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   LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16 ER-B   

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https://dejure.org/2016,13733
LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16 ER-B (https://dejure.org/2016,13733)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.05.2016 - L 7 SO 661/16 ER-B (https://dejure.org/2016,13733)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Mai 2016 - L 7 SO 661/16 ER-B (https://dejure.org/2016,13733)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland; Rechtmäßigkeit der Gewährung von Leistungen an in Unionsstaaten lebende Deutsche nur in engen Ausnahmefällen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 24 Abs 1 S 1 SGB 12, § 24 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 12, Art 3 Abs 5 EGV 883/2004
    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage - Nachweis eines Rückkehrhindernisses - Europarechtskonformität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 24
    Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland; Rechtmäßigkeit der Gewährung von Leistungen an in Unionsstaaten lebende Deutsche nur in engen Ausnahmefällen

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 24
    Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland; Rechtmäßigkeit der Gewährung von Leistungen an in Unionsstaaten lebende Deutsche nur in engen Ausnahmefällen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • LSG Baden-Württemberg, 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - unabweisbare außergewöhnliche Notlage

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16
    Aus dem Zusammenspiel der Regelungen des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII ergibt sich, dass von einem Hilfesuchenden regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird; Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz abschließend (BT-Drs. 15/1761, S. 6) aufgezählten Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (dazu nur Senatsurteil vom 25. Februar 2010 - L 7 SO 5106/07 - ; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - , jeweils m.w.N.), denn Sozialhilfe soll grundsätzlich nur im Inland, nicht aber im Ausland gezahlt werden.

    Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97 - ; - 5 C 17/96 - ; - 5 C 4/96 - ) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (Senatsurteil vom 25. Februar 2010 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - ; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 24 Rdnrn. 9 ff., alle m.w.N.).

    Im Übrigen liegt ein objektives Rückkehrhindernis in diesem Sinne nur dann vor, wenn der Aufenthaltsstaat dem Deutschen die Rückkehr in das Bundesgebiet untersagt respektive verhindert, etwa durch eine Ausreisesperre oder durch Inhaftierung (vgl. nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2015 - L 2 SO 56/15 - ; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 a.a.O. ; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rdnr. 24; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 24 Rdnr. 19; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 24 Rdnr. 11).

    Etwaige Reisekosten für die Rückführung wären im Übrigen nicht vom Beklagten zu tragen, sondern gegebenenfalls von der zuständigen konsularischen Vertretung nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz - KonsG) auf Kosten des Bundes zu übernehmen (siehe dazu nur Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 a.a.O. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - ; Coseriu in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 24 Rdnr. 43; Bieback in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 24 Rdnr. 26).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - gewöhnlicher Aufenthalt in Thailand -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16
    Aus dem Zusammenspiel der Regelungen des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII ergibt sich, dass von einem Hilfesuchenden regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird; Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz abschließend (BT-Drs. 15/1761, S. 6) aufgezählten Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (dazu nur Senatsurteil vom 25. Februar 2010 - L 7 SO 5106/07 - ; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - , jeweils m.w.N.), denn Sozialhilfe soll grundsätzlich nur im Inland, nicht aber im Ausland gezahlt werden.

    Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97 - ; - 5 C 17/96 - ; - 5 C 4/96 - ) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (Senatsurteil vom 25. Februar 2010 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - ; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 24 Rdnrn. 9 ff., alle m.w.N.).

    Gegen die Regelung des § 24 Abs. 1 SGB XII ist schließlich auch verfassungsrechtlich nichts zu erinnern; dies hat der Senat bereits entscheiden und verweist auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Februar 2010 (a.a.O. ; siehe auch Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 2014 - L 8 SO 146/12 - ; Sächsisches LSG, Urteil vom 29. November 2010 - L 7 SO 80/10 B ER - ; Hohm in Schellhorn/ Hohm/Scheider, a.a.O., § 24 Rdnr. 1.1; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., § 24 Rdnr. 2; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 24 Rdnr. 23, Stand: Dezember 2011, alle m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2016 - L 7 AS 41/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Leistungen bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16
    Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt - neben der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs - das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds voraus (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - L 7 AS 41/16 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - ).

    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).

    Denn die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 a.a.O. und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - ).

  • BSG, 16.10.2008 - B 12 SF 10/08 S
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16
    Der Senat lässt dahinstehen, ob das Sozialgericht Freiburg (SG) als örtlich zuständiges Gericht dazu berufen war, über den gegen den Antragsgegner zu 2) und den Beklagten gerichteten Eilantrag zu entscheiden oder ob nicht insoweit eine entsprechende Trennung und Verweisung an das Sozialgericht Landshut als örtlich zuständiges Gericht (vgl. § 7 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern ) nach den Vorschriften des § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) - die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anwendbar sind (vgl. nur Bundessozialgericht , Beschluss vom 16. Oktober 2008 - B 12 SF 10/08 S - ; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10/00 - ; Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 19. Februar 2009 - L 8 SO 17/09 ER - ; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 28. März 2002 - L 1 B 22/02 KR ER - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 1992 - 11 S 3050/91 - ; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 98 Rdnr. 2, alle m.w.N.) - angezeigt gewesen wäre.

