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   LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14   

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https://dejure.org/2017,25460
LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14 (https://dejure.org/2017,25460)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14 (https://dejure.org/2017,25460)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 5382/14 (https://dejure.org/2017,25460)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von weiteren Fahrtkosten für den Schulbesuch; Down-Syndrom; Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung; Für den Weg zur Schule notwendig entstehende Kosten; Vermögenseinsatz oder Einkommenseinsatz; Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch in ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 12 Nr 1 BSHG§47V
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Schülerbeförderungskosten - Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Schulverwaltung über den Besuch einer bestimmten Schule oder Schulart - Übertragung des Wahl- und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch in einer Inklusionsschule im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Verbindlichkeit der Ausübung des Wahl- und Bestimmungsrechts der Eltern

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch in einer Inklusionsschule im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14
    Den Merkmalen der Erforderlichkeit und Eignung liegt ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde, das eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung verlangt (vgl. BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ; BSG SozR4-1500 § 130 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 ).

    Die gegenteilige Auffassung des SG, das insoweit auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII verweist, der aber ohnehin keine eigenständige Ausschlussnorm darstellt (vgl. BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ), geht deshalb fehl (vgl. dazu auch BVerwGE 130, 1 ).

    Im Rahmen der Vermögenssorge (§ 1926 Bürgerliches Gesetzbuch) für ein neun- bzw. zehnjähriges Kind sind Vereinbarungen über eine Rückerstattung der Kosten besonderer Sozialhilfeleistungen, die die Eltern übernommen haben, weil der Sozialhilfeträger die Leistung abgelehnt hat, bei realitätsnaher Sichtweise unüblich (BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ).

    Eine solche Prüfung würde den Zweck des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII konterkarieren, die Eltern behinderter mit denen nichtbehinderter Kinder hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichzustellen (vgl. nochmals BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ).

  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 35.06

    Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14
    Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt deshalb - wie § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbs. SGB XII deutlich macht - der Schulverwaltung; der Sozialhilfeträger ist folglich an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw. über eine bestimmte Schulart gebunden (BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 ; ferner BVerwGE 130, 1 ).

    Dieses den Eltern des Klägers als seiner gesetzlichen Vertreter vom Schulamt eingeräumte Wahl- und Bestimmungsrecht (vgl. nochmals BVerwGE 130, 1 ) ist vom Beklagten als Träger der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe hinzunehmen.

    Die gegenteilige Auffassung des SG, das insoweit auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII verweist, der aber ohnehin keine eigenständige Ausschlussnorm darstellt (vgl. BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ), geht deshalb fehl (vgl. dazu auch BVerwGE 130, 1 ).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14
    Nur wenn und soweit ein dergestalt bestehender Bedarf von dritter Seite erbracht wird, kann sich der Träger der Eingliederungshilfe auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII berufen (vgl. BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 ; BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 ).
  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14
    Nur wenn und soweit ein dergestalt bestehender Bedarf von dritter Seite erbracht wird, kann sich der Träger der Eingliederungshilfe auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII berufen (vgl. BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 ; BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 ).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - L 8 SO 49/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14
    Denn abgesehen davon, dass gerade keine bindende Zuweisung des Klägers zur K.-B.-Schule erfolgt ist, verfängt die Argumentation des SG (ihm folgend LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. April 2015 - L 8 SO 49/14 B ER - ) auch deswegen nicht, weil sich der zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Beschluss des OVG Niedersachen vom 10. September 2010 - 2 B 238/19 - (juris) allein mit Schülerbeförderungskosten nach Satzungsrecht befasst hat.
  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 19.74

    Einrichtung zur teilstationären Betreuung - Fahrtkostenerstattung - Blinder

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14
    In diesem Sinne sind auch die für den Weg zur Schule notwendig entstehenden Kosten den Hilfen zur angemessenen Schulbildung zuzurechnen (vgl. zum Bundessozialhilfegesetz schon Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 48, 228, 232 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1994 - 5 B 114/93 - ; ferner Schmeller in Mergler-Zink, SGB XII, § 54 Rdnr. 69 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2013 - 3 L 675/12

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schülerbeförderung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14
    Rechtsgrundlage hierfür wäre § 82 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg - SchulG BW - (in der bis 31. Juli 2015 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1997 ) i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 SchulG BW (in der bis 31. Juli 2015 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. Juli 2009 ) gewesen, wobei Folge einer schulbehördlichen Zuweisung ist, dass das Kind seine Schulpflicht nur an der zugewiesenen Schule erfüllen kann (vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 39 Abs. 2 SchulG des Landes Sachsen-Anhalt Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. April 2013 - 3 L 675/12 - ).
  • VG Köln, 24.09.2014 - 10 K 7663/13
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14
    Ist nach dem Schülerfahrkostenrecht eine volle Übernahme der Beförderungskosten ausgeschlossen, hindert dies jedoch nicht die Geltendmachung im Rahmen der Eingliederungshilfe (so auch schon OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 1997 - 19 A 4243/95 - ; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 24. September 2014 - 10 K 7663/13 - 10 K 7663/13 - ).
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14
    Gleiches gilt für Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention ; Gesetz vom 21. Dezember 2008 <BGBl. II S. 1419>, in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 26. März 2009 <BGBl. II S. 812>), das als ranggleiches Bundesrecht im Rahmen der Auslegung zu beachten und anzuwenden ist (hierzu BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69 ).
  • BVerwG, 14.10.1994 - 5 B 114.93

