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   LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19 NZB   

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LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19 NZB (https://dejure.org/2020,15816)
LSG Bayern, Entscheidung vom 04.05.2020 - L 18 SO 17/19 NZB (https://dejure.org/2020,15816)
LSG Bayern, Entscheidung vom 04. Mai 2020 - L 18 SO 17/19 NZB (https://dejure.org/2020,15816)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Eingliederungshilfe, Leistungen, Jugendhilfe, Behinderung, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel, Sozialhilfe, Kostenerstattung, Bescheid, Berufung, Kostenerstattungsanspruch, Betreuung, Leistung, Anspruch, Leistungen der Jugendhilfe, Leistungen der Sozialhilfe, ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19
    Auf eine derartige Schwerpunktsetzung werde jedoch nach der Rechtsprechung nicht mehr abgestellt (BVerwGE 142, 18ff., Rn. 31 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, juris Rn. 26).

    Beide Arten der Hilfen - stationär wie ambulant - könnten nicht streng voneinander abgetrennt werden, so dass auch eine Überschneidung der Leistungsbereiche vorliege, was einen Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII zur Folge habe (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014, a.a.O., Rn. 26).

    Das Urteil des SG vom 12.12.2018 stehe auch nicht im Widerspruch zu dem von der Klägerin genannten Urteil des BSG vom 25.09.2014 (B 8 SO 7/13 R).

    So hat das BSG in seiner Entscheidung vom 25.09.2014 (B 8 SO 7/13 R, juris Rn. 26), auf die sich die Klägerin beruft, ausgeführt:.

    Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Klägerin, dass das SG im Ergebnis doch eine Schwerpunktsetzung vornehme, auf die nach der Rechtsprechung nicht mehr abgestellt werde (vgl. BVerwGE 142, 18ff., Rn. 31 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, juris Rn. 26).

    Schließlich lässt sich - wie bereits dargelegt - den Entscheidungsgründen des SG auch keine Divergenz zu der Entscheidung des BSG vom 25.09.2014 (a.a.O.) entnehmen.

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19
    Auf eine derartige Schwerpunktsetzung werde jedoch nach der Rechtsprechung nicht mehr abgestellt (BVerwGE 142, 18ff., Rn. 31 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, juris Rn. 26).

    Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Klägerin, dass das SG im Ergebnis doch eine Schwerpunktsetzung vornehme, auf die nach der Rechtsprechung nicht mehr abgestellt werde (vgl. BVerwGE 142, 18ff., Rn. 31 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, juris Rn. 26).

    Die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers wird im Fall einer Mehrfachbehinderung jedenfalls dann nicht begründet, wenn die Leistung nicht zumindest auch auf den Hilfebedarf einer körperlichen oder geistigen Behinderung eingeht; dabei kommt es - wie bereits dargelegt - auf den Schwerpunkt der Behinderung nicht an (BVerwG vom 09.02.2012 - 5 C 3/11; BayVGH vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715; LSG NRW vom 10.10.2012 - L 12 SO 621/10 und vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10).

  • LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16

    Kostenerstattungsanspruch - Übernahme einer Vollzeitpflege

    Auszug aus LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19
    Das LSG habe mit Urteil vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) entschieden, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe - wie vorliegend der Beklagte - neben den Kosten einer Betreuung einer (teil-)stationären Maßnahme auch die Kosten für die Betreuung durch Pflegeeltern nach § 54 Abs. 3 SGB XII als Eingliederungshilfe zu übernehmen habe.

    Soweit die Klägerin auf das Urteil des LSG Bayern vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) verweise, sei festzustellen, dass dieses sich auf eine Vollzeitpflege beziehe, mit der der Bedarf der leistungsberechtigten Person gedeckt worden sei.

    Soweit die Klägerin rügt, dass die Entscheidung des SG von der des 8. Senats des Bayer. LSG vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe, ist der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG schon deshalb nicht gegeben, weil es sich dabei nicht um das "Berufungsgericht" handelt.

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19
    Ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass es in der Sozialhilfe - anders als in der Jugendhilfe - einen "Ganzheitsanspruch", wie z. B. in § 19 SGB VIII, nicht gebe (Urteil des BSG vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R).

    Mit dieser Entscheidung stellt das BSG klar, dass der Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII gegenüber den Leistungen der Jugendhilfe nur greift, soweit ein Leistungsberechtigter mit Mehrfachbehinderung sowohl einen Anspruch auf Jugendhilfe nach dem SGB VIII als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII besitzt und beide Leistungen gleich, gleichartig und einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (siehe auch BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R, juris Rn.17; vgl. auch schon BVerwG vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 und vom 02.03.2006 - 5 C 15.05 und Urteil des Senats vom 30.10.2019 - L 18 SO 259/18).

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

    Auszug aus LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19
    Das in Art. 20 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz (GG) normierte Gewaltenteilungsprinzip ist für das Grundgesetz ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip (BVerfG, 2. Senat, Beschluss vom 17.07.1996, 2 BvF 2/93, juris Rn. 42).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19
    Ebenso wenig besteht ein Klärungsbedarf, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 8 m.w.N.).
  • BSG, 04.05.2017 - B 3 KR 5/17 B

    Krankenversicherung; Versorgung mit einer Magnetfeldtherapie; Verfahrensrüge;

    Auszug aus LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19
    Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr dagegen noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, st.Rspr., Beschlüsse vom 04.05.2017 - B 3 KR 5/17 B; vom 07.10.2014 - B 14 AS 55/14 B; vom 26.05.2014 - B 9 V 1/14 B und vom 26.06.1975 - 12 BJ 12/75).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19
    Das Grundgesetz fordert nicht eine absolute Trennung, sondern die gegenseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Gewalten (BVerfGE 9, 268 (279)).
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19
    Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr dagegen noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, st.Rspr., Beschlüsse vom 04.05.2017 - B 3 KR 5/17 B; vom 07.10.2014 - B 14 AS 55/14 B; vom 26.05.2014 - B 9 V 1/14 B und vom 26.06.1975 - 12 BJ 12/75).
  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19
    Mit dieser Entscheidung stellt das BSG klar, dass der Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII gegenüber den Leistungen der Jugendhilfe nur greift, soweit ein Leistungsberechtigter mit Mehrfachbehinderung sowohl einen Anspruch auf Jugendhilfe nach dem SGB VIII als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII besitzt und beide Leistungen gleich, gleichartig und einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (siehe auch BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R, juris Rn.17; vgl. auch schon BVerwG vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 und vom 02.03.2006 - 5 C 15.05 und Urteil des Senats vom 30.10.2019 - L 18 SO 259/18).
  • BSG, 19.07.2012 - B 1 KR 65/11 B

    Krankenversicherung - Zulässigkeit der Revision - grundsätzliche Bedeutung einer

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

  • BSG, 26.05.2014 - B 9 V 1/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche

  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715

    Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2012 - L 12 SO 621/10

    Sozialhilfe

  • BSG, 07.10.2014 - B 14 AS 55/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - grundsätzliche Bedeutung -

  • BSG, 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Elterngeld -

  • BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - L 12 SO 482/10

    Sozialhilfe

  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942

    Opferentschädigung; Kriegsopferfürsorgeleistungen; Erstattungsanspruch zwischen

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

  • LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19

    Sozialhilfe: Originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aufgrund eigener Überzeugung folgt, ist Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, juris Rn. 26, und vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - und vom 23.09.1999 - 5 C 26/98; vgl. auch Urteil des Senats vom 30.10.2019 - L18 SO 259/18 und Beschluss des Senats vom 04.05.2020 - L 18 SO 17/19 NZB).
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