    Im Fall der vorliegend gegebenen subjektiven Antragshäufung gibt es - außerhalb des Bestimmungsverfahrens nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG - keinen einheitlichen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (vgl. § 74 SGG i.V.m. §§ 59 ff. der Zivilprozessordnung ; dazu etwa BSG, Beschluss vom 12. September 2002 - B 7 SF 52/02 S - ; Beschluss vom 24. August 1994 - 4 BS 4/93 - ; Beschluss vom 11. Juli 1978 - 1 S 3/78 - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2010 - L 18 SF 213/10 - ), insbesondere auch nicht unter Sachzusammenhangs- oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - B 12 SF 2/12 S - ; Beschluss vom 16. Oktober 2008 a.a.O. - ; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 AV 7/93 - ).

    Der Umstand, dass der Kläger sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren mit den beiden Hilfsanträgen gegen den Antragsgegner zu 2) und den Beklagten richtet und in einem Rechtsschutzgesuch zusammengefasst hat, lässt die örtliche Zuständigkeit mithin unberührt respektive rechtfertigt keine Abweichung von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2008 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 7 AV 2/02 - ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2014 - L 20 SO 481/11
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16
    Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97 - ; - 5 C 17/96 - ; - 5 C 4/96 - ) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (Senatsurteil vom 25. Februar 2010 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - ; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 24 Rdnrn. 9 ff., alle m.w.N.).

    Es verstößt auch nicht gegen supranationales Recht, Sozialhilfe nur in engen Ausnahmefällen an in Unionsstaaten lebende Deutsche zu leisten, denn die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] Nr. 883/2004 ) ist nach dem Ausschlusstatbestand des Art. 3 Abs. 5 Buchst. a) schon nicht auf die Sozialhilfe anwendbar (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - zur Vorgängerreglung des Art. 4 Abs. 4 der VO Nr. 1408/71/EWG; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., § 24 Rdnr. 2).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05

    Einstweilige Anordnung - Güter- und Folgenabwägung - darlehensweise Bewilligung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16
    Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt - neben der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs - das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds voraus (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - L 7 AS 41/16 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - ).

    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).

  • LSG Sachsen, 29.11.2010 - L 7 SO 80/10

    Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland; unabweisbare außergewöhnliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16
    Gegen die Regelung des § 24 Abs. 1 SGB XII ist schließlich auch verfassungsrechtlich nichts zu erinnern; dies hat der Senat bereits entscheiden und verweist auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Februar 2010 (a.a.O. ; siehe auch Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 2014 - L 8 SO 146/12 - ; Sächsisches LSG, Urteil vom 29. November 2010 - L 7 SO 80/10 B ER - ; Hohm in Schellhorn/ Hohm/Scheider, a.a.O., § 24 Rdnr. 1.1; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., § 24 Rdnr. 2; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 24 Rdnr. 23, Stand: Dezember 2011, alle m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - 8 B 7/92

    Ausländer; Familienangehörige; Sozialhilfe; Auslandsvertretung;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16
    Etwaige Reisekosten für die Rückführung wären im Übrigen nicht vom Beklagten zu tragen, sondern gegebenenfalls von der zuständigen konsularischen Vertretung nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz - KonsG) auf Kosten des Bundes zu übernehmen (siehe dazu nur Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 a.a.O. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - ; Coseriu in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 24 Rdnr. 43; Bieback in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 24 Rdnr. 26).
  • LSG Bayern, 28.01.2014 - L 8 SO 146/12

    Zur Auslandssozialhilfe deutscher Staatsangehöriger aus dem früheren Ostpreußen,

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16
    Gegen die Regelung des § 24 Abs. 1 SGB XII ist schließlich auch verfassungsrechtlich nichts zu erinnern; dies hat der Senat bereits entscheiden und verweist auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Februar 2010 (a.a.O. ; siehe auch Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 2014 - L 8 SO 146/12 - ; Sächsisches LSG, Urteil vom 29. November 2010 - L 7 SO 80/10 B ER - ; Hohm in Schellhorn/ Hohm/Scheider, a.a.O., § 24 Rdnr. 1.1; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., § 24 Rdnr. 2; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 24 Rdnr. 23, Stand: Dezember 2011, alle m.w.N.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 28.03.2002 - L 1 B 22/02

    Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs durch das Landessozialgericht; Prüfung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16
    Der Senat lässt dahinstehen, ob das Sozialgericht Freiburg (SG) als örtlich zuständiges Gericht dazu berufen war, über den gegen den Antragsgegner zu 2) und den Beklagten gerichteten Eilantrag zu entscheiden oder ob nicht insoweit eine entsprechende Trennung und Verweisung an das Sozialgericht Landshut als örtlich zuständiges Gericht (vgl. § 7 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern ) nach den Vorschriften des § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) - die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anwendbar sind (vgl. nur Bundessozialgericht , Beschluss vom 16. Oktober 2008 - B 12 SF 10/08 S - ; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10/00 - ; Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 19. Februar 2009 - L 8 SO 17/09 ER - ; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 28. März 2002 - L 1 B 22/02 KR ER - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 1992 - 11 S 3050/91 - ; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 98 Rdnr. 2, alle m.w.N.) - angezeigt gewesen wäre.
  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 4.96

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2007 - L 7 AS 1214/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Gegenwartsbezug -

  • BSG, 11.07.1978 - 1 S 3/78

    Gerichtsstand der Streitgenossenschaft - Bestimmung

  • BVerwG, 01.12.1993 - 2 AV 7.93

    Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts

  • BVerwG, 05.07.2002 - 7 AV 2.02

    Prozeßstrategie Dosenpfand - § 53 VwGO, keine Zuständigkeitsbestimmung allein aus

  • BSG, 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - notwendige

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1992 - 11 S 3050/91

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren: Verweisung bei sachlicher und örtlicher

  • BSG, 12.09.2002 - B 7 SF 52/02 S

    Streitgenossenschaften im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Bayern, 19.02.2009 - L 8 SO 17/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - instanzielle

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.07.2013 - L 5 AS 710/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Antrag gegen einen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2010 - L 18 SF 213/10

    Zuständigkeitsbestimmung bei fehlender Zuständigkeit nach § 57 SGG; Zulässigkeit

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 3.97

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

  • BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 20/10

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen

  • BSG, 24.08.1994 - 4 BS 4/93

    Frühere DDR - Rechtsweg

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 2 SO 56/15

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme bei

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 17.96

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 4619/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Berufungseinlegung -

    Aus dem Zusammenspiel der Regelungen des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII ergibt sich, dass von einem Hilfesuchenden regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird; Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz abschließend (BT-Drs. 15/1761, S. 6) aufgezählten Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (dazu nur Senatsbeschluss vom 25. Mai 2016 - L 7 SO 661/16 ER-B - ; Senatsurteil vom 25. Februar 2010 - L 7 SO 5106/07 - ; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - , jeweils m.w.N.), denn Sozialhilfe soll grundsätzlich nur im Inland, nicht aber im Ausland gezahlt werden.

    Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97 - ; - 5 C 17/96 - ; - 5 C 4/96 - ) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ) unmittelbar gefährdet sind (Senatsurteile vom 27. Juli 2015 a.a.O. und 25. Februar 2010 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 a.a.O. und 21. Dezember 2005 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - ; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 24 Rdnrn. 9 ff., alle m.w.N.).

    Ein objektives Rückkehrhindernis in diesem Sinne läge nur dann vor, wenn der Aufenthaltsstaat dem Deutschen die Rückkehr in das Bundesgebiet untersagt respektive verhindert, etwa durch eine Ausreisesperre oder durch Inhaftierung (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 a.a.O. und 21. Dezember 2005 a.a.O. ; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2015 - L 2 SO 56/15 - ; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rdnr. 24; Hohm a.a.O., § 24 Rdnr. 19; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 24 Rdnr. 11).

    Etwaige Reisekosten für die Rückführung wären im Übrigen nicht vom Beklagten zu tragen, sondern ggf. von der zuständigen konsularischen Vertretung nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz - KonsG) auf Kosten des Bundes zu übernehmen (siehe dazu nur Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 a.a.O. und 21. Dezember 2005 a.a.O. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - ; Coseriu a.a.O., § 24 Rdnr. 43; Bieback a.a.O., § 24 Rdnr. 26).

    cc) Gegen die Regelung des § 24 Abs. 1 SGB XII ist schließlich auch verfassungsrechtlich nichts zu erinnern; dies hat der Senat bereits entscheiden und verweist auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Februar 2010 (a.a.O. ; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. Mai 2016 a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 2014 - L 8 SO 146/12 - ; Sächsisches LSG, Urteil vom 29. November 2010 - L 7 SO 80/10 B ER - ; Hohm a.a.O., § 24 Rdnr. 1.1; Berlit a.a.O., § 24 Rdnr. 2; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 24 Rdnr. 23, Stand: Dezember 2011, alle m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2017 - L 8 SO 178/17
    In Betracht kommen Leistungen der Botschaft oder der Konsulate nach § 5 Abs. 4 Konsulargesetz (Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 24 Rn. 43), die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2017 - L 8 SO 104/17 B ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Mai 2016 - L 7 SO 661/16 ER-B - juris Rn. 20).
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