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   LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16   

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LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16 (https://dejure.org/2020,17743)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.04.2020 - L 10 R 1177/16 (https://dejure.org/2020,17743)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. April 2020 - L 10 R 1177/16 (https://dejure.org/2020,17743)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 101 Abs 3a S 1 SGB 6, § 33 Abs 1 VersAusglG, § 33 Abs 3 VersAusglG, § 34 Abs 1 VersAusglG, § 34 Abs 2 VersAusglG
    Bindung der Rentenversicherungsträger an die vom Familiengericht vorgenommene Festsetzung der Höhe des Aussetzungsbetrags einer versorgungsausgleichsbedingten Rentenkürzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R

    Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1 S 1 SGB 6 - irrtümliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16
    Derartige Entscheidungen wirken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15 R m.w.N., auch zum Nachfolgenden) unmittelbar rechtsgestaltend und begründen unmittelbar Rechte und Pflichten sowohl zwischen den geschiedenen Eheleuten als auch zwischen dem einzelnen Ehegatten und seinem jeweiligen Sozialversicherungs- und Versorgungsträger.

    Mit Eintritt ihrer formellen (vgl. § 45 Satz 1 FamFG) und materiellen Rechtskraft (zur materiellen Rechtskraft von Entscheidungen im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichsverfahren s. nur BGH, Beschluss vom 17.01.2017, XII ZB 134/03; Götsche in: ders./Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 224 FamFG Rdnr. 23 m.w.N.) entfaltet die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich - bzw. über die Anpassung nach Rechtskraft i.S.d. §§ 32 ff. VersAusglG - Bindungswirkung sowohl gegenüber dem Rentenversicherungsträger als auch gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und zwar unabhängig davon, ob die familiengerichtliche Entscheidung (möglicherweise) materiell rechtswidrig ist (BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15; Beschluss vom 10.06.2013, B 13 R 1/13 BH, beide m.w.N.; vgl. für die Arbeitsgerichte auch BAG, Urteil vom 10.11.2015, 3 AZR 813/14).

    Demgemäß ist der erkennende Senat nicht dazu berechtigt, die familiengerichtliche Entscheidung - vorliegend die rechtskräftige Entscheidung des OLG - zu korrigieren oder auch nur (materiell-rechtlich) zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15).

    Das BSG hat bereits mehrmals ausgeführt (zuletzt im Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15: "in ständiger Rechtsprechung geklärt"), dass die (etwaige) materielle Rechtswidrigkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren für die Frage der Bindungswirkung auch gegenüber dem Rentenversicherungsträger "unerheblich" ist, weil die familiengerichtliche Entscheidung der materiellen Rechtslage vorgeht.

    Nur am Rande merkt der Senat an, dass gerade das für die Beklagte vorliegend zuvörderst anwendbare "materielle Recht" - nämlich § 101 Abs. 3a SGB VI - keinerlei Spielraum für eine irgendwie geartete Beschränkung der Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung lässt ("ist zu berücksichtigen"; vgl. auch BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15, zu § 76 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung).

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 113/00 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei Bestandsrenten im

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16
    Der Bescheid vom 27.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2014 ist auch nur in Bezug auf die dort geregelte Höhe der zuerkannten Rente (genauer: der Ablehnung eines darüber hinausgehenden Anspruchs, s. BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R) und auch nur im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten höheren Rentenkürzungsaussetzungsbetrag Gegenstand des Verfahrens.

    Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R; Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R).

  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 62/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anhebung der Altersgrenze - Zugangsfaktor -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16
    Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R; Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R).

    Dem entsprechend hat der Kläger den Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit zulässigerweise auf dieses Element der Rentenberechnung eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R zum Zugangsfaktor; Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R zur Ermittlung von Entgeltpunkten für bestimmte Zeiträume, hier der Kindererziehung), sodass sich die gerichtliche Prüfung hierauf beschränkt (BSG, a.a.O.).

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen, Wirksamwerden, Obergrenze und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16
    Denn die Kürzungsaussetzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG beziehe sich auf die "laufende Versorgung", sodass auch der Zugangsfaktor zu berücksichtigen sei, um die persönlichen Entgeltpunkte des Rentenberechtigten zu ermitteln (Hinweis auf Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 21.03.2012, XII ZB 234/11).

    Entscheidend ist lediglich, dass das OLG nach der von der Beklagten selbst zitierten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21.03.2012, XII ZB 234/11) hinreichend bestimmt den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegte und dass diese Entscheidung rechtskräftig ist.

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14

    Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16
    Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte an den vom OLG mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 25.03.2014 festgelegten Rentenkürzungsaussetzungsbetrag gebunden sei und zwar unabhängig davon, ob diesem Betrag möglicherweise - wie die Beklagte meine - eine fehlerhafte Berechnung zu Grunde liege (Hinweis auf Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteil vom 10.11.2015, 3 AZR 813/14); ggf. müsse die Beklagte eine Abänderung der Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren anstrengen (Hinweis auf § 48 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG -).