    Ermessen bei der Fahrtkostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14
    In diesem Sinne sind auch die für den Weg zur Schule notwendig entstehenden Kosten den Hilfen zur angemessenen Schulbildung zuzurechnen (vgl. zum Bundessozialhilfegesetz schon Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 48, 228, 232 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1994 - 5 B 114/93 - ; ferner Schmeller in Mergler-Zink, SGB XII, § 54 Rdnr. 69 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.1997 - 19 A 4243/95
  • LSG Bayern, 19.07.2018 - L 18 SO 249/17

    Leistungen, Eingliederungshilfe, Bescheid, Bewilligung, Behinderung, Einkommen,

    Bei dem Besuch von J handelt es sich auch um eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 12 EinglhV (vgl. zur angemessenen Schulbildung BSG vom 23.08.2012, B 8 SO 10/12 R juris Rn 21; vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R juris Rn 21; zur angemessenen Schulbildung auch LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2017, L 7 SO 5382/14 juris Rn 23; zum Verhältnis von pädagogischer Arbeit und Leistungen der Sozialhilfe BSG vom 15.11.2012, B 8 SO 10/11 R juris Rn 16 f).

    Eine schulbehördliche Zuweisung des Klägers liegt nicht vor (vgl. zur eingliederungshilferechtlichen Bedeutung einer schulbehördlichen Zuweisung LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2017, L 7 SO 5382/14 juris Rn 24).

    Dieses vom Beklagten als Träger der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe hinzunehmende (dazu BVerwG vom 26.10.2007, 5 C 35/06 juris Rn 21; LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2017, L 7 SO 5382/14 juris Rn 24) Wahlrecht haben sie durch Auswahl der privaten Schuleinrichtung J als Grundschule für den Kläger ausgeübt.

    Die Revision wurde vom Senat zugelassen, weil die zur Erforderlichkeit der Übernahme von Fahrtkosten als Maßnahme der Eingliederungshilfe aufgeworfenen Fragen - auch mit Blick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 14.10.1994, 5 B 114/93 und des LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2017, L 7 SO 5382/14 - grundsätzliche Bedeutung haben und nach Auffassung des Senats einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

  • LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 249/17

    Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch eines Behinderten als Leistung der

    Bei dem Besuch von J handelt es sich auch um eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 12 EinglhV (vgl. zur angemessenen Schulbildung BSG vom 23.08.2012, B 8 SO 10/12 R juris Rn 21; vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R juris Rn 21; zur angemessenen Schulbildung auch LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2017, L 7 SO 5382/14 juris Rn 23; zum Verhältnis von pädagogischer Arbeit und Leistungen der Sozialhilfe BSG vom 15.11.2012, B 8 SO 10/11 R juris Rn 16 f).

    Eine schulbehördliche Zuweisung des Klägers liegt nicht vor (vgl. zur eingliederungshilferechtlichen Bedeutung einer schulbehördlichen Zuweisung LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2017, L 7 SO 5382/14 juris Rn 24).

    Dieses vom Beklagten als Träger der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe hinzunehmende (dazu BVerwG vom 26.10.2007, 5 C 35/06 juris Rn 21; LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2017, L 7 SO 5382/14 juris Rn 24) Wahlrecht haben sie durch Auswahl der privaten Schuleinrichtung J als Grundschule für den Kläger ausgeübt.

    Die Revision wurde vom Senat zugelassen, weil die zur Erforderlichkeit der Übernahme von Fahrtkosten als Maßnahme der Eingliederungshilfe aufgeworfenen Fragen - auch mit Blick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 14.10.1994, 5 B 114/93 und des LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2017, L 7 SO 5382/14 - grundsätzliche Bedeutung haben und nach Auffassung des Senats einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2021 - L 9 SO 116/20

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an

    Fahrtkosten für den Schulweg können zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gehören (BVerwG Urteile vom 10.09.1992 - 5 C 7/87 und vom 22.05.1975 - 5 C 19.74; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14; zur Finanzierung einer Begleitperson OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.11.2005 - 19 E 808/05; zur Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch eines integrativen Kindergartens BSG Urteil vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R).

