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LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 1505/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
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KSVG § 1 ; KSVG § 2
Die Tätigkeit als Trauredner und Zeremonienleiter bei Hochzeiten stellt weder eine künstlerische noch eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG dar. - rechtsportal.de
KSVG § 1 ; KSVG § 2
Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Trauredner und Zeremonienleiter bei Hochzeiten in der Künstlersozialversicherung
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Stuttgart, 04.05.2022 - S 3 KR 1817/19
- LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 1505/22
- BSG - B 3 KS 2/22 R (anhängig)
Papierfundstellen
- NZS 2023, 677
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (12)
- BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R
Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht von Trauerrednern - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 1505/22
So habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23.03.2006 (B 3 KR 9/05 R) festgestellt, dass der in der Künstlersozialversicherung für die Publizisteneigenschaft notwendige Öffentlichkeitsbezug schon dann hergestellt sei, wenn ein Wortbeitrag nur eine individualisierbare Personengruppe erreiche, der Kreis der Teilnehmer aber prinzipiell offenbleibe und nicht von vornherein auf bestimmte Personen beschränkt werde.Allerdings habe sich das Berufsbild des Trauerredners nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 23.03.2006 (B 3 KR 9/05 R) aus einem Teilbereich des Tätigkeitsbildes des Pfarrers entwickelt, der üblicherweise das Begräbnis konfessionsgebundener Personen gestalte und damit nach allgemeinem Verständnis nicht Kunst schaffe, sondern Elemente des Brauchtums, der Seelsorge und des Gottesdienstes miteinander verbinde.
Insofern sei erneut darauf hinzuweisen, dass der für die Publizisteneigenschaft notwendige Öffentlichkeitsbezug schon dann hergestellt sei, wenn ein Wortbeitrag nur eine individualisierbare Personengruppe erreiche, der Kreis der Teilnehmer aber prinzipiell offenbleibe und nicht von vornherein auf bestimmte Personen beschränkt sei (BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R -).
In allen Entscheidungen werde bestätigt, dass aufgrund der Gesetzesnovellierung des § 2 KSVG (Anlass sei das Urteil des BSG vom 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R - gewesen) zum 01.01.2012 diese Tätigkeiten nicht mehr unter § 2 KSVG fielen.
Das Gericht sei davon überzeugt, dass die vom BSG in seiner Entscheidung vom 23.03.2006 (B 3 KR 9/05 R) zum Trauerredner entwickelten Grundsätze auch auf den Beruf der Traurednerin anzuwenden seien.
Als Beispiel für eine solche Begrenzung sei damals die Erstellung und Verteilung von Seminarunterlagen an die Teilnehmer eines konkreten Seminars genannt worden (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R -).
Trauerfeiern seien in diesem Sinne als "öffentlich" bezeichnet worden (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R -).
Dieser liegt bei Hochzeits-/Traureden - wie auch bei Trauerreden (BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R -, in juris) - nicht in der eigenschöpferischen Gestaltung der Form des Vortrags.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist zwar ein Öffentlichkeitsbezug schon dann hergestellt, wenn ein Wortbeitrag nur eine individualisierbare Personengruppe erreicht, der Kreis der Teilnehmer aber prinzipiell offen bleibt und nicht von vornherein auf bestimmte Personen beschränkt wird (BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R -, in juris).
- BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R
Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - gemischte Tätigkeit - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 1505/22
Nach Auffassung der Beklagten sei daher im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -) das "verbreitete Werk so individuell, dass kein öffentliches Interesse erkennbar" sei.Da die Beklagte selbst keine Mitglieder führt, beschränkt sich ihre Aufgabe insoweit auf die Feststellung der Versicherungspflicht (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris).
Der Begriff des Publizisten ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG weit auszulegen und erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG, Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R - BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R - BSG, Urteil vom 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R - BSG, Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R - alle in juris).
Die Anerkennung als Publizist setzt dabei nicht voraus, dass die Person in einem publizistischen Beruf vorgebildet ist oder besondere Wertschätzung in Publizistikkreisen genießt; auch das Niveau der Tätigkeit ist nicht entscheidend (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris, m.w.N.).
Eine bestimmte Zahl potentieller Interessenten oder Adressaten ist nicht erforderlich; es reicht grundsätzlich aus, wenn das Werk oder die Tätigkeit für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris, m.w.N.).
Allerdings darf der Kreis dieser Personen nicht von vorn herein abgegrenzt oder bestimmbar sein, wie beispielsweise die Teilnehmer eines konkreten Seminars (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris, m.w.N.).
