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   LSG Bayern, 08.04.2015 - L 15 SF 387/13   

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LSG Bayern, 08.04.2015 - L 15 SF 387/13 (https://dejure.org/2015,14500)
LSG Bayern, Entscheidung vom 08.04.2015 - L 15 SF 387/13 (https://dejure.org/2015,14500)
LSG Bayern, Entscheidung vom 08. April 2015 - L 15 SF 387/13 (https://dejure.org/2015,14500)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung für Verdienstausfall eines Selbständigen nach dem JVEG wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin; Anwendbarkeit der Regelungen des JVEG in einem Güterichterverfahren; Nachweis von Verdienstausfall; Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen ...

  • rewis.io

    Zur Entschädigung von Verdienstausfall bei selbstständiger Tätigkeit und Bezug von Leistungen nach dem SGB II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung für Verdienstausfall eines Selbständigen nach dem JVEG wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin

  • rechtsportal.de

    Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Güterichterverfahren; Ermittlung des Verdienstausfalls bei einer selbständigen Tätigkeit und Bezug von Leistungen nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (27)

  • LSG Bayern, 04.12.2013 - L 15 SF 226/11

    Entschädigung, Gerichtstermin, Verdienstaufall, Vollbeweis, Zeitversäumnis,

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2015 - L 15 SF 387/13
    In seiner Grundsatzentscheidung vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, hat sich der Senat umfassend mit der Frage der Entschädigung für Verdienstausfall auseinander gesetzt.

    Bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall an sich, d.h. unabhängig von der konkreten Höhe, eingetreten ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht nur im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15), sondern insbesondere auch um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung des § 22 JVEG für Selbständige ins Leere läuft, nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

    Im Übrigen - darauf weist der Senat lediglich der Vollständigkeit halber hin - ist auch bei der Beurteilung der Frage der Regelmäßigkeit der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit vom Kostenbeamten und Kostenrichter ein großzügiger Maßstab anzulegen und den Angaben eines Antragstellers zu folgen, wenn sie plausibel erscheinen und nicht in sich widersprüchlich sind (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

    Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob die tatsächlich vorliegende Abwesenheitszeit nicht aus nachvollziehbaren Gründen länger war als die unverzichtbare Zeit (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14).

    Zur Höhe des Stundensatzes bei Selbständigen hat der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, Folgendes ausgeführt:.

    Das JVEG eröffnet nämlich bezüglich des Verdienstausfalls - wie schon das vorher geltende ZuSEG - keinen echten Schadensersatz (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11; zum ZuSEG: vgl. Meyer/Höver/Bach, ZuSEG, 22. Aufl. 2002, § 2, Rdnr. 12.1; zum JVEG: vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, a.a.O, § 22, Rdnr. 2).

  • LSG Bayern, 02.07.2012 - L 15 SF 12/12

    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung der

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2015 - L 15 SF 387/13
    Kann daher nur von einer nicht regelmäßig oder nur mit zeitlich reduziertem Aufwand ausgeübten selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden, wird ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall regelmäßig scheitern (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 28.07.1998, Az.: L 19 RJ 257/95.Ko; Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

    Es kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um solche gehandelt hätte, der der Antragsteller nicht regelmäßig nachgegangen wäre, was der Annahme eines Verdienstausfalls entgegenstehen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

    Die Notwendigkeit der Dauer der Heranziehung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12).

    Dabei ist auch die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht zu beachten (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

  • LSG Bayern, 15.05.2014 - L 15 SF 118/14

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG § 189 Abs. 2 SGG

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2015 - L 15 SF 387/13
    Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob die tatsächlich vorliegende Abwesenheitszeit nicht aus nachvollziehbaren Gründen länger war als die unverzichtbare Zeit (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14).

    Sofern die vom Beteiligten oder Zeugen angegebene Zeit nicht lebensfremd erscheint, wird sie daher regelmäßig der Entschädigung zugrunde zu legen sein (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14).

  • LSG Bayern, 13.01.2015 - L 15 SF 170/14

    Verdienstausfall bei Entgang eines mehrtägigen Auftrags

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2015 - L 15 SF 387/13
    Denn auf die konkrete Höhe des entstandenen Verdienstausfalls kommt es bei der Entschädigung für Verdienstausfall nicht an (vgl. Beschluss des Senats vom 13.01.2015, Az.: L 15 SF 170/14).

    Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber lediglich eine Entschädigung aus Billigkeitsgründen vorsieht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78; Hartmann, a.a.O, § 22 JVEG, Rdnr. 7 - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 13.01.2015, Az.: L 15 SF 170/14).

  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2015 - L 15 SF 387/13
    Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).

    Bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall an sich, d.h. unabhängig von der konkreten Höhe, eingetreten ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht nur im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15), sondern insbesondere auch um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung des § 22 JVEG für Selbständige ins Leere läuft, nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

  • LSG Bayern, 13.08.2013 - L 15 SF 163/12

    Eine Erstattung von Kosten nach dem JVEG kann bei einem gerichtlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2015 - L 15 SF 387/13
    Sofern der Senat im Beschluss vom 13.08.2013, Az.: L 15 SF 163/12, einen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG für die Wahrnehmung eines Termins (am 02.03.2011) im Rahmen eines gerichtsinternen Mediationsverfahrens verneint hat, steht dies einem Entschädigungsanspruch im Güterichterverfahren nicht entgegen.

    Die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577) im Rahmen eines Modellprojekts durchgeführten gerichtsinternen Mediationsverfahren waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen prozessualen Regelung (vgl. auch Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 21.09.2011, Az.: 5 K 2044/10 - m.w.N.), sodass § 191 SGG und damit auch das JVEG nicht zur Anwendung kommen konnten (vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2013, Az.: L 15 SF 163/12 B).

  • OLG Schleswig, 19.11.1990 - 9 W 167/90
    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2015 - L 15 SF 387/13
    Der anderslautenden Ansicht des Sächsischen LSG im Beschluss vom 15.02.2011, Az.: L 6 SF 47/09 ERI, dass die "Verdienstausfallentschädigung nach dem Modell eines echten Schadensersatzanspruches konstruiert" sei, kann sich der Senat daher nicht anschließen (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.11.1990, Az.: 9 W 167/90, das den Verdienstausfall als "lediglich einen billigen Ausgleich für die ... erwachsenen Nachteile" bezeichnet; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 19 JVEG, Rdnr. 2, der die Entschädigung als "angemessene, aber auch nicht übertriebene finanzielle Anerkennung als eine Gegenleistung zur Erfüllung staatsbürgerlichen Pflichten" sieht).
  • LSG Sachsen, 15.02.2011 - L 6 SF 47/09
    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2015 - L 15 SF 387/13
    Der anderslautenden Ansicht des Sächsischen LSG im Beschluss vom 15.02.2011, Az.: L 6 SF 47/09 ERI, dass die "Verdienstausfallentschädigung nach dem Modell eines echten Schadensersatzanspruches konstruiert" sei, kann sich der Senat daher nicht anschließen (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.11.1990, Az.: 9 W 167/90, das den Verdienstausfall als "lediglich einen billigen Ausgleich für die ... erwachsenen Nachteile" bezeichnet; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 19 JVEG, Rdnr. 2, der die Entschädigung als "angemessene, aber auch nicht übertriebene finanzielle Anerkennung als eine Gegenleistung zur Erfüllung staatsbürgerlichen Pflichten" sieht).
  • LSG Bayern, 02.11.2012 - L 15 SF 82/12

    Begleitperson, Begutachtungstermin, Zeitversäumnis, Beförderungsmittel,

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2015 - L 15 SF 387/13
    Die Notwendigkeit der Dauer der Heranziehung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12).
  • LSG Bayern, 01.08.2012 - L 15 SF 277/10

    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung von

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2015 - L 15 SF 387/13
    Die Notwendigkeit der Dauer der Heranziehung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 3/78

    Zeugenentschädigung

  • LSG Bayern, 10.03.2015 - L 15 RF 5/15

    Entschädigung gem. § 4 JVEG

  • LG Rostock, 15.11.2002 - 2 T 23/01
  • LSG Bayern, 14.05.2012 - L 15 SF 276/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten -

  • LSG Bayern, 04.11.2014 - L 15 SF 198/14

    Übernachtungskosten

  • LSG Bayern, 18.05.2012 - L 15 SF 104/11

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

  • LSG Bayern, 17.12.2013 - L 15 SF 275/13

    Vergütung, Gutachtenkosten, Orthopädie, Rechnungskürzung, Kopierkosten

  • BGH, 05.11.1968 - RiZ(R) 4/68

    Außerung des Richters zur Entschädigung des Sachverständigen

  • LSG Bayern, 08.04.2013 - L 15 SF 305/10

    Befundbericht, Behinderung, Behandlung, sachverständiger Zeuge

  • LSG Bayern, 03.11.2014 - L 15 SF 254/12

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG, § 189 Abs. 2 SGG,

  • LSG Bayern, 08.10.2013 - L 15 SF 157/12

    Der Nachweis der bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen

  • LSG Bayern, 03.06.2014 - L 15 SF 402/13

    Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

  • VG Stuttgart, 21.09.2011 - 5 K 2044/10

    Kosten des gerichtsinternen Mediationsverfahrens

  • LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung des sachverständigen Zeugen -

  • LSG Bayern, 30.07.2012 - L 15 SF 439/11

    Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten

  • LG Stendal, 22.09.2008 - 23 O 515/07
  • LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12

    Kein nachträglicher Verdienstausfall, Flugreise und JVEG

  • LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG - § 189 Abs. 2 SGGZur Entschädigung

    Allein daraus, dass das angegebene monatliche Einkommen bei selbständiger Tätigkeit vergleichsweise gering ist, kann aber noch nicht auf eine fehlende Regelmäßigkeit der selbständigen Tätigkeit, die wegen der dabei anzunehmenden zeitlichen Flexibilität (vgl. Beschluss des Senats vom 16.04.2015, Az.: L 15 SF 330/14) dem Ob eines Verdienstausfalls entgegen stehen würde, geschlossen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13, dem eine Tätigkeit als selbständiger Kurierdienst mit niedrigem Stundensatz und geringer zeitlicher Flexibilität zugrunde lag).

