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   LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15   

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https://dejure.org/2015,13242
LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15 (https://dejure.org/2015,13242)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06.05.2015 - L 15 RF 9/15 (https://dejure.org/2015,13242)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06. Mai 2015 - L 15 RF 9/15 (https://dejure.org/2015,13242)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Verdienstausfall eines Selbständigen für die Teilnahme an einem Gerichtstermin; Gerichtlich festgesetzte Entschädigung; Begriff des Verdienstausfalls; Plausibilitätsanforderungen für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs; Entschädigung Beteiligter ...

  • rewis.io

    Betriebsausgaben, Einkommen, Begleitperson, Entschädigung, Verdienstausfall, Zeitversäumnis, Anforderung, Auslagenvergütung, Beteiligter, Beweisführung, Beweismaßstab, Dauer, Einkünfte, Entschädigung für Verdienstausfall, Entschädigung für Zeitversäumnis, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Verdienstausfalls bei selbstständiger Erwerbstätigkeit; Auswirkungen einer richterlichen Kostenfestsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • LSG Bayern, 08.04.2015 - L 15 SF 387/13

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG: Zur Entschädigung von Verdienstausfall bei

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15
    Allein daraus, dass das angegebene monatliche Einkommen bei selbständiger Tätigkeit vergleichsweise gering ist, kann aber noch nicht auf eine fehlende Regelmäßigkeit der selbständigen Tätigkeit, die wegen der dabei anzunehmenden zeitlichen Flexibilität (vgl. Beschluss des Senats vom 16.04.2015, Az.: L 15 SF 330/14) dem Ob eines Verdienstausfalls entgegen stehen würde, geschlossen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13, dem eine Tätigkeit als selbständiger Kurierdienst mit niedrigem Stundensatz und geringer zeitlicher Flexibilität zugrunde lag).

    Die zu gewährende Entschädigung orientiert sich nämlich an dem (grundsätzlich vom Antragsteller nachzuweisenden) regelmäßigen Bruttoverdienst, der bei einem zeitlich reduzierten Umfang der selbständigen Tätigkeit typischerweise auch eher niedrig sein wird, so dass sich durchaus auch eine Entschädigung für Verdienstausfall errechnen kann, die nicht weit über der Entschädigung für Zeitversäumnis liegt (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13).

    Denn bei einem zeitlich nicht unerheblich reduzierten Umfang der selbständigen Tätigkeit läge es nahe, dass durch den Gerichtstermin überhaupt kein Verdienstausfall verursacht worden ist (vgl. oben Ziff. 4.1.) (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13).

    Denn auf die konkrete Höhe des entstandenen Verdienstausfalls kommt es bei der Entschädigung für Verdienstausfall nicht an (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13.01.2015, Az.: L 15 SF 170/14, und vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13).

  • LSG Bayern, 04.12.2013 - L 15 SF 226/11

    Entschädigung, Gerichtstermin, Verdienstaufall, Vollbeweis, Zeitversäumnis,

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15
    In seiner Grundsatzentscheidung vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, hat sich der Senat umfassend mit der Frage der Entschädigung für Verdienstausfall auseinander gesetzt.

    31 Bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall an sich, d.h. unabhängig von der konkreten Höhe, eingetreten ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht nur im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie (Leitgedanke der Rechtsprechung des Kostensenats vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15), sondern insbesondere auch um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung des § 22 JVEG für Selbständige ins Leere läuft, nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

    Dabei ist es angezeigt, in Anbetracht der Nachweisschwierigkeiten bei selbständiger Tätigkeit bei der Entschädigung für Verdienstausfall antragstellerfreundlich vorzugehen und den Angaben eines Antragstellers zu folgen, wenn sie plausibel erscheinen und nicht in sich widersprüchlich sind (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

    Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob die tatsächlich vorliegende Abwesenheitszeit nicht aus nachvollziehbaren Gründen länger war als die unverzichtbare Zeit (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14).

  • LSG Bayern, 02.07.2012 - L 15 SF 12/12

    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung der

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15
    Kann daher nur von einer nicht regelmäßig oder nur mit zeitlich reduziertem Aufwand ausgeübten selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden, worauf beispielsweise geringe monatliche Einnahmen bei einem vom Antragsteller angegebenen hohen Stundensatz hinweisen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.04.2015, Az.: L 15 SF 330/14), wird ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall regelmäßig scheitern (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 28.07.1998, Az.: L 19 RJ 257/95.Ko; Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

    Die Notwendigkeit der Dauer der Heranziehung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12).

    Dabei ist auch die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht zu beachten (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

  • LSG Bayern, 13.01.2015 - L 15 SF 170/14

    Verdienstausfall bei Entgang eines mehrtägigen Auftrags

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15
    Denn bei der Entschädigung für Verdienstausfall kommt es nach der gesetzlichen Konzeption nicht darauf an, in welchen Zeiten infolge des Gerichtstermins dem Betroffenen eine Arbeit und damit Erzielung von Verdienst nicht möglich war, sondern ausschließlich auf die "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten" (§ 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG) (vgl. Beschluss des Senats vom 13.01.2015, Az.: L 15 SF 170/14).

    Denn auf die konkrete Höhe des entstandenen Verdienstausfalls kommt es bei der Entschädigung für Verdienstausfall nicht an (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13.01.2015, Az.: L 15 SF 170/14, und vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13).

  • LSG Bayern, 15.05.2014 - L 15 SF 118/14

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG § 189 Abs. 2 SGG

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15
    Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob die tatsächlich vorliegende Abwesenheitszeit nicht aus nachvollziehbaren Gründen länger war als die unverzichtbare Zeit (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14).

    Sofern die vom Beteiligten oder Zeugen angegebene Zeit nicht lebensfremd erscheint, wird sie daher regelmäßig der Entschädigung zugrunde zu legen sein (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14).

  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15
    Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).

    31 Bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall an sich, d.h. unabhängig von der konkreten Höhe, eingetreten ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht nur im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie (Leitgedanke der Rechtsprechung des Kostensenats vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15), sondern insbesondere auch um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung des § 22 JVEG für Selbständige ins Leere läuft, nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

  • LSG Bayern, 16.04.2015 - L 15 SF 330/14

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbständiger Tätigkeit von nur

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15
    Kann daher nur von einer nicht regelmäßig oder nur mit zeitlich reduziertem Aufwand ausgeübten selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden, worauf beispielsweise geringe monatliche Einnahmen bei einem vom Antragsteller angegebenen hohen Stundensatz hinweisen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.04.2015, Az.: L 15 SF 330/14), wird ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall regelmäßig scheitern (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 28.07.1998, Az.: L 19 RJ 257/95.Ko; Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

    Allein daraus, dass das angegebene monatliche Einkommen bei selbständiger Tätigkeit vergleichsweise gering ist, kann aber noch nicht auf eine fehlende Regelmäßigkeit der selbständigen Tätigkeit, die wegen der dabei anzunehmenden zeitlichen Flexibilität (vgl. Beschluss des Senats vom 16.04.2015, Az.: L 15 SF 330/14) dem Ob eines Verdienstausfalls entgegen stehen würde, geschlossen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13, dem eine Tätigkeit als selbständiger Kurierdienst mit niedrigem Stundensatz und geringer zeitlicher Flexibilität zugrunde lag).

  • LSG Bayern, 08.10.2013 - L 15 SF 157/12

    Der Nachweis der bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15
    Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen (zur Nachweisführung: vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B).

    31 Bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall an sich, d.h. unabhängig von der konkreten Höhe, eingetreten ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht nur im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie (Leitgedanke der Rechtsprechung des Kostensenats vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15), sondern insbesondere auch um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung des § 22 JVEG für Selbständige ins Leere läuft, nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

  • LSG Bayern, 18.06.2012 - L 15 SF 307/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergütung von Auslagen - Fahrtkostenersatz -

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15
    Die Geltendmachung der Entschädigung selbst begründet aber genauso wenig einen weiteren oder erweiterten Entschädigungsanspruch, wie auch die im Rahmen des Antrags gemäß § 4 Abs. 1 JVEG entstandenen Portokosten vom Antragsteller gemäß § 4 Abs. 8 JVEG selbst zu tragen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 18.06.2012, Az.: L 15 SF 307/11).
  • BGH, 05.11.1968 - RiZ(R) 4/68

    Außerung des Richters zur Entschädigung des Sachverständigen

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15
    Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68).
  • LSG Bayern, 17.12.2013 - L 15 SF 275/13

