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   LSG Baden-Württemberg, 30.01.2017 - L 1 U 120/16   

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https://dejure.org/2017,2803
LSG Baden-Württemberg, 30.01.2017 - L 1 U 120/16 (https://dejure.org/2017,2803)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.01.2017 - L 1 U 120/16 (https://dejure.org/2017,2803)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Januar 2017 - L 1 U 120/16 (https://dejure.org/2017,2803)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Erstattung des Eigenanteils für den Ausgleich kosmetischer Mängel einer Zahnbehandlung nach einem Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anforderungen an die Kostenerstattung hinsichtlich einer selbstbeschafften Leistung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall mit Verlust der Frontzähne als Erstschaden - Versorgung diesbezüglich mit Implantaten - optische Anpassung auch an-liegender Zähne durch Überkronungen etc. - kein Anspruch auf Kostenerstattung (Eigenanteil) hierfür durch UV-Träger - Voraussetzung des § ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 26 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 26 Abs 4 S 2 SGB 7, § 27 Abs 1 Nr 3 SGB 7, § 28 Abs 1 SGB 7, § 28 Abs 3 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Heilbehandlung - Zahnbehandlung - eingesetzte Schneidezahnimplantate - Kostenerstattung - selbstbeschaffte Leistung - Eigenanteil - unfallbedingte Gesundheitsstörung - haftungsbegründende Kausalität - kosmetischer Mangel - Überkronung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Erstattung des Eigenanteils für den Ausgleich kosmetischer Mängel einer Zahnbehandlung nach einem Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anforderungen an die Kostenerstattung hinsichtlich einer selbstbeschafften Leistung

  • rechtsportal.de

    Keine Erstattung des Eigenanteils für den Ausgleich kosmetischer Mängel einer Zahnbehandlung nach einem Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine kosmetische Zahnbehandlung auf Kosten der Unfallversicherung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Keine kosmetische Zahnbehandlung auf Kosten der Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenersatz für Zahnarztleistung nur bei Behandlung von Gesundheitsstörungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallversicherung muss nicht für Kosten einer kosmetischen Zahnbehandlung aufkommen - Kosmetische Anpassung weiterer Zähne an unfallbedingt notwendige Implantate stellet keine Unfallfolge dar

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.01.2017 - L 1 U 120/16
    Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R -).

    "Wesentlich" (zurechnungsbegründend) ist der Gesundheitserstschaden für den weiteren Gesundheitsschaden nach der in der Rechtsprechung des BSG gebräuchlichen Formel, wenn er eine besondere Beziehung zum Eintritt dieses Schadens hatte (vgl. nur BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 Rn. 15 ff. m.w.N.).

    Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte - konkrete und klar definierte (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O) - Gesundheitsstörung müssen i.S. eines Vollbeweises erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84, SozR 2200 § 555a Nr. 1).

    Hingegen genügt für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O., Rn. 20 auch zum Nachfolgenden).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2016 - L 1 U 4032/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Heilbehandlung - selbstbeschaffte Leistung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.01.2017 - L 1 U 120/16
    Eine Erstattung der vom Kläger selbst getragenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.448,63 EUR kommt daher nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des insoweit analog anzuwendenden § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V erfüllt sind (so ebenfalls mit zutreffenden Gründen Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 27.06.2016- L 1 U 4032/15 -, juris, Rn. 43 f., sowie vom 21.05.2015 - L 6 U 4698/14 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Es fehlt mithin auch am für einen Erstattungsanspruch erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Ablehnungsentscheidung und der dem Versicherten entstandenen Kostenlast (vgl. dazu Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27.06.2016 - L 1 U 4032/15 -, juris, Rn. 47 m.w.N.).

  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 38/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrig

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.01.2017 - L 1 U 120/16
    Eine Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation findet allein unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) statt; diese Vorschrift ist in der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend anwendbar, da hier eine Regelungslücke hinsichtlich der Kostenerstattung besteht, die diese Vorschrift sachgerecht ausfüllt (st. Rspr., BSG, Urteile vom 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R - SozR 3-2200 § 567 Nr. 3, juris, Rn. 16 f., vom 20.03.2007 - B 2 U 38/05 R -, SozR 4-1300 § 48 Nr. 10, juris, Rn. 13 und vom 03.04.2014 - B 2 U 21/12 R - BSGE 115, 247-256, juris, Rn. 14 f.).

    Dies ist aber grundsätzlich Voraussetzung für den Heilbehandlungsanspruch, denn nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln (nur) den durch den Versicherungsfall - hier den durch den Arbeitsunfall des Klägers vom 14.05.2012 - verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern (vgl. zum Fall einer Tinnitusbehandlung durch Klangtherapie bei anerkannter Berufskrankheit Nr. 2301 BSG, Urteil vom 20. März 2007 - B 2 U 38/05 R -, SozR 4-1300 § 48 Nr. 10, Rn. 15).

