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   LSG Bayern, 07.10.2020 - L 12 KA 37/19   

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https://dejure.org/2020,73043
LSG Bayern, 07.10.2020 - L 12 KA 37/19 (https://dejure.org/2020,73043)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07.10.2020 - L 12 KA 37/19 (https://dejure.org/2020,73043)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - L 12 KA 37/19 (https://dejure.org/2020,73043)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art 3 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2; SGB V § 95 Abs. 1 Satz 6
    Vertragsarztrecht: Erfordernis einer Sicherung von Rückforderungen bei Abschlagszahlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Abschläge zum Quartalshonorar eines Vertragsarztes; Anrechnungsbestimmungen zwischen kassenärztlicher Vereinigung und durch privatrechtliche juristische Person betriebenem MVZ; Selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Sicherung von Forderungen durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Erfordernis einer Sicherung von Rückforderungen bei Abschlagszahlungen durch selbstschuldnerische Bürgschaft

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2020 - L 12 KA 37/19
    Das BSG habe in der Entscheidung vom 22.10.2014, B 6 KA 36/13 R eindeutig festgelegt, dass der Wortlaut des § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V auch für den Gesellschafter einer MVZ-GmbH gelte, der ebenfalls eine juristische Person sei.

    Allerdings lasse das nur den Schluss zu, dass die für ein "Ärzte-MVZ" typische Konstellation nicht in der Weise auf das von einem Krankenhaus getragene MVZ übertragen werden könne, dass notwendig eine natürliche Person mit ihrem Vermögen für Verpflichtungen des MVZ einzustehen habe (so wörtlich das BSG, Urteil vom 22.10.2014, B 6 KA 36/13 R, Rn. 25).

    Zwar habe das BSG diese konkrete Fragestellung bisher noch nicht entschieden, es habe aber in dem Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R dargelegt, inwieweit vor dem Hintergrund einer ausreichenden Sicherung eventuelle Forderungen der kassenärztlichen Vereinigungen gegen den Leistungserbringer durch Bürgschaft abzusichern seien.

    Rechtsansprüche der kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen seien nach der Entscheidung des BSG vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R durch die bestehende Regelung bereits ausreichend abgesichert.

    Eine weitergehende Sicherung etwa durch eine Bürgschaft der Gesellschafter der GmbH werde von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.10.2014, B 6 KA 36/13 R) ausdrücklich abgelehnt.

    In der Entscheidung vom 22.10.2014, B 6 KA 36/13 R, habe das BSG eine weitergehende Absicherung über die Regelung des § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V hinaus, ausdrücklich abgelehnt.

  • LSG Bayern, 26.07.2017 - L 12 KA 17/15

    Haftungsrechtliche Gleichstellung von Vertragsärzten

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2020 - L 12 KA 37/19
    Mit weiteren Schriftsätzen vom 01.10.2018 und 13.11.2018 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bayerischen Landessozialgericht vom 26.07.2017, L 12 KA 17/15 Stellung genommen.

    Die Beklagte hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 27.02.2019 geäußert und dabei im Wesentlichen auf die Begründung im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.07.2017 (AZ: L 12 KA 17/15) Bezug genommen.

    In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts, Urteil vom 26.07.2017, AZ: L 12 KA 17/15, halte auch das erkennende Gericht die genannte Abrechnungsbestimmung für mit höherrangigem Recht vereinbar.

    Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.08.2019 im Wesentlichen auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgericht vom 26.07.2017, L 12 KA 17/15 Bezug genommen.

    Die Frage, ob die Beklagte in rechtmäßiger Weise die Zahlung von Abschlägen auf das Quartalshonorar bei einem Medizinischen Versorgungszentrum, das in der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts betrieben wird und deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, davon abhängig machen kann, dass das MVZ zur Sicherung von Forderungen der KVB und der Krankenkassen aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank beibringt, war bereits Gegenstand des Urteils des erkennenden Senats vom 26.07.2017 (L 12 KA 17/15) sowie mehrerer einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. etwa Beschluss des erkennenden Senats vom 03.12.2012, L 12 KA 134/12 B ER).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2020 - L 12 KA 37/19
    Entscheidendes Kriterium für die Anwendung des einschlägigen Rechtfertigungsmaßstabes ist die Intensität der Ungleichbehandlung, wobei insbesondere danach zu unterscheiden ist, ob die Ungleichbehandlung unmittelbar an personenbezogene Merkmale und nicht verhaltensbezogene Umstände anknüpft, was umso schwerwiegender wirkt, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern (vgl. BVerfGE 88, 87, 96).

    Bei lediglich verhaltensbezogenen Merkmalen kommt es darauf an, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87, 96).

  • SG München, 21.05.2019 - S 20 KA 1091/13

    Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2020 - L 12 KA 37/19
    Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 21.05.2019 (S 20 KA 1091/13) die Klage abgewiesen.

    Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München S 20 KA 1091/13 sowie die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts L 12 KA 37/19 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 264/06

    "GAMMA" - Haftung wegen Insolvenz einer Gesellschaft für Personalentwicklung und

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2020 - L 12 KA 37/19
    Ein Durchgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich (vgl. BGH, BGHZ 176, 204 = NJW 2008, 2437).
  • LSG Hessen, 25.04.2012 - L 4 KA 67/10

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassung vor

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2020 - L 12 KA 37/19
    Werde ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH betrieben und sei Gesellschafter der GmbH eine juristische Person, so sei allein diese bürgschaftspflichtig (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.2013, L 11 KA 45/12 mit Verweis auf SG Marburg, Urteil vom 12.12.2007, S 12 KA 395/07 und Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.04.2012 - L 4 KA 67/10).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2020 - L 12 KA 37/19
    Auch nachteilige Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten sind mit zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 82, 126, 146).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 11 KA 45/12

    Wer bürgt im MVZ, das in der Gesellschaftsform einer GmbH firmiert?

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2020 - L 12 KA 37/19
    Werde ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH betrieben und sei Gesellschafter der GmbH eine juristische Person, so sei allein diese bürgschaftspflichtig (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.2013, L 11 KA 45/12 mit Verweis auf SG Marburg, Urteil vom 12.12.2007, S 12 KA 395/07 und Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.04.2012 - L 4 KA 67/10).
  • SG Marburg, 12.12.2007 - S 12 KA 395/07

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Vorlage

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2020 - L 12 KA 37/19
    Werde ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH betrieben und sei Gesellschafter der GmbH eine juristische Person, so sei allein diese bürgschaftspflichtig (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.2013, L 11 KA 45/12 mit Verweis auf SG Marburg, Urteil vom 12.12.2007, S 12 KA 395/07 und Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.04.2012 - L 4 KA 67/10).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2020 - L 12 KA 37/19
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Normgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006, 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 182/183).
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