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   LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18   

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https://dejure.org/2020,48535
LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18 (https://dejure.org/2020,48535)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18 (https://dejure.org/2020,48535)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. November 2020 - L 5 BA 2304/18 (https://dejure.org/2020,48535)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 24 Abs 1 SGB 3, § 25 Abs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 1 SGB 4
    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Notarzt im Rettungsdienst Baden-Württemberg - Nebentätigkeit eines Krankenhausarztes - Vertrag über freie Mitarbeit - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Unternehmen, das aufgrund vertraglicher Verpflichtung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (35)

  • BSG, 26.02.2019 - B 12 KR 12/18 R

    Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18
    Insoweit führte das BSG in seinen Entscheidungen vom 04.06.2019 (u.a. - B 12 KR 12/18 R -, in juris, Rn. 19 f.; - B 12 KR 14/18 R -, in juris, Rn. 24 f.; - B 12 KR 22/18 R -, in juris, Rn. 17 f.) aus, dass die Bezeichnung als Honorararzt kein besonderes ärztliches Tätigkeitsbild im sozialversicherungsrechtlichen Sinne kennzeichnet und auch die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder erfolgt.

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach ganz herrschender Meinung selbst Chefärzte als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind; umgekehrt kann nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Krankenhauses zwingend eine abhängige Beschäftigung angenommen werden (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 KR 12/18 R -, in juris, Rn. 26).

    Die regulatorischen Vorgaben für Krankenhausleistungen haben keine zwingende, übergeordnete und determinierende Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 KR 12/18 R -, in juris, Rn. 27; vgl. zu Pflegekräften BSG, Urteil vom 07.06.2019 - B 12 KR 6/18 R -, in juris, Rn. 25).

    Die regulatorischen Bestimmungen sind aber bei der Gewichtung der Indizien zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 KR 12/18 R -, in juris, Rn. 27).

    Diese regulatorischen Rahmenbedingungen bedingen im Regelfall die Eingliederung des ärztlichen Krankenhauspersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses; für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit müssen daher gewichtige Indizien bestehen (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 KR 12/18 R -, in juris, Rn. 27; vgl. BSG, Urteil vom 07.06.2019 - B 12 KR 6/18 R -, in juris, Rn. 26 zur Tätigkeit von Pflegekräften in stationären Einrichtungen).

    Es ist ebenso möglich, dass ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung in den Betrieb eines Endkunden entsandt wird (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R -, in juris, Rn. 33, zu einem IT-Spezialisten; BSG, Urteil vom 04.09.2019 - B 12 KR 12/18 R -, in juris, Rn. 15, zu einem Honorararzt).

    Entsprechend der Rechtsprechung des BSG zum Honorararzt haben sie auch keine zwingende, übergeordnete und determinierende Bedeutung (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 KR 12/18 R -, in juris, Rn. 27; vgl. zu Pflegekräften BSG, Urteil vom 07.06.2019 - B 12 KR 6/18 R -, in juris, Rn. 25).

    Die Honorarhöhe, die hier mit 850, 00 EUR pro 24-Stunden-Einsatz (später 1.000,00 EUR) im Vergleich zu monatlich 7.000,00 EUR als abhängig beschäftigter Notarzt als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit herangezogen werden kann, ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -, in juris zum Erziehungsbeistand; BSG, Urteil vom 04.09.2019 - B 12 KR 12/18 R -, in juris, Rn. 33 zum Honorararzt).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2020 - L 4 BA 2288/18
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18
    Die Berufung des Deutschen Roten Kreuzes wies das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.05.2020 zurück (L 4 BA 2288/18).

    Über die organisatorische Abwicklung des Notarztdienstes schließen die Leistungsträger im Benehmen mit dem Bereichsausschuss Vereinbarungen nach § 10 Abs. 3 RDG mit Krankenhausträgern, der Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung, die u.a. Regelungen über die Erstellung von Dienstplänen enthalten können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2020 - L 4 BA 2288/18 -, in juris).

