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   LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11   

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https://dejure.org/2012,33626
LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11 (https://dejure.org/2012,33626)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11 (https://dejure.org/2012,33626)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. September 2012 - L 2 SO 1378/11 (https://dejure.org/2012,33626)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Anschaffung und behindertengerechter Umbau eines Pkw - Einzelfallbetrachtung - Ermessensreduzierung auf null

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Ermessensausübung bei der Anschaffung und dem behindertengerechten Umbau eines Pkw

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Ermessensausübung bei der Anschaffung und dem behindertengerechten Umbau eines Pkw

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • LSG Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Schwerstbehinderte Frau erhält Behinderten-Kfz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Schwerstbehinderung - Sozialhilfeträger muss Kosten für Kfz übernehmen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Bewilligung eines behindertengerechtes Fahrzeug für Frau mit Schwerstbehinderung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schwerbehinderte hat Anspruch auf Behinderten-Kfz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schwerstbehinderte Frau hat Anspruch auf Behinderten-Kfz - Sozialhilfeträger muss Kosten für die Anschaffung und behindertengerechten Umbau eines Autos übernehmen

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11
    Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.2.2012 (B 8 SO 9/10 R) hat das Gericht Internet-Recherchen über gebrauchte behindertengerechte Fahrzeuge (noch ohne die vorliegend zusätzlich erforderlichen Umbaumaßnahmen) durchgeführt (Bl. 76 ff. Gerichtsakte).

    Die Formulierung des § 53 Abs. 1 SGB XII verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R); maßgeblich sind nach der zitierten Entscheidung des BSG, der sich der Senat anschließt, im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 Abs. 2 SGB XII; vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O.).

    Wie sich aus § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Eingliederungshilfe-VO ergibt, gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab; " mit einer solchen am Einzelfall orientierten und die Wünsche des behinderten Menschen berücksichtigenden Auslegung ist die Auffassung des LSG nicht zu vereinbaren, die Hilfsmittelgewährung beschränke sich im Bereich der sozialen Rehabilitation auf eine sicherzustellende Grundversorgung " (BSG 2.2.2012, a.a.O., entgegen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2010 - L 20 SO 75/07, auf das sich der Beklagte im Klageverfahren gestützt hat).

    Dieser individuelle Maßstab steht einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegen (BSG, Urteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R = juris RdNr. 26 m.w.N.), wie es aber der Beklagte mit seinen pauschal gewährten und bislang auf 8 Fahrten im Monat beschränkten Leistungen macht.

    Eine den Anspruch dergestalt einengende Voraussetzung lässt sich dem Normtext genau so wenig entnehmen wie die vom Beklagten gebrauchte Formulierung des in den angeführten Normen nicht genannten "strengen Maßstabs" im Bescheid vom 9.5.2007 (vgl. zum Angewiesensein hingegen nunmehr BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 26 f.).

    Auch für behinderte Kinder endet der Tag nicht mit dem Schulbesuch, auch sie haben Freizeit und freie Wochenenden (so zutreffend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 - 3 L 231/05 = FEVS 59, 280 = RdNr. 19), auch sie existieren in sozialen Bezügen und Ausgangspunkt/Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte ist der gleichaltrige nichtbehinderte Mensch (BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 27).

    Soweit die Eingliederungshilfe ein KFZ betrifft, muss der behinderte Mensch das KFZ nicht selbst bedienen können; es widerspricht dem Zweck der Eingliederungshilfe nicht, wie der Beklagte möglicherweise meint, dass die Mutter der Klägerin das KFZ steuert (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 25; siehe bereits BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 - V C 15.77 - BVerwGE 55, 31, 33 f. = FEVS 26, 89).

    Maßstab für die Anschaffung eines KFZ ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2.2.2012 a.a.O.), der sich der Senat anschließt ein gebrauchtes KFZ, das im Hinblick auf § 8 Abs. 4 der Eingliederungshilfe-Verordnung eine Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren gewährleisten muss.

