Rechtsprechung
   LSG Bayern, 05.04.2017 - L 2 U 101/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,34168
LSG Bayern, 05.04.2017 - L 2 U 101/14 (https://dejure.org/2017,34168)
LSG Bayern, Entscheidung vom 05.04.2017 - L 2 U 101/14 (https://dejure.org/2017,34168)
LSG Bayern, Entscheidung vom 05. April 2017 - L 2 U 101/14 (https://dejure.org/2017,34168)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,34168) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unfallversicherungsrecht; Begriff des Arbeitsunfalls; Versicherte Tätigkeit; Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Sturz einer Sales Managerin auf ihrer häuslichen Kellertreppe - Rückkehr von einer Messe zum Zweck eines beabsichtigten dienstlichen Telefonats - dienstlich und privat genutzte Räumlichkeiten im Keller - kein Arbeitsunfall - kein versicherter Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 ...

  • rewis.io

    Herabsteigen einer Kellertreppe und die Anerkennung eines Arbeitsunfalls

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges zum Home-Office im eigenen häuslichen Bereich

  • rechtsportal.de

    Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges zum Home-Office im eigenen häuslichen Bereich

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Auszug aus LSG Bayern, 05.04.2017 - L 2 U 101/14
    Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 15 m.w.N.).

    Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 15 m.w.N.).

    Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigte liegt vor, wenn die Verletzte zur Erfüllung eines von ihr begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihr selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII; vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 17).

    - sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. ständige Rechtsprechung u.a. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 17 m.w.N.).

    Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R - Juris RdNr. 16).

    Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20; BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R - Juris RdNr. 13).

    Allerdings beginnt und endet die versicherte Tätigkeit sowohl bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg grundsätzlich mit Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet (vgl. ständige Rechtsprechung, hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 21).

    Obwohl mit der verbreiteten Einführung von Telearbeit am PC eine Verlagerung vieler den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich einhergeht, hat das BSG im Interesse der Rechtssicherheit keine Veranlassung gesehen, die bisherige Rechtsprechung zur Außentür als der Grenze zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren (vgl. so zuletzt ausdrücklich BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 21 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 14 sowie BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 21 ff.).

    In Konstellationen, bei denen sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und das Gebäude daher nicht verlassen wird, hat das BSG eine räumliche Grenzziehung durch die Außentür nicht als geeignet angesehen, um die in unmittelbarem betrieblichen Interesse zurückgelegten Betriebswege innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs von dem unversicherten Zurücklegen anderer Wege abzugrenzen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 23 m.w.N.) Im Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 16 f.) hat das BSG zusammenfassend auf folgende zwei Fallgestaltungen hingewiesen, bei denen ausnahmsweise das Zurücklegen von Wegen innerhalb des häuslichen Bereichs unter Versicherungsschutz steht:.

    Im Urteil vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 24) hat das BSG letztlich offengelassen, ob es an der bisherigen Rechtsprechung festhalte, dass die Häufigkeit der betrieblichen Nutzung des Unfallortes für die Feststellung eines Betriebsweges im häuslichen Bereich ein sachgerechtes Beurteilungskriterium sei.

    Allein der Umstand, dass eine Treppe benutzt werden müsse, um der Beschäftigung nachzugehen - z.B. um das Arbeitszimmer zu erreichen - kann jedenfalls laut BSG nicht das unmittelbare Betriebsinteresse am Zurücklegen des Weges begründen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25).

    Entscheidend sei, ob der konkrete Weg zum Unfallzeitpunkt nach der objektivierten Handlungstendenz im unmittelbarem Betriebsinteresse zurückgelegt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25).

    Dabei sei zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstelle, sondern zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr (z.B. Betriebswege) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit) stehe (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 13).

    Daher unterliegt innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht dem Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 32 m.w.N).

    Wie dargelegt sind Betriebswege Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden; sie sind selbst Teil der versicherten Tätigkeit und stehen der Betriebsarbeit gleich (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20 m.w.N.; Spellbrink NZS 2017, 527 ff., 529).

    Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20; BSG vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R - Juris RdNr. 13).

