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   LSG Baden-Württemberg, 31.07.2015 - L 11 R 2693/15 ER-B   

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https://dejure.org/2015,25509
LSG Baden-Württemberg, 31.07.2015 - L 11 R 2693/15 ER-B (https://dejure.org/2015,25509)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.07.2015 - L 11 R 2693/15 ER-B (https://dejure.org/2015,25509)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. Juli 2015 - L 11 R 2693/15 ER-B (https://dejure.org/2015,25509)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides - Verzinsungsauflage - Rechtsschutzbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 86a Abs 2 Nr 1 SGG, § 86a Abs 3 S 2 SGG, § 86a Abs 3 S 4 SGG, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 27 Abs 1 SGB 4
    Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides - Verzinsungsauflage - Rechtsschutzbedürfnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 86a Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2
    Kein Wegfall des Rechtschutzinteresses im sozialgerichtlichen Verfahren nach bewilligtem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides durch die Behörde; Gegenstandslosigkeit der Entscheidung der Behörde nach einer Entscheidung des Gerichts über den ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Hessen, 12.06.2014 - L 1 KR 150/14
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.07.2015 - L 11 R 2693/15
    Die Verzinsungsauflage werde nicht "bestandskräftig" im Sinne der Schaffung eines Rechtsgrundes für die Verzinsung (unter Hinweis auf Landessozialgericht Hessen 12.06.2014, L 1 KR 150/14 B ER, juris).

    Entgegen der Auffassung des SG (wie dieses LSG Hessen, L 1 KR 150/14 B ER, juris) ist hier jedoch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.12.2014 die Vollziehung des Bescheids vom 17.11.2014 ausgesetzt hat.

  • LSG Baden-Württemberg, 11.05.2010 - L 11 KR 1125/10

    Beitragsnachforderung - aufschiebende Wirkung - sozialgerichtliches Verfahren -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.07.2015 - L 11 R 2693/15
    Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Beschlüsse des Senats vom 11.05.2011, L 11 R 1075/11 ER-B, 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, juris; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b RdNr 19).
  • LSG Hamburg, 02.03.2015 - L 2 R 11/15

    Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheids

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.07.2015 - L 11 R 2693/15
    Es liegt auch kein rein vorbeugender Rechtsschutz vor (entgegen LSG Hamburg 02.03.2015, L 2 R 11/15 B ER).
  • BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

    Passivierung rechtlich entstandener Verbindlichkeiten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.07.2015 - L 11 R 2693/15
    Ungewiss ist eine Verbindlichkeit in diesem Sinne, wenn entweder eine Verbindlichkeit bereits besteht, deren Höhe aber noch nicht feststeht, oder wenn eine Verbindlichkeit zwar noch nicht begründet wurde, ihr Entstehen dem Grunde und/oder der Höhe nach aber hinreichend wahrscheinlich ist (BFH 27.06.2001, I R 45/97, BFHE 196, 216; FG Berlin 17.12.2004, 8 B 8279/02, juris).
  • LSG Bayern, 06.05.2009 - L 5 B 731/08

    Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung - einstweiliger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.07.2015 - L 11 R 2693/15
    Vorsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Senat erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Verzinsungsauflage in Analogie zu § 27 Abs. 1 oder § 76 SGB IV hat (anders Jochim in jurisPK SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28p RdNr 155; BayLSG 06.05.2009, L 5 B 731/08 R ER, juris RdNr 16).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.08.2013 - L 11 R 3031/13

    Beitragsnachforderung - Sozialversicherungspflicht - Mitarbeiter eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.07.2015 - L 11 R 2693/15
    In Beitragsstreitigkeiten der vorliegenden Art bemisst der Senat inzwischen den Streitwert nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (vgl Beschluss vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER), dies sind hier 1, 817,69 EUR.
  • BSG, 29.05.1991 - 9a RV 10/90

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Tragung der Kosten für eine ambulante

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.07.2015 - L 11 R 2693/15
    Im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht fehlt es gerade an einer § 237 der Abgabenordnung vergleichbaren Vorschrift, was als ein sog "beredtes Schweigen" des Gesetzgebers (grundsätzlich hierzu BSG 31.05.1989, 9/9a RV 12/87, HV-INFO 1989, 1984; BSG 29.05.1991.9a RV 10/90 ) und in dem Sinne zu verstehen ist, dass damit auch keine Zinspflicht bei Aussetzung der Vollziehung greifen soll.
  • FG Berlin, 17.12.2004 - 8 B 8279/02

    Steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.07.2015 - L 11 R 2693/15
    Ungewiss ist eine Verbindlichkeit in diesem Sinne, wenn entweder eine Verbindlichkeit bereits besteht, deren Höhe aber noch nicht feststeht, oder wenn eine Verbindlichkeit zwar noch nicht begründet wurde, ihr Entstehen dem Grunde und/oder der Höhe nach aber hinreichend wahrscheinlich ist (BFH 27.06.2001, I R 45/97, BFHE 196, 216; FG Berlin 17.12.2004, 8 B 8279/02, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.05.2011 - L 11 R 1075/11