    Unschädlich ist es, da der Anspruch auf eine Geldleistung zielt, wenn sich die Klägerin das KFZ nebst Umbau umgehend selbst beschafft und dem Beklagten den Betrag in Rechnung stellt (vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 21).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05

    Eingliederungshilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11
    Ein behinderter Mensch ist im Sinne der genannten Vorschriften der Eingliederungshilfe-Verordnung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wenn er nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges seine Wohnung verlassen kann, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig und nicht nur vereinzelt stellt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 - L 8 SO 20/07 R; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 - 3 L 231/05; Hessischer VGH, Urteil vom 12.12.1995 - 9 UE 1339/94 - FEVS 47, 86; OVG Lüneburg, Urteil vom 8.6.1988 - 4 A 40/97 = FEVS 39, 448).

    Entscheidend ist, ob der behinderte Mensch aufgrund Art und Schwere seiner Behinderung und mit Blick auf den Zweck der Eingliederungshilfe (Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft) auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist (OVG Sachsen, Beschluss vom 28.9.2007 - 3 L 231/05 = juris RdNr. 11, 17 f.).

    Auch für behinderte Kinder endet der Tag nicht mit dem Schulbesuch, auch sie haben Freizeit und freie Wochenenden (so zutreffend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 - 3 L 231/05 = FEVS 59, 280 = RdNr. 19), auch sie existieren in sozialen Bezügen und Ausgangspunkt/Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte ist der gleichaltrige nichtbehinderte Mensch (BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 27).

  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11
    Bei der Auslegung der genannten Vorschriften ist Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Zweck und die Aufgabe des Rehabilitationsrechts und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch insgesamt zu beachten, nämlich behinderten Menschen einen Ausgleich (Kompensation, vgl. BVerfG 8.10.1997 a.a.O. juris RdNr. 69) der Behinderung zu ermöglichen, um ihnen - soweit es Art und Schwere der Behinderung zulassen - die Führung eines möglichst selbstbestimmten, autonomen Lebens zu ermöglichen (BT-Drucks 14/5074, S. 92; vgl. auch Hassel/Gurgel/Otto , Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 3. Aufl. 2012, S. 926 und die Formulierung des Art. 20 UN-BRK, BGBl. II 2008, 1433 f., "...um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen" oder wie es im französischen Text plastisch heißt: "dans la plus grande autonomie possible").

    Bereits in der Gesetzesbegründung des SGB IX vom 16.1.2001 (BT-Drucks 14/5074, S. 98 zu § 1 SGB IX) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass sich im Rehabilitationsrecht ein Werte- und Paradigmenwechsel ereignet habe, wonach nicht mehr die bloße Versorgung/Fürsorge des behinderten Menschen im Mittelpunkt stehe, sondern seine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11
    Hierzu muss die Verwaltung - damit sie ihr Ermessen überhaupt in rechtmäßiger, d.h. pflichtgemäßer Weise (§ 39 Abs. 1 SGB I) ausüben kann - die Umstände des Einzelfalls tatsächlich ermitteln (§ 20 SGB X) und beachten und sie muss substantiiert begründen, weshalb nach ihrer Auffassung eine bestimmte Maßnahme ausreichend bzw. eine bestimmten Hilfe nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich ist (vgl. zu dieser aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG herzuleitenden Verpflichtung BVerfG 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 = NJW 1998, 131 = juris RdNr. 84).

    Bei der Auslegung der genannten Vorschriften ist Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Zweck und die Aufgabe des Rehabilitationsrechts und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch insgesamt zu beachten, nämlich behinderten Menschen einen Ausgleich (Kompensation, vgl. BVerfG 8.10.1997 a.a.O. juris RdNr. 69) der Behinderung zu ermöglichen, um ihnen - soweit es Art und Schwere der Behinderung zulassen - die Führung eines möglichst selbstbestimmten, autonomen Lebens zu ermöglichen (BT-Drucks 14/5074, S. 92; vgl. auch Hassel/Gurgel/Otto , Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 3. Aufl. 2012, S. 926 und die Formulierung des Art. 20 UN-BRK, BGBl. II 2008, 1433 f., "...um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen" oder wie es im französischen Text plastisch heißt: "dans la plus grande autonomie possible").

