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   LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14   

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LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14 (https://dejure.org/2016,28947)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14 (https://dejure.org/2016,28947)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - L 5 KA 4567/14 (https://dejure.org/2016,28947)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14
    In seinem Urteil vom 31.08.2005 (- B 6 KA 68/04 R -, in juris) habe das BSG auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und die prüfungs- und berufszulassungsrechtliche Rechtsprechung des BVerwG abgestellt und sich diese zu eigen gemacht und außerdem auf sein Urteil vom 23.02.2005 (- B 6 KA 81/03 R -, in juris) verwiesen, das im Urteil vom 02.09.2009 (- B 6 KA 34/08 R -, in juris) als weiterhin maßgeblich erwähnt werde.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.02.2005, - B 6 KA 81/03 R -, in juris) seien bei Vornahmeklagen im Übrigen grundsätzlich (und so auch hier) alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

    Die mit Beschluss vom 09.10.2012 Beigeladene zu 1) trat der Klage ebenfalls entgegen und trug vor, die von der Klägerin für die Anwendung des bei Antragstellung geltenden Rechts angeführte Rechtsprechung des BSG betreffe Fallgestaltungen der Drittanfechtung von Statusentscheidungen (Urteile vom 31.08.2005, - B 6 KA 68/04 R -, vom 23.02.2005, - B 6 KA 81/03 R -, vom 05.11.2003, - B 6 KA 52/02 R -, alle in juris).

    Auch im Urteil vom 23.02.2005 (a.a.O., Rdnr. 14) sei eine entsprechende Fallgestaltung beschrieben.

    So hat das BSG in seinem Urteil vom 23.02.2005 (- B 6 KA 81/03 R -, in juris) den Grundsatz hervorgehoben, dass für ein Vornahmebegehren alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind, und es hat eine Ausnahme von diesem Grundsatz (nur) für den Fall angenommen, dass dem Vornahmebegehren notwendigerweise eine Abwehrklage in Gestalt einer Drittanfechtung der Begünstigung (durch (offensive) Konkurrentenklage, nicht durch Anfechtungsklage von verfahrensbeteiligten Verwaltungsträgern, wie Kassenärztlicher Vereinigung oder Krankenkassen - vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009, - B 6 KA 34/08 R - und BSG, Urteil vom 20.03.2013, - B 6 KA 19/12 R -, in juris) vorangehen muss (vgl. auch BSG, Urteil vom 11.12.2013, - B 6 KA 49/12 R -, in juris).

    Dann sei, falls sich für die Berufszulassung (die Statusentscheidung) des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstelle, dieser Zeitpunkt maßgeblich (BSG, Urteil vom 23.02.2005,- B 6 KA 81/03 R -, in juris Rdnr. 14 sowie Urteil vom 11.12.2013, - B 6 KA 49/12 R -, in juris Rdnr. 30; vgl. auch zu vergleichbaren Fallgestaltungen etwa im Baurecht (ebenso im Immissionsschutz- und Atomrecht) BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998, - 4 B 40/98 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015, - 8 A 959/10 - m.w.N., beide in juris).

    Auf sein Urteil vom 23.02.2005 (a.a.O.) hat das BSG in seinen weiteren, von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung angeführten Urteilen vom 31.08.2005 (- B 6 KA 68/04 R -, in juris) und vom 02.09.2009 (- B 6 KA 34/08 R -, in juris) ausdrücklich Bezug genommen und abweichende Rechtsgrundsätze nicht aufgestellt.

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14
    In seinem Urteil vom 31.08.2005 (- B 6 KA 68/04 R -, in juris) habe das BSG auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und die prüfungs- und berufszulassungsrechtliche Rechtsprechung des BVerwG abgestellt und sich diese zu eigen gemacht und außerdem auf sein Urteil vom 23.02.2005 (- B 6 KA 81/03 R -, in juris) verwiesen, das im Urteil vom 02.09.2009 (- B 6 KA 34/08 R -, in juris) als weiterhin maßgeblich erwähnt werde.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02.09.2009, - B 6 KA 34/08 R -, in juris) seien bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung Sachverhalts- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen.

