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   LSG Bayern, 04.07.2018 - L 19 R 930/15   

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https://dejure.org/2018,21987
LSG Bayern, 04.07.2018 - L 19 R 930/15 (https://dejure.org/2018,21987)
LSG Bayern, Entscheidung vom 04.07.2018 - L 19 R 930/15 (https://dejure.org/2018,21987)
LSG Bayern, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - L 19 R 930/15 (https://dejure.org/2018,21987)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei teilweiser Erwerbsminderung und verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt

  • rewis.io

    Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei teilweiser Erwerbsminderung und verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
    Auszug aus LSG Bayern, 04.07.2018 - L 19 R 930/15
    Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung käme nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 11.12.1969 - Az. GS 4/69; Beschluss vom 10.12.1976 - Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 - jeweils zitiert nach juris) zwar auch in Betracht, wenn eine teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) vorliegen würde, eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt würde und der Teilzeitarbeitsmarkt für den Kläger als verschlossen anzusehen wäre (s.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand, § 43 SGB VI Rn 30 mwN).
  • BSG, 11.12.1969 - GS 4/69

    Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 04.07.2018 - L 19 R 930/15
    Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung käme nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 11.12.1969 - Az. GS 4/69; Beschluss vom 10.12.1976 - Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 - jeweils zitiert nach juris) zwar auch in Betracht, wenn eine teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) vorliegen würde, eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt würde und der Teilzeitarbeitsmarkt für den Kläger als verschlossen anzusehen wäre (s.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand, § 43 SGB VI Rn 30 mwN).
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