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.05.2007 - L 8 SO 20/07

    Gewährung einer Eingliederungshilfe durch Übernahme von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11
    Der Begriff der Teilhabe, auch in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthalten, ist gemäß § 1 Satz 1 SGB IX dahin zu verstehen, dass "Teilhabe" daran zu messen, ob es gelingt, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 - L 8 SO 20/07 R = juris RdNr. 15 m.w.N.).

    Ein behinderter Mensch ist im Sinne der genannten Vorschriften der Eingliederungshilfe-Verordnung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wenn er nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges seine Wohnung verlassen kann, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig und nicht nur vereinzelt stellt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 - L 8 SO 20/07 R; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 - 3 L 231/05; Hessischer VGH, Urteil vom 12.12.1995 - 9 UE 1339/94 - FEVS 47, 86; OVG Lüneburg, Urteil vom 8.6.1988 - 4 A 40/97 = FEVS 39, 448).

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 8/08 R

    Krankenversicherung - Versorgung eines gehunfähigen Versicherten mit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11
    Ein Hilfsmittel ist von der GKV im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12.8.2009 - B 3 KR 8/08 R - Elektrorollstuhl).
  • BSG, 08.11.2006 - B 3 KR 17/06 B

    Kostenübernahme der Krankenversicherung bei Hilfsmitteln, für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11
    Die Pflicht der Krankenkassen geht auch in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger nicht über die Sicherung von Grundbedürfnissen hinaus (BSG, Beschluss vom 8.11.2006 - B 3 KR 17/06 B).
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gehören zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.9.2004 - B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176, 180, m.w.N.).
  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 15.77

    Anspruch eines Behinderten auf Eingliederungshilfe - Voraussetzungen des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11
    Soweit die Eingliederungshilfe ein KFZ betrifft, muss der behinderte Mensch das KFZ nicht selbst bedienen können; es widerspricht dem Zweck der Eingliederungshilfe nicht, wie der Beklagte möglicherweise meint, dass die Mutter der Klägerin das KFZ steuert (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 25; siehe bereits BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 - V C 15.77 - BVerwGE 55, 31, 33 f. = FEVS 26, 89).
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11
    Falls der Beklagte nach Vorlage der entsprechenden Kauf- bzw. Umbaukostenvoranschlägen bzw. -rechnungen nicht umgehend den in Frage stehenden Bewilligungsbescheid erlässt und die Geldleistung erbringt und die Klägerseite ein Darlehen aufnehmen muss, trägt der Beklagte wegen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns die Zinsen in angemessener marktüblicher Höhe (vgl. zur Kostenerstattung bei rechtswidriger Leistungsverweigerung und Übernahme von Zinsen wegen eines deshalb aufgenommenen Kredits BSG, Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41 RdNr. 35 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.08.1966 - V C 185.65

    Sozialhilfeträger als Träger der als Eingliederungshilfe geltenden

  • BSG, 12.08.1982 - 11 RA 62/81

    Begriff der 'medizinischen Leistung' zur Rehabilitation - Übernahme von

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Hautpflegemittel bei nicht nachgewiesenem

  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 49/93

    Erstattung von Kosten der Nachbetreuung nach einer medizinischen Maßnahme zur

  • LSG Baden-Württemberg, 11.07.2012 - L 2 SO 4215/10

    Sozialhilfe - Einsetzen - Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit

  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 10/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Abfindung - Ermessen -

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.1992 - L 5 Ar 1144/90

    Voraussetzungen der Berufsförderung Behinderter für Aufstiegs-Fortbildung

  • VGH Hessen, 12.12.1995 - 9 UE 1339/94

    Kfz-Betriebskostenbeihilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe - Angewiesensein auf

