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   LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19   

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https://dejure.org/2021,11581
LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 (https://dejure.org/2021,11581)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 (https://dejure.org/2021,11581)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. März 2021 - L 11 KR 2846/19 (https://dejure.org/2021,11581)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • adipositas-anwalt.de PDF

    Adipositaschirurgie

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5 vom 23.04.2002, § 275 Abs 1c S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 275c Abs 1 S 1 SGB 5, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5
    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung - Erforderlichkeit einer Abrechnungsprüfung gemäß § 275 Abs 1 SGB 5 - Auswirkung einer unterbliebenen Abrechnungsprüfung auf die Beweislast

  • rechtsportal.de

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Überprüfung der Notwendigkeit von Krankenhausbehandlungen von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Der Grundsatz, dass die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung im Rechtsstreit von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vollständig zu überprüfen ist, gilt auch dann, wenn die Krankenkasse ihre Leistungspflicht nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum ...

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Übermittlung der Behandlungsdaten an den

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19
    Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen (vgl BSG 13.11.2012, B 1 KR 24/11 R, BSGE 112, 141-156 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, Rn 22: innerhalb der sechswöchigen Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c S 2 SGB V ).
  • BSG, 23.05.2017 - B 1 KR 24/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung durch MDK -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19
    Vor diesem Hintergrund macht die Geltungsanordnung zum Inkrafttreten des Satzes 4 in § 275 Abs. 1c aF zum 01.01.2016 einen klaren Schnitt zwischen Krankenhausbehandlungen, die bis zum Ablauf des 31.12.2015 begonnen haben und solchen, die erst vom 1.1.2016 an erfolgen (BSG 23.05.2017, B 1 KR 24/16 R, SozR 4-2500 § 301 Nr. 8).
  • SG Dresden, 26.06.2019 - S 25 KR 1284/19
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19
    Bei eigenen Zweifeln an der Erforderlichkeit einer stationären Behandlung machen Leistungserbringer die Behandlung eines Versicherten von der vorherigen Erklärung der Krankenkasse über die Anerkennung der stationären Behandlungsnotwendigkeit abhängig (vgl hierzu SG Dresden 26.06.2019, S 25 KR 1284/19).
  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 25/13 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen durch die gesetzliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19
    Die Klägerin hat mit der erhobenen (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart gewählt (dazu nur BSG 14.10.2014, B 1 KR 25/13, juris; BSG 14.10.2014, B 1 KR 26/13 R, SozR 4-2500 § 301 Nr. 3).
  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 15/06 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Umfang der Vorleistung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19
    Das Vergütungsrisiko für eine nicht notwendige Krankenhausbehandlung trägt das Krankenhaus, weil die Notwendigkeit der Behandlung gesetzliche Anspruchsvoraussetzung ist, es sei denn, der Versicherte verpflichtet sich selbst durch ausdrückliche privatrechtliche Vereinbarung zur Kostentragung (BSG 28.02.2007, B 3 KR 15/06 R, SozR 4-2500 § 39 Nr. 7, SozR 4-2500 § 39 Nr. 9, Rn.19).
  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 33/12 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19
    Es handelt sich um einen sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und eine Klagefrist nicht zu beachten ist (BSG 28.11.2013, B 3 KR 33/12 R, SozR 4-5562 § 9 Nr. 5).
  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 18/03 R

    Krankenversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Versicherte mit schweren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19
    Dieser kann daher gegenüber der Beklagten eine Freistellung von Kosten bzw einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 2, 3 SGB V nicht mehr verlangen (vgl BSG 16.02.2005, B 1 KR 18/03 R, BSGE 94, 161-174 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 4).
  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 26/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütung für geriatrische frührehabilitative

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19
    Die Klägerin hat mit der erhobenen (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart gewählt (dazu nur BSG 14.10.2014, B 1 KR 25/13, juris; BSG 14.10.2014, B 1 KR 26/13 R, SozR 4-2500 § 301 Nr. 3).
  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19
    Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Beklagten ist § 109 Abs. 4 SGB V. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und iSv § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist (st Rspr BSG 16.12.2008, B 1 KN 1/07 R, BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 13; BSG 08.11.2011, B 1 KR 8/11 R, BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2).
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R

    Krankenversicherung - Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19
    Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Beklagten ist § 109 Abs. 4 SGB V. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und iSv § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist (st Rspr BSG 16.12.2008, B 1 KN 1/07 R, BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 13; BSG 08.11.2011, B 1 KR 8/11 R, BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2).
  • BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 24/01 R

    Revisionsverfahren - gleichzeitige Geltendmachung - Erstattungsanspruch wegen

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R

    Krankenhaus - Vergütung im Fallpauschalensystem nur für erforderliche stationäre

  • SG Itzehoe, 17.06.2022 - S 26 KR 104/19
    Im Übrigen schließt ein ablehnender Bescheid gegenüber dem Versicherten nicht aus, dass dieser gleichwohl einen Anspruch auf die Sachleistung hat, weil die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist oder sich später noch Umstände ergeben, die nunmehr einen Anspruch begründen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris).