    Der Beigeladene zu 1) übte seine notärztliche Tätigkeit daher in der betrieblichen Ordnung des Rettungsdienstleistungsträgers aus und war damit in dessen Betrieb eingegliedert (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2020 - L 4 BA 2288/18 - Urteil vom 20.07.2020 - L 4 BA 3646/18 - vgl. auch Urteil vom 16.10.2020 - L 4 BA 732/19; alle in juris).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Rettungsdienst eine öffentliche Aufgabe ist, die Betriebsorganisation des Rettungsdienstleistungsträgers gesetzlich vorgegeben ist und in den Weisungen der Leitstelle hoheitliches Handeln liegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2020 - L 4 BA 2288/18 - Urteil vom 20.07.2020 - L 4 BA 3646/18 - a.A. Hessisches LSG, Urteil vom 11.04.2019 - L 8 KR 487/17 - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2017 - L 1 KR 404/15 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017 - L 8 R 162/15 - differenzierend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2017 - L 11 R 2534/16 - alle in juris).

    Denn solcher Versicherungen bedienen sich zur Absicherung der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen Risiken gleichermaßen auch Ärzte in einem Beschäftigungsverhältnis (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2020 - L 4 BA 2288/18 -, in juris).

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18
    Anhaltpunkte dafür, dass der Vertragsschluss allein aufgrund eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen oder unter Ausnutzung besonderer Umstände des Beigeladenen zu 1) zustande gekommen sei (unter Verweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, in juris), lägen nicht vor.

    Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R - Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris).

    Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

    Bei derartigen vertraglichen Beziehungen, denen ein Rahmenvertrag zugrunde liegt, der die allgemeine Grundlage für die Abwicklung einzelner Aufträge enthält, ist jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebots während dessen Durchführung bestehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris, Rn. 19 sowie Urteile vom 04.06.2019, a.a.O.).

    Auch aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, weil die Klägerin die Dienste anderweitig vergibt, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, in juris, Rn. 36), wenn wie hier keine laufenden Kosten etwa für eine Betriebsstätte oder eigene Mitarbeiter getragen werden müssen.

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18
    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).

    Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012 - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).

    Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris, Rn. 29).

    Das BSG hat dies berücksichtigt und ein dahingehendes Verständnis des Unternehmensrisikos entwickelt, dass ein Unternehmerrisiko schon dann getragen wird, wenn der Erfolg des Einsatzes seiner Arbeitskraft ungewiss ist, namentlich, wenn kein Mindesteinkommen garantiert ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris, Rn. 29).

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 12/18 R

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18
    Denn es besteht kein vollständiger Gleichklang des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem Beschäftigungsbegriff nach § 7 SGB IV (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 12/18 R -, in juris, Rn. 22).

    Bei derartigen vertraglichen Beziehungen, denen ein Rahmenvertrag zugrunde liegt, der die allgemeine Grundlage für die Abwicklung einzelner Aufträge enthält, ist jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebots während dessen Durchführung bestehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris, Rn. 19 sowie Urteile vom 04.06.2019, a.a.O.).

    Hieraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 12/18 R -, in juris, Rn. 26 zum Honorararzt).

    Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 12/18 R -, in juris, Rn. 26 zum Honorararzt m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2017 - L 11 R 1911/16

    Sozialversicherungspflicht - Beratertätigkeit in der IT-Branche - abhängige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18
    Maßgeblich ist zunächst, ob die Leistung des "Vermittlers" im Wesentlichen nur daran gemessen wird, ob es zu einem Vermittlungserfolg (Abschluss eines Arbeitsvertrages oder eines Vertrages über freie Mitarbeit) gekommen ist - dann liegt eine bloße Arbeits- bzw. Personalvermittlung vor - oder ob sich die Leistung des "Vermittlers" in der bloßen Überlassung einer Fachkraft erschöpft - dann kommt Arbeitnehmerüberlassung in Betracht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2017 - L 11 R 1911/16 -, in juris).

    Gehen die Pflichten des "Vermittlers" deutlich darüber hinaus, handelt es sich um eine Fallgestaltung, bei der davon auszugehen ist, dass der Einsatz des Dritten zur Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen erfolgt und "nur" eine abhängige Beschäftigung beim "Vermittler" vorliegt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2017 - L 11 R 1911/16 -, in juris).

    Es kommt dabei nicht darauf an, ob direkte Verträge des "Vermittlers" mit dem Endkunden bestehen oder noch ein oder mehrere Unternehmen im Rahmen einer Vertragskette zwischengeschaltet sind (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R -, in juris, Rn. 33, zu einem IT-Spezialisten; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2017 - L 11 R 1911/16 -, in juris, zu einem IT-Spezialisten).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2020 - L 4 BA 3646/18

    Sozialversicherungspflicht - Notärztin im Rettungsdienst - abhängige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18
    Die Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg vom 16.10.2020 (L 4 BA 732/19) und 20.07.2020 (L 4 BA 3646/18) seien nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar seien.

