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   LSG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - L 5 KA 2851/06   

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LSG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - L 5 KA 2851/06 (https://dejure.org/2008,4774)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.10.2008 - L 5 KA 2851/06 (https://dejure.org/2008,4774)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Oktober 2008 - L 5 KA 2851/06 (https://dejure.org/2008,4774)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gesprächstherapeut darf nicht mit Krankenkasse abrechnen - Gesprächstherapie ist kein anerkanntes Behandlungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB V § 92 Abs. 6a, § 95c
    Eintragung in das Arztregister, Fachkundenachweis eines Diplom-Sozialpädagogen für personenzentrierte Psychotherapie, Anerkennung als Behandlungsverfahren in den Psychotherapierichtlinien

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 569 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 26/99 R

    Beeinträchtigung der Berufsfreiheit von Diätassistenten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - L 5 KA 2851/06
    In der bisherigen Rechtsprechung sei hierauf - mit Ausnahme des Urteils des BSG vom 28.6.2000 (- B 6 KA 26/99 R - "Diätassistentin") - lediglich im Rechtsverhältnis zwischen Krankenkassen und Versicherten abgestellt worden.

    Auf das Urteil des BSG vom 28.6.2000 (- B 6 KA 26/99 R - "Diätassistentin") könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Eintragung in das Arztregister nicht stützen.

    Insoweit sei § 135 Abs. 1 SGB V lex specialis zu § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB V (vgl. auch BSG, Urt. v. 3.4.2001, - B 1 KR 40/00 R - und Urt. v. 9.10.2001, B 6 KA 26/99 R -).

    Das ist der Fall, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat (so BSG, Urt. v. 28.6.2000, - B 6 KA 26/99 R - "Diätassistentin" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG).

    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist indessen nicht eine gegen den Beigeladenen Nr. 1 gerichtete Normerlassklage oder Normergänzungsklage (dazu ebenfalls etwa BSG, Urt. v. 28.6.2000, - B 6 KA 26/99 R - "Diätassistentin" sowie Sodan, in: NK-VwGO § 42 RdNr. 46 ff.) auf Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als Richtlinienverfahren; eine Verurteilung des Beigeladenen Nr. 1 durch den Senat wäre vorliegend auch nicht möglich, da es sich beim ihm nicht um einen Versicherungsträger handelt, der gem. § 75 Abs. 5 SGG nach Beiladung verurteilt werden könnte.

    Zwar kann sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ggf. ein Anspruch darauf ergeben, dass der Gemeinsame Bundesausschuss sich mit der Anerkennung eines bestimmten Behandlungsverfahrens, wie der Gesprächspsychotherapie, überhaupt befasst und hierüber einen Beschluss fasst; wird ein entsprechendes Verfahren gar nicht erst eingeleitet, kann das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein (vgl. dazu näher BSG, Urt. v. 28.6.2000, - B 6 KA 26/99 R - "Diätassistentin").

    Die angeführte Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 28.6.2000, a. a. O. "Diätassistentin") bezweckt aber letztendlich nur, den Beigeladenen Nr. 1 in bestimmten Fallgestaltungen zum Tätigwerden bzw. zur Beschlussfassung anzuhalten, damit durch den das Verfahren abschließenden Beschluss ein für die weitere Rechtskontrolle der Gerichte tauglicher Gegenstand geschaffen wird; insoweit kann Leistungserbringern aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ein in § 135 Abs. 1 SGB V an sich nicht vorgesehenes Antragsrecht zur Durchführung eines Prüfungsverfahren hinsichtlich einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode erwachsen (vgl. auch BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie").

    Die (Sach-)Frage, ob der Beigeladene Nr. 1 die rechtlichen Grenzen seines Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums eingehalten hat, kann erst dann geprüft werden, wenn das Prüfungsverfahren (hier hinsichtlich einer etwaigen Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als Richtlinienverfahren) stattgefunden und durch einen Beschluss abgeschlossen worden ist (vgl. auch hierzu, BSG, Urt. v. 28.6.2000, a. a. O. ; "Diätassistentin").

    Anderes folgt nach Auffassung des Senats auch nicht aus der wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 28.6.2000, a. a. O.) zu verfahrensrechtlichen Implikationen des Grundrechts auf Berufsfreiheit im Hinblick auf die Anerkennung neuer Untersuchungs- und Behandlungsverfahren durch den Beigeladenen Nr. 1.