    Die zu gewährende Entschädigung orientiert sich nämlich an dem (grundsätzlich vom Antragsteller nachzuweisenden) regelmäßigen Bruttoverdienst, der bei einem zeitlich reduzierten Umfang der selbständigen Tätigkeit typischerweise auch eher niedrig sein wird, so dass sich durchaus auch eine Entschädigung für Verdienstausfall errechnen kann, die nicht weit über der Entschädigung für Zeitversäumnis liegt (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13).

    Denn bei einem zeitlich nicht unerheblich reduzierten Umfang der selbständigen Tätigkeit läge es nahe, dass durch den Gerichtstermin überhaupt kein Verdienstausfall verursacht worden ist (vgl. oben Ziff. 4.1.) (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13).

    Denn auf die konkrete Höhe des entstandenen Verdienstausfalls kommt es bei der Entschädigung für Verdienstausfall nicht an (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13.01.2015, Az.: L 15 SF 170/14, und vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13).

  • LSG Bayern, 01.03.2016 - L 15 RF 28/15

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbstständiger Tätigkeit von nur

    Daraus ergibt sich die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er durch den Gerichtstermin überhaupt keinen Verdienstausfall erleidet, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringenden Arbeiten an einem anderen Tag erledigen kann und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13; LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01).

    Daraus folgt auch, dass - jedenfalls bei Leistungsbezug in Höhe des Regelsatzes zum maßgeblichen Zeitpunkt - eine Entschädigung für Verdienstausfall ausgeschlossen sein dürfte, da der Leistungsbezug - von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen - Beleg für die fehlende Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der selbstständigen Tätigkeit ist (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13).

  • LSG Bayern, 18.02.2016 - L 15 SF 208/15

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbstständiger Tätigkeit von

    Daraus ergibt sich die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er durch den Gerichtstermin überhaupt keinen Verdienstausfall erleidet, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringenden Arbeiten an einem anderen Tag erledigen kann und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13; LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01).

    Daraus folgt beispielsweise, dass eine Entschädigung für Verdienstausfall ausgeschlossen sein dürfte, wenn Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezogen werden, da der Bezug von Leistungen nach dem SGB II - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - Beleg für die fehlende Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der selbstständigen Tätigkeit ist; dies gilt jedenfalls bei Leistungsbezug nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13, und vom 16.04.2015, Az.: L 15 SF 330/14).

  • LSG Bayern, 22.10.2015 - L 15 RF 24/15

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbständiger Tätigkeit von

    Daraus ergibt sich die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er durch den Gerichtstermin überhaupt keinen Verdienstausfall erleidet, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringenden Arbeiten an einem anderen Tag erledigen kann und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13; LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01).

    Daraus folgt beispielsweise, dass eine Entschädigung für Verdienstausfall ausgeschlossen sein dürfte, wenn Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, da der Bezug von Leistungen nach dem SGB II - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - Beleg für die fehlende Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der selbständigen Tätigkeit ist; dies gilt jedenfalls bei Leistungsbezug nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13, und vom 16.04.2015, Az.: L 15 SF 330/14).

  • LSG Bayern, 29.11.2016 - L 15 RF 34/16

    Keine Verdienstausfallentschädigung gem. JVEG für Sozialhilfeempfänger wegen

    Daraus ergibt sich die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er durch den Gerichtstermin überhaupt keinen Verdienstausfall erleidet, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringenden Arbeiten an einem anderen Tag erledigen kann und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13; LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01).

    Daraus folgt beispielsweise, dass eine Entschädigung für Verdienstausfall ausgeschlossen sein dürfte, wenn Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, da der Bezug von Leistungen nach dem SGB II - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - Beleg für die fehlende Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der selbstständigen Tätigkeit ist; dies gilt jedenfalls bei Leistungsbezug nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13, vom 16.04.2015, Az.: L 15 SF 330/14, und vom 01.03.2016, Az.: L 15 RF 28/15).

  • LSG Bayern, 16.04.2015 - L 15 SF 330/14

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbständiger Tätigkeit von nur

    Daraus ergibt sich die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er durch den Gerichtstermin überhaupt keinen Verdienstausfall erleidet, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringenden Arbeiten an einem anderen Tag erledigen kann und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13; LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01).

    Daraus folgt auch, dass - jedenfalls bei Leistungsbezug in Höhe des Regelsatzes zum maßgeblichen Zeitpunkt - eine Entschädigung für Verdienstausfall ausgeschlossen sein dürfte, da der Leistungsbezug - von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen - Beleg für die fehlende Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der selbständigen Tätigkeit ist (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13).

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