  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R

    Kostenerstattung im Rahmen der Berufshilfe für selbstbeschaffte

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.01.2017 - L 1 U 120/16
    Eine Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation findet allein unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) statt; diese Vorschrift ist in der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend anwendbar, da hier eine Regelungslücke hinsichtlich der Kostenerstattung besteht, die diese Vorschrift sachgerecht ausfüllt (st. Rspr., BSG, Urteile vom 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R - SozR 3-2200 § 567 Nr. 3, juris, Rn. 16 f., vom 20.03.2007 - B 2 U 38/05 R -, SozR 4-1300 § 48 Nr. 10, juris, Rn. 13 und vom 03.04.2014 - B 2 U 21/12 R - BSGE 115, 247-256, juris, Rn. 14 f.).

    Zusätzlich muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem die Haftung begründenden Umstand (bei der Alternative 1.: Unvermögen zur rechtzeitigen Leistung; bei Alternative 2.: rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) bestehen (BSG, Urteil vom 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R -, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.01.2017 - L 1 U 120/16
    Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte - konkrete und klar definierte (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O) - Gesundheitsstörung müssen i.S. eines Vollbeweises erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84, SozR 2200 § 555a Nr. 1).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R

    Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.01.2017 - L 1 U 120/16
    Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R -).
  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.01.2017 - L 1 U 120/16
    Ob ein Gesundheitsschaden dem Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls als Unfallfolge im engeren Sinne zuzurechnen ist (sog. haftungsausfüllende Kausalität), beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung (st. Rspr., vgl. stellvertretend BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R = BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 Rn. 28 ff. m.w.N.).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 40/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Kausalität - ursächlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.01.2017 - L 1 U 120/16
    Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R -).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.05.2015 - L 6 U 4698/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - selbstbeschaffte Heilbehandlungsmaßnahmen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.01.2017 - L 1 U 120/16
    Eine Erstattung der vom Kläger selbst getragenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.448,63 EUR kommt daher nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des insoweit analog anzuwendenden § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V erfüllt sind (so ebenfalls mit zutreffenden Gründen Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 27.06.2016- L 1 U 4032/15 -, juris, Rn. 43 f., sowie vom 21.05.2015 - L 6 U 4698/14 -, juris, Rn. 28 ff.).
  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.01.2017 - L 1 U 120/16
    Leistungen der Heilbehandlung sind nach § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII als Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und daher als "Naturalleistung" zu gewähren (vgl. BSGE 73, 271, 274 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 m.w.N.); Ausnahmen sollen nur dann gelten, wenn dies im SGB VII oder SGB IX ausdrücklich vorgesehen ist.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 21/12 R

    Kostenerstattungsstreit zwischen einer privaten Krankenversicherung und einem

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.02.2022 - L 14 U 133/20

    Erstattung von aufgewandten Kosten für die Korrektur der Fehlstellung eines

    Wie bereits oben ausgeführt, hat der Unfallversicherungsträger nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII mit allen geeigneten Mitteln (nur) den durch den Versicherungsfall i. S. des § 7 SGB VII verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen und zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Januar 2017 - L 1 U 120/16 -, Juris, Rz. 37).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2017 - L 9 U 1521/16
    Leistungen der Heilbehandlung sind nach § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII als Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und daher als "Naturalleistung" zu gewähren (vgl. hierzu und zu den Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2017, L 1 U 120/16, Juris, m.w.N.).
  • LSG Thüringen, 24.09.2019 - L 1 U 29/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Anforderungen an eine

    Zusätzlich muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem die Haftung begründenden Umstand (bei der Alternative 1.: Unvermögen zur rechtzeitigen Leistung; bei Alternative 2.: rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) bestehen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Januar 2017 - L 1 U 120/16, Juris).
  • SG Aachen, 06.10.2017 - S 6 U 236/16

    Anspruch der Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes auf Erstattung von Kosten einer

    Denn bei dem in § 26 Abs. 1 SGB VII normierten Anspruch auf Heilbehandlung handelt es sich nach § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII um einen Sachleistungsanspruch, der sich unter den Voraussetzungen der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB V (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R = juris, Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 2 U 21/12 R = juris, Rdnr. 15; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2017 - L 1 U 120/16 = juris, Rdnr. 34 f.) in einen Kostenerstattungsanspruch bzw., wenn - wie hier - der vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt Betrag noch nicht aus eigenen Mitteln beglichen worden ist, in einen Freistellungsanspruch umwandelt (siehe nur BSG, Urteil vom 23.07.1998 - B 1 KR 3/97 R = juris, Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R = juris, Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 3 P 1/15 R = juris, Rdnr. 16).
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