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   LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12   

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LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12 (https://dejure.org/2014,25666)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06.08.2014 - L 10 AL 175/12 (https://dejure.org/2014,25666)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06. August 2014 - L 10 AL 175/12 (https://dejure.org/2014,25666)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 878
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • LSG Bayern, 15.12.2009 - L 10 AL 395/05

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsgrundsatz - Auslandswohnsitz -

    Auszug aus LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12
    Um die berufliche Eingliederung des Klägers in den deutschen Arbeitsmarkt zu gewährleisten, ist nicht nur vorauszusetzen, dass er ohne (wesentliche) Zeitverzögerung auf Arbeitsplatzangebote unverzüglich reagieren und Vorstellungsgespräche wahrnehmen kann, sondern es ist von ihm auch zu fordern, dass er an Maßnahmen des Trägers der Arbeitslosenversicherung teilnimmt, um seine Integrationschancen in den (deutschen) Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl BT-Drs 13/4941 Seite 176; Urteil den Senats vom 15.12.2009 - L 10 AL 395/05 - Juris; Beschluss des Senates vom 22.12.2011 - L 10 AL 340/11 B ER).

    In Anlehnung an die Vorschrift des § 140 Abs. 4 SGB III idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854 (§ 121 Abs. 4 SGB III aF) kann der Nahbereich mit einer Entfernung von 75 Minuten für die einfache Strecke vom vorübergehenden Aufenthaltsort bis zur nächstgelegenen Agentur für Arbeit bestimmt werden (vgl Urteil des Senats vom 15.12.2009 - L 10 AL 395/05 - mwN; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2013 - L 9 AL 77/12; BayLSG, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10 - alle zitiert nach Juris; Brand in Brand, SGB 111, 6. Aufl, § 138 Rn 84; Geiger, info also 2013, 147).

    Der Gesetzgeber kann den Wohn- und Aufenthaltsort als Kriterium wählen, nach dem sich neben anderen Voraussetzungen die Gewährung von Leistungen bestimmt (so bereits auch Urteil des Senats vom 15.12.2009 - L 10 AL 395/05 - juris).

    Vielmehr ergibt sich bei beiden die Möglichkeit der Gewährung unter den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des SGB III (Urteil des Senats vom 15.12.2009 - aaO).

  • BVerfG, 30.12.1999 - 1 BvR 809/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer "Grenzgängerin" gegen Versagung von

    Auszug aus LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12
    Deren Erfüllung ist auch bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 30 Abs. 1 SGB I dahingehend, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeitnehmers nicht entgegensteht, notwendig (vgl BVerfG vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 20; BSG, Urteil vom 07.10.2009 - B 11 AL 25/08 R - BSGE 104, 280ff; Brand in Brand, SGB 111, 6. Aufl, § 137 Rn 7).

    Der Sachverhalt unterscheidet sich auch von denen, die den Entscheidungen des BSG (Urteil vom 07.10.2009 - aaO) und des BVerfG (Beschluss vom 30.12.1999 - aaO) zugrunde gelegen haben.

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 30.12.1999 - aaO) kann eine durch § 30 Abs. 1 SGB I bewirkte Ungleichbehandlung der Personen mit Auslandswohnsitz im Vergleich zu den Personen mit Inlandswohnsitz für die Gewährung von Alg sachlich gerechtfertigt sein.

    Eine Ausnahme, wie sie das BVerfG (Beschluss vom 30.12.1999 - aaO) für Personen mit grenznahem Auslandswohnsitz, die im Inland beschäftigt und versichert sind (Grenzgänger) vorgenommen hat, liegt nicht vor.

  • BSG, 07.10.2009 - B 11 AL 25/08 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsgrundsatz - grenznaher

    Auszug aus LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12
    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.10.2009 (B 11 AL 25/08 R) habe auch ein nicht in Deutschland wohnender Arbeitsloser Anspruch auf Alg, wenn dieser - wie er - sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach deutschem Recht erfülle.

