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   LSG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - L 2 SO 1196/10   

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https://dejure.org/2011,10252
LSG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - L 2 SO 1196/10 (https://dejure.org/2011,10252)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.03.2011 - L 2 SO 1196/10 (https://dejure.org/2011,10252)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 (https://dejure.org/2011,10252)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungen - fehlender gewöhnlicher Aufenthalt - Aufgabenübergang nach Auflösung Landeswohlfahrtsverband - Erstattungsanspruch des insofern vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Leistungserbringung i.R.d. Aufgabenübergangs nach § 12 WohlfVbdAuflG BW ist auch im Falle eines fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsberechtigten über §§ 102 ff. SGB X zu lösen; Vorläufige Leistungserbringung bei Streit über den örtlich zuständigen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII; Erstattung im Rahmen der vorläufigen Leistungserbringung; Anwendbarkeit der allgemeinen Erstattungsregelungen des SGB X

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Thüringen, 27.08.1996 - 2 KO 310/95

    Sozialhilferecht; Kostenerstattungsanspruch; Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - L 2 SO 1196/10
    Selbst wenn Sozialhilfe erst in der zweiten oder einer weiteren Einrichtung geleistet wird (z.B. der Leistungsberechtigte in der ersten Einrichtung noch Selbstzahler war), ist auf den Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, abzustellen (Schoch in LPK-SGB XII aaO., § 98 Rn 26; W. Schellhorn aaO., § 106 Rn. 15 mit Hinweis auf Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.08.1996 - 2 KO 310/95).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2005 - 2 LB 68/04

    Sozialhilfe, stationäre Leistung, vorläufige Leistungsgewährung, örtliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - L 2 SO 1196/10
    Die Aufrechterhaltung begründet sich durch die entsprechende Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Das Tatbestandsmerkmal des gA ist durch das Merkmal des tatsächlichen Aufenthalts bei Einsetzen der stationären Leistungen zu ersetzen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2005 - 2 LB 68/04).
  • BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 9.02

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung; Ausnahme bei vorläufiger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - L 2 SO 1196/10
    Gleichwohl bleibe die Leistungserbringung eine vorläufige, weil dem Eintrittspflichtigen die dafür aufgewendeten Kosten von einem anderen - nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG von einem anderen örtlichen, nach § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG von dem überörtlichen (vglb. mit § 106 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII) - Träger der Sozialhilfe zu erstatten seien, ihn also nicht endgültig belasteten (BVerwG, Urteil vom 06.02.2003 - 5 C 9.02 -, FEVS 54, 385, 387).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Die Zuständigkeit nach der genannten Eintrittsregel endet vielmehr - wie der Senat im Urteil vom 23. April 2015 (L 7 SO 3800/10) unter Verweis auf die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BVerwG Buchholz 436. § 97 BSHG Nr. 16; Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 2005 - 2 L 68/04 - ) sowie die Rechtsprechung des weiteren, nach der Geschäftsverteilung des LSG Baden-Württemberg für Sozialhilfeangelegenheiten zuständigen 2. Senats (Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 - ) bereits entschieden hat - erst dann, wenn sich ein in Anwendung des § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII örtlich zuständiger Sozialhilfeträger ermitteln lässt und dieser die Leistungsgewährung übernimmt.
  • LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 - L 7 SO 2892/20

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsstreit zwischen Sozialhilfeträgern

    Nach dem insoweit vorliegend einzig in Betracht kommenden § 106 Abs. 1 SGB XII, der eine besondere Lastenausgleichsregelung und gegenüber den §§ 102 ff. SGB X eine spezielle Regelung enthält (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 R - juris Rdnrn. 27, 30; Böttiger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 106 Rdnrn. 12 f.), hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten (§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 2 SO 67/14

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Aus der Bezugnahme auf die ab dem 01.01.2005 bestehende örtliche Zuständigkeit ist zu schließen, dass sich diese nach den ab dann geltenden Regelungen, also nach § 98 SGB XII und nicht nach dem bis 31.12.2004 geltenden BSHG beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 30.3.2011 - L 2 SO 1196/10 - , juris).

    Von daher ist der tatsächliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Beginns der Heimkette maßgeblich (vergl. Senatsurteil vom 30.3.2011 - L 2 SO 1196/10 -, juris Rn. 36 ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

    Als Rechtsgrundlage für das klägerische Erstattungsbegehren kommt § 106 SGB XII, der eine besondere Lastenausgleichsregelung und gegenüber den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) eine spezielle Regelung enthält (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 - R - juris Rdnrn. 27, 30; Böttiger in jurisPK-SGB XII, § 106 Rdnr. 13; Klinge in Hauck/Noftz, § 106 SGB XII Rdnr. 4), in Betracht.
  • LSG Hamburg, 12.03.2018 - L 4 SO 56/15

    Erstattung von Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe

    Bei der Bestimmung des örtlich zuständigen Trägers sei nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Anstaltskette abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Leistungen der Sozialhilfe (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.3.2011 - L 2 SO 1196/10).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Als Rechtsgrundlage für das klägerische Erstattungsbegehren kommt § 106 SGB XII, der eine besondere Lastenausgleichsregelung und gegenüber den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) eine spezielle Regelung enthält (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 - R - juris Rdnrn. 27, 30; Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 106 Rdnr. 13; Klinge in Hauck/Noftz, Stand März 2012, § 106 SGB XII Rdnr. 4), in Betracht.
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - L 9 SO 78/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Denn der Kläger hat seine Leistungen nicht aufgrund von § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII erbracht (vgl. hierzu insgesamt Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011, Az. L 2 SO 1196/10 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 2 SO 5328/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Dabei sei in allen bekannten Urteilen auch in der Eingliederungshilfe von monatlichen Leistungs- und Bewilligungszeiträumen ausgegangen worden, folglich sei von der monatlichen Anwendung der Ausschlussfrist auszugehen (mit Hinweis u.a. auf ein Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Baden-Württemberg vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 -).
  • LSG Hessen, 20.03.2013 - L 6 SO 168/10

    Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers gegen den

    § 106 Abs. 1 SGB XII, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt, verweist nicht auf die Bestimmung des Anstaltsübertritts in § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII. Gleichwohl wird man wegen des Schutzzwecks des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, der zur Folge hat, dass eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit nicht geändert wird durch den mehrfachen nahtlosen Wechsel der stationären Einrichtungen, auch in dem Fall einer Perpetuierung nach § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII die Erstattungsvorschrift des § 106 Abs. 1 SGB XII heranziehen können (zum Parallelproblem bei einem Erstattungsanspruch nach § 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), vgl. LSG Baden-Württemberg vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10, juris Rn. 37).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
    In solchen Fällen wird das Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthalts bei Einsetzen der stationären Leistungen durch den tatsächlichen Aufenthalt ersetzt (Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 2005 - 2 LB 68/04 - sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 - (beide juris)).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 1178/18
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