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   LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10   

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LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10 (https://dejure.org/2012,127567)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10 (https://dejure.org/2012,127567)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. August 2012 - L 5 KA 5415/10 (https://dejure.org/2012,127567)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10
    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung die Bildung von Honorartöpfen als rechtmäßig angesehen (dazu zusammenfassend BSG v. 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R juris Rn 63).

    Den Vertragspartnern steht bei der Ausformung des HVM-V ein Gestaltungsspielraum zu; insoweit kann nichts anderes gelten als zum HVM, der in der Rechtsform einer Satzung von der Kassenärztlichen Vereinigung beschlossen wurde (vgl. dazu BSG v. 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R juris Rn 30, 50 sowie BSG v. 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R mwN).

    Anspruch auf höheres Honorar aus § 72 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG kommt nach der Rechtsprechung des BSG (dazu grundlegend Urt. v. 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R juris Rn 153; Urt. v. 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R; Urt. v. 23.05.2007 - B 6 KA 27/06 B; Beschluss v. 23.05.2007 - B 6 KA 85/06 B sowie Urt. v. 08.12.2010 - B 6 KA 42/09 R) erst dann in Betracht, wenn in einem fachlich und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz besteht, vertragsärztlich tätig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist.

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 85/06 B

    Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Festlegung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10
    Anspruch auf höheres Honorar aus § 72 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG kommt nach der Rechtsprechung des BSG (dazu grundlegend Urt. v. 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R juris Rn 153; Urt. v. 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R; Urt. v. 23.05.2007 - B 6 KA 27/06 B; Beschluss v. 23.05.2007 - B 6 KA 85/06 B sowie Urt. v. 08.12.2010 - B 6 KA 42/09 R) erst dann in Betracht, wenn in einem fachlich und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz besteht, vertragsärztlich tätig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist.

    Hinzu kommt, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Honorierung chirurgischer Leistungen auch Einnahmen aus der chirurgischen Tätigkeit im Rahmen berufsgenossenschaftlicher Heilverfahren heranzuziehen wären (BSG Beschluss v. 31.08.2005 - B 6 KA 22/05 B und v. 23.05.2007 - B 6 KA 85/06 B).

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10
    Bei der Bildung solcher Honorarkontingente kann grundsätzlich an die Verhältnisse in einem früheren Quartal angeknüpft werden (BSG v. 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R).

    Anspruch auf höheres Honorar aus § 72 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG kommt nach der Rechtsprechung des BSG (dazu grundlegend Urt. v. 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R juris Rn 153; Urt. v. 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R; Urt. v. 23.05.2007 - B 6 KA 27/06 B; Beschluss v. 23.05.2007 - B 6 KA 85/06 B sowie Urt. v. 08.12.2010 - B 6 KA 42/09 R) erst dann in Betracht, wenn in einem fachlich und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz besteht, vertragsärztlich tätig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist.

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 42/09 R

    Vertragsärzte - Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit garantiert kein

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10
    Der auf der Grundlage des § 84 Abs. 4a SGB V getroffene Beschluss des Bewertungsausschusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen vom 29.10.2004 (DÄBl. 2004, A 3129, dazu BSG, Urt. v. 8.12.2010, - B 6 KA 42/09 R -), dessen Regelungen gem. § 84 Abs. 4 Satz 10 SGB V Bestandteil des HVM-V sind, steht der Implementierung eines Radiologiebudgets nicht entgegen; er verhält sich hierzu nicht.

    Anspruch auf höheres Honorar aus § 72 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG kommt nach der Rechtsprechung des BSG (dazu grundlegend Urt. v. 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R juris Rn 153; Urt. v. 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R; Urt. v. 23.05.2007 - B 6 KA 27/06 B; Beschluss v. 23.05.2007 - B 6 KA 85/06 B sowie Urt. v. 08.12.2010 - B 6 KA 42/09 R) erst dann in Betracht, wenn in einem fachlich und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz besteht, vertragsärztlich tätig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 4867/09
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10
    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 26.10.2011 - L 5 KA 4867/09 entschieden.

    Weiterhin ergänzend zum Senatsurteil vom 26.10.2011 - L 5 KA 4867/09 ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 unter Nr. 1 im 3. Absatz die Regelung enthält, dass für Leistungen und Leistungsarten gemäß 4. im Honorarverteilungsvertrag festgelegt werden kann, dass in den Arztgruppentöpfen Untertöpfe gebildet werden können.