    So hat das BSG in seinem Urteil vom 23.02.2005 (- B 6 KA 81/03 R -, in juris) den Grundsatz hervorgehoben, dass für ein Vornahmebegehren alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind, und es hat eine Ausnahme von diesem Grundsatz (nur) für den Fall angenommen, dass dem Vornahmebegehren notwendigerweise eine Abwehrklage in Gestalt einer Drittanfechtung der Begünstigung (durch (offensive) Konkurrentenklage, nicht durch Anfechtungsklage von verfahrensbeteiligten Verwaltungsträgern, wie Kassenärztlicher Vereinigung oder Krankenkassen - vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009, - B 6 KA 34/08 R - und BSG, Urteil vom 20.03.2013, - B 6 KA 19/12 R -, in juris) vorangehen muss (vgl. auch BSG, Urteil vom 11.12.2013, - B 6 KA 49/12 R -, in juris).

    Auf sein Urteil vom 23.02.2005 (a.a.O.) hat das BSG in seinen weiteren, von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung angeführten Urteilen vom 31.08.2005 (- B 6 KA 68/04 R -, in juris) und vom 02.09.2009 (- B 6 KA 34/08 R -, in juris) ausdrücklich Bezug genommen und abweichende Rechtsgrundsätze nicht aufgestellt.

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - approbierter psychologischer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14
    Auch das Bundessozialgericht (BSG) stelle für die Entscheidung über eine Vornahmeklage (Verpflichtungsklage) auf die Rechtslage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz (nur) ab, sofern nicht ein früherer Rechtszustand günstiger sei (BSG, Urteil vom 31.08.2005, - B 6 KA 68/04 R -, in juris).

    In seinem Urteil vom 31.08.2005 (- B 6 KA 68/04 R -, in juris) habe das BSG auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und die prüfungs- und berufszulassungsrechtliche Rechtsprechung des BVerwG abgestellt und sich diese zu eigen gemacht und außerdem auf sein Urteil vom 23.02.2005 (- B 6 KA 81/03 R -, in juris) verwiesen, das im Urteil vom 02.09.2009 (- B 6 KA 34/08 R -, in juris) als weiterhin maßgeblich erwähnt werde.

    Die mit Beschluss vom 09.10.2012 Beigeladene zu 1) trat der Klage ebenfalls entgegen und trug vor, die von der Klägerin für die Anwendung des bei Antragstellung geltenden Rechts angeführte Rechtsprechung des BSG betreffe Fallgestaltungen der Drittanfechtung von Statusentscheidungen (Urteile vom 31.08.2005, - B 6 KA 68/04 R -, vom 23.02.2005, - B 6 KA 81/03 R -, vom 05.11.2003, - B 6 KA 52/02 R -, alle in juris).

    Auf sein Urteil vom 23.02.2005 (a.a.O.) hat das BSG in seinen weiteren, von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung angeführten Urteilen vom 31.08.2005 (- B 6 KA 68/04 R -, in juris) und vom 02.09.2009 (- B 6 KA 34/08 R -, in juris) ausdrücklich Bezug genommen und abweichende Rechtsgrundsätze nicht aufgestellt.

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14
    Eine Tätigkeit in freier Praxis (vgl. § 32 Abs. 1 Ärzte-V) liege dann nicht mehr vor und die Ärzte würden nicht als Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte tätig (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 7/09 R -, in juris).

    Eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter sei im Vertragsarztrecht jedoch nicht möglich (BSG, Urteil vom 23.06.2012, - B 6 KA 7/09 R -, in juris).

