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   LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 R 4335/16   

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LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 R 4335/16 (https://dejure.org/2018,22167)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.06.2018 - L 8 R 4335/16 (https://dejure.org/2018,22167)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juni 2018 - L 8 R 4335/16 (https://dejure.org/2018,22167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer großen Witwenrente; Besondere Umstände als Motiv für eine Eheschließung; Lebensbedrohliche Krankheit des Versicherten

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 46 Abs 2 S 1 SGB 6, § 46 Abs 2a SGB 6, § 242a Abs 3 SGB 6, § 202 SGG, § 292 ZPO
    Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Witwenrente - widerlegbare Vermutung - Versorgungsehe - kurze Ehedauer - Pflegeehe - Indizwirkung einer in Kenntnis einer lebensbedrohenden Erkrankung getroffenen Regelung in einem Erbvertrag der Eheleute über ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a
    Gewährung einer großen Witwenrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84

    Versorgungsehe - Widerlegung der Rechtsvermutung - Heirat eines Pflegebedürftigen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 R 4335/16
    Der Begriff der "besonderen Umstände" i.S.v. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Urteil vom 03.09.1986, 9a RV 8/84, BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 m.w.N.; s. hierzu und zum Folgenden auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2016 - L 11 R 2064/15 -und 05.12.2017 - L 11 R 402/17 -, juris).

    Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).

    Ansonsten sind auch die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat zu betrachten und vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).

    Litt der Versicherte hingegen zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 16.10.2012 - L 11 R 392/11 - und 05.12.2017 - L 11 R 402/17 -, jeweils juris).

    Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).

    Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG i.V.m § 292 ZPO der volle Beweis erbracht wird (BSG, Urteil vom 05.05.2009 unter Verweis auf BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Ringkamp in Hauck / Noftz a.a.O. Rnr. 38).

    Die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O., BSGE 60, 204, 208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5), vorliegend die Klägerin.

    Zwar kann eine "Pflegeehe" nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel nicht als Versorgungsehe angesehen werden (BSGE, Urteil vom 03.09.1986 - 9a RV 8/84 -, BSGE 6, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5).

  • LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 R 402/17

    Rente wegen Todes - Witwenrente - widerlegbare Vermutung - Versorgungsehe - kurze

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 R 4335/16
    Der Begriff der "besonderen Umstände" i.S.v. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Urteil vom 03.09.1986, 9a RV 8/84, BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 m.w.N.; s. hierzu und zum Folgenden auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2016 - L 11 R 2064/15 -und 05.12.2017 - L 11 R 402/17 -, juris).

    Litt der Versicherte hingegen zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 16.10.2012 - L 11 R 392/11 - und 05.12.2017 - L 11 R 402/17 -, jeweils juris).

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Ableben des Versicherten aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes zur Zeit der Eheschließung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war, was nach dem oben Ausgeführten beim Versicherten jedoch gerade der Fall war (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017 - L 11 R 402/17 -, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2012 - L 11 R 392/11

    Rente wegen Todes - Witwenrente - Bestätigung der widerlegbaren Vermutung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 R 4335/16
    Litt der Versicherte hingegen zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 16.10.2012 - L 11 R 392/11 - und 05.12.2017 - L 11 R 402/17 -, jeweils juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 11 R 2064/15

    Rente wegen Todes - Witwenrente - widerlegbare Vermutung - Versorgungsehe - kurze

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 R 4335/16
    Der Begriff der "besonderen Umstände" i.S.v. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Urteil vom 03.09.1986, 9a RV 8/84, BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 m.w.N.; s. hierzu und zum Folgenden auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2016 - L 11 R 2064/15 -und 05.12.2017 - L 11 R 402/17 -, juris).
  • BSG, 20.12.1961 - 3 RK 51/57

    Übernahme der Kosten der Krankenhauspflege eines Versicherten durch die

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 R 4335/16
    Zwar kann eine "Pflegeehe" nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel nicht als Versorgungsehe angesehen werden (BSGE, Urteil vom 03.09.1986 - 9a RV 8/84 -, BSGE 6, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5).
  • BSG, 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R

    Keine Beweiserleichterung in der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 R 4335/16
    Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 3 S 9 und § 15 Nr. 4 S 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 128 Rnr. 3b).
  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 R 4335/16
    (§ 65 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz) nachgebildet ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 unter Hinweis auf BT-Drucks 14, 4595 S 44).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2017 - L 9 R 1332/16
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 R 4335/16
    Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohende Erkrankung zu überstehen ist kein besonderer Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 - L 9 R 1332/16 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2019 - L 8 R 1455/18
    Der Begriff der "besonderen Umstände" i.S.v. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG 03.09.1986, 9a RV 8/84, BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 m.w.N.; s. hierzu und zum Folgenden auch LSG Baden-Württemberg 19.04.2016 - L 11 R 2064/15 - juris und LSG Baden-Württemberg 05.12.2017 - L 11 R 402/17 - juris; zuletzt vgl. auch Senatsurteil 29.06.2018 - L 8 R 4335/16 - juris).

    Da § 46 Abs. 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 BVG) nachgebildet ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (Senatsurteil 29.06.2018 - L 8 R 4335/16 - juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009 - B 13 R 55/08 Rc - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris unter Hinweis auf BT-Drucks 14/4595 Seite 44).

    Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (Senatsurteil 29.06.2018 - L 8 R 4335/16 - juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.).

    Ansonsten sind auch die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat zu betrachten und vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen (Senatsurteil 29.06.2018 - L 8 R 4335/16 - juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.).

    Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand i.S.d. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, bei dem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt ("plötzlich" und "unerwartet") eingetreten ist (Senatsurteil 29.06.2018 - L 8 R 4335/16 - juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009 m.w.N.; siehe auch Ringkamp in Hauck/Noftz, SGB VI, § 46 RdNr. 38).

    Litt der Versicherte hingegen zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (Senatsurteil 29.06.2018 - L 8 R 4335/16 - juris) unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg 16.10.2012 - L 11 R 392/11 - juris; LSG Baden-Württemberg 05.12.2017 - L 11 R 402/17 - juris).

    Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (Senatsurteil 29.06.2018 - L 8 R 4335/16 - juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.).

    Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG i.V.m § 292 ZPO der volle Beweis erbracht wird (Senatsurteil 29.06.2018 - L 8 R 4335/16 - juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009 a.a.O.; Ringkamp in Hauck/Noftz a.a.O. RdNr. 38).

    Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Senatsurteil 29.06.2018 - L 8 R 4335/16 - juris).

    Die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (Senatsurteil 29.06.2018 - L 8 R 4335/16 - juris unter Hinweis auf BSG 05.05.2009, a.a.O.), vorliegend die Klägerin.

  • BSG, 07.11.2018 - B 5 R 206/18 B

    Gewährung einer großen Witwenrente

    LSG Baden-Württemberg 29.06.2018 - L 8 R 4335/16.
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