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Arztgruppen - keine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10
    Den Vertragspartnern steht bei der Ausformung des HVM-V ein Gestaltungsspielraum zu; insoweit kann nichts anderes gelten als zum HVM, der in der Rechtsform einer Satzung von der Kassenärztlichen Vereinigung beschlossen wurde (vgl. dazu BSG v. 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R juris Rn 30, 50 sowie BSG v. 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R mwN).

    Es wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. BSG v. 22.6.20005 - B 6 KA 5/04 R unter Hinweis auf die Rspr des BVerwG).

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R

    Honorarverteilungsvertrag - Regelung über Einbeziehung von Leistungen in das

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10
    Soweit das BSG in der Entscheidung vom 18.8.2010 -B 6 KA 27/09 R entschieden hat, dass die Normgeber des Honorarverteilungsvertrages nicht berechtigt sind, Leistungen in das Regelleistungsvolumen einzubeziehen, die der Bewertungsausschuss hiervon ausdrücklich ausgenommen hat, folgt daraus nichts anderes.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 26.06.2002 - B 6 KA 28/01 R; vgl. auch BSG v.18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R und v. 08.02.2012 - B 6 KA 14/11 R juris Rn 13) wird der dem Normgeber zustehende Gestaltungsspielraum unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten erst dann überschritten, wenn sich für eine relevante Differenzierung bei der Honorarverteilung schlechterdings kein rechtfertigender Grund finden lässt.

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 22/05 B

    Gerichtliche Überprüfung der Höhe der Gesamtvergütung, Rechtfertigung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10
    Hinzu kommt, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Honorierung chirurgischer Leistungen auch Einnahmen aus der chirurgischen Tätigkeit im Rahmen berufsgenossenschaftlicher Heilverfahren heranzuziehen wären (BSG Beschluss v. 31.08.2005 - B 6 KA 22/05 B und v. 23.05.2007 - B 6 KA 85/06 B).
  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 27/06 B

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, Beurteilung einer flächendeckend

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10
    Anspruch auf höheres Honorar aus § 72 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG kommt nach der Rechtsprechung des BSG (dazu grundlegend Urt. v. 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R juris Rn 153; Urt. v. 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R; Urt. v. 23.05.2007 - B 6 KA 27/06 B; Beschluss v. 23.05.2007 - B 6 KA 85/06 B sowie Urt. v. 08.12.2010 - B 6 KA 42/09 R) erst dann in Betracht, wenn in einem fachlich und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz besteht, vertragsärztlich tätig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist.
  • BSG, 08.02.2012 - B 6 KA 14/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - kein Verstoß einheitlicher Fallpunktzahlen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 26.06.2002 - B 6 KA 28/01 R; vgl. auch BSG v.18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R und v. 08.02.2012 - B 6 KA 14/11 R juris Rn 13) wird der dem Normgeber zustehende Gestaltungsspielraum unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten erst dann überschritten, wenn sich für eine relevante Differenzierung bei der Honorarverteilung schlechterdings kein rechtfertigender Grund finden lässt.
  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 28/01 R

    Auswirkungen der Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis auf

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf - Zuordnung -

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 28/09 R

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Einbeziehung von

  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2016 - L 5 KA 3052/14
    Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) habe dementsprechend entschieden (Urteil vom 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10 -).

    Dies sei so auch vom LSG Baden-Württemberg gegenüber dem Kläger bereits entschieden worden (Urteil des Senats vom 29.08.2012, - L 5 KA 5415/10 -, n.v.).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 1282/15
    Wird, wie vorliegend, in Zusammenhang mit der Bildung von Honorartöpfen eine unterlassene (weitergehende) Differenzierung durch die Partner des HVV beanstandet, ist der Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten erst dann überschritten, wenn sich für eine relevante Differenzierung bei der Honorarverteilung schlechterdings kein rechtfertigender Grund finden lässt (Urteil des erkennenden Senats vom 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10 - n.v.; vgl. auch BSG, Urteil vom 08.02.2012 - B 6 KA 14/11 R - zur Festlegung einheitlicher FPZ für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 1125/15
    Wird, wie vorliegend, in Zusammenhang mit der Bildung von Honorartöpfen eine unterlassene (weitergehende) Differenzierung durch die Partner des HVV beanstandet, ist der Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten erst dann überschritten, wenn sich für eine relevante Differenzierung bei der Honorarverteilung schlechterdings kein rechtfertigender Grund finden lässt (Urteil des erkennenden Senats vom 29.08.2012 - L 5 KA 5415/10 - n.v.; vgl. auch BSG, Urteil vom 08.02.2012 - B 6 KA 14/11 R - zur Festlegung einheitlicher FPZ für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten).
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