    Auch die Auffassung medizinischer Fachgesellschaften können den Leistungsumfang in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht festlegen (vgl. BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie" sowie zur Unerheblichkeit der Auffassung medizinischer Fachgesellschaften auch BSGE 94, 161 und BSGE 88, 126; vgl. auch BSG, Urt. v. 28.6.2000, - B 6 KA 26/99 R - "Diätassistentin" a. E.).

    Da der Beigeladene Nr. 1 sowohl beim Richtlinienerlass nach § 92 SGB V wie nach § 135 SGB rechtssetzend tätig wird, ist die Befugnis der Gerichte zur Rechtskontrolle beschränkt (vgl. auch dazu etwa: BSG, Urt. v. 28.6.2000, - B 6 KA 26/99 R - "Diätassistentin" mit Hinweisen auf BSGE 83, 205; 83, 218; 66, 163; 81, 240; 85, 36).

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - approbierter psychologischer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - L 5 KA 2851/06
    Im einzelnen sei auf das Schreiben des Beigeladenen Nr. 8 vom 15.8.2006 (Senatsakte I S. 127) sowie die Rechtsprechung des BSG zur Verfassungskonformität des Erfordernisses eines (in Richtlinienverfahren - § 92 Abs. 6a SGB V - zu erbringenden) Fachkundenachweises verwiesen (BSG, Urt. v. 31.8.2005, - B 6 KA 68/04 R -).

    Anderes folge auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 31.8.2005 (- B 6 KA 68/04 R -).

    § 95c Satz 1 SGB V (in der hier maßgeblichen, derzeit geltenden Gesetzesfassung, vgl. dazu BSG, Urt. v. 31.8.2005, - B 6 KA 68/04 R -) setzt die Eintragung die Approbation nach § 2 oder § 12 PsychThG (Nr. 1) und den Fachkundenachweis (Nr. 2) voraus.

    Die Prüfungsbefugnis ist allein darauf ausgerichtet festzustellen, ob der Bewerber die Qualifikation, die die Approbationsbehörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, in einem Behandlungsverfahren erworben hat, das in den Richtlinien des Bundesausschusses anerkannt ist bzw. war (so BSG, Urteil v. 6.11.2002, - B 6 KA 37/01 R - vgl. auch BSG, Urt. v. 31.8.2005, - B 6 KA 68/04 R -).

    Demgegenüber ist unbeachtlich, wenn im Eintragungsverfahren vorgelegte Bescheinigungen bereits von der Approbationsbehörde zum Beleg der berufsrechtlichen Grundqualifikation akzeptiert worden sind (vgl. dazu BSG, Urt. v. 31.8.2005, - B 6 KA 68/04 R -).

    Mit dem Erfordernis des Fachkundenachweises stellt § 95c 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V für die Eintragung in das Arztregister besondere (krankenversicherungsrechtliche) Voraussetzungen auf, die der Eintragungsbewerber zusätzlich zum (berufsrechtlichen) Erfordernis der Approbation (§ 95c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) erfüllen muss (BSG, Urt. v. 31.8.2005, - B 6 KA 68/04 R -).

    Dieser Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung (BVerfGE 103, 172, 184 ff = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27 ff; BVerfG , GesR 2005, 73, 74 f; BVerfG, GesR 2005, 501, 512) rechtfertigt die berufswahlnahen Einschränkungen, welche für die betroffenen Psychotherapeuten mit den Qualifikationsanforderungen des Fachkundenachweises verbunden sind (so BSG, Urt. v. 31.8.2005, - B 6 KA 68/04 R -).

    Bei der Anwendung der §§ 95 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 95c Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 3 SGB V muss der Senat vom gegenwärtig geltenden Normenbestand der Psychotherapie-Richtlinien ausgehen (zur Maßgeblichkeit der Rechtslage bei Urteilsfällung vgl. BSG, Urt. v. 31.8.2005, - B 6 KA 68/04 R -).

    Auf der Verwaltungsebene muss die Beklagte, wie bereits dargelegt wurde, die in gesprächspsychotherapeutischen Behandlungsverfahren bzw. Ausbildungen erworbene Fachkunde des Klägers und die hierüber ausgestellten Nachweise im Arztregisterverfahren keineswegs schon deshalb als ausreichend akzeptieren, weil sie auch der Approbationsbehörde zur Erteilung der Approbation ausgereicht haben (vgl. BSG, Urt. v. 31.8.2005, - B 6 KA 68/04 R -).