    Ein Vertragsarzt, der auf Grund eines freien Dienstvertrags tätig werde, übe eine Tätigkeit in freier Praxis (§ 32 Abs. 1 Ärzte-ZV) nicht aus und werde nicht als Vertragsarzt tätig (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 7/09 R -, in juris).

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14
    Das geltende (neue) Recht hat grundsätzlich Geltungswillen für alle Sachverhalte, es sei denn, es nimmt bestimmte Sachverhalte von seinem Geltungswillen aus, indem es für diese Sachverhalte explizit (etwa durch Übergangsvorschriften) oder implizit (durch Auslegung festzustellen) die Geltung bereits außer Kraft getretenen (alten) Rechts anordnet (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.05.2005, - 6 B 6/05 -, Urteil vom 01.12.1989, - 8 C 17/87 - jeweils in juris; NK-VwGO/Wolff § 113 Rdnr. 94 ff.).

    Anderes gilt nur dann, wenn das neue Recht durch das alte Recht begründete Ansprüche unberührt lassen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1976, - IV C 80.74 -, in juris Rdnr. 31, Urteil vom 01.12.1989, - 8 C 17/87 -, in juris Rdnr. 24; NK-VwGO/Wolff § 113 Rdnr. 94).

  • BSG, 09.05.2012 - B 6 KA 43/11 R

    Zweigpraxisgruendung erleichtert

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14
    Schließlich sei zu einem Verfahren mit dem Aktenzeichen B 6 KA 43/11 R davon die Rede, dass bei Vornahmeklagen Rechtsänderungen im Laufe des Verfahrens zwar grundsätzlich zu berücksichtigen seien; das frühere Recht sei aber - aufgrund eines Antrags als Vertrauenstatbestand - weiterhin anzuwenden, wenn es günstiger sei.

    Das von der Klägerin angeführte Revisionsverfahren B 6 KA 43/11 R ist nicht durch Urteil, sondern durch Vergleich abgeschlossen worden.

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14
    So hat das BSG in seinem Urteil vom 23.02.2005 (- B 6 KA 81/03 R -, in juris) den Grundsatz hervorgehoben, dass für ein Vornahmebegehren alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind, und es hat eine Ausnahme von diesem Grundsatz (nur) für den Fall angenommen, dass dem Vornahmebegehren notwendigerweise eine Abwehrklage in Gestalt einer Drittanfechtung der Begünstigung (durch (offensive) Konkurrentenklage, nicht durch Anfechtungsklage von verfahrensbeteiligten Verwaltungsträgern, wie Kassenärztlicher Vereinigung oder Krankenkassen - vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009, - B 6 KA 34/08 R - und BSG, Urteil vom 20.03.2013, - B 6 KA 19/12 R -, in juris) vorangehen muss (vgl. auch BSG, Urteil vom 11.12.2013, - B 6 KA 49/12 R -, in juris).

    Dann sei, falls sich für die Berufszulassung (die Statusentscheidung) des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstelle, dieser Zeitpunkt maßgeblich (BSG, Urteil vom 23.02.2005,- B 6 KA 81/03 R -, in juris Rdnr. 14 sowie Urteil vom 11.12.2013, - B 6 KA 49/12 R -, in juris Rdnr. 30; vgl. auch zu vergleichbaren Fallgestaltungen etwa im Baurecht (ebenso im Immissionsschutz- und Atomrecht) BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998, - 4 B 40/98 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015, - 8 A 959/10 - m.w.N., beide in juris).

  • BSG, 18.10.2004 - B 2 U 176/04 B

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14
    So habe das BSG etwa in einem Beschluss vom 18.10.2004 (- B 2 U 176/04 B -, in juris) entschieden, dass der (dortige) Kläger so gestellt werden müsse, als sei von vornherein eine rechtmäßige Entscheidung ergangen.

