Rechtsprechung
LSG Bayern, 04.07.2018 - L 19 R 930/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,21987) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1, § 50 Abs. 1 S. 1, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 197 Abs. 2, § 198, § 241 Abs. 2
Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei teilweiser Erwerbsminderung und verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt
- rewis.io
Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei teilweiser Erwerbsminderung und verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Nürnberg, 27.11.2015 - S 14 R 763/14
- LSG Bayern, 04.07.2018 - L 19 R 930/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
Auszug aus LSG Bayern, 04.07.2018 - L 19 R 930/15
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung käme nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 11.12.1969 - Az. GS 4/69; Beschluss vom 10.12.1976 - Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 - jeweils zitiert nach juris) zwar auch in Betracht, wenn eine teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) vorliegen würde, eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt würde und der Teilzeitarbeitsmarkt für den Kläger als verschlossen anzusehen wäre (s.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand, § 43 SGB VI Rn 30 mwN). - BSG, 11.12.1969 - GS 4/69
Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit …
Auszug aus LSG Bayern, 04.07.2018 - L 19 R 930/15
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung käme nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 11.12.1969 - Az. GS 4/69; Beschluss vom 10.12.1976 - Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 - jeweils zitiert nach juris) zwar auch in Betracht, wenn eine teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) vorliegen würde, eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt würde und der Teilzeitarbeitsmarkt für den Kläger als verschlossen anzusehen wäre (s.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand, § 43 SGB VI Rn 30 mwN).