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R

    Krankenversicherung - neuropsychologische Therapie gehörte in 2003/2004 nicht zum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - L 5 KA 2851/06
    Was das von dem Beigeladenen Nr. 1 durchgeführte Verfahren angeht, braucht der Senat dem (umfangreichen und nicht immer sachangemessenen) Vorbringen des Klägers, das Rechtssetzungsverfahren hinsichtlich einer Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als Richtlinienverfahren sei ungebührlich und willkürlich verzögert worden und habe insgesamt zu lange gedauert (vgl. dazu etwa BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie"), nicht weiter nachzugehen.

    Die angeführte Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 28.6.2000, a. a. O. "Diätassistentin") bezweckt aber letztendlich nur, den Beigeladenen Nr. 1 in bestimmten Fallgestaltungen zum Tätigwerden bzw. zur Beschlussfassung anzuhalten, damit durch den das Verfahren abschließenden Beschluss ein für die weitere Rechtskontrolle der Gerichte tauglicher Gegenstand geschaffen wird; insoweit kann Leistungserbringern aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ein in § 135 Abs. 1 SGB V an sich nicht vorgesehenes Antragsrecht zur Durchführung eines Prüfungsverfahren hinsichtlich einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode erwachsen (vgl. auch BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie").

    Auch die Auffassung medizinischer Fachgesellschaften können den Leistungsumfang in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht festlegen (vgl. BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie" sowie zur Unerheblichkeit der Auffassung medizinischer Fachgesellschaften auch BSGE 94, 161 und BSGE 88, 126; vgl. auch BSG, Urt. v. 28.6.2000, - B 6 KA 26/99 R - "Diätassistentin" a. E.).

    Mit der Ermächtigung des § 92 Abs. 6a Satz 1 SGB V, das "Nähere" über die zur Krankenbehandlung geeigneten (psychotherapeutischen) Verfahren zu regeln, erhält der Beigeladene auch das Recht, über die "Geeignetheit" des jeweiligen Verfahrens i. S. d. § 92 Abs. 6a SGB V (konstitutiv) zu befinden (vgl. dazu auch etwa BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie").

    Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung werden Leistungsansprüche der Versicherten regelmäßig erst durch untergesetzliches Recht näher konkretisiert und bestehen nicht schon deshalb, weil bestimmte Ärzte, Fachleute oder Wissenschaftler deren Anwendung auch in der gesetzlichen Krankenversicherung befürworten (so ebenfalls BSG, Urt. v. 26.9.2006, a. a. O.); entsprechendes gilt für die Befugnis zur Leistungserbringung und Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen.

    Mit den zentralen Prinzipien der §§ 2, 12 SGB V enthält das Krankenversicherungsrecht zudem eigene Kriterien, nach denen eine Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein hat, mit der Folge, dass eine neue Behandlungsmethode (ein neues psychotherapeutisches Behandlungsverfahren) z.B. auch in Relation zu bereits anerkannten Verfahren (Methoden) gesetzt werden muss (BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie").

    Verwaltung und Gerichte sind an die Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses über bestimmte Methoden (hier gem. § 135 Abs. 1 SGB V) im Grundsatz ebenso gebunden, wie wenn der Gesetzgeber die Entscheidung selbst getroffen hätte (BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie").

    Ob eine Methode "neu" (i. S. d. § 135 Abs. 1 SGB V) ist, kann nur aus Sicht des Krankenversicherungsrechts beurteilt werden; in Rede steht ein krankenversicherungsrechtlich auszufüllender Rechtsbegriff, für dessen Auslegung die genannten formellen Maßstäbe gelten (vgl. BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie", unter Hinweis auf BSGE 81, 54; 81, 73; 94, 221; vgl. auch § 9 VerfO G-BA).

  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - intrazytoplasmatische

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - L 5 KA 2851/06
    Diese habe ihre Arbeit nach einigen Monaten eingestellt, weil der Beigeladene Nr. 1 im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 3.4.2001 (- B 1 KR 40/00 R -) die Auffassung vertreten habe, er dürfe erst dann tätig werden, wenn ein Antrag nach § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Gesprächspsychotherapie vorliege; § 92 Abs. 6a SGB V erlaube keine Anerkennung oder Nichtanerkennung neuer Psychotherapieverfahren, weil dies über die Bestimmung des "Näheren" im Sinne dieser Vorschrift hinausgehe.

    Insoweit sei § 135 Abs. 1 SGB V lex specialis zu § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB V (vgl. auch BSG, Urt. v. 3.4.2001, - B 1 KR 40/00 R - und Urt. v. 9.10.2001, B 6 KA 26/99 R -).

