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   LSG Bayern, 01.06.2021 - L 14 BA 87/19   

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LSG Bayern, 01.06.2021 - L 14 BA 87/19 (https://dejure.org/2021,50332)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01.06.2021 - L 14 BA 87/19 (https://dejure.org/2021,50332)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01. Juni 2021 - L 14 BA 87/19 (https://dejure.org/2021,50332)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister mit

    Auszug aus LSG Bayern, 01.06.2021 - L 14 BA 87/19
    Hierbei habe es sich um die bloße Wahrnehmung organschaftlicher Aufgaben gehandelt, zum Beispiel bei der Aufnahme neuer Mitglieder nach § 4 Satz 2 der Satzung oder bei der Eingehung von Verbindlichkeiten zu Lasten der Klägerin (BSG Urteil vom 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, Rn. 19, 21).

    Selbst bei unterstellter Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben würde dies nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.08.2017, a.a.O, Rn. 24 ff.) nicht per se zur Annahme abhängiger Beschäftigung führen.

    Die Übertragung der Rechtsprechung des BSG vom 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R zu einem ehrenamtlich tätigen Kreishandwerksmeister beschränke sich nur auf Organtätigkeiten in der funktionalen Selbstverwaltung.

    Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist dabei nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt; sie erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit (BSG Urteil vom 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R ).

    Den Ausführungen der Beklagten, dass die Aufgaben des Vorstandes auch Verwaltungsaufgaben wie Führen einer Mitgliederliste, Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens und Aufstellung der Jahresabschlüsse enthalten würden ist dahingehend entgegenzutreten, dass das BSG seine Rechtsprechung insoweit weiterentwickelt hat, dass es nicht zwingend zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führt, wenn das Aufgaben- und Tätigkeitsspektrum des Ehrenamtes nach der Satzung nicht nur Repräsentationsaufgaben sondern zugleich auch Verwaltungsaufgaben umfasst (BSG vom 16.08.2017, a.a.O., Rn.24).

    Ehrenamtliche Tätigkeit erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit, nicht durch persönliche Abhängigkeit, wie sie für abhängige Beschäftigung i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV typisch ist (BSG, Urteil vom 16.08.2017, a.a.O. Rn 31).

    Das BSG hat sich in jüngster Zeit mehrmals zur Frage der Versicherungspflicht von ehrenamtlich Tätigen geäußert und die Grundsätze seiner Rechtsprechung fortentwickelt (BSG, Urteil vom 16.08.2017, B 12 KR 14/16 Kreishandwerksmeister; BSG, Urteil vom 23.02.2021, B 12 R 15/19 R Vorstandsmitglied einer Stiftung; BSG, Urteil vom 27.04.2021, B 12 KR 25/19 R Ortsvorsteher, noch nicht veröffentlicht).

  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 15/19 R

    Sozialversicherungspflicht eines Mitglieds des Vorstandes einer rechtsfähigen

    Auszug aus LSG Bayern, 01.06.2021 - L 14 BA 87/19
    Die nur für Mitglieder des Vorstands einer AG geltenden Regelungen zur Versicherungsfreiheit finden auf Vorstände anderer Rechtsformen des Gesellschaftsrechts grundsätzlich keine Anwendung; aus dem Ausnahmecharakter der Vorschriften wird ersichtlich, dass Vorstandsmitglieder jedenfalls nicht ohne Weiteres außerhalb der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte stehen (zum Ganzen zuletzt BSG, Urteil vom 23.02.2021, B 12 R 15/19 R m.w.N ).

    Das BSG hat aktuell festgestellt, dass diese zur Vorstandstätigkeit bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entwickelten Maßstäbe auch im Falle juristischer Personen des Privatrechts gelten (BSG Urteil vom 23.02.2021, a.a.O., Rn.17).

