Rechtsprechung
LSG Bayern, 07.09.2010 - L 8 SO 151/10 B ER |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund - Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums - Grundsicherung wegen Erwerbsminderung - Mitwirkungspflicht - keine Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge - keine Notwendigkeit der Kenntnis vom Ausgabeverhalten eines ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Streit über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Streit über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 09.06.2010 - S 15 SO 70/10
- LSG Bayern, 07.09.2010 - L 8 SO 151/10 B ER
Wird zitiert von ... (7)
- SG Duisburg, 04.05.2015 - S 48 SO 271/15
Beschränkung auf Leistungen nach dem SGB XII bis zu einer Feststellung einer …
Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, sowie vom 19.02.2009, B 4 AS 10/08 R) sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 03.03.2010, L 12 AS 15/08, Bay. LSG, Beschluss vom 07.09.2010, L 8 SO 151/10 B sowie LSG BW, Beschluss vom 21.07.2014, L 1 AS 2713/14 ER-B), wonach es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gebietet, dass Hilfeempfängern dann, wenn Leistungsträger zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit die Vorlage von Kontoauszügen verlangen, die Möglichkeit eingeräumt wird, in den Kontoauszügen Zahlungsempfänger und Verwendungszwecke zu schwärzen. - LSG Bayern, 24.01.2013 - L 8 AY 4/12
Gewährung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums an …
Würden diese Leistungen zur Sicherung des aktuellen, grundlegenden Lebensbedarfs der Antragstellerin zu Unrecht vorenthalten, entstünden ihr schwere und unzumutbare, auch anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen im Sinne der Verletzung des Art. 1 GG, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr rückwirkend beseitigt werden könnten (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 13.12.2010, Az.: L 8 SO 207/10 B ER, mwN, insbesondere vom 07.09.2010, Az.: L 8 SO 151/10 B ER). - LSG Bayern, 06.06.2013 - L 8 AS 218/13 An der rechtlichen Verpflichtung des Antragstellers zur Mitwirkung bestehen keine Zweifel (Beschluss des erkennenden Senats vom 07.09.2010, Az.: L 8 SO 151/10 B ER unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R mit Fortsetzung im Urteil vom 15.07.2010, Az.: B 14 AS 45/10 B).
- LSG Bayern, 24.01.2013 - L 8 AY 2/12
Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Verfassungsmäßigkeit - …
Würden diese Leistungen zur Sicherung des aktuellen, grundlegenden Lebensbedarfs der Antragstellerin zu Unrecht vorenthalten, entstünden ihr schwere und unzumutbare, auch anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen im Sinne der Verletzung des Art. 1 GG, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr rückwirkend beseitigt werden könnten (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 13.12.2010, Az.: L 8 SO 207/10 B ER, mwN, insbesondere vom 07.09.2010, Az.: L 8 SO 151/10 B ER). - LSG Bayern, 02.11.2011 - L 8 SO 165/11
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftmachung des …
16 Das Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG) iS der Rechtsprechung des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. ist im vorliegenden Fall nicht gefährdet (vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 07.09.2010, Az.: L 8 SO 151/10 B ER m.w.N.). - LSG Bayern, 13.12.2010 - L 8 SO 207/10
Einstweiliger Rechtsschutz - Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums - …
Diese erlaubt auch unter Berücksichtigung des weitgehend aufgezehrten Schonvermögens von 2600 EUR nicht mehr die unmittelbare Befriedigung des existenziellen Bedarfs (vgl. zur Größenordnung des Bestandteils des Regelsatzes, der nicht der Befriedigung einer gegenwärtigen Notlage dient, sondern der Ansparung für zukünftige Bedarfe wegen einmaliger anfallender Bedarfslagen dient, Beschlüsse des entscheidenden Senats vom 23.03.2009, Az.: L 8 SO 36/09 B ER, vom 07.09.2010, Az.: L 8 SO 151/10 B ER und vom 15.04.2010 Az.: L 8 SO 61/10 B ER sowie vom 03.12.2009, Az.: L 8 SO 191/09 B ER). - LSG Bayern, 03.06.2013 - L 8 AS 218/13
Ablehnung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit, Ablehnung wegen fehlender …
An der rechtlichen Verpflichtung des Antragstellers zur Mitwirkung bestehen keine Zweifel (Beschluss des erkennenden Senats vom 07.09.2010, Az.: L 8 SO 151/10 B ER unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R mit Fortsetzung im Urteil vom 15.07.2010, Az.: B 14 AS 45/10 B).