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   LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER   

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LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER (https://dejure.org/2015,27063)
LSG Bayern, Entscheidung vom 05.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER (https://dejure.org/2015,27063)
LSG Bayern, Entscheidung vom 05. Oktober 2015 - L 12 KA 83/15 B ER (https://dejure.org/2015,27063)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsetzung eines Schiedsspruchs zur Festlegung von Vertragsinhalten zur hausarztzentrierten Versorgung; Prüfungsumfang bei Schiedsentscheidungen; Hausarztvertrag in Form eines Vollversorgungsvertrages; Festsetzung eines unvollständigen Vertragstorsos; Voraussetzungen für ...

  • rewis.io

    Hausarztzentrierte Versorgung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festlegung des Inhalts eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Gerichtliche Kontrolle der Entscheidung einer Schiedsperson

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 102
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

    Auszug aus LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15
    Die Gestaltungsfreiheit der Schiedsperson ist nicht geringer als diejenige der Vertragspartner bei einer im Wege freier Verhandlung erzielten Vereinbarung (BSG, Urteil vom 25.03.2015, B 6 KA 9/14 R).

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.3.2015, B 6 KA 9/14 R) könne effektiver Rechtsschutz nur im Eilverfahren erlangt werden (§ 86b Abs. 2 SGG).

    Denn bei der Schiedsperson, die im Konfliktfall den Inhalt des Vertrages zur HzV feststellt, handelt es sich nicht um eine Behörde, so dass die Festlegung des Vertragsinhaltes durch die Schiedsperson nach § 73b SGB V nicht in Form eines Verwaltungsaktes ergeht und daher auch nicht mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG angefochten werden kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.3.2015, B 6 KA 9/14 R, Juris Rn. 23 ff.).

    Denn die von der Schiedsperson getroffene Bestimmung zum Vertragsinhalt muss - vorbehaltlich deren Nichtigkeit - während des Klageverfahrens um deren Rechtmäßigkeit beachtet werden (BSG, Urteil vom 25.3.2015, B 6 KA 9/14 R, Juris, Rn. 35), d.h. die Ast. ist während des Klageverfahrens grundsätzlich zur Umsetzung des von ihr als mindestens rechtswidrig erachteten Schiedsspruchs verpflichtet.

    Die Bindung an einen solchen Vertrag müssen die Vertragsparteien nur hinnehmen, soweit die darin getroffenen Bestimmungen materiell rechtmäßig sind (BSG, Urteil vom 25.3.2015, B 6 KA 9/14 R, Juris, Rdnr. 58).

    Ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit des Vertrages zur HzV ist allein, ob dieser in der vorliegenden Form umgesetzt werden kann (BSG, Urteil vom 25.3.2015, B 6 KA 9/14 R, Juris Rn. 84).

    Die Gestaltungsfreiheit der Schiedsperson ist nicht geringer als diejenige der Vertragspartner bei einer im Wege freier Verhandlung erzielten Vereinbarung (BSG, Urteil vom 25.3.2015, B 6 KA 9/14 R, Juris Rn. 73).

  • SG München, 24.06.2015 - S 21 KA 620/15

    Umsetzung des Schiedsspruchs zur Festlegung des Inhalts des Vertrages zur

    Auszug aus LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15
    Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 24.6.2015, Az. S 21 KA 620/15 ER, aufgehoben, soweit das Sozialgericht dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben hat, und der Antrag der Antragstellerin auch insoweit abgewiesen.

    die Entscheidung des SG München vom 24.6.2015 (Az. S 21 KA 620/15 ER) aufzuheben und die Anträge der Beschwerdegegnerin abzuweisen.

  • LSG Bayern, 04.04.2017 - L 5 KR 244/15
    Auszug aus LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15
    Die Ast. hat am 29.5.2015 gegen diesen Verpflichtungsbescheid Klage zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben (L 5 KR 244/15 KL) und darüber hinaus beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (L 5 KR 243/15 KL ER).

    Das BayLSG hat aus den Verfahren L 5 KR 244/15 KL und L 5 KR 243/15 KL ER die E Mail-Korrespondenz zwischen dem StMGP und Dr. K. vom 7.1.2015, 9.1.2015 und 21.4.2015 beigezogen.

  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R

    Vertragsarzt - Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes -

    Auszug aus LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15
    Dass ein Hausarztvertrag jedenfalls auch in der Form eines Vollversorgungsvertrages vereinbart werden kann, der die bisherige Regelversorgung nach § 73 SGB V umfasst und diese nicht lediglich ergänzt, unterliegt keinem Zweifel (BSG, Urteil vom 25.3.2015, B 6 KA 9/15 R).
  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Auszug aus LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15
    Die Anforderungen an die Begründung dürfen auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Schiedsperson keinen eigenen Verwaltungsapparat unterhält, nicht überspannt werden (BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5 Rn. 38).
  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 29/07 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - West-Ost-Transfer - Gesamtvergütungsanteile in

    Auszug aus LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15
    Danach unterliegt auch die Entscheidung der Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a SGB V nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl die stRspr des BSG zu § 89 SGB V: BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 3 RdNr 18; BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11 mwN).
  • BGH, 13.05.1993 - IX ZR 166/92