    Anderes kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das BSG in einem Sonderfall (wegen Systemversagens) eine Verpflichtung des Beigeladenen Nr. 1 (Gemeinsamer Bundesausschuss) zur Schaffung "leistungserbringerrechtlicher Voraussetzungen" angenommen hat (vgl. BSG, Urt. v. 3.4.2001, - B 1 KR 40/00 R - "künstliche Befruchtung durch Intracytoplasmatische Spermainjektion ").

    Die Gerichte haben den normgeberischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum des Beigeladenen Nr. 1 daher zu respektieren und dürfen, abgesehen von den Verfahrenserfordernissen des Rechtssetzungsverfahrens, im Wesentlichen nur prüfen, ob aus dem einfachen Recht (vgl. etwa BSG, Urt. v. 3.4.2001, - B 1 KR 40/00 R - künstliche Befruchtung, ICSI" zu § 27a SGB V) oder aus den betroffenen Grundrechten folgende Grenzen des normgeberischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums gewahrt sind.

    Angesichts der wissenschaftlichen Kontroversen, die der Kläger in seinem umfangreichen Vortrag aufgezeigt hat und die in den Ergebnissen der vom Beigeladenen Nr. 1 durchgeführten außerordentlich umfangreichen Literaturrecherche sowie den ebenfalls umfangreichen Stellungnahmen der im Rechtssetzungsverfahren gehörten Stellen und Verbände hervortritt, könnte schon im Ansatz gar keine Rede davon sein, jede andere Entscheidung als die Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als Richtlinienverfahren müsste verworfen werden (zu einem Sonderfall im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 27a SGB V - künstliche Befruchtung - BSG, Urt. 3.4.2001, - B 1 KR 40/00 R - "ICSI").

  • BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 18/01 R

    Krankenversicherung - keine inhaltliche Überprüfung durch Verwaltung und Gerichte

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - L 5 KA 2851/06
    Die Richtlinien des Beigeladenen Nr. 1 trügen dieser Aufgabenstellung Rechnung und seien für die Gerichte verbindlich (BSG, Urteil vom 19.2.2003, - B 1 KR 18/01 R -).

    Er müsse sich vielmehr einen Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen Fachkreise verschaffen und sodann feststellen, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit der Behandlungsweise bestehe (BSG, Urt. v. 19.2.2003 - B 1 KR 18/01 R -).

    Demgegenüber kommt eine umfassende Inhaltskontrolle der getroffenen Entscheidung nicht in Betracht (BSG, Urt. v. 19.2.2003, - B 1 KR 18/01 R - "Bioresonanztherapie") zumal der Beigeladene Nr. 1 bei der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 Abs. 1 SGB V nicht selbst über den Nutzen einer Methode zu entscheiden hat, sondern an Hand eines Überblicks relevanter Meinungen der medizinischen Fachkreise feststellen muss, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Methode besteht (vgl. KassKomm-Hess, SGB V § 135 RdNr. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG).

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - L 5 KA 2851/06
    Sie sind Bestandteil der Bundesmantelverträge (§§ 92 Abs. 8, 87 SGB V) und haben die Qualität von Rechtsnormen (BSG, Urt. vom 16.9.1997, BSGE 81, 54).

    Ob eine Methode "neu" (i. S. d. § 135 Abs. 1 SGB V) ist, kann nur aus Sicht des Krankenversicherungsrechts beurteilt werden; in Rede steht ein krankenversicherungsrechtlich auszufüllender Rechtsbegriff, für dessen Auslegung die genannten formellen Maßstäbe gelten (vgl. BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie", unter Hinweis auf BSGE 81, 54; 81, 73; 94, 221; vgl. auch § 9 VerfO G-BA).

  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - L 5 KA 2851/06
    In allgemeiner Hinsicht diene der Rechtsstreit der Durchsetzung eines verfassungsrechtlichen Verbots der Unterscheidung zwischen berufsrechtlicher Behandlungsbefugnis und Zulassung zur Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung (BVerfG, NJW 1969, 1571 - "Dentisten").

    Im Hinblick auf die Berufsgruppe der Dentisten habe das BVerfG (NJW 1969, 1571) dargelegt, es sei nicht einsichtig, warum die nichtstaatlich anerkannten Dentisten einerseits Privatpatienten behandeln dürften, andererseits aber für die Behandlung von gesetzlich Versicherten nicht als genügend befähigt gelten sollten.

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - L 5 KA 2851/06
    Eine inhaltliche Überprüfung der vom Kläger angeführten Ausschlussentscheidung komme, wie das Bundessozialgericht entschieden habe (BSGE 81, 73), nicht in Betracht.

