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   LSG Bayern, 06.10.2015 - L 15 SF 323/14   

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https://dejure.org/2015,62249
LSG Bayern, 06.10.2015 - L 15 SF 323/14 (https://dejure.org/2015,62249)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06.10.2015 - L 15 SF 323/14 (https://dejure.org/2015,62249)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - L 15 SF 323/14 (https://dejure.org/2015,62249)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Nachträgliche Reduzierung der Vergütungsforderung eines Sachverständigen bei zunächst erheblicher Überschreitung des Vorschusses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung eines medizinischen Gutachtens

  • rechtsportal.de

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 91 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Entschädigung als Zeuge oder Sachverständiger | Nachträgliche Reduzierung der Vergütungsforderung eines Sachverständigen

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14

    Kürzung der Vergütung eines Gutachters bei erheblicher Überschreitung des

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2015 - L 15 SF 323/14
    Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren bestehen nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Der Senat geht davon aus, dass eine Überschreitung des Vorschusses dann erheblich ist, wenn die Überschreitung mindestens 20% des Vorschusses beträgt (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Die dem Antragsteller zustehende Vergütung (zum Begriff der Vergütung in diesem Zusammenhang: vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E - dort Ziff. 5.3.), wenn kein Fall des § 8 a Abs. 4 JVEG gegeben wäre, bewegt sich zweifellos, ohne dass es dazu im vorliegenden Fall einer näheren Prüfung bedarf, in einer Dimension, die deutlich oberhalb von 2.000,- EUR liegt.

    Der Sachverständige kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er zunächst davon ausgegangen sei, dass der Vorschuss ausreichend hoch und ihm die Überschreitung erst zu einem Zeitpunkt aufgefallen sei, als der vergütungsrechtliche Wert seiner Arbeit den Vorschuss bereits erheblich überschritten habe (ausführlich zum Gesichtspunkt des Verschuldens: vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Denn für die Frage des Verschuldens kommt es allein auf die Kenntnis der Vorschusshöhe, nicht aber auf die rechtlichen Konsequenzen einer (erheblichen) Überschreitung an (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, also von 20% abzüglich eines Cents, ist nicht vorzunehmen (h.M. in Literatur und Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14, OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12, und vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11; Landgericht Hannover, Beschluss vom 07.08.2014, Az.: 92 T 87/14; Hartmann, a. a. O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 8 a, Rdnr. 33, wobei hier die missverständliche Formulierung "kann die Vergütung auf den Betrag des angeforderten Vorschusses begrenzt werden", verwendet wird; denn dagegen, dass die Begrenzung der Vergütung im Ermessen des Gerichts stünde, spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes).

    Denn es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, eine Kürzung auf die Höhe des Vorschusses dadurch zu vermeiden, dass eine Rechnung in Höhe des Vorschusses zuzüglich eines 20%igen Zuschlags und abzüglich eines Cents und damit eine Forderung unter der Erheblichkeitsgrenze gestellt wird, obwohl das Gutachten eine höhere Vergütungsforderung rechtfertigen würde, wenn kein Verstoß gegen § 8 a Abs. 4 JVEG vorliegen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Weitere, bei der Festsetzung der Vergütung relevante Aspekte gibt es nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Aspekt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz bestehen gegen eine Kürzung auf die Höhe des Vorschusses nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

  • LSG Bayern, 13.11.2012 - L 15 SF 168/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung wegen eines Untersuchungstermins -

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2015 - L 15 SF 323/14
    Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sehen die Regelungen des JVEG nicht vor (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 156/12, vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 27.03.2013, Az.: L 15 SF 181/12 B).

    Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 156/12, vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 27.03.2013, Az.: L 15 SF 181/12 B).

  • LSG Bayern, 01.08.2012 - L 15 SF 156/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren wegen

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2015 - L 15 SF 323/14
    Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sehen die Regelungen des JVEG nicht vor (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 156/12, vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 27.03.2013, Az.: L 15 SF 181/12 B).

    Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 156/12, vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 27.03.2013, Az.: L 15 SF 181/12 B).

  • OLG Hamm, 14.10.2014 - 10 U 104/11

    Kürzung der Vergütung des Sachverständigen wegen Überschreitung des

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2015 - L 15 SF 323/14
    Dies steht in Einklang mit der Gesetzesbegründung (vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, a. a. O., S. 260), der Kostenrechtsliteratur (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 8 a, Rdnr. 33; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 8 a JVEG, Rdnr. 64) und der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. z. B. Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Beschluss vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11).

    Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, also von 20% abzüglich eines Cents, ist nicht vorzunehmen (h.M. in Literatur und Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14, OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12, und vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11; Landgericht Hannover, Beschluss vom 07.08.2014, Az.: 92 T 87/14; Hartmann, a. a. O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 8 a, Rdnr. 33, wobei hier die missverständliche Formulierung "kann die Vergütung auf den Betrag des angeforderten Vorschusses begrenzt werden", verwendet wird; denn dagegen, dass die Begrenzung der Vergütung im Ermessen des Gerichts stünde, spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes).

  • LSG Thüringen, 27.01.2005 - L 6 SF 745/04

    Berechnung der Höhe der Entschädigung für Sachverständige im sozialgerichtlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2015 - L 15 SF 323/14
    Die einem Sachverständigen objektiv zustehende Vergütung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 JVEG, begrenzt durch das Antragsprinzip (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer ..., Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04).

    Denn zum Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsstellung lautete der Vergütungsantrag auf einen Betrag von 2.500,46 EUR, so dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Vergütungsforderung eine durch das Antragsprinzip bedingte Limitierung der Vergütungsforderung (ständige Rspr., vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer ..., Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04) auf 2.500,46 EUR, nicht aber auf einen niedrigeren Betrag, gegeben war.

  • LSG Bayern, 26.06.2012 - L 15 SF 423/09

    Die Prüfung, was nach Stellung des Entschädigungsantrags zu erstatten ist, ist

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2015 - L 15 SF 323/14
    Die einem Sachverständigen objektiv zustehende Vergütung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 JVEG, begrenzt durch das Antragsprinzip (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer ..., Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04).

    Denn zum Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsstellung lautete der Vergütungsantrag auf einen Betrag von 2.500,46 EUR, so dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Vergütungsforderung eine durch das Antragsprinzip bedingte Limitierung der Vergütungsforderung (ständige Rspr., vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer ..., Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04) auf 2.500,46 EUR, nicht aber auf einen niedrigeren Betrag, gegeben war.

  • LSG Bayern, 17.12.2013 - L 15 SF 275/13

    Vergütung, Gutachtenkosten, Orthopädie, Rechnungskürzung, Kopierkosten

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2015 - L 15 SF 323/14
    Die einem Sachverständigen objektiv zustehende Vergütung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 JVEG, begrenzt durch das Antragsprinzip (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer ..., Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04).

    Denn zum Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsstellung lautete der Vergütungsantrag auf einen Betrag von 2.500,46 EUR, so dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Vergütungsforderung eine durch das Antragsprinzip bedingte Limitierung der Vergütungsforderung (ständige Rspr., vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer ..., Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04) auf 2.500,46 EUR, nicht aber auf einen niedrigeren Betrag, gegeben war.

  • OLG Hamm, 24.07.2014 - 24 U 220/12

    Erhebliche Überschreitung des Kostenvorschusses durch den Sachverständigen;

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2015 - L 15 SF 323/14
    Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, also von 20% abzüglich eines Cents, ist nicht vorzunehmen (h.M. in Literatur und Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14, OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12, und vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11; Landgericht Hannover, Beschluss vom 07.08.2014, Az.: 92 T 87/14; Hartmann, a. a. O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 8 a, Rdnr. 33, wobei hier die missverständliche Formulierung "kann die Vergütung auf den Betrag des angeforderten Vorschusses begrenzt werden", verwendet wird; denn dagegen, dass die Begrenzung der Vergütung im Ermessen des Gerichts stünde, spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes).
  • LG Hannover, 07.08.2014 - 92 T 87/14
    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2015 - L 15 SF 323/14
    Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, also von 20% abzüglich eines Cents, ist nicht vorzunehmen (h.M. in Literatur und Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14, OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12, und vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11; Landgericht Hannover, Beschluss vom 07.08.2014, Az.: 92 T 87/14; Hartmann, a. a. O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 8 a, Rdnr. 33, wobei hier die missverständliche Formulierung "kann die Vergütung auf den Betrag des angeforderten Vorschusses begrenzt werden", verwendet wird; denn dagegen, dass die Begrenzung der Vergütung im Ermessen des Gerichts stünde, spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes).
  • OLG Schleswig, 29.04.2013 - 9 W 34/13

    Sachverständigenentschädigung: Anforderungen an die Geltendmachung der Vergütung;

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2015 - L 15 SF 323/14
    Die Geltendmachung einer Nachforderung unterliegt den selben rechtlichen Anforderungen wie die erstmalige Geltendmachung der Vergütungsforderung (vgl. Beschluss des Senats vom 23.12.2009, Az.: L 15 SF 352/09; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 29.04.2013, Az.: 9 W 34/13).
  • LSG Bayern, 23.12.2009 - L 15 SF 352/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Dreimonatsfrist -

  • LSG Bayern, 18.05.2012 - L 15 SF 104/11

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

  • BGH, 05.11.1968 - RiZ(R) 4/68

    Außerung des Richters zur Entschädigung des Sachverständigen

  • LSG Bayern, 14.05.2012 - L 15 SF 276/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten -

  • LSG Bayern, 11.11.2015 - L 15 RF 43/15

    Kürzung der Vergütung eines Gutachtens bei erheblicher Überschreitung des

    Der Senat geht davon aus, dass eine Überschreitung des Vorschusses dann erheblich ist, wenn die Überschreitung mindestens 20 % des Vorschusses beträgt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14).

    Ganz abgesehen davon, dass weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut des § 8 a Abs. 4 JVEG eine Stütze für eine solche Interpretation geben, die Gesetzesmaterialien vielmehr sogar ganz klar für eine prozentual zu bestimmende Erheblichkeitsgrenze sprechen (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf des 2. KostRMoG, a.a.O., S. 260) und sich damit eine Kausalitätsprüfung zwischen unangekündigter Überschreitung des Vorschusses und Erstellung des Gutachtens verbietet (h.M, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14; Landgericht - LG - Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15; OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015, Az.: I-12 U 62/14, 12 U 62/14), wäre die vom OLG Dresden gewählte Auslegung zumindest für den Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens völlig unbrauchbar, da die vom OLG Dresden geforderte und dem Sachverständigen auferlegte Abwägung von Prozessrisiko gegen Kostenrisiko mangels eines eindeutig zu bestimmenden wirtschaftlichen Interesses eines Klägers im Sinn eines Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin so gut wie nie möglich ist.

    Denn für die Frage des Verschuldens kommt es allein auf die Kenntnis der Vorschusshöhe, nicht aber auf die rechtlichen Konsequenzen einer (erheblichen) Überschreitung an (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11, und vom 08.05.2015, Az.: I-12 U 62/14, 12 U 62/14; LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15).

    Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, also von 20 % abzüglich eines Cents, ist nicht vorzunehmen (h.M. in Literatur und Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12, vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11, und vom 08.05.2015, Az.: I-12 U 62/14, 12 U 62/14; LG Hannover, Beschluss vom 07.08.2014, Az.: 92 T 87/14; LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15; Hartmann, a.a.O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64; Meyer/Höver/Bach/.

    Auch wenn diese rechtlich als Nachforderung zu betrachtende Reduzierung der Vergütungsforderung (vgl. Beschluss des Senats vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14) noch innerhalb der dreimonatigen gesetzlichen Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG mit dem Eingang des Gutachtens beim LSG am 07.08.2015 zu laufen begonnen und bei Eingang des die Rechnungsreduzierung enthaltenden Schreibens des Antragstellers vom 16.09.2015 noch nicht geendet hat, eingegangen ist, wird auch durch den dann geltend gemachten Rechnungsbetrag von 1.837,84 EUR (und im Übrigen auch durch den vom Antragsteller zuletzt im Schreiben vom 02.11.2015 geltend gemachten Nettobetrag von 1.544,41 EUR) die Höhe des Vorschusses nach wie vor erheblich überschritten.

    Weitere, bei der Festsetzung der Vergütung relevante Aspekte gibt es nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14).

  • LSG Bayern, 22.08.2016 - L 15 RF 28/16

    Sachverständigenvergütung nach § 109 SGG - Umsatzsteuer

    Mit dem Schreiben ist keine nachträgliche Reduzierung der Vergütungsforderung verbunden, wie sie zur Vermeidung einer erheblichen Überschreitung im Sinn von § 8 a Abs. 4 JVEG erfolgen hätte können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14, und vom 11.11.2015, Az.: L 15 RF 43/15).

    Eine Überschreitung des Vorschusses dann erheblich ist, wenn die Überschreitung mindestens 20% des Vorschusses beträgt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14).

    Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14, und vom 11.11.2015, Az.: L 15 RF 43/15; Reyels, jurisPR-SozR 15/2016, Anm. 2).

    Denn für die Frage des Verschuldens kommt es allein auf die Kenntnis der Vorschusshöhe, nicht aber auf die rechtlichen Konsequenzen einer (erheblichen) Überschreitung an (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14; Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Beschlüsse vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11, und vom 08.05.2015, Az.: I-12 U 62/14, 12 U 62/14; Landgericht - LG - Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15).

    Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, also von 20% abzüglich eines Cents, ist nicht vorzunehmen (h.M. in Literatur und Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12, vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11, und vom 08.05.2015, Az.: I-12 U 62/14, 12 U 62/14; LG Hannover, Beschluss vom 07.08.2014, Az.: 92 T 87/14; LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15; Reyels, a. a. O.; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 8 a JVEG, Rdnr. 64; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 8 a, Rdnr. 33, wobei hier die missverständliche Formulierung "kann die Vergütung auf den Betrag des angeforderten Vorschusses begrenzt werden" verwendet wird; denn dagegen, dass die Begrenzung der Vergütung im Ermessen des Gerichts stünde, spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes).

  • LSG Bayern, 23.08.2016 - L 15 RF 21/16

    Keine Kürzung der Vergütung eines Gutachters trotz erheblicher Überschreitung des

    Eine Überschreitung des Vorschusses ist dann erheblich, wenn die Überschreitung mindestens 20% des Vorschusses beträgt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14).

    Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14, und vom 11.11.2015, Az.: L 15 RF 43/15).

    Dem Sachverständigen würde anderenfalls auch die zulässige Möglichkeit zur "Optimierung" der Vergütung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14) teilweise genommen, weil ihm die exakte Höhe des Vorschusses nicht bekannt ist.

  • LSG Bayern, 10.11.2016 - L 15 RF 29/16

    Sachverständigenvergütung § 109 SGG - Vorschussüberschreitung - Zusatzgutachten

    Eine Überschreitung des Vorschusses ist dann erheblich, wenn die Überschreitung mindestens 20% des Vorschusses beträgt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14).

    Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14, und vom 11.11.2015, Az.: L 15 RF 43/15; Reyels, jurisPR-SozR 15/2016, Anm. 2).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 15 R 357/18

    Festsetzung einer Vergütung auf 0,00 Euro für ein mangelhaftes

    Insoweit ist jedoch auch für die Frage, ob das Sozialgericht im Rahmen seines Ermessens einen weiteren Vorschuss anfordert oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Abs. 4 JVEG in Betracht kommt, zu berücksichtigen, dass es nicht auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, sondern ausschließlich auf die ihr objektiv zustehende Vergütung ankommt (vgl. Bayerisches LSG, Beschl. v. 06.10.2015 - L 15 SF 323/14 -, juris Rn. 36).
  • LSG Bayern, 24.08.2016 - L 15 SF 128/16

    Vergütung Sachverständiger nach § 109 SGG - Vorschuss - kostenüberschreitung

    Dem Sachverständigen würde anderenfalls auch die zulässige Möglichkeit zur "Optimierung" der Vergütung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14) teilweise genommen, weil ihm die exakte Höhe des Vorschusses nicht bekannt ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2022 - L 15 VG 17/22

    Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die

    Dies gilt auch dann, wenn sich die Gesamtvergütung nicht erhöht, denn ohne die korrigierten Angaben fiele der Vergütungsanspruch entsprechend den vorstehenden Ausführungen niedriger aus (vgl. insoweit auch Bayerisches LSG, Beschl. v. 06.10.2015 - L 15 SF 323/14 -, juris Rn. 53 ff., 58).
  • LSG Bayern, 02.08.2016 - L 15 SF 206/16

    Vergesslichkeit und seit langem psychische Erkrankung sind kein

    Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 22.04.2015, Az.: L 15 RF 17/15), da damit der vom Gesetzgeber vorgesehene Ausschluss einer Wiedereinsetzung von Amts wegen hinfällig würde (vgl. Beschluss des Senats vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14).
  • LSG Thüringen, 04.02.2022 - L 1 JVEG 387/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Auslagenvergütung - verspätete Geltendmachung

    Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen, da damit der vom Gesetzgeber vorgesehene Ausschluss einer Wiedereinsetzung von Amts wegen hinfällig würde (vgl. BayLSG vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2020 - L 15 KR 690/19
    Insoweit handelt es sich bei der Rechnung vom 12.03.2018 um eine Nachforderung, die nur zu berücksichtigen wäre, wenn sie innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG geltend gemacht worden wäre (vgl. zur Geltung von § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG bei Nachforderungen Bayerisches LSG, Beschl. v. 06.10.2015 - L 15 SF 323/14 -, juris Rn. 59 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 25.01.2016 - L 15 SF 330/15

    Keine Wiedereinsetzung bei Nichtzurkenntnisnahme der gerichtlichen Hinweise zur

  • LSG Bayern, 16.10.2015 - L 15 RF 2/15

    Entschädigung eines Prozessbevollmächtigten trotz Abbruchs einer

  • SG Gotha, 19.04.2021 - S 18 JVEG 2169/20
  • LSG Baden-Württemberg, 04.08.2020 - L 10 KO 1946/20
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