    Das Zurücklegen eines solchen Weges zum Ort der versicherten Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist innerhalb des häuslichen Bereichs, nach Durchschreiten der Außentür, aber nicht versichert, wie das BSG im Urteil vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 32) klargestellt hat.

    Außerdem hat das BSG zuletzt zwar Zweifel an dem Abgrenzungskriterium der wesentlichen betriebsbedingten Nutzung des Unfallortes geäußert, dieses Kriterium aber nicht aufgegeben (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 24).

    Auch soweit die Klägerin im Laufe eines Arbeitstages die Treppe zum Erreichen von Toilette, Bad oder Küche benutzt hat, handelte es sich wegen der privaten Handlungstendenz solcher Verrichtungen innerhalb des häuslichen Bereichs nicht um das Zurücklegen versicherter Wege (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris).

    Wie das BSG im Urteil vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25) bereits dargelegt hat, ist eine Treppe nicht allein deswegen ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, weil sie den einzigen Zugang zu einem abgegrenzten Arbeitsraum bzw. Arbeitsbereich eröffnet.

    Ferner hat das BSG weiterhin räumliche Abgrenzungskriterien als objektive Kriterien in die rechtliche Bewertung versicherter Wege innerhalb des Wohnhauses einbezogen, wenn es im Urteil vom 05.07.2016 ausführt, dass die versicherte Tätigkeit der dortigen Klägerin als Beschäftigte - mangels entgegenstehender Feststellungen und Anhaltspunkte - spätestens mit dem Verlassen des Arbeitszimmers beendet gewesen sei (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2015 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 26).

    Dass die Ausübung einer Beschäftigung in einem Home-Office zu einer Verlagerung von unternehmensdienlichen Verrichtungen in den häuslichen Bereich führe, rechtfertigt nach der BSG-Rechtsprechung keine andere Beurteilung (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 27).

    Ferner hat das BSG auf Folgendes hingewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 28): Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe nicht der Arbeitgeber zu verantworten; diese könne der Versicherte selbst am besten beherrschen.

    In der häuslichen Lebenssphäre vermöge sich mangels einer betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko nicht zu verwirklichen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 27).

    Auch seien dem Arbeitgeber außerhalb des Betriebsgeländes regelmäßig präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen verwehrt (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 28).

    Angesichts der Bedeutung der Abgrenzung versicherter Wege im Zusammenhang mit der zunehmenden Einrichtung sogenannter Home-Offices, der vom BSG in seiner Entscheidung vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R) - aufgeworfenen Fragen zur Bedeutung bislang anerkannter Abgrenzungskriterien und unter Berücksichtigung der anhängigen Revision unter dem Az. B 2 U 9/16 R lässt der Senat die Revision im Interesse der Rechtsfortentwicklung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu.

  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - sachlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 05.04.2017 - L 2 U 101/14
    Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013, zur Post gegeben am selben Tag, wies die VBG den Widerspruch als unbegründet zurück und stützte sich auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R).

    Die Treppe im Einfamilienhaus sei nicht anders zu bewerten als die im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses entsprechend dem BSG-Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R); andernfalls könnten in einem Einfamilienhaus private und dienstlich genutzte Bereiche nicht mehr getrennt werden.

    Gegen das am 05.02.2014 zugestellte Urteil hat die VBG am 21.02.2014 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und sich v.a. auf das BSG-Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R) gestützt.

    Das BSG hat betont, dass die "Außentür des Gebäudes" klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich abgrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 14).

    Obwohl mit der verbreiteten Einführung von Telearbeit am PC eine Verlagerung vieler den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich einhergeht, hat das BSG im Interesse der Rechtssicherheit keine Veranlassung gesehen, die bisherige Rechtsprechung zur Außentür als der Grenze zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren (vgl. so zuletzt ausdrücklich BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 21 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 14 sowie BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 21 ff.).