    Zwar stellt die Rechtsprechung regelmäßig darauf ab, dass die Fahrtkosten zu einer ansonsten bewilligten Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung notwendig gehören (zB BVerwG Urteile vom 10.09.1992 - 5 C 7/87 und vom 22.05.1975 - V C 19.74; für den Besuch eines integrativen Kindergarten BSG Urteil vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R), eine zwingende Voraussetzung ist dies jedoch nicht (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Kläger seinen Eltern die Auslagen erstatten muss (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14).

  • LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 29/18

    Erforderlichkeit von Fahrtkosten bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe

    Die Revision wurde vom Senat zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), weil die Frage der Erforderlichkeit von Fahrtkosten als Maßnahmen der Eingliederungshilfe - auch mit Blick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 14.10.1994, 5 B 114/93 und des LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2017, L 7 SO 5382/14 - nach Auffassung des Senats einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 9 S 2679/18

    Normenkontrollverfahren; Anspruch auf Freistellung von den Kosten der

    Nur wenn und soweit ein dergestalt bestehender Bedarf von dritter Seite erbracht wird, kann sich der Träger der Eingliederungshilfe auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII berufen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14 -, juris Rn. 26 f. m.w.N. zur Rspr. des BSG).
  • SG Köln, 04.03.2020 - S 29 SO 245/16
    Den Merkmalen der Erforderlichkeit und Eignung liegt ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde, das eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung verlangt (vgl. LSG Baden- Württemberg vom 29.07.2017 - L 7 SO 5382/14 m.w.N.).

    Jedoch kann sich der Träger der Eingliederungshilfe, wenn und soweit ein dergestalt bestehender Bedarf von dritter Seite erbracht wird, auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII berufen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 29.07.2017 - L 7 SO 5382/14).

    Die Schulbeförderung stellt dabei eine außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule liegende (vgl. zur Abgrenzung BSG vom 22.03.2012-B 8 SO 30/10 R) (auch) dem schulrechtlichen Aufgabenbereich der Schulverwaltung zugehörende Maßnahme dar, für die eine nachrangige Verpflichtung (§ 2 Abs. 1 SGB XII) zur Erbringung unterstützender Hilfen besteht, wenn der Eingliederungsbedarf tatsächlich nicht durch die Schule selbst gedeckt wird (vgl. insoweit LSG Baden-Württemberg vom 29.07.2017 - L 7 SO 5382/14).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2022 - L 34 AS 1588/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe -

    Denn die Aufwendungen, die durch die Fahrten von der Wohnung seiner Mutter zur Schule und von der Schule zurück entstanden sind, sind unabhängig von den zivilrechtlichen Verhältnissen am Fahrzeug grundsicherungsrechtlich seinem Bedarf zuzuordnen (vgl. zur Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch im Rahmen der Eingliederungshilfe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 5382/14 -, juris Rn. 28 und 29; vgl. ferner Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 28 Rn. 70: "Es kommen ... auch Aufwendungen für die Benutzung des ... elterlichen Kfz in Betracht.").

    Vielmehr umfasst der Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II auch solche weiteren Fahrten, die zwingend oder zumindest vernünftigerweise mit der Beförderung zur Schule und / oder von der Schule zurück einhergehen; dies sind namentlich Fahrten, welche der befördernde Elternteil alleine zurücklegen muss, um nach dem Absetzen des Schülers an der Schule wieder nach Hause zu gelangen oder um den Schüler nach Beendigung des Unterrichts dort abzuholen (ebenso in Bezug auf die Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch im Rahmen der Eingliederungshilfe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 5382/14 -, juris Rn. 28).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auf Grund dieser Entscheidung der Schulverwaltung steht fest, dass es sich bei der vom Kläger ab 19. September 2011 zur Erfüllung seiner Schulpflicht (§ 72 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in den Fassungen vom 15. Dezember 1997 und vom 21. Juli 2015 ) besuchten St. H.-Schule im Bildungsgang Realschule um eine "angemessene Schulbildung" gehandelt hat (vgl. zur Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Schulverwaltung BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 ; Senatsurteil vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 5382/14 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2019 - 12 S 1821/18

    Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung im Rahmen der Eingliederungshilfe

    Denn dem Merkmal der Erforderlichkeit liegt ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde, das eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung verlangt (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301; Bayerisches LSG, Urteil vom 12.07.2018 - L 18 SO 249/17 - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14 - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 240/21
    Zwar stellt die Rechtsprechung regelmäßig darauf ab, dass die Fahrtkosten zu einer ansonsten bewilligten Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung notwendig gehören (zB BVerwG Urteile vom 10.09.1992 - 5 C 7/87 und vom 22.05.1975 - V C 19.74; für den Besuch eines integrativen Kindergarten BSG Urteil vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R), eine zwingende Voraussetzung ist dies jedoch nicht (Urteil des Senates vom 12.08.2021 - L 9 SO 116/20; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14).
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