Ist ein eng begrenzter Adressatenkreis aber durch persönliche (beispielsweise freundschaftliche oder familiäre) Verhältnisse untereinander verbunden und insbesondere das (mündlich oder schriftlich) verbreitete Werk so individualisiert, dass kein öffentliches Interesse erkennbar ist, fehlt es an der erforderlichen Ähnlichkeit zur schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit (ausdrücklich den Trauerrednerfall in Bezug nehmend BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris).
Seit der Gesetzesänderung reicht es daher nicht mehr aus, dass der Zugang offen und unbegrenzt ist, sondern das Werk an sich muss sich schon seinem Zweck nach an die Öffentlichkeit wenden (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris).
- BSG, 25.10.1995 - 3 RK 24/94
Künstlersozialabgabe bei Unterhaltungsshows, Variete
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 1505/22
Die Gattungsform der Hochzeitsrede stelle insofern einen Werktyp nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25.10.1995 - 3 RK 24/94 -) dar.So habe das BSG bereits im Urteil vom 25.10.1995 (3 RK 24/94) betont, dass entsprechend dem Zweck der Künstlersozialversicherung und der mit ihrer Einführung vom Gesetzgeber verfolgten Absicht, der Senat als materielle Voraussetzung im Gegensatz zum Steuerrecht ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung genügen lassen könne.
- FG Baden-Württemberg, 24.11.2021 - 14 K 982/20
Regelmäßig unterfallen die Umsätze einer Trauerrednerin in Bezug auf Trauer- oder …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 1505/22
Wer hiervon erheblich abweiche, werde nicht mehr als Hochzeitsredner, sondern als allgemeinunterhaltender Künstler wahrgenommen (unter Verweis auf Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2021 - 14 K 982/20 -).Andernfalls könne z.B. auch die Verhandlungsgebühr, die ein Rechtsanwalt erhalte, als Gegenstand von Kunst ermäßigt besteuert werden, wenn sein Plädoyer nur hinreichend kunstvoll sei (unter Verweis auf Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2021 - 14 K 982/20 -).
- BSG, 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R
(Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs 1 S 1 KSVG - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 1505/22
Der Begriff des Publizisten ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG weit auszulegen und erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG, Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R - BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R - BSG, Urteil vom 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R - BSG, Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R - alle in juris). - BSG, 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R
Künstlersozialversicherung - Feststellung der Abgabepflicht durch …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 1505/22
Der Begriff des Publizisten ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG weit auszulegen und erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG, Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R - BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R - BSG, Urteil vom 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R - BSG, Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R - alle in juris). - BFH, 03.12.2015 - V R 61/14
Hochzeits- und Trauerredner kann ausübender Künstler sein
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 1505/22
Insofern könne auch die Beurteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 03.12.2015 - V R 61/14 -, wonach ein Hochzeitsredner künstlerisch tätig sein könne, nicht lapidar zur Seite gewischt werden. - BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R
Künstlersozialversicherung - Publizist - keine Versicherungspflicht einer …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 1505/22
Der Begriff des Publizisten ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG weit auszulegen und erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG, Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R - BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R - BSG, Urteil vom 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R - BSG, Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R - alle in juris). - BGH, 12.07.1974 - I ZR 68/73
Wiedergabe von Fernsehsendungen im Gemeinschaftsraum eines von einer Stiftung …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 1505/22
"Öffentlichkeit" sei ebenso bejaht worden bei Musikaufführungen in einer Justizvollzugsanstalt, weil die Insassen zwangsweise, aber nicht durch persönliche Beziehung verbunden seien (BGH, Urteil vom 07.06.1984 - I ZR 57/82 -), und bei Altenheimbewohnern, die nur als reine Wohngemeinschaft miteinander verbunden seien (BGH, Urteil vom 12.07.1974 - I ZR 68/73 -). - BGH, 24.06.1955 - I ZR 178/53
GEMA-Aufschlag
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 1505/22
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Urheberrechtsschutz lasse erkennen, dass eine Veranstaltung dort noch als "öffentlich" angesehen werde, wenn sie in geschlossenen Räumen, gar als "geschlossene Veranstaltung" stattfinde, sofern der Kreis der Teilnehmer nicht durch rein private und persönliche Beziehungen untereinander verbunden sei, sondern der Zweck der Veranstaltung die Teilnehmer zusammenführe (Betriebsfeier - BGHZ 17, 376). - LSG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - L 1 KR 196/17
Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - Moderator von …
- BGH, 07.06.1984 - I ZR 57/82
Vergütungspflicht der Wiedergabe von Musik- und Sprachwerken in den …