    Deren Erfüllung ist auch bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 30 Abs. 1 SGB I dahingehend, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeitnehmers nicht entgegensteht, notwendig (vgl BVerfG vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 20; BSG, Urteil vom 07.10.2009 - B 11 AL 25/08 R - BSGE 104, 280ff; Brand in Brand, SGB 111, 6. Aufl, § 137 Rn 7).

    Der Sachverhalt unterscheidet sich auch von denen, die den Entscheidungen des BSG (Urteil vom 07.10.2009 - aaO) und des BVerfG (Beschluss vom 30.12.1999 - aaO) zugrunde gelegen haben.

  • LSG Bayern, 22.12.2011 - L 10 AL 340/11

    Zu den Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruches in Deutschland im Falle

    Auszug aus LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12
    Der Verordnungsgeber geht dort selbst davon aus, dass die (Geld-)Leistungen im Falle der zusätzlichen Arbeitsplatzsuche auf dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates der letzten Erwerbstätigkeit weiterhin durch den Wohnsitzstaat zu erbringen sind, denn nach dieser Regelung hat es keine Auswirkungen auf die Leistungen, die im Wohnmitgliedstaat gewährt werden, wenn ein Arbeitsloser in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt hat, nicht allen Pflichten nachkommt und/oder nicht alle Schritte zur Arbeitssuche unternimmt (so Beschluss des Senates vom 22.12.2011 - L 10 AL 340/11 B ER).

    Um die berufliche Eingliederung des Klägers in den deutschen Arbeitsmarkt zu gewährleisten, ist nicht nur vorauszusetzen, dass er ohne (wesentliche) Zeitverzögerung auf Arbeitsplatzangebote unverzüglich reagieren und Vorstellungsgespräche wahrnehmen kann, sondern es ist von ihm auch zu fordern, dass er an Maßnahmen des Trägers der Arbeitslosenversicherung teilnimmt, um seine Integrationschancen in den (deutschen) Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl BT-Drs 13/4941 Seite 176; Urteil den Senats vom 15.12.2009 - L 10 AL 395/05 - Juris; Beschluss des Senates vom 22.12.2011 - L 10 AL 340/11 B ER).

  • LSG Bayern, 02.02.2012 - L 11 AS 853/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei fehlender

    Auszug aus LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12
    Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 3 2.Satz EAO (vgl dazu eingehend Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 853/09 - ZFSH/ SGB 2012, 335 - mwN).
  • BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 1/93

    Arbeitsplatzwechsel - Europa - Arbeitslosigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12
    Hierfür bedarf es der Erreichbarkeit des Leistungsempfänger im Nahbereich einer deutschen Agentur für Arbeit (vgl hierzu BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 1/93 - SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5, Urteil des Senats vom 28.08.2009 - L 10 AL 201/08 - Juris).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in

    Auszug aus LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12
    Dem nationalen Gesetzgeber ist es insofern überlassen, einen (Geld-)Leistungsanspruch vom Innehaben eines inländischen Wohnsitzes abhängig zu machen, sofern nach den Bestimmungen des Koordinierungsrechts die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zur Anwendung kommen (vgl EuGH, Urteil vom 11.04.2013- C-443/11 - ZESAR 2013, 366-374 - Jeltens ua).
  • EuGH, 12.06.1986 - 1/85

    Miethe / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12
    Art. 65 VO (EG) 883/2004 stellt eine abschließende (Koordinierungs-)Regelung in Bezug auf passive Leistungen der Arbeitsförderung dar, da der Verordnungsgeber es in Kenntnis der Rechtsprechung des EuGH (insbesondere im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 12.06.1986 - C-1/85 - Slg. 1986, 1846 - Miethe) unterlassen hat, die Auslegung des EuGH zu Art. 71 VO (EWG) Nr. 1408/71 im Rahmen der Neuregelung umzusetzen, insbesondere nachdem im Gesetzgebungsverfahren kein Einvernehmen darüber erzielt werden konnte, das bestehende System zu beenden, wonach der arbeitslose Grenzgänger die Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Wohnstaat und nicht vom Staat seiner letzten Beschäftigung erhält (vgl dazu im Einzelnen: Utz in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK SozR, Stand 01.06.2014, Art. 65 VO (EG) 883/2004 Rn 15).
  • LSG Bayern, 16.01.2013 - L 11 AS 583/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung der Leistungsbewilligung für die