    Das Gericht hält die Auffassung des LSG Baden-Württemberg für zu weitgehend, wonach ein nicht fristgerecht eingeleitetes Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V dazu führe, dass die Krankenkasse mit den Einwendungen, dass die Operation und der stationäre Aufenthalt nicht erforderlich waren, ausgeschlossen sei (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris).

    Denn, selbst wenn die Beklagte im Rahmen des Sozialdatenschutzes berechtigt sein sollte, die aus dem Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse für die Abrechnung zu benutzen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 23, juris), kann auch aus den leistungsrechtlichen Begutachtungen des MDK, dem Schreiben der behandelnden Klinik-Ärzte vom 26.09.2018 sowie den weiteren im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelten Unterlagen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden, dass die erfolgte stationäre Behandlung nicht erforderlich gewesen ist.

    Vielmehr hätte es der Beklagten freigestanden, eine Prüfung nach § 275 Abs. 1c a.F. SGB V vorzunehmen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 25, juris).

  • SG Itzehoe, 30.05.2022 - S 26 KR 446/18
    Im Übrigen schließt ein ablehnender Bescheid gegenüber dem Versicherten nicht aus, dass dieser gleichwohl einen Anspruch auf die Sachleistung hat, weil die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist oder sich später noch Umstände ergeben, die nunmehr einen Anspruch begründen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris).

    Das Gericht hält die Formulierung des LSG Baden-Württemberg für zu weitgehend, dass ein nicht fristgerecht eingeleitetes Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V dazu führe, dass die Krankenkasse mit den Einwendungen, dass die Operation und der stationäre Aufenthalt nicht erforderlich waren, ausgeschlossen ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris).

    Denn, selbst wenn die Beklagte im Rahmen des Sozialdatenschutzes berechtigt sein sollte, die aus dem Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse für die Abrechnung zu benutzen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 23, juris), kann auch aus den leistungsrechtlichen Begutachtungen des MDK unter keinen Umständen zweifelsfrei der Schluss gezogen werden, dass die erfolgte Behandlung nicht erforderlich gewesen sei.

    Aufgrund des Zeitablaufs kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass ein veränderter Sachverhalt zugrunde gelegen hat (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 23, juris).

  • SG Magdeburg, 17.02.2023 - S 34 KR 1296/18

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Fälligkeit - Vollständigkeit der

    Das beklagte Krankenhaus trägt die objektive Beweislast für die Erforderlichkeit der Krankenkasse nur im Rahmen einer fristgerecht eingeleiteten Abrechnungsprüfung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2021 - L 11 KR 2846/19; Anm. Bockholdt, NZS 2021, 606).

    Die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung kann nur noch auf Basis der bisher übermittelten Unterlagen entschieden werden (BSG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - B 1 KR 25/20 B; Urteil vom 22. Juni 2022 - B 1 KR 19/21 R, Vorinstanz: Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2021 - L 11 KR 2846/19).

    Bei Behandlungsfällen, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen hatten - wie hier -, hat das BSG bis zu einer Gesetzesänderung zwischen sogenannten Auffälligkeitsprüfungen einerseits und Prüfungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit andererseits unterschieden (hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2021 - L 11 KR 2846/19).

  • SG Itzehoe, 30.05.2022 - S 26 KR 6/19

    Voraussetzungen der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses für eine

    Im Übrigen schließt ein ablehnender Bescheid gegenüber dem Versicherten nicht aus, dass dieser gleichwohl einen Anspruch auf die Sachleistung hat, weil die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist oder sich später noch Umstände ergeben, die nunmehr einen Anspruch begründen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris).

    Das Gericht hält die Formulierung des LSG Baden-Württemberg für zu weitgehend, dass ein nicht fristgerecht eingeleitetes Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V dazu führe, dass die Krankenkasse mit den Einwendungen, dass die Operation und der stationäre Aufenthalt nicht erforderlich waren, ausgeschlossen ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris).

    Denn, selbst wenn die Beklagte im Rahmen des Sozialdatenschutzes berechtigt sein sollte, die aus dem Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse für die Abrechnung zu benutzen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 23, juris), kann auch aus den leistungsrechtlichen Begutachtungen des MDK unter keinen Umständen zweifelsfrei der Schluss gezogen werden, dass die erfolgte Behandlung nicht erforderlich gewesen sei.

    Das Vergütungsrisiko für eine nicht notwendige Krankenhausbehandlung trägt das Krankenhaus, weil die Notwendigkeit der Behandlung gesetzliche Anspruchsvoraussetzung ist, es sei denn, der Versicherte verpflichtet sich selbst durch ausdrückliche privatrechtliche Vereinbarung zur Kostentragung (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris; SG Detmold, Urteil vom 16. Dezember 2021 - S 24 KR 413/21 -, Rn. 25, juris).

  • SG Itzehoe, 30.05.2022 - S 26 KR 14/19

    Ermittlung des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses für eine stationäre

    Im Übrigen schließt ein ablehnender Bescheid gegenüber dem Versicherten nicht aus, dass dieser gleichwohl einen Anspruch auf die Sachleistung hat, weil die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist oder sich später noch Umstände ergeben, die nunmehr einen Anspruch begründen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris).