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07

    Sozialhilfe

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 - L 7 SO 4642/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Weiterreichende Rechtsansprüche kann die Antragstellerin auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG i.V.m. Art. 24 und Art. 30 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419 - VN-Behindertenrechtsübereinkommen - VN-BRÜ -) herleiten (im Ergebnis ebenso: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2012, L 2 SO 1378/11, JURIS Rn. 39).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Ermessen steht dem Sozialhilfeträger bei Menschen mit wesentlicher Behinderung hinsichtlich des "Ob" der Leistung freilich nicht zu (vgl. Thür. LSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - L 8 SO 649/09 - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2012 - L 2 SO 1378/11 - ; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 10. Auflage, § 54 Rdnr. 69).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.11.2013 - L 9 SO 16/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Dem Sozialgericht kann daher insoweit nicht gefolgt werden, als es meint, auch Freizeitaktivitäten des Klägers wie Verwandten- und Bekanntenbesuche, Urlaube, Besuche von kulturellen Veranstaltungen, Einkäufe und sonstige Besorgungen sowie Fahrten zu Behörden führten dazu, dass dieser auf ein Kfz angewiesen gewesen sei (so auch SG München, Urteil vom 27. März 2012 - S 48 SO 485/10 -, ZFSH-SGB 2012, S. 549; wohl auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2012 - L 2 SO 1378/11 -, FEVS 64, S. 407).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2016 - L 2 SO 4204/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Der Kläger hat weiter auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 26. September 2012 (L 2 SO 1378/11) verwiesen.

    Dieser Häufigkeitsgrad sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der behinderte Mensch nur mit Hilfe seines Kfz die Wohnung verlassen könne, wenn er also zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen sei (mit Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26. September 2012 - L 2 SO 1378/11).

  • SG Speyer, 18.09.2015 - S 19 KR 219/14

    Rehabilitation - Krankenversicherung - Eingliederungshilfe - Versorgung mit

    Zudem ist sie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessensausübung zu beachten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R -, Rn. 31; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11 -, Rn. 39; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 177/12 -, Rn. 94).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 2 SO 4058/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Dieser Häufigkeitsgrad ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der behinderte Mensch nur mit Hilfe seines Kfz die Wohnung verlassen kann, wenn er also zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.9.2012, L 2 SO 1378/11, juris Rn. 43; etwas zu weitgehend sogar Notwendigkeit einer "ständigen" Nutzung verlangt vom Schleswig-Holsteinischen LSG, Urt. v. 27.11.2013, L 9 SO 16/11, juris Rn. 30)).
  • VG Freiburg, 07.11.2018 - 4 K 4063/17

    Anfechtungsklage bei Entscheidung über einen Widerspruch gegen eine

    Es trifft zwar zu, dass die Konvention und ihre Wertentscheidungen über ihre unmittelbar anwendbaren Regelungen hinaus sowohl zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG heranzuziehen als auch allgemein bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie auch bei der Ermessensausübung zu beachten sind (LSG Berlin-Potsdam, Urteil vom 23.08.2016 - L 22 R 473/16 -, juris; LSG Stuttgart, Urteil vom 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.01.2017 - 1 BvR 2710/16 -, juris; ausführlich auch Rühl, jM 2016, 461).
  • LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 213/17

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer

    Zwar ist der Klägerin beizupflichten, wenn sie meint, dass die innerstaatlichen Regelungen, insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe, im Lichte der UN-BRK ausgelegt werden müssen und außerdem die UN-BRK bei der Ermessensausübung zu beachten ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2012, L 2 SO 1378/11 - juris Rdnr. 39 m.w.N.).
  • SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 4269/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kraftfahrzeughilfe - Erlangung einer

    Dieser Häufigkeitsgrad ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch nur mit Hilfe seines Kfz die Wohnung verlassen kann, wenn er also zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 10.12.2014 - L 2 SO 4058/13 -, Rand-Nr. 20 und vom 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11 -, Rand-Nr. 43 ).
  • SG Karlsruhe, 21.05.2013 - S 1 SO 1369/12

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Guthaben aus angespartem

    Ebenso ist sie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessensausübung zu beachten (vgl. BSG SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69 und LSG Baden-Württemberg vom 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11 - ).
  • LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 212/17

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer

  • SG Aurich, 26.02.2014 - S 13 SO 18/13

    Anspruch eines an der Glasknochenkrankheit leidenden gesetzlich

  • SG Gießen, 01.06.2015 - S 15 KR 368/14

    Zur Frage der Versorgung eines Jugendlichen mit einem Sesseldreirad.

  • SG Aachen, 28.03.2017 - S 20 SO 48/16

    Strittiger Anspruch auf Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges

  • SG Mainz, 24.09.2013 - S 17 KR 177/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erlass eines Grundurteils bei Rechtsstreit über

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