    In Konstellationen, bei denen sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und das Gebäude daher nicht verlassen wird, hat das BSG eine räumliche Grenzziehung durch die Außentür nicht als geeignet angesehen, um die in unmittelbarem betrieblichen Interesse zurückgelegten Betriebswege innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs von dem unversicherten Zurücklegen anderer Wege abzugrenzen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 23 m.w.N.) Im Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 16 f.) hat das BSG zusammenfassend auf folgende zwei Fallgestaltungen hingewiesen, bei denen ausnahmsweise das Zurücklegen von Wegen innerhalb des häuslichen Bereichs unter Versicherungsschutz steht:.

    Eine Fallgestaltung betrifft danach Unfälle im rein persönlichen Wohnbereich, bei denen die Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 17).

    Bei einer weiteren Fallgestaltung handelt es sich um Unfälle, die sich in Räumen bzw. auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 16).

    Als maßgeblich hat das BSG im Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 16) bezeichnet, ob der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignet hat, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient; als Kriterium für die Wesentlichkeit hat das BSG eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke genannt.

    In den Urteilen vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R und B 2 U 28/05 R, Juris) hat das BSG an dieser Rechtsprechung festgehalten und in den dort zu entscheidenden Fällen eine wesentliche Nutzung des Gebäudeteils - der Treppe - zu betrieblichen Zwecken verneint.

    Dabei hat es klargestellt, dass die wesentliche betriebliche Nutzung der Treppe, auf der sich der Unfall ereignet hatte, unverzichtbar sei und dass dafür nicht genüge, dass die Treppe für das Zurücklegen von Wegen von oder zu der Arbeit bzw. für das Mitführen von Akten genutzt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 18; Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 20).

    Dabei sei zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstelle, sondern zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr (z.B. Betriebswege) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit) stehe (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 13).

    Das ist der Fall, wenn das Zurücklegen des Weges selbst unmittelbar betrieblichen Verrichtungen (z.B. Empfang oder Begleitung von Kunden) dient bzw. über das Zurücklegen des Weges hinaus weitere versicherte Verrichtungen ausgeübt werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 20).

    Das BSG hat bereits im Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 19) darauf hingewiesen, dass ein Weg, der ausgehend vom häuslichen Arbeitszimmer über die Wohnungstür, das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses und durch die Haustür zu einem Kunden führt, durch die sich aus der Rechtsprechung ergebenden räumlichen Grenzen "Tür des Arbeitszimmers" sowie "Außentür des Gebäudes" gut nachvollziehbar in bestimmte klar unterscheidbare Abschnitte zerlegen lässt und hinsichtlich des Versicherungsschutzes unterschiedlich bewertet werden kann.

    Allerdings setzt ein versichertes Befördern im Sinne dieser Vorschrift voraus, dass das Zurücklegen des Weges von der Absicht, die Sache zu einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; dagegen besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 21 bzw. Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 28 m.w.N.).

    Daher hat das BSG die Voraussetzungen einer Beförderung abgelehnt, wenn die eigene Fortbewegung im Vordergrund stand und der Transport von Unterlagen demgegenüber als nebensächlich zurücktrat, z.B. beim Transport von Unterlagen und Laptop vom häuslichen Arbeitszimmer zum Kunden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 21), beim Mitführen von Akten auf dem Nachhauseweg zur späteren Bearbeitung (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 29) oder auch beim Holen zunächst vergessener Betriebsunterlagen, die für eine vom Beschäftigten zu erledigende Bauabnahme erforderlich waren, weil auch insoweit das Zurücklegen des Weges vor allem dem Zweck diente, das Ziel - den Ort der Bauabnahme - zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 31).

  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Bayern, 05.04.2017 - L 2 U 101/14
    In den Urteilen vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R und B 2 U 28/05 R, Juris) hat das BSG an dieser Rechtsprechung festgehalten und in den dort zu entscheidenden Fällen eine wesentliche Nutzung des Gebäudeteils - der Treppe - zu betrieblichen Zwecken verneint.

    Dabei hat es klargestellt, dass die wesentliche betriebliche Nutzung der Treppe, auf der sich der Unfall ereignet hatte, unverzichtbar sei und dass dafür nicht genüge, dass die Treppe für das Zurücklegen von Wegen von oder zu der Arbeit bzw. für das Mitführen von Akten genutzt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 18; Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 20).