    Bürgschaft für Versorgungsanspruch bei Forderungsübergang auf Träger der

    Auszug aus LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15
    Ohne die gebotene Vervollständigung darf eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein (BGH Urteil vom 13.5.1993 - IX ZR 166/92, NJW 1993, 2935; BGHZ 90, 69, 74 f; BGH Urteil vom 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115, 116).
  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79

    Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur

    Auszug aus LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15
    Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist eine Regelungslücke in einem regelungsbedürftigen Punkt der vertraglichen Regelung (stRspr BSG, vgl. BGHZ 40, 91, 103; BGHZ 77, 301, 304).
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R

    Rahmen-Gesamtvertrag für die neuen Bundesländer im ehemaligen Primärkassenbereich

    Auszug aus LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15
    Danach unterliegt auch die Entscheidung der Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a SGB V nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl die stRspr des BSG zu § 89 SGB V: BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 3 RdNr 18; BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11 mwN).
  • BGH, 13.02.2004 - V ZR 225/03

    Verpflichtung des Zweitverkäufers eines Grundstück zur Abtretung von

    Auszug aus LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15
    Eine durch ergänzende Vertragsauslegung zu füllende Lücke ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die von den Parteien vereinbarte Regelung eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihr zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (BGH Urteil vom 13.2.2004 - V ZR 225/03, NJW 2004, 1873; Staudinger/Roth, BGB, Aufl 2010 § 157 BGB RdNr 15 mwN).
  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen

  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R

    Gesundheitsministerium durfte die AOK Bayern zur Durchführung der

    Ein Antrag der Klägerin vom 26.5.2015 gegen den BHÄV auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, dem das SG zunächst stattgegeben hatte (Beschluss vom 24.6.2015 - S 21 KA 620/15 ER) , wurde in zweiter Instanz abgewiesen (Beschluss des LSG vom 5.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER - NZS 2016, 102) .

    Die Klägerin hat nach der Entscheidung des LSG in dem gegen den BHÄV gerichteten Verfahren (Beschluss vom 5.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER - NZS 2016, 102) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgenommen und von da an den HzV-Vtr 2015 weitgehend umgesetzt.

    Das geschieht nach ihren eigenen Angaben "ausschließlich in Befolgung des Beschlusses des Bayerischen LSG vom 5. Oktober 2015 (L 12 KA 83/15 B ER)", mit dem ihr gegen den BHÄV gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen worden war.

    Das machen sowohl der Beschluss des SG München vom 24.6.2015 (S 21 KA 620/15 ER) als auch die Entscheidung des LSG (Beschluss vom 5.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER) in besonderer Weise deutlich.

  • BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R

    Krankenversicherung - Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege -

    Der Anspruch folge aus einer ergänzenden bzw dynamischen Vertragsauslegung (Hinweis auf Bayerisches LSG Beschluss vom 5.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER - NZS 2016, 102).

    bb) Eine dynamische Vertragsauslegung scheitert daran, dass das Vertragswerk keine Anpassungsklausel enthält, die der Klägerin zu einer höheren Vergütung verhelfen könnte (anders das Vertragswerk im Beschluss des Bayerischen LSG vom 5.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER - Juris RdNr 112).

  • LSG Bayern, 04.04.2017 - L 5 KR 244/15

    Verpflichtungsbescheid zum Vollzug eines Schiedsspruchs zur Hausärztlichen

    Auf die Beschwerde des BHÄV hat das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 05.10.2015 (L 12 KA 83/15 B ER) den Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben, soweit es dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben hatte.

    Der streitgegenständliche Schiedsvertrag begegnete im einstweiligen Rechtsschutz keinen erheblichen rechtlichen Bedenken (Bayer. LSG, Beschluss vom 05.10.2015, L 12 KA 83/15 B).

    Hierzu ist im Beschluss vom 05.10.2015, L 12 KA 83/15 Bdargelegt: "Insbesondere hat die Schiedsperson die essentialia negotii des Schiedsvertrages in gerade noch ausreichendem Maße festgesetzt.

    Durch die Anordnung der Fortgeltung des EBM-Ziffernkranzes 2012 bleiben sie aber Bestandteil des HzV-Vertrages." (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER, Rn. 112, zitiert nach juris).

  • LSG Bayern, 14.09.2016 - L 12 KA 149/14

    Zur gerichtlichen Überprüfbarkeit eines durch Schiedsspruch festgesetzten

    Die gerichtliche Kontrolle der Festsetzung des Vertragsinhalts durch die Schiedsperson richtet sich nach alledem nach dem in der Rechtsprechung zur Überprüfung von Schiedsamtsentscheidungen nach § 89 SGB V entwickelten Maßstäben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.03.2015, B 6 KA 9/14, Juris Rn. 58 sowie Beschluss des Senats vom 05.10.2015, L 12 KA 83/15 B ER, Rn. 106).

    Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass sich gerade mit einem Vollversorgungsvertrag das legislative Ziel eines obligatorischen Primärarztsystems wirksam erreichen lässt, indem die gesamte hausärztliche Versorgung einschließlich aller Behandlungsabläufe, der Dokumentation, Koordination und Lotsenfunktion in einer Hand, nämlich der des gewählten Hausarztes zusammengeführt wird und er zugleich besondere Qualitätsanforderungen erfüllt (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 05.10.2015, L 12 KA 83/15 B ER, Rn. 108).

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