    Sozialversicherung - Durchführung einer Betriebsprüfung schließt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.07.2015 - L 11 R 2693/15
    Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Beschlüsse des Senats vom 11.05.2011, L 11 R 1075/11 ER-B, 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, juris; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b RdNr 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2020 - L 11 KR 2139/20

    (Krankenversicherung - Rabattvertrag nach § 130a Abs 8 SGB 5hier: für ein

    In Beitragsstreitigkeiten der vorliegenden Art bemisst der Senat den Streitwert nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (vgl Beschluss vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER und vom 31.07.2015, L 11 R 2693/15 ER-B), dies sind hier 22.500 EUR.
  • LSG Baden-Württemberg, 29.08.2018 - L 11 KR 2686/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Mithin droht aktuell und auch für die nähere Zukunft kein Vollzug der streitgegenständlichen Beitragsforderungen und der Säumniszuschläge (sa Senatsbeschluss vom 31.07.2015 - L 11 R 2693/15 ER-B).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2021 - L 11 KR 2028/21

    Krankenversicherung - Vertragsbeziehung der Krankenkasse zu Leistungserbringern -

    In Streitigkeiten der vorliegenden Art hält es der Senat für sachgerecht, den Streitwert nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts zu bemessen (vgl Beschluss vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER und vom 31.07.2015, L 11 R 2693/15 ER-B), dies sind hier ... EUR.
  • LSG Hessen, 08.11.2016 - L 1 KR 386/16

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung

    Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelänge darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Zerstörung seiner Lebensgrundlage zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zur Zeit (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2015, L 7 R 832/15 B ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16. August 2013, L 11 R 3031/13 ER, vom 31. Juli 2015, L 11 R 2693/15 ER-B und vom 4. September 2013, L 11 R 2315/13 ER-B - juris -).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2020 - L 11 KR 1549/20
    Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (st Rspr des Senats; vgl Beschlüsse vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B; 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, juris; 31.07.2015, L 11 R 2693/15 ER-B, juris).

    Grundsätzlich fehlt es zwar an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Beitragsbescheid, wenn sich der jeweilige Antragsgegner bereit erklärt, den Vollzug der Beitragsforderung auszusetzen, sodass aktuell und in näherer Zukunft kein Vollzug der streitgegenständlichen Beitragsforderung und Säumniszuschläge droht (Senatsbeschlüsse vom 31.07.2015, L 11 R 2693/15 ER-B; vom 29.08.2018, L 11 KR 2686/18 ER-B).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.07.2016 - L 4 R 1086/16

    Betriebsprüfung - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutzbedürfnis für die

    Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert ein Viertel der Beitragsforderung (vgl. Beschluss des Senats vom 19. November 2014 - L 4 R 3936/14 ER-B - nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2015 - L 11 R 2693/15 ER-B - juris, Rn. 21) und damit vorliegend EUR 6.445,46.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2022 - L 8 BA 62/21

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Weshalb die Antragsgegnerin - trotz dieser eigenen Ausführungen - an der hier streitigen Zinsauflage festhält, ist dem Senat - auch vor dem Hintergrund weiterer entsprechender obergerichtlicher Entscheidungen (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 31.7.2015 - L 11 R 2693/15 ER-B - juris Rn. 19; LSG Schleswig-Holstein Beschl. v. 4.11.2016 - L 5 KR 162/16 B ER - juris Rn. 22) - nicht ersichtlich.
  • LSG Baden-Württemberg, 07.12.2018 - L 4 BA 1466/18
    Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert ein Viertel der Beitragsforderung (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 19. November 2014 - L 4 R 3936/14 ER-B - nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2015 - L 11 R 2693/15 ER-B - in juris, Rn. 21) und damit vorliegend (EUR 28.302,66 / 4 =) EUR 7.075,67.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2015 - L 4 R 3855/15
    Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert ein Viertel der Beitragsforderung (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 19. November 2014 - L 4 R 3936/14 ER-B - nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2015 - L 11 R 2693/15 ER-B - in juris, Rn. 21) und damit vorliegend EUR 3.605,06.
  • LSG Baden-Württemberg, 09.05.2018 - L 4 KR 172/18
    Der von der Antragstellerin angegebene, durch die Versorgung der Versicherten mit den fraglichen Hilfsmitteln zuletzt erzielte Jahresumsatz betrug EUR 130.535,18, hochgerechnet auf zwei Jahre mithin EUR 261.070,36. Dieser Betrag ist der Wertfestsetzung zugrunde zu legen, wegen des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jedoch nur zu einem Viertel (vgl. zu Streitigkeiten über Beitragsforderungen Beschluss des Senats vom 19. November 2014 - L 4 R 3936/14 ER-B - nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2015 - L 11 R 2693/15 ER-B - juris, Rn. 21) und damit vorliegend EUR 65.267,59.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2021 - L 1 SF 2777/21
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