    Entsprechend dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung, nämlich gerade vor den spezifischen Verkehrsgefahren beim Aufsuchen der Arbeitsstätte zu schützen, beginnt und endet der Weg von oder zu der Arbeit nach ständiger BSG-Rechtsprechung stets erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem die Wohnung liegt (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R - Juris RdNr. 14; BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 16; vgl. so auch Spellbrink NZS 2016, 527 ff., 529).

    Das Zurücklegen dieses Wegs der Klägerin im eigenen häuslichen Bereich war nicht deswegen versichert, weil die Situation und damit die konkret zum Unfall führende Verrichtung durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt war (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 20).

    Dabei handelte es sich insbesondere bei den nur dienstlich genutzten Geräten Laptop und Mobiltelefon sowie bei den Geschäftsunterlagen um Arbeitsgeräte im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 29; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R).

    Allerdings setzt ein versichertes Befördern im Sinne dieser Vorschrift voraus, dass das Zurücklegen des Weges von der Absicht, die Sache zu einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; dagegen besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 21 bzw. Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 28 m.w.N.).

    Daher hat das BSG die Voraussetzungen einer Beförderung abgelehnt, wenn die eigene Fortbewegung im Vordergrund stand und der Transport von Unterlagen demgegenüber als nebensächlich zurücktrat, z.B. beim Transport von Unterlagen und Laptop vom häuslichen Arbeitszimmer zum Kunden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 21), beim Mitführen von Akten auf dem Nachhauseweg zur späteren Bearbeitung (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 29) oder auch beim Holen zunächst vergessener Betriebsunterlagen, die für eine vom Beschäftigten zu erledigende Bauabnahme erforderlich waren, weil auch insoweit das Zurücklegen des Weges vor allem dem Zweck diente, das Ziel - den Ort der Bauabnahme - zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 31).

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R

    Entschädigung - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Maschinenschlosser -

    Auszug aus LSG Bayern, 05.04.2017 - L 2 U 101/14
    Obwohl mit der verbreiteten Einführung von Telearbeit am PC eine Verlagerung vieler den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich einhergeht, hat das BSG im Interesse der Rechtssicherheit keine Veranlassung gesehen, die bisherige Rechtsprechung zur Außentür als der Grenze zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren (vgl. so zuletzt ausdrücklich BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 21 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 14 sowie BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 21 ff.).

    Das BSG hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die betrieblichen Interessen dienende Arbeit in der Wohnung eines Versicherten dieser Wohnung außerhalb des konkreten Arbeitszimmers oder Arbeitsraums nicht den Charakter der häuslichen Lebenssphäre nehme (so BSG ebenda; BSG vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 22).

    Dabei handelte es sich insbesondere bei den nur dienstlich genutzten Geräten Laptop und Mobiltelefon sowie bei den Geschäftsunterlagen um Arbeitsgeräte im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 29; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R).

    Daher hat das BSG die Voraussetzungen einer Beförderung abgelehnt, wenn die eigene Fortbewegung im Vordergrund stand und der Transport von Unterlagen demgegenüber als nebensächlich zurücktrat, z.B. beim Transport von Unterlagen und Laptop vom häuslichen Arbeitszimmer zum Kunden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 21), beim Mitführen von Akten auf dem Nachhauseweg zur späteren Bearbeitung (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 29) oder auch beim Holen zunächst vergessener Betriebsunterlagen, die für eine vom Beschäftigten zu erledigende Bauabnahme erforderlich waren, weil auch insoweit das Zurücklegen des Weges vor allem dem Zweck diente, das Ziel - den Ort der Bauabnahme - zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 31).

  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 12/92

    Voraussetzungen für das Erleiden eines Arbeitsunfalls - Notwendigkeit des

    Auszug aus LSG Bayern, 05.04.2017 - L 2 U 101/14
    Versicherungsschutz für das Zurücklegen des Weges von den Privaträumen in den betrieblichen Bereich zum Zweck der Aufnahme betriebsdienlicher Tätigkeiten hat das BSG - mit Ausnahme der einer Rufbereitschaft entsprechenden Fallgestaltung - erst mit Betreten der (wesentlich) betrieblich genutzten Räume bejaht (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - Juris RdNr. 20 f.).