    Ob eine Methode "neu" (i. S. d. § 135 Abs. 1 SGB V) ist, kann nur aus Sicht des Krankenversicherungsrechts beurteilt werden; in Rede steht ein krankenversicherungsrechtlich auszufüllender Rechtsbegriff, für dessen Auslegung die genannten formellen Maßstäbe gelten (vgl. BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie", unter Hinweis auf BSGE 81, 54; 81, 73; 94, 221; vgl. auch § 9 VerfO G-BA).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - L 5 KA 2851/06
    Dieser Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung (BVerfGE 103, 172, 184 ff = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27 ff; BVerfG , GesR 2005, 73, 74 f; BVerfG, GesR 2005, 501, 512) rechtfertigt die berufswahlnahen Einschränkungen, welche für die betroffenen Psychotherapeuten mit den Qualifikationsanforderungen des Fachkundenachweises verbunden sind (so BSG, Urt. v. 31.8.2005, - B 6 KA 68/04 R -).
  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - L 5 KA 2851/06
    Da der Beigeladene Nr. 1 sowohl beim Richtlinienerlass nach § 92 SGB V wie nach § 135 SGB rechtssetzend tätig wird, ist die Befugnis der Gerichte zur Rechtskontrolle beschränkt (vgl. auch dazu etwa: BSG, Urt. v. 28.6.2000, - B 6 KA 26/99 R - "Diätassistentin" mit Hinweisen auf BSGE 83, 205; 83, 218; 66, 163; 81, 240; 85, 36).
  • BSG, 13.01.1993 - 14a/6 RKa 67/91

    Zulässigkeit einer Klage - Kassenzahnarztrecht - Rechtsnormen - Unwirksamkeit

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

  • BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Versagung

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 36/00 R

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss - neues Heilmittel - Hippotherapie -

  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 18/03 R

    Krankenversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Versicherte mit schweren

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 1472/99

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 23/95

    Mehraufwendungen für Diät- oder Krankenkost

  • BSG, 24.01.1990 - 3 RK 18/88

    Schädigung der Leibesfrucht - Erkrankung der werdenden Mutter - Hauptmittel -

  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 37/01 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Arztregistereintragung - approbierter

  • LSG Baden-Württemberg, 24.09.2008 - L 5 KR 1539/07

    Gewährung eines Hilfsmittels zum Festbetrag zur Erfüllung der Leistungspflicht

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - erektile Dysfunktion -

  • BVerfG, 08.10.2004 - 1 BvR 682/01

    Zulässigkeit der Absetzung von Mehrerlösen vom Budget eines Krankenhauses

  • VG Köln, 10.11.2004 - 9 K 4647/02

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Ausbildungsstätte i.S.v. § 6

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 27/04 R

    Fachkundenachweis für Eintragung ins Arztregister in der

  • LSG Hessen, 11.03.2009 - L 4 KA 43/08

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung zur Gesprächspsychotherapie -

    Ferner nimmt der Beigeladene auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2008 (Az.: L 5 KA 2851/06 - Blatt 608 bis 634 Gerichtsakten) Bezug, mit dem die Vereinbarkeit des Beschlusses des Beigeladenen vom 24. April 2008 mit höherrangigem Recht bestätigt worden sei.

    Dem Einwand des Systemversagens ist durch diesen Beschluss ohnehin die Grundlage entzogen, wobei der Senat ausdrücklich die bereits vom Sozialgericht und auch vom Landesozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 (Az.: L 5 KA 2851/06 - Juris Rdnr. 95 bis 97) vertretenen Rechtsauffassung teilt, wonach sich Leistungserbringer bei verzögerter Beschlussfassung durch den gemeinsamen Bundesausschuss grundsätzlich nicht auf Systemversagen berufen, sondern allenfalls Ansprüche aus Grundrechten, insbesondere Art. 12 GG, herleiten können.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2009 - L 5 KR 4901/08
    Damit bleibt im Wesentlichen der Rückgriff auf Erfahrungswerte der medizinischen Fachgesellschaften oder auf die praktische Erfahrung einzelner Ärzte, wie des Dr. K ... Evidenzbasierte wissenschaftliche Feststellungen sind dadurch aber nicht zu ersetzen (vgl. auch etwa Senatsurteil vom 29.10.2008, - L 5 KA 2851/06 - zur Frage einer Begründung der Leistungspflicht gesetzlicher Krankenkassen mit Hilfe der Erkenntnisse wissenschaftlicher Fachgesellschaften).
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