    Der Beigeladene zu 1) übte seine notärztliche Tätigkeit daher in der betrieblichen Ordnung des Rettungsdienstleistungsträgers aus und war damit in dessen Betrieb eingegliedert (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2020 - L 4 BA 2288/18 - Urteil vom 20.07.2020 - L 4 BA 3646/18 - vgl. auch Urteil vom 16.10.2020 - L 4 BA 732/19; alle in juris).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Rettungsdienst eine öffentliche Aufgabe ist, die Betriebsorganisation des Rettungsdienstleistungsträgers gesetzlich vorgegeben ist und in den Weisungen der Leitstelle hoheitliches Handeln liegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2020 - L 4 BA 2288/18 - Urteil vom 20.07.2020 - L 4 BA 3646/18 - a.A. Hessisches LSG, Urteil vom 11.04.2019 - L 8 KR 487/17 - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2017 - L 1 KR 404/15 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017 - L 8 R 162/15 - differenzierend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2017 - L 11 R 2534/16 - alle in juris).

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Leistungserbringung im Bereich der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18
    Denkbar ist auch die Vermittlung eines selbstständig Tätigen als "Headhunter" (BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R -, in juris, Rn. 33, zu einem IT-Spezialisten).

    Es ist ebenso möglich, dass ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung in den Betrieb eines Endkunden entsandt wird (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R -, in juris, Rn. 33, zu einem IT-Spezialisten; BSG, Urteil vom 04.09.2019 - B 12 KR 12/18 R -, in juris, Rn. 15, zu einem Honorararzt).

    Es kommt dabei nicht darauf an, ob direkte Verträge des "Vermittlers" mit dem Endkunden bestehen oder noch ein oder mehrere Unternehmen im Rahmen einer Vertragskette zwischengeschaltet sind (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R -, in juris, Rn. 33, zu einem IT-Spezialisten; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2017 - L 11 R 1911/16 -, in juris, zu einem IT-Spezialisten).

  • BSG, 16.07.2019 - B 12 KR 6/18 R

    Statusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18
    Die regulatorischen Vorgaben für Krankenhausleistungen haben keine zwingende, übergeordnete und determinierende Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 KR 12/18 R -, in juris, Rn. 27; vgl. zu Pflegekräften BSG, Urteil vom 07.06.2019 - B 12 KR 6/18 R -, in juris, Rn. 25).

    Diese regulatorischen Rahmenbedingungen bedingen im Regelfall die Eingliederung des ärztlichen Krankenhauspersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses; für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit müssen daher gewichtige Indizien bestehen (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 KR 12/18 R -, in juris, Rn. 27; vgl. BSG, Urteil vom 07.06.2019 - B 12 KR 6/18 R -, in juris, Rn. 26 zur Tätigkeit von Pflegekräften in stationären Einrichtungen).

    Entsprechend der Rechtsprechung des BSG zum Honorararzt haben sie auch keine zwingende, übergeordnete und determinierende Bedeutung (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 KR 12/18 R -, in juris, Rn. 27; vgl. zu Pflegekräften BSG, Urteil vom 07.06.2019 - B 12 KR 6/18 R -, in juris, Rn. 25).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 BA 732/19

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Honorarnotarzt im Bereich der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18
    Die Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg vom 16.10.2020 (L 4 BA 732/19) und 20.07.2020 (L 4 BA 3646/18) seien nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar seien.

    Der Beigeladene zu 1) übte seine notärztliche Tätigkeit daher in der betrieblichen Ordnung des Rettungsdienstleistungsträgers aus und war damit in dessen Betrieb eingegliedert (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2020 - L 4 BA 2288/18 - Urteil vom 20.07.2020 - L 4 BA 3646/18 - vgl. auch Urteil vom 16.10.2020 - L 4 BA 732/19; alle in juris).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R

    Zum sozialrechtlichen Status von Fremdgeschäftsführern einer GmbH!

