Rechtsprechung
LSG Bayern, 01.06.2016 - L 13 R 599/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; Manisches Zustandsbild; Selbständige Tätigkeit eines Geschäftsunfähigen; Leistungsausschluss bei selbständiger Erwerbstätigkeit; Kein Ausschluss des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen Ausübung einer selbstständigen ...
- rewis.io
Dauerhafter Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit - Manie mit psychotischen Symptomen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
- rechtsportal.de
Kein Ausschluss des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit bei geschäftsunfähigen Versicherten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Landshut, 04.06.2013 - S 2 R 1094/11
- LSG Bayern, 01.06.2016 - L 13 R 599/13
Papierfundstellen
- NZS 2016, 591
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Hessen, 28.03.2008 - L 5 R 22/06
Rentenversicherung - Beitragszuschuss zur Kranken- bzw Pflegeversicherung - …
Auszug aus LSG Bayern, 01.06.2016 - L 13 R 599/13
Ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. März 2008, Az. L 5 R 22/06 KN wurde vorgelegt, wonach bei einer bipolaren Störung, die durch einen Phasenverlauf gekennzeichnet sei, nicht zwingend von einer Geschäftsunfähigkeit oder beschränkten Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden könne. - BSG, 08.09.1983 - 5b RJ 56/82
Auszug aus LSG Bayern, 01.06.2016 - L 13 R 599/13
Nach der Rechtsprechung des BSG ist § 210 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Antragsfrist für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedoch entsprechend anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 1982, Az. 5 B RJ 56/82, in juris). - BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95
Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung
Auszug aus LSG Bayern, 01.06.2016 - L 13 R 599/13
Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995, XI ZR 70/95, in juris, m. w. N.).