    Auszug aus LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12
    In Anlehnung an die Vorschrift des § 140 Abs. 4 SGB III idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854 (§ 121 Abs. 4 SGB III aF) kann der Nahbereich mit einer Entfernung von 75 Minuten für die einfache Strecke vom vorübergehenden Aufenthaltsort bis zur nächstgelegenen Agentur für Arbeit bestimmt werden (vgl Urteil des Senats vom 15.12.2009 - L 10 AL 395/05 - mwN; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2013 - L 9 AL 77/12; BayLSG, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10 - alle zitiert nach Juris; Brand in Brand, SGB 111, 6. Aufl, § 138 Rn 84; Geiger, info also 2013, 147).
  • LSG Bayern, 28.08.2009 - L 10 AL 201/08

    Arbeitslosengeldanspruch - deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien -

    Auszug aus LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12
    Hierfür bedarf es der Erreichbarkeit des Leistungsempfänger im Nahbereich einer deutschen Agentur für Arbeit (vgl hierzu BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 1/93 - SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5, Urteil des Senats vom 28.08.2009 - L 10 AL 201/08 - Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2013 - L 9 AL 77/12
  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
  • LSG Bayern, 26.10.2021 - L 10 AL 101/20

    Arbeitslosengeld: Kein Anspruch bei Auslandswohnsitz ohne Verfügbarkeit durch

    Um die berufliche Eingliederung des Klägers in den deutschen Arbeitsmarkt zu gewährleisten, ist nicht nur vorauszusetzen, dass er ohne (wesentliche) Zeitverzögerung auf Arbeitsplatzangebote unverzüglich reagieren und Vorstellungsgespräche wahrnehmen kann, sondern es ist von ihm auch zu fordern, dass er an Maßnahmen des Trägers der Arbeitslosenversicherung teilnimmt, um seine Integrationschancen in den (deutschen) Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. BT-Drs. 13/4941 Seite 176; Urteil des Senats vom 06.08.2014 - L 10 AL 175/12 - juris).

    Der Arbeitnehmer muss hierfür im Nahbereich einer deutschen Agentur für Arbeit erreichbar sein (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 1/93; Urteil des Senats vom 06.08.2014 a.a.O. - beide zitiert nach juris).

    In Anlehnung an die Vorschrift des § 140 Abs. 4 SGB III kann der Nahbereich mit einer Entfernung von 75 Minuten für die einfache Strecke vom vorübergehenden Aufenthaltsort bis zur nächstgelegenen Agentur für Arbeit bestimmt werden, wobei auf die dem Kläger zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel und den etwaigen Verkehrsfluss abzustellen ist (vgl. dazu insgesamt: Urteil des Senats vom 06.08.2014 - a.a.O. - m.w.N.).

  • LSG Bayern, 30.09.2015 - L 10 AL 81/15

    Grenzgänger, Schweiz, Wohnortstaat

    Ebenso ist ohne Relevanz, ob die Klägerin innerhalb von 66 Minuten (nach ihren Angaben) oder von 71 Minuten (Berechnungen der Beklagten) die Dienststelle der Beklagten in L-Stadt erreichen kann, wobei beide Berechnungen Verzögerungen beim Grenzübertritt unberücksichtigt lassen, so dass die Frage der Verfügbarkeit ohnehin in Frage stehen würde (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senates vom 06.08.2014 - L 10 AL 175/12 - juris mwN).
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