    Mit Eintritt ihrer formellen (vgl. § 45 Satz 1 FamFG) und materiellen Rechtskraft (zur materiellen Rechtskraft von Entscheidungen im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichsverfahren s. nur BGH, Beschluss vom 17.01.2017, XII ZB 134/03; Götsche in: ders./Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 224 FamFG Rdnr. 23 m.w.N.) entfaltet die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich - bzw. über die Anpassung nach Rechtskraft i.S.d. §§ 32 ff. VersAusglG - Bindungswirkung sowohl gegenüber dem Rentenversicherungsträger als auch gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und zwar unabhängig davon, ob die familiengerichtliche Entscheidung (möglicherweise) materiell rechtswidrig ist (BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15; Beschluss vom 10.06.2013, B 13 R 1/13 BH, beide m.w.N.; vgl. für die Arbeitsgerichte auch BAG, Urteil vom 10.11.2015, 3 AZR 813/14).

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16
    Denn eine solche Korrektur ist jedenfalls nicht erfolgt und auch der Umstand, dass gegen den Beschluss des OLG vom 25.03.2014 mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben war, rechtfertigt es nicht, von der Entscheidung des OLG abzuweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2002, IX ZB 11/02: kein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH, auch dann nicht, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist).
  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZB 774/81

    Anfechtbarkeit der Entscheidung des Familiengerichts über auszugleichende

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16
    Es ist im vorliegenden Verfahren auch nicht Aufgabe des erkennenden Senats zu prüfen, ob die Beklagte nach Erlass des Beschlusses vom 25.03.2014 mit Erfolg eine familiengerichtliche Korrektur des Aussetzungsbetrags - sei es mit einer Gegenvorstellung (vgl. dazu etwa Meyer-Holz in: Keidel, a.a.O., Anh. § 58 Rdnrn. 48 ff. m.w.N.), sei es mit einem Abänderungsantrag nach § 48 Abs. 1 FamFG oder einem Wiederaufnahmeantrag gemäß § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO (vgl. dazu auch bei anfänglich unrichtigen Entscheidungen BGH, Beschluss vom 28.03.1984, IVb ZB 774/81) - hätte erreichen können.
  • BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R

    Bewertung von Kindererziehungszeiten - Zusammentreffen mit Beitragszeiten aus

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16
    Dem entsprechend hat der Kläger den Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit zulässigerweise auf dieses Element der Rentenberechnung eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R zum Zugangsfaktor; Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R zur Ermittlung von Entgeltpunkten für bestimmte Zeiträume, hier der Kindererziehung), sodass sich die gerichtliche Prüfung hierauf beschränkt (BSG, a.a.O.).
  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 487/17

    Vergütung des Ergänzungspflegers: Bindungswirkung eines fehlerhaft ergangen,

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16
    Unabhängig davon gilt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Unwirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung nur in extremen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Mangels in Betracht gezogen werden kann (statt vieler nur BGH, Beschluss vom 11.04.2018, XII ZB 487/17, m.w.N.).
  • BayObLG, 07.10.1999 - 1Z BR 122/99

    Formerfordernisse der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsgesuchs

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16
    Die von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (a.a.O.) genannten Rechtsprechungsnachweise zur "tatsächlichen Wirkungslosigkeit" einer gerichtlichen Entscheidung beziehen sich auch auf gänzlich andere Fallkonstellationen als vorliegend: die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2000, 671) betrifft eine Beschwerdeentscheidung ohne Beschwerdeeinlegung, die Entscheidung des OLG Oldenburg (MDR 1989, 268) die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne entsprechenden Antrag, die Entscheidung des OLG Hamm (MDR 1986, 417) äußert sich zur Wirkungslosigkeit eines Urteils gegenüber einer nicht mehr lebenden Partei.
  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 134/03

    Umfang der Rechtskraft von Prozessentscheidungen; Beendigung eines Verfahrens

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2016 - 1 UF 34/16

    Herabsetzung der Aussetzung einer Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen

  • BSG, 10.06.2013 - B 13 R 1/13 BH

    Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an den Inhalt rechtskräftiger

  • BGH, 14.06.2018 - III ZR 54/17

    Zur Amtshaftung bei Brandbekämpfung

  • BSG, 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen

  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 - L 10 R 76/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiederaufnahmeklage - elektronischer

    Da eine unstatthafte bzw. nicht in der gesetzlichen Form und Frist erhobene Klage gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO "als unzulässig zu verwerfen" ist, macht der Senat zwecks Klarstellung von seiner Befugnis als Rechtsmittelgericht Gebrauch, die offenbare Unrichtigkeit (§ 138 Satz 1 SGG) im Tenor des angefochtenen Gerichtsbescheids von Amts wegen im Rahmen der Zurückweisung der Berufung durch einen entsprechenden Maßgabeausspruch zu korrigieren (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 30.04.2020, L 10 R 1177/16, in juris, Rn. 20; Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 319 Rn. 13, 33 f., beide m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - L 14 R 650/17

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; Anforderungen an die rentenmindernde

    Der Vollständigkeit halber weist der Senat abschließend darauf hin, dass der Rentenversicherungsträger im Übrigen auch an die vom Familiengericht vorgenommene Festsetzung des Betrages, in dessen Höhe ein Abschlag an Entgeltpunkten durch den durchgeführten Versorgungsausgleich in der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Gewährung von Unterhalt vom Rentenbezieher an seinen noch nicht Rente beziehenden geschiedenen Ehegatten auszusetzen ist (Aussetzungsbetrag einer versorgungsausgleichsbedingten Rentenkürzung) gebunden ist, auch wenn die Berechnungen des Familiengerichts unzutreffend sein sollten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2020 - L 10 R 1177/16 -, juris); eine eigene Prüfung durch den Rentenversicherungsträger ist weder notwendig noch geboten, vielmehr verbietet sich dies sogar.
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