    Der betriebsdienliche Zweck der beabsichtigten Tätigkeitsaufnahme, der dem gesamten Weg zu Grunde lag, wurde nicht als ausreichend angesehen, um das Zurücklegen des Weges bereits ab dem Ausgangspunkt in den privat genutzten Räumen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - Juris RdNr. 20).

    Erforderlich sind dafür nämlich zum einen Umstände, die eine besondere Eilbedürftigkeit der auszuführenden Betriebstätigkeit ausmachen, und zum anderen ein Hineinwirken betrieblicher Umstände in den privaten häuslichen Bereich derart, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Lebensrhythmus in wesentlichem Ausmaß unterbrechen und zur unmittelbaren Aufnahme der Betriebstätigkeit schreiten muss (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - Juris RdNr. 21).

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Bayern, 05.04.2017 - L 2 U 101/14
    Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20; BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R - Juris RdNr. 13).

    Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20; BSG vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R - Juris RdNr. 13).

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Überfall - Schutzbereich -

    Auszug aus LSG Bayern, 05.04.2017 - L 2 U 101/14
    Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R - Juris RdNr. 12).

    Entsprechend dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung, nämlich gerade vor den spezifischen Verkehrsgefahren beim Aufsuchen der Arbeitsstätte zu schützen, beginnt und endet der Weg von oder zu der Arbeit nach ständiger BSG-Rechtsprechung stets erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem die Wohnung liegt (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R - Juris RdNr. 14; BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 16; vgl. so auch Spellbrink NZS 2016, 527 ff., 529).

  • BSG, 31.08.2017 - B 2 U 9/16 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Abgrenzung zum

    Auszug aus LSG Bayern, 05.04.2017 - L 2 U 101/14
    Angesichts der Bedeutung der Abgrenzung versicherter Wege im Zusammenhang mit der zunehmenden Einrichtung sogenannter Home-Offices, der vom BSG in seiner Entscheidung vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R) - aufgeworfenen Fragen zur Bedeutung bislang anerkannter Abgrenzungskriterien und unter Berücksichtigung der anhängigen Revision unter dem Az. B 2 U 9/16 R lässt der Senat die Revision im Interesse der Rechtsfortentwicklung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu.
  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 47/58
    Auszug aus LSG Bayern, 05.04.2017 - L 2 U 101/14
    - auf den konkreten Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.01.1960 - 2 RU 47/58 - Juris).
  • BSG, 27.11.1980 - 8a RU 12/79
    Auszug aus LSG Bayern, 05.04.2017 - L 2 U 101/14
    Eine solche Situation hatte das BSG bei einem nächtlichen Störsignal um 0.30 Uhr bejaht angesichts der Verpflichtung des Vorstehers eines Wasserschutzverbandes, umgehend für eine Beseitigung von Störungen zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.1980 - 8a RU 12/79 - Juris).
  • BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2013 - L 3 U 288/11

    Arbeitsunfall im eigenen Einfamilienhaus - Friseurgeschäft - Wohnung - innerer

  • BSG, 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang -

  • SG München, 06.12.2018 - S 33 U 542/17

    Teilnahme an einer Präventionsleistung der gesetzlichen Rentenversicherung als

    Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 05. April 2017 - L 2 U 101/14).

    (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 05. April 2017 - L 2 U 101/14)).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2020 - L 15 U 332/18
    Der Betriebsweg beginnt dann mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich der Wohnung der versicherten Person befindet (vgl. BSG, Urt. v. 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R -, juris Rn. 14, 16; Urt. v. 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R -, juris Rn. 14; vgl. zum Ganzen auch Bayerisches LSG, Urt. v. 12.02.2015 - L 17 U 21/14 -, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. 05.04.2017 - L 2 U 101/14 -, juris Rn. 48 f. jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht