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   LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E   

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LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E (https://dejure.org/2015,15483)
LSG Bayern, Entscheidung vom 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E (https://dejure.org/2015,15483)
LSG Bayern, Entscheidung vom 08. Juni 2015 - L 15 SF 255/14 E (https://dejure.org/2015,15483)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung eines Gutachtens bei Überschreitung des gerichtlich vorgegebenen Kostenrahmens; Anwendbarkeit des § 8a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren; Erweiternde Auslegung von Kostenerstattungsvorschriften; Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen ...

  • rewis.io

    Kürzung der Vergütung eines Gutachters bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 8a Abs. 4; SGG § 109
    Vergütung eines Gutachtens bei Überschreitung des gerichtlich vorgegebenen Kostenrahmens

  • rechtsportal.de

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Kürzung bei erheblicher Überschreitung des für ein Gutachten eingezahlten Vorschusses; Keine Befassung durch den Hauptsacherichter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorschuss um 20% überschritten: Vergütung wird auf Vorschusshöhe gekürzt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 679
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (44)

  • LSG Bayern, 17.12.2013 - L 15 SF 275/13

    Vergütung, Gutachtenkosten, Orthopädie, Rechnungskürzung, Kopierkosten

    Auszug aus LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14
    Im Schreiben vom 05.06.2014 hat er zudem sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob § 8 a Abs. 4 JVEG die Besonderheiten im sozialgerichtlichen Verfahren ausreichend berücksichtige, und in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Senats vom 07.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, hingewiesen, in dem die Regelung des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. Zivilprozessordnung (ZPO) in gemäß § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren für unanwendbar erklärt worden sei.

    Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.).

    Wenn der Bezirksrevisor mit Blick auf den Beschluss des Senats vom 07.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, in dem der Senat die Regelung des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO in gemäß § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren für unanwendbar erklärt hat, die Anwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren infrage stellt, kann der Senat dem nicht folgen.

    Strittig im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 275/13 war die Vergütung einer Magnetresonanztomographie (MRT) im Rahmen eines von Amts wegen eingeholten Gutachtens.

    Die Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG mit der darin enthaltenen Hinweispflicht, die § 407 a Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. ZPO entspricht, einerseits und die Vorschriften des § 8 a Abs. 3 JVEG und des damit korrespondierenden § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO, die Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 07.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, gewesen ist, andererseits beinhalten unterschiedliche Regelungsgegenstände und dienen anderen Regelungszielen.

    Für diese Regelung sieht der Senat wie früher (vgl. Beschluss des Senats vom 07.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) keinen Anwendungsbereich im nach § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren.

    Etwas anderes, nämlich die Maßgeblichkeit der vom Sachverständigen gestellten Vergütungsforderung, ergibt sich weder aus § 8 a JVEG, insbesondere nicht § 8 a Abs. 3 JVEG, noch aus dem Leitgedanken der durch das Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung begründeten geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15, und vom 11.05.2015, Az.: L 15 RF 14/15).

    Die einem Sachverständigen objektiv zustehende Vergütung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 JVEG, begrenzt durch das Antragsprinzip (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04).

  • OLG Hamm, 14.10.2014 - 10 U 104/11

    Kürzung der Vergütung des Sachverständigen wegen Überschreitung des

    Auszug aus LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14
    Dies steht in Einklang mit der Gesetzesbegründung (vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, a.a.O., S. 260), der Kostenrechtsliteratur (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 8 a, Rdnr. 33; Hartmann, a.a.O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64) und der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. z.B. Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Beschluss vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11).

    andererseits OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11:.

    Dagegen, dass im Rahmen dieser gerichtlichen Informationspflicht verpflichtend zusätzlich darüber aufzuklären wäre, welche Konsequenzen sich bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses ergeben, wenn der Sachverständige darauf nicht rechtzeitig hingewiesen hat, spricht auch, dass als Bezugspunkt für ein fehlendes Vertretenmüssen gemäß § 8 a Abs. 5 JVEG allein die Verletzung der Hinweispflicht des Sachverständigen auf die Vorschussüberschreitung, nicht aber die Kenntnis der vergütungsrechtlichen Konsequenzen einer Hinweispflichtverletzung angesehen wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11; Landgericht - LG - Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15).

    Dieses Ergebnis - Festsetzung der Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses - entspricht auch der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12, und vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11; LG Hannover, Beschluss vom 07.08.2014, Az.: 92 T 87/14; Hartmann, a.a.O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, , a.a.O., § 8 a, Rdnr. 33, wobei hier die missverständliche Formulierung "kann die Vergütung auf den Betrag des angeforderten Vorschusses begrenzt werden", verwendet wird; denn dagegen, dass die Begrenzung der Vergütung im Ermessen des Gerichts stünde, spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes).

  • LG Heidelberg, 05.02.2015 - 3 T 4/15

    Sachverständigenvergütung: Beschränkung der Vergütung auf die Höhe des

    Auszug aus LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14
    Dagegen, dass im Rahmen dieser gerichtlichen Informationspflicht verpflichtend zusätzlich darüber aufzuklären wäre, welche Konsequenzen sich bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses ergeben, wenn der Sachverständige darauf nicht rechtzeitig hingewiesen hat, spricht auch, dass als Bezugspunkt für ein fehlendes Vertretenmüssen gemäß § 8 a Abs. 5 JVEG allein die Verletzung der Hinweispflicht des Sachverständigen auf die Vorschussüberschreitung, nicht aber die Kenntnis der vergütungsrechtlichen Konsequenzen einer Hinweispflichtverletzung angesehen wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11; Landgericht - LG - Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15).

