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   LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 479/17   

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https://dejure.org/2018,15938
LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 479/17 (https://dejure.org/2018,15938)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01.03.2018 - L 4 KR 479/17 (https://dejure.org/2018,15938)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01. März 2018 - L 4 KR 479/17 (https://dejure.org/2018,15938)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungsanspruch einer freiberuflich tätigen Hebamme gegen ein Krankenhaus; Hebammengemeinschaft; Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung; Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung

  • rewis.io

    Abrechnung von Leistungen der Hebammenhilfe durch eine Hebammengemeinschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 134a Abs. 1 ; BGB §§ 705 ff.

  • rechtsportal.de

    SGB V § 134a Abs. 1 ; BGB §§ 705 ff.
    Zahlungsanspruch einer freiberuflich tätigen Hebamme gegen ein Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 22/95

    Vergütungsanspruch einer Hebamme

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 479/17
    Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, nicht anwendbar sei.

    Soweit vom Bevollmächtigten vorgetragen worden sei, dass die streitigen Gebühren deshalb abrechenbar gewesen seien, weil nach dem Urteil des BSG vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, davon auszugehen sei, dass der Hebammenvergütungsverordnung nicht entnommen werden könne, dass Hebammengebühren nur einmal anfielen, so dass eine weitere Hebamme, die die Versicherte ebenfalls behandelt habe, keinen Gebührenanspruch mehr geltend machen könne, liege der Entscheidung des BSG nach Auffassung des Gerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde als der vorliegende.

    Bezüglich der Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, die innerhalb des maßgebenden Zeitraums durch eine andere als die die Pauschalgebühr abrechnende Beleghebamme erbracht worden sind, hat das BSG mit Urteil vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, das auf einer Abrechnung von Leistungen nach der damals geltenden Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28.10.1986 beruht, einen Wegfall des Gebührenanspruchs nach den Abrechnungsbestimmungen als nicht erfüllt angesehen, weil das damals geltende Gebührenverzeichnis eine Einbeziehung der von einer anderen freiberuflich tätigen Hebamme erbrachten Hilfeleistung in die eigene Gebührenabrechnung nicht vorsieht.

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 324/01

    Führung eines Prozesses durch die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 479/17
    Ebenso unerheblich sei, dass die Klägerin und die weiteren Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt nach außen gegenüber Dritten nicht als Gesellschaft hätten auftreten wollen (vgl. BGH NJW-RR 04, 275).

    Ebenso unerheblich ist, dass die Klägerin und die weiteren Hebammen der Kreisklinik nach außen gegenüber Dritten nicht als Gesellschaft auftreten wollten (vgl. BGH NJW-RR 04, 275).

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