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   LSG Bayern, 02.05.2022 - L 12 SF 63/22   

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LSG Bayern, 02.05.2022 - L 12 SF 63/22 (https://dejure.org/2022,11637)
LSG Bayern, Entscheidung vom 02.05.2022 - L 12 SF 63/22 (https://dejure.org/2022,11637)
LSG Bayern, Entscheidung vom 02. Mai 2022 - L 12 SF 63/22 (https://dejure.org/2022,11637)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Bayern, 02.05.2022 - L 12 SF 63/22
    Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum bzw. eine Toleranzgrenze von 20% zusteht (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30-41; zur Berechnung der 20%-Toleranzgrenze vgl. Beschluss des Senats vom 24.03.2020, L 12 SF 271/16 E).

    Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, juris Rn. 37).

    Hierin ist auch keine "unzulässige Doppelberücksichtigung" zu sehen, zumal der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausdrücklich als Bemessungskriterium aufführt (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R -, juris, Rn 38).

    Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn. 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass nur der Ansatz einer Gebühr von 200, 00 Euro gerechtfertigt ist.

    Damit hat die Bf die Toleranzgrenze von bis zu 20% (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30-41; zur Berechnung der 20%-Toleranzgrenze vgl. Beschluss des Senats vom 24.3.2020, L 12 SF 271/16 E) beim Ansatz einer Gebühr von 300, 00 Euro überschritten, sodass der Ansatz ihrer Gebühr unbillig ist und die Gebühr neu festzusetzen war.

  • LSG Bayern, 24.02.2021 - L 12 SF 161/20

    Bewilligung, Schadensersatz, Beschwerde, Prozesskostenhilfe, Leistungen,

    Auszug aus LSG Bayern, 02.05.2022 - L 12 SF 63/22
    Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kommt auch unter dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 RVG im Verhältnis zur Staatskasse nur dann und insoweit in Betracht, wenn ansonsten der Rechtsanwalt mehr als seine vollen Regelanwaltsgebühren erhalten würde (Beschluss des Senats vom 24.2.2020, L 12 SF 161/20; Hessisches LSG, Beschluss vom 17.6.2019, L 2 AS 241/18 B, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2012, 14 W 88/12, NJW-RR 2013, 319 m.w.N.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Kommentar RVG, 24. Auflage 2019, § 58 Rn. 33 ff.).

    Dieser gegenüber kann der Rechtsanwalt nur die Kosten für das Klageverfahren abrechnen (vgl. hierzu auch Grundsatzbeschluss des Senats vom 24.02.2021, L 12 SF 161/20).

    Zudem ist zu beachten, dass es einen gequotelten Anspruch aus der Prozesskostenhilfe nicht gibt, dieser vielmehr immer voll entsteht (vgl. auch hierzu Beschluss des Senats vom 24.02.2021, L 12 SF 161/20).

    Die Regelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 2 VV RVG bestimmt insoweit eine eindeutige Höchstgrenze, welche einer Auslegung nicht zugänglich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.02.2021, L 12 SF 161/20; LG Düsseldorf, Urteil vom 22.6.2007, 22 S 439/06).

  • LSG Bayern, 24.03.2020 - L 12 SF 271/16

    Kostenrecht: Anwendung der Toleranzgrenze bei Rahmengebühren

    Auszug aus LSG Bayern, 02.05.2022 - L 12 SF 63/22
    Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum bzw. eine Toleranzgrenze von 20% zusteht (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30-41; zur Berechnung der 20%-Toleranzgrenze vgl. Beschluss des Senats vom 24.03.2020, L 12 SF 271/16 E).

    Damit hat die Bf die Toleranzgrenze von bis zu 20% (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30-41; zur Berechnung der 20%-Toleranzgrenze vgl. Beschluss des Senats vom 24.3.2020, L 12 SF 271/16 E) beim Ansatz einer Gebühr von 300, 00 Euro überschritten, sodass der Ansatz ihrer Gebühr unbillig ist und die Gebühr neu festzusetzen war.

  • SG Augsburg, 25.02.2022 - S 1 SF 2/22

    Unbegründete Erinnerung

    Auszug aus LSG Bayern, 02.05.2022 - L 12 SF 63/22
    Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25.02.2022, S 1 SF 2/22 E, wird zurückgewiesen.

    Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens mit dem Az. S 1 SF 2/22 E und die beigezogene Akte des Sozialgerichts Augsburg mit dem Az. S 8 AS 525/19 verwiesen.

  • OLG Frankfurt, 17.10.2012 - 14 W 88/12

    Anrechnung gezahlter Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr nach § 49 RVG

    Auszug aus LSG Bayern, 02.05.2022 - L 12 SF 63/22
    Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kommt auch unter dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 RVG im Verhältnis zur Staatskasse nur dann und insoweit in Betracht, wenn ansonsten der Rechtsanwalt mehr als seine vollen Regelanwaltsgebühren erhalten würde (Beschluss des Senats vom 24.2.2020, L 12 SF 161/20; Hessisches LSG, Beschluss vom 17.6.2019, L 2 AS 241/18 B, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2012, 14 W 88/12, NJW-RR 2013, 319 m.w.N.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Kommentar RVG, 24. Auflage 2019, § 58 Rn. 33 ff.).
  • LG Düsseldorf, 22.06.2007 - 22 S 439/06

    Mehrere Auftraggeber - Geschäfts- und Verfahrensgebühr werden erhöht

    Auszug aus LSG Bayern, 02.05.2022 - L 12 SF 63/22
    Die Regelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 2 VV RVG bestimmt insoweit eine eindeutige Höchstgrenze, welche einer Auslegung nicht zugänglich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.02.2021, L 12 SF 161/20; LG Düsseldorf, Urteil vom 22.6.2007, 22 S 439/06).
  • LSG Bayern, 02.12.2015 - L 15 SF 133/15

    Erinnerungen nach § 55 RVG

    Auszug aus LSG Bayern, 02.05.2022 - L 12 SF 63/22
    Nach der Rechtsprechung des BayLSG sind zudem Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV RVG) für die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 1 RVG nur anzurechnen, wenn sie tatsächlich erfolgt sind, fiktive Anrechnungen erfolgen nicht (BayLSG, Beschluss vom 02.12.2015, Az. L 15 SF 133/15, LS 1, bestätigt durch Beschluss des Senats vom 24.02.2021, Az. L 12 KA 161/20).
  • LSG Hessen, 17.06.2019 - L 2 AS 241/18

    Kosten PKH RVG

    Auszug aus LSG Bayern, 02.05.2022 - L 12 SF 63/22
    Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kommt auch unter dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 RVG im Verhältnis zur Staatskasse nur dann und insoweit in Betracht, wenn ansonsten der Rechtsanwalt mehr als seine vollen Regelanwaltsgebühren erhalten würde (Beschluss des Senats vom 24.2.2020, L 12 SF 161/20; Hessisches LSG, Beschluss vom 17.6.2019, L 2 AS 241/18 B, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2012, 14 W 88/12, NJW-RR 2013, 319 m.w.N.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Kommentar RVG, 24. Auflage 2019, § 58 Rn. 33 ff.).
  • LSG Bayern, 22.08.2012 - L 15 SF 57/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - zwei verschiedenen

    Auszug aus LSG Bayern, 02.05.2022 - L 12 SF 63/22
    Die Synergieeffekte würden laut eines Beschlusses des BayLSG vom 22.08.2012, L 15 SF 57/11 B E lediglich 20% betragen, wobei sich dies noch im Toleranzrahmen bewegen würde.
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