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 KR 14/18 R

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern

  • BSG, 30.01.1963 - 3 RK 18/59
  • LSG Hessen, 11.04.2019 - L 8 KR 487/17

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 8 R 162/15

    Sozialversicherungsbeitragspflicht

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 14/10 R

    Sozialversicherungspflicht eines von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  • BSG, 22.02.1973 - 2 RU 110/71

    Tätigkeit aufgrund Dienstvertrags - Anstellung bei Polizei - Arzt - Frei

  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R

    Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung - selbständige Tätigkeit - abhängige

  • LSG Hessen, 25.01.2007 - L 8 KR 148/05

    Sozialversicherungspflicht - ärztlicher Bereitschaftsdienst im Rahmen des

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer - Abgrenzung zwischen abhängiger

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - L 1 KR 404/15

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

  • BSG, 12.05.2020 - B 12 KR 22/18 R

    Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung

  • BSG, 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

  • BSG, 23.10.1970 - 2 RU 6/69

    Anspruch auf Kinderzuschlag - Anspruch beider Ehegatten - Ehegatte im

  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2017 - L 11 R 2534/16

    Sozialversicherungspflicht - Notärztin im Rettungsdienst - Nebentätigkeit einer

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

  • LSG Baden-Württemberg, 27.08.2014 - L 5 R 4728/12
  • LSG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - L 11 R 4499/16

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - betriebsärztliche Tätigkeit - freie

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

  • BSG, 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - hinreichende

  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2011 - L 5 KR 4009/10
  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2011 - L 5 R 4078/10
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - L 9 BA 44/20

    Versicherungspflicht (bejaht) - Beschäftigung - Notarzt im Rettungsdienst -

    Die Hauptleistungspflichten bestanden im Verhältnis der Klägerin zum Rettungsdienst; in diesem Rahmen wurde der Beigeladene zu 1. als Erfüllungsgehilfe der Klägerin eingesetzt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2021, Seite 13; dazu auch BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 KR 14/18 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2020, L 5 BA 2304/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 71f.; nachgehend: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2021, B 12 R 8/21 B, bei juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2022, L 4 KR 581/20, zitiert nach juris, dort Rdnr. 103).

    Angesichts der im Tatbestand dargestellten Regelungen des BbgRettG liegt darin gerade kein Fall einer (rechtswidrigen) Arbeitnehmerüberlassung, sondern die gewollte Personalgestellung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Klägerin (dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2022, L 4 KR 581/20, zitiert nach juris, dort Rdnr. 103, sowie vom 25. November 2020, L 5 BA 2304/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 74).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - L 9 BA 39/19

    Versicherungspflicht (bejaht) - Beschäftigung - Notarzt im Rettungsdienst -

    Die Hauptleistungspflichten bestanden im Verhältnis der Klägerin zum Rettungsdienst; in diesem Rahmen wurde der Beigeladene zu 1. als Erfüllungsgehilfe der Klägerin eingesetzt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2021- aaO - Seite 13; dazu auch BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 KR 14/18 R -juris, Rn 18f; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 25. November 2020 - L 5 BA 2304/18 -juris, Rn 71f.; nachgehend: BSG, Beschluss vom 13. August 2021 - B 12 R 8/21 B - juris, Rn 10f; Urteil vom 29. April 2022 - L 4 KR 581/20 - juris, Rn 103).

    Angesichts § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgRettG liegt darin gerade kein Fall einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung, sondern die gewollte Personalgestellung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Klägerin (dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2022 - L 4 KR 5581/20 - juris, Rn 103; vom 25. November 2020, aaO, Rn 74; jeweils mwN).

  • SG Duisburg, 16.02.2023 - S 10 R 1381/16
    Gehen die Pflichten des "Vermittlers" deutlich darüber hinaus, handelt es sich um eine Fallgestaltung, bei der davon auszugehen ist, dass der Einsatz der Fachkraft zur Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen erfolgt und eine abhängige Beschäftigung beim "Vermittler" vorliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.11.2020 L 5 BA 2304/18 m. w. N.).

    f) Der Umstand, dass der Beigeladene die Dienstleistung höchstpersönlich zu erbringen hatte, spricht für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (vgl. BSG Urteil vom 11.03.2009 B 12 KR 21/07 R m. w. N.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.11.2020 L 5 BA 2304/18 m. w. N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2023 - L 5 BA 2235/22
    Die vertraglichen Beziehungen in einem Mehrpersonenverhältnis können sich in unterschiedlicher Weise auf die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status auswirken (vgl. hierzu auch Urteile des erkennenden Senats vom 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18 - und vom 23.02.2022 - L 5 BA 1297/20 -, beide n.v.).
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