    Das gilt auch für den Beschluss des BSG vom 18.10.2004 (- B 2 U 176/04 B -, in juris), in dem - mit der allgemeinen Meinung im Schrifttum - (ebenfalls) nur die grundsätzliche Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch hervorgehoben wird.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.12.2011 - L 7 KA 153/11

    Vorläufiger Rechtsschutz in Zulassungssachen - Zulassung eines MVZ - Genehmigung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14
    Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg habe in einem Beschluss vom 28.12.2011 (- L 7 KA 153/11 B ER -, in juris) im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls auf die (günstigere) Rechtslage bei Beantragung der Zulassung abgestellt, damit die Erteilung der Zulassung (bei Entscheidungsreife des Zulassungsantrags) nicht von der Dauer des Zulassungsverfahrens abhänge.

    Der Senat kann sich damit der ebenfalls nur thesenartig postulierten und unter Vorläufigkeitsvorbehalt stehenden Auffassung zur Maßgeblichkeit der Rechtslage bei Antragstellung, die das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28.12.2011 (- L 7 KA 153/11 B ER -, in juris) geäußert hat, nicht anschließen.

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 52/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Voraussetzung für Ermächtigung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14
    Die mit Beschluss vom 09.10.2012 Beigeladene zu 1) trat der Klage ebenfalls entgegen und trug vor, die von der Klägerin für die Anwendung des bei Antragstellung geltenden Rechts angeführte Rechtsprechung des BSG betreffe Fallgestaltungen der Drittanfechtung von Statusentscheidungen (Urteile vom 31.08.2005, - B 6 KA 68/04 R -, vom 23.02.2005, - B 6 KA 81/03 R -, vom 05.11.2003, - B 6 KA 52/02 R -, alle in juris).

    So heiße es etwa im Urteil vom 05.11.2003 (a.a.O. Rdnr. 16), aufgrund der Drittanfechtung der der Klägerin bereits erteilten Ermächtigung stelle sich die Situation für sie als Abwehr einer Belastung dar, weshalb entsprechend den Grundsätzen zu Abwehrklagen auch die frühere Rechtslage von Bedeutung sei.

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Telekommunikationsrecht gestützt

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2003 - 10 S 2316/02

    Verwertung getilgter Straftaten; Erledigung durch Rechtsänderung -

  • BVerwG, 14.03.1961 - I C 48.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

  • BVerwG, 10.06.1960 - I C 198.58
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2009 - L 11 KA 94/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 15/10 R

    Anerkennung als Belegarzt - Streitverfahren betreffen Angelegenheiten der

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Ausübung der Tätigkeit

  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

  • LSG Baden-Württemberg, 05.05.2009 - L 5 KA 599/09

    Psychologischer Psychotherapeut darf Praxis eines ärztlichen Psychotherapeuten

  • SG Marburg, 10.12.2014 - S 12 KA 439/13

    § 11 Abs. 1 Satz 1 GEHV in der ab Juli 2011 geltenden Fassung ist nicht zu

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2015 - 8 A 959/10

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2015 - 1 ME 43/15

    Berechtigung des Rechtsmittelgerichts zur Selbstvornahme einer in einer

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung - Laborärzte - überörtliche

  • BVerfG, 23.06.2005 - 1 BvR 235/00

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 durch Anwendung

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung im vertragszahnärztlichen Bereich - keine

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 2/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - fristwahrende Wirkung des Zulassungsantrags -

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Flexibilisierungsoptionen des

  • LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 20/14

    Vertragsarzt; Medizinisches Versorgungszentrum; MVU; Gründereigenschaft

    Der Gesetzgeber hat damit aber das anlässlich der Neuregelung der MVZ-Gründung durch § 95 Abs. 1a SGB V geschaffene Übergangsrecht auf das (insbesondere verfassungsrechtlich durch das Eigentumsgrundrecht in Art. 14 Abs. 1 GG) für geboten erachtete Maß beschränkt und den nach altem Gründungsrecht bereits zugelassenen MVZs Bestandsschutz gewährt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2016 - L 5 KA 4567/14 -, Rn. 30, juris).
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