    Das BSG hat sich in jüngster Zeit mehrmals zur Frage der Versicherungspflicht von ehrenamtlich Tätigen geäußert und die Grundsätze seiner Rechtsprechung fortentwickelt (BSG, Urteil vom 16.08.2017, B 12 KR 14/16 Kreishandwerksmeister; BSG, Urteil vom 23.02.2021, B 12 R 15/19 R Vorstandsmitglied einer Stiftung; BSG, Urteil vom 27.04.2021, B 12 KR 25/19 R Ortsvorsteher, noch nicht veröffentlicht).

  • BSG, 22.08.1973 - 12 RK 27/72
    Auszug aus LSG Bayern, 01.06.2021 - L 14 BA 87/19
    Das BSG habe in seinem Urteil vom 22. August 1973, 12 RK 27/72 entschieden, dass es bei Vorstandsmitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft einer Einzelfallprüfung bedürfe, ob die Vorstandsmitglieder als Angestellte in leitender Stellung gegen Entgelt beschäftigt seien.

    Zur Vertretung der Genossenschaft und Abgabe von Willenserklärungen seien alle Vorstandsmitglieder berechtigt, ohne dass hierdurch eine abhängige Beschäftigung begründet werde (so bereits BSG vom 22. August 1973, 12 RK 27/72).

    L 14 BA 87/19 Unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 22.08.1973 12 RK 27/72) ist der Senat überzeugt, dass sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) in der bloßen Wahrnehmung der Funktionen eines gesetzlichen Vertreters als Ausfluss der genossenschaftsrechtlichen Organstellung erschöpfte und die Tätigkeit die Wahrnehmung laufender Geschäfte der Klägerin im wohnungswirtschaftlichen Bereich und die Übernahme von überobligatorischen Verwaltungsaufgaben nicht umfasste.

  • BGH, 10.03.1959 - VIII ZR 44/58
    Auszug aus LSG Bayern, 01.06.2021 - L 14 BA 87/19
    Zum Zeitpunkt der Erklärung des letzten Vorstandsmitglieds muss jedoch noch der übereinstimmende Wille vorhanden und erkennbar sein, dass alle Erklärungen als Teil der Gesamterklärung gewollt sind (BGH NJW 1959, 1183).
  • BSG, 27.04.2021 - B 12 KR 25/19 R

    Sozialversicherungspflicht -bzw -freiheit - ehrenamtlicher Ortsvorsteher im

    Auszug aus LSG Bayern, 01.06.2021 - L 14 BA 87/19
    Das BSG hat sich in jüngster Zeit mehrmals zur Frage der Versicherungspflicht von ehrenamtlich Tätigen geäußert und die Grundsätze seiner Rechtsprechung fortentwickelt (BSG, Urteil vom 16.08.2017, B 12 KR 14/16 Kreishandwerksmeister; BSG, Urteil vom 23.02.2021, B 12 R 15/19 R Vorstandsmitglied einer Stiftung; BSG, Urteil vom 27.04.2021, B 12 KR 25/19 R Ortsvorsteher, noch nicht veröffentlicht).
  • BGH, 12.12.1960 - II ZR 255/59

    Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus LSG Bayern, 01.06.2021 - L 14 BA 87/19
    Die Erteilung einer Generalvollmacht ist - bei gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebener Gesamtvertretung - nicht möglich, und zwar auch dann nicht, wenn sie widerruflich und nur für eine gewisse Zeit befristet ist (BGH NJW 1961, 506 zur GmbH).
  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus LSG Bayern, 01.06.2021 - L 14 BA 87/19
    Nachdem sich die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder in ihrer Organstellung und damit in der Mitwirkung bei der Willensbildung des Vorstandes und der gesetzlichen Vertretung der Genossenschaft nach außen entsprechend erschöpfte, die Erledigung der laufenden Geschäfte - insbesondere die kaufmännische und technische Leitung sowie die Verwaltung der Genossenschaft - aber leitenden Angestellten übertragen war, lag keine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 und 2 vor (so schon BSG 13, 196, 198; 16, 73, 74).
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Bayern, 01.06.2021 - L 14 BA 87/19
    Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R m.w.N.).
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