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   LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 585/18   

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https://dejure.org/2021,10685
LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 585/18 (https://dejure.org/2021,10685)
LSG Bayern, Entscheidung vom 03.03.2021 - L 19 R 585/18 (https://dejure.org/2021,10685)
LSG Bayern, Entscheidung vom 03. März 2021 - L 19 R 585/18 (https://dejure.org/2021,10685)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB II § 25;; SGB VI § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;; SGB VI § 20 Abs. 1 Nr. 3b;; SGB VI § 21 Abs 4;; SGB VI § 3 Satz 1 Nr 3a;; SGB X § 102 Abs. 1;; SGB X § 102 Abs. 2
    Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger wegen "aufstockender" Leistungen

  • rewis.io

    Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger wegen "aufstockender" Leistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufstockende Leistung von ALG II; Anrechnung von ALG II bei Leistung von Übergangsgeld; Kostentragung bei Bewilligung einer stationären Reha-Maßnahme unter Mitnahme der Kinder bei Bezug von ALG II; Erstattung von Leistungen zwischen Sozialleistungsträgern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R

    Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Bezieher von

    Auszug aus LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 585/18
    Ein Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger wegen "aufstockender" Leistungen bei Anspruch des Versicherten auf Übergangsgeld besteht nicht (entgegen BSG Urteil vom 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R).

    Die Berufung sei nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, da das Urteil von der Entscheidung des BSG vom 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R - abweiche.

    Ob dieser Anspruch dem Grunde nach für den jeweiligen Leistungsbezieher besteht, richtet sich nicht nach den Vorschriften des SGB II, sondern - wie das BSG dies in seiner Entscheidung vom 12.04.2017 (Az B 13 R 14/16 R) auch festgestellt hat - nach den Vorschriften des SGB VI, hier den §§ 20, 21 SGB VI. Allein die Zahlung von Arbeitslosengeld II - so wie von den Vertretern des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2021 vorgetragen - löst eine Erstattungspflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung sicherlich nicht aus.

    Der Bezug von Arbeitslosengeld II als solcher orientiert sich jedoch nicht an der Höhe des zuvor beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, sondern ausschließlich an der Bedürftigkeit des Leistungsempfängers im Sinne der §§ 7, 9 SGB II, d. h. an der Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsempfängers zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (allgemeine Meinung, vgl. u. a. Köhler, a.a.O., § 25 SGB II Rdnr 13; Zabre, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl., 2017, § 20 SGB VI, Rdnr 8; Jabben, in: BeckOK Sozialrecht, Stand 01.09.2020, § 20 SGB VI Rdnr 8 jeweils m. w. N.; so aber auch BSG, Urteil vom 12.04.2017, a.a.O., Rdnr28).

    Die Revision war zuzulassen, weil der Senat mit der vorliegenden Entscheidung vom Urteil des BSG vom 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R - abweicht.

  • LSG Bayern, 04.05.2016 - L 19 R 817/14

    Erstattungsanspruch des Jobcenters gegenüber dem Träger der Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 585/18
    Wegen eines beim Bayer. Landessozialgericht anhängigen Berufungsverfahrens zur streitgegenständlichen rechtlichen Problematik (Az L 19 R 817/14 gegen die Entscheidung des SG im Verfahren S 7 R 1103/12) wurde mit Zustimmung der Beteiligten mit Beschluss vom 11.08.2015 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

    Das BSG habe unter Aufhebung des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts vom 04.05.2016 (L 19 R 817/14) entschieden, dass auch hinsichtlich der Aufstockungszahlungen ein Erstattungsanspruch nach § 25 SGB II bestehe.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 13 R 4452/18

    Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Auszug aus LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 585/18
    Zur Vermeidung von Nachteilen des Versicherten wird aber auch bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall eine kurze Unterbrechung zwischen dem Vorbezug des beitragspflichtigen Entgelts oder Einkommens für unschädlich erachtet, etwa wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen (z. B. nach einer akuten Erkrankung) die medizinische Rehamaßnahme nicht unmittelbar antreten kann und z. B. unbezahlter Urlaub in Anspruch genommen werden muss (so z. B. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2019 - L 13 R 4452/18 -, mit einer Zusammenfassung des Meinungsstandes, insbesondere Rdnrn 24 ff., juris).
  • SG Bayreuth, 05.07.2018 - S 16 R 279/17

    Weiterführung der Versicherungspflicht

    Auszug aus LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 585/18
    Auf Antrag des Klägers vom 24.04.2017 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und unter dem Az S 16 R 279/17 fortgesetzt.
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