Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 - L 3 AL 109/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,26325
LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 - L 3 AL 109/20 (https://dejure.org/2020,26325)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.07.2020 - L 3 AL 109/20 (https://dejure.org/2020,26325)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juli 2020 - L 3 AL 109/20 (https://dejure.org/2020,26325)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,26325) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 150 Abs 1 SGB 3, § 151 Abs 1 S 1 SGB 3, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, Art 1 Anh 2 EGFreizügAbk CHE, Art 62 EGV 883/2004
    Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - Berücksichtigung von Arbeitsentgeltzahlungen während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsentgelt - Lohnfortzahlung wegen Krankheit durch einen schweizerischen Arbeitgeber - Versicherungspflicht - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R

    Sind Zeiten einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung für die Höhe des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 - L 3 AL 109/20
    Entgeltzahlungen während einer Zeit, in der erkrankungsbedingt keine Arbeitsleistungen erbracht wurden, stellen ebenso wie solche während der Phase einer unwiderruflichen Freistellung (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R) Arbeitsentgelt dar und sind als für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebendes Entgelt einzubeziehen.

    An dieser Rechtsprechung hat aber das BSG in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R, juris Rn. 23-30) nicht mehr festgehalten.

    Das versicherte Risiko ist der Ausfall des Arbeitsentgelts, das Arbeitslosengeld soll den Lebensunterhalt und den Lebensstandard absichern (BSG, Urteil vom 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R, juris Rn. 26).

    Ob der Kläger freigestellt wurde, musste der Senat nicht ermitteln, da - wie oben dargelegt - auch der in der Zeit einer unwiderruflichen Freistellung bezahlte Lohn Arbeitsentgelt darstellt (BSG, Urteil vom 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2016 - L 8 AL 15/16

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Nichtberücksichtigung des Taggeldes der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 - L 3 AL 109/20
    Dies gilt auch für eine von einem schweizerischen Arbeitgeber gewährte versicherungspflichtige und vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängige Lohnfortzahlung (Abgrenzung zu aus einer Kollektivtaggeld-Versicherung oder einer Unfall-/Invalidenversicherung gezahlten schweizerischen Versicherungsleistungen in Form von Krankentagegeld oder Tagegeld; vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2019 - L 13 AL 2184/17, Urteil vom 22.07.2016 - L 8 AL 15/16).

    In ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte auf die aus ihrer Sicht maßgebliche weitere Rechtsprechung des SG Freiburg, Urteil vom 01.12.2015 - S 10 AL 4602/14, und des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2016 - L 8 AL 15/16, hingewiesen.

    Zwar führt die Versicherungspflichtigkeit einer Leistung nicht grundsätzlich dazu, diese als Arbeitsentgelt anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2016 - L 8 AL 15/16, juris).

    Die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 12.11.2019 (L 13 AL 2184/17, nicht veröffentlicht) und vom 22.07.2016 (L 8 AL 15/16, juris) widersprechen - anders als die Beklagte meint, die insoweit bereits auf den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 01.12.2015 (S 10 AL 4602/14, nicht veröffentlicht) verwies - nicht der Auffassung des Senats.

  • LSG Baden-Württemberg, 12.11.2019 - L 13 AL 2184/17
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 - L 3 AL 109/20
    Dies gilt auch für eine von einem schweizerischen Arbeitgeber gewährte versicherungspflichtige und vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängige Lohnfortzahlung (Abgrenzung zu aus einer Kollektivtaggeld-Versicherung oder einer Unfall-/Invalidenversicherung gezahlten schweizerischen Versicherungsleistungen in Form von Krankentagegeld oder Tagegeld; vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2019 - L 13 AL 2184/17, Urteil vom 22.07.2016 - L 8 AL 15/16).

    Die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 12.11.2019 (L 13 AL 2184/17, nicht veröffentlicht) und vom 22.07.2016 (L 8 AL 15/16, juris) widersprechen - anders als die Beklagte meint, die insoweit bereits auf den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 01.12.2015 (S 10 AL 4602/14, nicht veröffentlicht) verwies - nicht der Auffassung des Senats.

  • BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 - L 3 AL 109/20
    Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) in früheren Entscheidungen (Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R, juris Rn. 25; Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B, juris Rn. 3) die Ansicht vertreten, bei der Prüfung, ob ein Entgeltabrechnungszeitraum einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorliege, sei auf den Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne abzustellen, so dass allein entscheidend sei, ob der Betroffene tatsächlich beschäftigt worden sei.
  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1. 1. 2005 - Nichtberücksichtigung von bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 - L 3 AL 109/20
    Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) in früheren Entscheidungen (Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R, juris Rn. 25; Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B, juris Rn. 3) die Ansicht vertreten, bei der Prüfung, ob ein Entgeltabrechnungszeitraum einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorliege, sei auf den Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne abzustellen, so dass allein entscheidend sei, ob der Betroffene tatsächlich beschäftigt worden sei.
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 - L 3 AL 109/20
    Zwar muss keine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen bestehen, aber gemäß Art. 3 Abs. 1 GG muss bei einem Abweichen ein sachlicher Grund vorliegen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/88, juris; Werner in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB IV, 3. Auflage 2016, § 14 Rn. 35).
  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 - L 3 AL 109/20
    Ferner hat das BSG (Urteil vom 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R, juris Rn. 11, 12) in der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung die Ansicht vertreten, dass die leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit bereits dann eintrete, wenn die tatsächliche Beschäftigung beendet werde und es an dem Willen der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses fehle, dieses fortzusetzen, zum Beispiel wenn Arbeitnehmer nach langer Arbeitsunfähigkeit und Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter beschäftigt werden könnten oder wenn Arbeitnehmer nach einer Kündigung von der Arbeit freigestellt würden oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis freistelle, weil er die Löhne wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr zahlen könne.
  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R

    Beitragspflicht - Abfindung - Arbeitsentgelt - Einmalzahlung - Änderungskündigung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 - L 3 AL 109/20
    Unschädlich ist, wenn auch ein außerhalb der im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehenden Hauptleistungspflichten liegender, sozialer oder ideeller Zweck verfolgt wird, zum Beispiel bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, 02/16, § 14 Rn. 27) oder bei Abfindungen im Rahmen einer Änderungskündigung für verschlechterte Arbeitsbedingungen (BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R, juris Rn. 15).
  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 19/03 R

    Sperrzonenzuschlag - DDR - Arbeitsentgelt iS des AAÜG?

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 - L 3 AL 109/20
    Diese ist jedoch Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vergleiche BSG, Urteil vom 29.01.2004 - B 4 RA 19/03, juris).
  • BSG, 29.03.2022 - B 11 AL 4/21 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Auslandsbeschäftigung in der Schweiz -

    Soweit ersichtlich werden die Regelungen der Art. 62 Abs. 3 und Art. 65 Abs. 5 Buchst a VO (EG) Nr. 883/2004 vielmehr einhellig dahingehend ausgelegt, dass sich die Bemessung der Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit vollständig nach der Rechtslage im Wohnstaat des Grenzgängers richtet, auch wenn diese eine Begrenzung der Leistungshöhe beinhaltet, die im Beschäftigungsstaat nicht existiert (so zur deutschen Beitragsbemessungsgrenze ausdrücklich LSG Baden-Württemberg vom 23.7.2014 - L 3 AL 3727/14; LSG Baden-Württemberg vom 30.6.2017 - L 8 AL 242/16 - juris RdNr 31; LSG Baden-Württemberg vom 29.7.2020 - L 3 AL 109/20, info also 2021, 25, 26 f; Kador in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, Art. 65 VO Nr. 883/2004 RdNr 37.1; dem Berufungsurteil insoweit zustimmend auch Bienert, info also 2021, 207, 210; BeckOK SozR/Ulmer, 64. Edition, 1.3.2022, SGB III § 341 RdNr 1) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 20/20

    Arbeitslosengeld - (unechter) Grenzgänger - Beitragsbemessungsgrenze

    Danach kann kein Zweifel bestehen, dass auf das vom Kläger in der Schweiz erzielte Arbeitsentgelt die BBG nach § 341 Abs. 3 und 4 SGB III i.V.m. § 159, § 160 SGB VI anzuwenden ist (ebenso - i.d.R. allerdings ohne weitere Begründung - LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Juli 2020 - L 3 AL 109/20 -, Rn. 16, 30, 39, und vom 22. März 2013 - L 8 AL 1225/11 -, Rn. 22; jeweils juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20

    Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - rückwirkende Abrechnung

    Der Entscheidung des BSG vom 30. August 2018 zum Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne als Voraussetzung für die Konkretisierung des Bemessungszeitraumes nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 29. Juli 2020 (- L 3 AL 109/20 -, Rn 29, juris) angeschlossen und auf Entgeltzahlungen während einer Zeit, in der krankheitsbedingt keine Arbeitsleistungen erbracht werden, übertragen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht