Rechtsprechung
LSG Bayern, 01.07.2011 - L 7 AS 461/11 B ER |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
Datenschutz und Überweisungsvermerk
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Leistende Behörde darf die Kundennummer bzw. BG-Nummer nach § 51a SGB II sowie die Bezeichnung der leistenden Behörde für die Gewährung von Leistungen nutzen; Anforderungen an den Sozialdatenschutz bei der Überweisung von Leistungen; Anspruch auf Arbeitslosengeld II
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Anforderungen an den Sozialdatenschutz bei der Überweisung von Leistungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)
Kein Anspruch auf anonymisierte Überweisung von Sozialleistungen
Verfahrensgang
- SG München, 27.05.2011 - S 13 AS 1005/11
- LSG Bayern, 01.07.2011 - L 7 AS 461/11 B ER
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 23.05.2013 - B 4 AS 294/12 B Hierzu trägt der Kläger vor, die Rechtsfrage, ob die Offenbarung von Sozialdaten auf Überweisungsträgern bzw im Verwendungszweck von Überweisungen erforderlich sei und ob für die Offenbarung von Sozialdaten auf Überweisungsträgern bzw im Verwendungszweck von Überweisungen eine gesetzliche Erlaubnisnorm bestehe, sei durch die Entscheidung des LSG und den Beschluss des Bayerischen LSG vom 1.7.2011 (L 7 AS 461/11 B ER) erneut klärungsbedürftig geworden.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2012 - L 12 AS 2309/11 Hierzu habe das Bayrische Landessozialgericht mit Beschluss vom 01.07.2011 - L 7 AS 461/11 B ER -, Juris Ausdruck Rdz 15 ff. ausgeführt, dass die Überweisung mit dem Überweisungsvermerk "Bundesagentur für Arbeit" unter Angabe der BG-Nummer eine zulässige Datenübermittlung sei (§§ 53 Abs. 2 SGB I, 67 ff. und 67b Abs. 1 S. 1 SGB X).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2014 - L 8 SO 101/14 Konkret erklärt § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X eine Übermittlung von Sozialdaten für zulässig, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach dem SGB erforderlich ist (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 01. Juli 2011, L 7 AS 461/11 B ER, juris, RdNr. 15).