    Das Gericht hält die Formulierung des LSG Baden-Württemberg für zu weitgehend, dass ein nicht fristgerecht eingeleitetes Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V dazu führe, dass die Krankenkasse mit den Einwendungen, dass die Operation und der stationäre Aufenthalt nicht erforderlich waren, ausgeschlossen ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris).

    Denn, selbst wenn die Beklagte im Rahmen des Sozialdatenschutzes berechtigt sein sollte, die aus dem Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse für die Abrechnung zu benutzen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 23, juris), kann auch aus den leistungsrechtlichen Begutachtungen des MDK unter keinen Umständen zweifelsfrei der Schluss gezogen werden, dass die erfolgte Behandlung nicht erforderlich gewesen sei.

    Überhaupt kann aufgrund des Zeitablaufs nicht ausgeschlossen werden, dass ein veränderter Sachverhalt zugrunde gelegen hat (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 23, juris).

  • SG Detmold, 16.12.2021 - S 24 KR 413/21
    Ferner weist sie darauf hin, dass im hiesigen Fall ein entscheidender Unterschied zu dem Fall, den das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Az. L 11 KR 2846/19, entschieden hat, bestehe.

    Allein aufgrund des Zeitablaufs kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass ein veränderter Sachverhalt zugrunde gelegen hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 23, juris).

    Das Krankenhaus ist jedoch nicht gehindert, die Behandlung gleichwohl als Sachleistung zu erbringen, z.B. weil es sich hierzu aus medizinischen Gründen verpflichtet fühlt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris).

  • SG Magdeburg, 25.04.2022 - S 34 KR 619/15

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - kein Erfordernis einer

    Die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung kann nur noch auf Basis der bisher übermittelten Unterlage entschieden werden (BSG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - B 1 KR 25/20 B; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2021 - L 11 KR 2846/19 - rechtshängig bei BSG - B 1 KR 19/21 R).

    Bei Behandlungsfällen, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen hatten - wie hier -, hat das BSG bis zu einer Gesetzesänderung zwischen sogenannten Auffälligkeitsprüfungen einerseits und Prüfungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit andererseits unterschieden (hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2021 - L 11 KR 2846/19).

    Das beklagte Krankenhaus trägt die objektive Beweislast für die Erforderlichkeit der Krankenkasse nur im Rahmen einer fristgerecht eingeleiteten Abrechnungsprüfung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2021 - L 11 KR 2846/19; Anm. Bockholdt, NZS 2021, 606).

  • SG Itzehoe, 31.01.2023 - S 26 KR 106/19

    Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des

    Im Übrigen schließt ein ablehnender Bescheid gegenüber dem Versicherten nicht aus, dass dieser gleichwohl einen Anspruch auf die Sachleistung hat, weil die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist oder sich später noch Umstände ergeben, die nunmehr einen Anspruch begründen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris).

    Die Kammer hält die Auffassung des LSG Baden-Württemberg für zu weitgehend, wonach ein nicht fristgerecht eingeleitetes Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V dazu führe, dass die Krankenkasse mit den Einwendungen, dass die Operation und der stationäre Aufenthalt nicht erforderlich waren, ausgeschlossen sei (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris).

    Denn, selbst wenn die Beklagte im Rahmen des Sozialdatenschutzes berechtigt sein sollte, die aus dem Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse für die Abrechnung zu benutzen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 23, juris), kann auch aus den leistungsrechtlichen Begutachtungen des MDK sowie den weiteren im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelten Unterlagen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden, dass die erfolgte stationäre Behandlung nicht erforderlich gewesen ist.

  • SG Itzehoe, 30.05.2022 - S 26 KR 2186/18
    Im Übrigen schließt ein ablehnender Bescheid gegenüber dem Versicherten nicht aus, dass dieser gleichwohl einen Anspruch auf die Sachleistung hat, weil die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist oder sich später noch Umstände ergeben, die nunmehr einen Anspruch begründen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris).

    Das Gericht hält die Formulierung des LSG Baden-Württemberg für zu weitgehend, dass ein nicht fristgerecht eingeleitetes Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V dazu führe, dass die Krankenkasse mit den Einwendungen, dass die Operation und der stationäre Aufenthalt nicht erforderlich waren, ausgeschlossen ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris).

    Denn, selbst wenn die Beklagte im Rahmen des Sozialdatenschutzes berechtigt sein sollte, die aus dem Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse für die Abrechnung zu benutzen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19 -, Rn. 23, juris), kann auch aus der leistungsrechtlichen Begutachtung des MDK unter keinen Umständen zweifelsfrei der Schluss gezogen werden, dass die erfolgte Behandlung nicht erforderlich gewesen sei.

  • SG Frankfurt/Main, 27.01.2022 - S 20 KR 1192/19
    Nach Ablauf der Ausschlussfrist ist die Abrechnungsprüfung auf die Daten beschränkt, die das Krankenhaus der Krankenkasse nach § 301 Abs. 1 SGB V im Rahmen seiner Informationspflicht zur Verfügung gestellt hat (BSG Urteil vom 16.5.2012, B 3 KR 14/11 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - L 11 KR 2846/19).
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