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   LSG Baden-Württemberg, 24.07.2020 - L 12 SB 2021/19   

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https://dejure.org/2020,34115
LSG Baden-Württemberg, 24.07.2020 - L 12 SB 2021/19 (https://dejure.org/2020,34115)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.07.2020 - L 12 SB 2021/19 (https://dejure.org/2020,34115)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Juli 2020 - L 12 SB 2021/19 (https://dejure.org/2020,34115)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 3.7 VersMedV
    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - psychische Störung - schwere psychosomatische Schmerzerkrankung - Therapie keine Voraussetzung für Zuerkennung einer stärker behindernden Störung - fehlende Behandlungseinsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.04.2013 - B 9 SB 3/12 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - GdB von 50 - Diabetes mellitus -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.07.2020 - L 12 SB 2021/19
    Vielmehr ist die Bewertung des GdB auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, in juris).

    Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, in juris).

    Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, in juris).

  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R

    Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.07.2020 - L 12 SB 2021/19
    Im Hinblick auf die den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum betreffenden unterschiedlichen Gesetzesfassungen sind diese - da Übergangsregelungen fehlen - nach dem Grundsatz anzuwenden, dass die Entstehung und der Fortbestand des sozialrechtlichen Anspruchs auf Leistungen nach dem Recht zu beurteilen ist, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände jeweils gegolten hat (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 2/13 R, in juris; BSG, Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, in juris; vgl. Stölting/Greiser in SGb 2015, 135-143).
  • BSG, 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Diabetes mellitus - GdB von 50 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.07.2020 - L 12 SB 2021/19
    Im Hinblick auf die den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum betreffenden unterschiedlichen Gesetzesfassungen sind diese - da Übergangsregelungen fehlen - nach dem Grundsatz anzuwenden, dass die Entstehung und der Fortbestand des sozialrechtlichen Anspruchs auf Leistungen nach dem Recht zu beurteilen ist, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände jeweils gegolten hat (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 2/13 R, in juris; BSG, Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, in juris; vgl. Stölting/Greiser in SGb 2015, 135-143).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 1407/19

    Kostenerstattung unter Leistungsträgern; Jugendhilfemaßnahmen für einen

    Die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse ist grundsätzlich - soweit wie hier Übergangsregelungen fehlen - nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (Grundsatz "tempus regit actum"; vgl. BSG, Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R -, juris Rn. 37; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2020 - L 12 SB 2021/19 -, juris Rn. 30).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 - 12 S 253/22

    Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen für unbegleiteten minderjährigen

    Denn die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse ist grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (Grundsatz "tempus regit actum"; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.01.2021 - 12 S 1407/19 -, juris Rn. 25; vgl. BSG, Urteile vom 09.08.2022 - L 12 SB 2021/19 -, juris Rn. 12, und vom 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R -, juris Rn. 37; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2020 - L 12 SB 2021/19 -, juris Rn. 30).
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