    Vergütung, Gutachtenkosten, Orthopädie, Rechnungskürzung, Kopierkosten

  • LSG Bayern, 14.05.2012 - L 15 SF 276/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten -

  • LG Stendal, 22.09.2008 - 23 O 515/07
  • LSG Bayern, 21.05.2014 - L 15 SF 137/13

    Kostenfestsetzung, Fahrtkostenersatz, Taxibenutzung, Kostenminimierungspflicht

  • LSG Bayern, 03.11.2014 - L 15 SF 254/12

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG, § 189 Abs. 2 SGG,

  • LSG Bayern, 01.08.2012 - L 15 SF 277/10

    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung von

  • LSG Bayern, 18.05.2012 - L 15 SF 104/11

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

  • LSG Bayern, 30.07.2012 - L 15 SF 439/11

    Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten

  • LSG Bayern, 10.03.2015 - L 15 RF 5/15

    Entschädigung gem. § 4 JVEG

  • LSG Bayern, 07.01.2015 - L 15 SF 210/14

    Keine Verpflichtung zur kostengünstigsten Fahrkarte bei Anreise mit öffentlichen

  • LSG Bayern, 02.11.2012 - L 15 SF 82/12

    Begleitperson, Begutachtungstermin, Zeitversäumnis, Beförderungsmittel,

  • LG Rostock, 15.11.2002 - 2 T 23/01
  • LSG Bayern, 08.04.2013 - L 15 SF 305/10

    Befundbericht, Behinderung, Behandlung, sachverständiger Zeuge

  • LSG Bayern, 04.11.2014 - L 15 SF 198/14

    Übernachtungskosten

  • LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung des sachverständigen Zeugen -

  • LSG Bayern, 03.06.2014 - L 15 SF 402/13

    Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

  • LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12

    Kein nachträglicher Verdienstausfall, Flugreise und JVEG

  • LSG Bayern, 18.04.2016 - L 15 SF 99/16

    Erfolglose Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung

    Mit Beschluss vom 06.05.2015, Az.: L 15 RF 9/15, hatte der Senat die Entschädigung des damaligen Antragstellers und jetzigen Erinnerungsführers (im Folgenden: Erinnerungsführer) nach dem JVEG wegen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 auf insgesamt 43, 75 EUR festgesetzt.
  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 3 B 14.1431

    Festsetzung der Sachverständigenentschädigung

    Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (vgl. BayLSG, B.v. 6.5.2015 - L 15 RF 9/15 - juris).
  • LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 23/15

    Kein neuer Sachvortrag durch Anhörungsrüge

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 6. Mai 2015, Az.: L 15 RF 9/15, wird verworfen.

    Mit Beschluss vom 06.05.2015, Az.: L 15 RF 9/15, dem Antragsteller zugestellt am 08.05.2015, setzte der Senat die Entschädigung des Antragstellers nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 auf insgesamt 43, 75 EUR fest.

  • LSG Bayern, 07.10.2015 - L 15 RF 40/15

    Keine zweite Anhörungsrüge

    Mit Beschluss vom 06.05.2015, Az.: L 15 RF 9/15, setzte der Senat die Entschädigung des Antragstellers nach JVEG wegen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 auf insgesamt 43, 75 EUR fest.

    Gleichwohl macht der Senat den Antragsteller nochmals insbesondere auf die Ausführungen in Ziff. 4.2., letzter Absatz, des Beschlusses vom 06.05.2015, Az.: L 15 RF 9/15, aufmerksam, in dem erläutert worden ist, warum vorliegend eine Entschädigung für einen ganzen Arbeitstag nicht möglich gewesen ist.

  • LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 40/15

    Streitwertfestsetzung, Festsetzung, Antragsteller, Verdienstausfall, Verhandlung,

    Mit Beschluss vom 06.05.2015, Az.: L 15 RF 9/15, setzte der Senat die Entschädigung des Antragstellers nach JVEG wegen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 auf insgesamt 43, 75 EUR fest.

    Gleichwohl macht der Senat den Antragsteller nochmals insbesondere auf die Ausführungen in Ziff. 4.2., letzter Absatz, des Beschlusses vom 06.05.2015, Az.: L 15 RF 9/15, aufmerksam, in dem erläutert worden ist, warum vorliegend eine Entschädigung für einen ganzen Arbeitstag nicht möglich gewesen ist.

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