshalb festzustellen ist, dass die Klägerin - jedenfalls derzeit - für ihren Arbeitsplatz Datenerfasserin / Teamleitung Datenerfasser aufgrund der anerkannten Behinderung nicht geeignet ist, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf eine Gleichstellung zum Zwecke der Erhaltung des konkreten Arbeitsplatzes hat (Senatsurteile vom 28.02.2014 und 23.10.2015 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - L 8 AL 1573/15
    Ein Anspruch auf Gleichstellung besteht nicht, wenn das Tatbestandsmerkmal des geeigneten, derzeit innegehaltenen, Arbeitsplatzes fehlt (vgl. Senatsurteile vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 und vom 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14, beide veröffentlicht in juris und sozialgerichtsbarkeit.de).

    Ungeeignet für einen konkreten Arbeitsplatz ist somit derjenige, der behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, unverzichtbare Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz auszuüben oder diese nur unter Inkaufnahme sofort oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft deswegen auftretender gesundheitsschädlicher Folgen noch verrichten kann (vgl. auch Senatsurteile vom 28.02.2014 - L 8 AL 501/13 - und vom 23.10.2015 - L 8 AL 4146/14 -, jeweils juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2021 - L 13 AL 437/17
    Dagegen ist der Arbeitsplatz nicht schon deshalb ungeeignet, weil Behandlungsbedürftigkeit oder gesundheitlich bedingte Fehlzeiten aufgetreten sind, solange darin ohne Mitwirkung der Arbeitsplatzbelastung nur die Erscheinungsform der Behinderung zum Ausdruck kommt oder trotz Mitwirkung der Arbeitsplatzbelastung keine substanzielle Verschlechterung der Erkrankung oder Ausweitung des Behinderungszustandes zu erwarten ist (Urteil des LSG vom 23. Oktober 2015 - L 8 AL 4146/14 -, in juris, dort Rn. 33).

    Andererseits reicht eine rein abstrakte Gefährdung nicht aus, weil - "abstrakt" betrachtet - das Arbeitsverhältnis des leistungsgeminderten behinderten Menschen stets gefährdet sein kann (LSG, Urteil vom 23. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.) .

  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2019 - L 8 AL 2291/18
    Vielmehr ist Ungeeignetheit des Arbeitsplatzes nur anzunehmen, wenn wegen der Behinderung einzelne oder alle am Arbeitsplatz anfallenden Aufgaben nicht mehr erledigt werden können oder die Arbeitserbringung am konkreten Arbeitsplatz nur auf Kosten der Gesundheit erfolgt, also die Arbeitsplatzbedingungen ursächliche Einwirkung auf die Erkrankung haben bzw. die Arbeitsplatzbelastung an der Notwendigkeit ärztlicher Behandlung neben anderen Ursachen mitwirkt, was eine substantielle Verschlechterung der Erkrankung bzw. Ausweitung der Behinderung durch die Arbeitsleistung bedingen oder eine solche sicher erwarten lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2015, L 8 AL 4146/14, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2019 - L 8 AL 4281/17
    Allerdings müssen wegen des Zwecks der Regelung auch wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung Berücksichtigung finden (BSG, Urteil vom 02.03.2000, B 7 AL 46/99 R, SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; zuletzt vgl. BSG 06.08.2014, B 11 AL 16/13 R, SozR 4-3250 § 2 Nr. 6; sowie Senatsurteil vom 23.10.2015, L 8 AL 4146/14, alle juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2018 - L 13 AL 314/17
    Allerdings müssen wegen des Zwecks der Regelung auch wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung Berücksichtigung finden (BSG, Urteil vom 2. März 2000 - B 7 AL 46/99 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2015 - L 8 AL 4146/14; Hessisches LSG, Urteil vom 19. Juni 2013 - L 6 AL 116/12; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 2 SGB IX, Rn.186).
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