    Aus dem Grundsatz der formellen Publizität ergibt sich auch, dass es ohne Bedeutung ist, wie lange eine gesetzliche Neuregelung bereits in Kraft ist, und dass es ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der alten Gesetzeslage nicht gibt (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15).

    Auf die Frage der Kausalität der Verletzung der Hinweispflicht kann es daher zumindest bei der neuen Rechtslage ab Inkrafttreten des 2. KostRMoG nicht ankommen (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15 - m.w.N.).

  • OLG Hamm, 24.07.2014 - 24 U 220/12

    Erhebliche Überschreitung des Kostenvorschusses durch den Sachverständigen;

    Auszug aus LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14
    Wenn aus der erst ganz vereinzelt vorliegenden zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 8 a Abs. 4 JVEG nicht ersichtlich ist, dass auch die Zivilgerichte immer in gleicher Weise wie der Senat Anlass für eine präzise Betrachtung sehen (vgl. einerseits OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12:.

    Aus dem Grundsatz der formellen Publizität ergibt sich auch, dass es ohne Bedeutung ist, wie lange eine gesetzliche Neuregelung bereits in Kraft ist, und dass es ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der alten Gesetzeslage nicht gibt (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15).

    Dieses Ergebnis - Festsetzung der Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses - entspricht auch der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12, und vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11; LG Hannover, Beschluss vom 07.08.2014, Az.: 92 T 87/14; Hartmann, a.a.O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, , a.a.O., § 8 a, Rdnr. 33, wobei hier die missverständliche Formulierung "kann die Vergütung auf den Betrag des angeforderten Vorschusses begrenzt werden", verwendet wird; denn dagegen, dass die Begrenzung der Vergütung im Ermessen des Gerichts stünde, spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes).

  • LSG Bayern, 18.05.2012 - L 15 SF 104/11

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

    Auszug aus LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14
    Etwas anderes, nämlich die Maßgeblichkeit der vom Sachverständigen gestellten Vergütungsforderung, ergibt sich weder aus § 8 a JVEG, insbesondere nicht § 8 a Abs. 3 JVEG, noch aus dem Leitgedanken der durch das Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung begründeten geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15, und vom 11.05.2015, Az.: L 15 RF 14/15).

    Insbesondere zur Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands verweist der Senat auf seine Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11.

    Gehen seine Zeitangaben jedoch um mehr als 15 % über die als objektiv erforderlich ermittelte Zeit hinaus, wird der Vergütung die als objektiv erforderlich ermittelte Zeit ohne einen 15%igen Aufschlag zugrunde gelegt (vgl. Beschluss des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

  • OLG Jena, 01.08.2014 - 7 U 405/12

    Minderung der Vergütung des Sachverständigen

    Auszug aus LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14
    ähnlich Thüringer OLG, Beschluss vom 01.08.2014, Az.: 7 U 405/12:.

    Wenn das Thüringer OLG im Beschluss vom 01.08.2014, Az.: 7 U 405/12, dies bei einem nach dem Rechtsstand vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG zu beurteilenden Fall anders gesehen hat und mit den Worten.

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 55/07

    Nicht mehr nachvollziehbare Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen

    Auszug aus LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14
    Vielmehr ist immer maßgeblich die objektiv zustehende Vergütung (vgl. auch Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07).

    Auch eine Einschränkung des Gutachtensauftrags kam nicht in Betracht, vielmehr beschränkte sich dieser von vornherein auf die wesentlichen und für die Entscheidung notwendigen Beweistatsachen" begründet hat (ähnlich vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07), kann sich der Senat dem jedenfalls für die neue Rechtslage seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG nicht anschließen.

  • BayObLG, 11.12.1997 - 1Z BR 143/97

    Hinweispflicht des Sachverständigen bei Kostensteigerung - Kürzung der

    Auszug aus LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14
    Denn eine solche ist nur möglich, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände anzunehmen ist, dass bei rechtzeitiger Anzeige der Mehrkosten der Gutachtensauftrag eingeschränkt oder beendet worden wäre (OLG Stuttgart, MDR 2008, 652 f.; OLG Celle, BauR 2008, 718 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1448; BayObLGZ 1997, 353 ff.).

    Hierbei kommt es darauf an, ob und inwieweit das Gutachten für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich war und ob der Kläger bei rechtzeitiger Mitteilung von Mehrkosten die Klage oder die Berufung zurückgenommen hätte (OLG Celle, BauR 2008, 718 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1448; BayObLGZ 1997, 353 ff.).

  • LSG Bayern, 14.05.2012 - L 15 SF 276/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten -

    Auszug aus LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14
    Etwas anderes, nämlich die Maßgeblichkeit der vom Sachverständigen gestellten Vergütungsforderung, ergibt sich weder aus § 8 a JVEG, insbesondere nicht § 8 a Abs. 3 JVEG, noch aus dem Leitgedanken der durch das Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung begründeten geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15, und vom 11.05.2015, Az.: L 15 RF 14/15).

    Insbesondere zur Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands verweist der Senat auf seine Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11.

  • OLG Celle, 02.10.2007 - 2 W 85/07

    Überschreitung eines Vorschusses ohne vorherige Anzeige durch einen gerichtlich

    Auszug aus LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14
    Denn eine solche ist nur möglich, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände anzunehmen ist, dass bei rechtzeitiger Anzeige der Mehrkosten der Gutachtensauftrag eingeschränkt oder beendet worden wäre (OLG Stuttgart, MDR 2008, 652 f.; OLG Celle, BauR 2008, 718 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1448; BayObLGZ 1997, 353 ff.).

    Hierbei kommt es darauf an, ob und inwieweit das Gutachten für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich war und ob der Kläger bei rechtzeitiger Mitteilung von Mehrkosten die Klage oder die Berufung zurückgenommen hätte (OLG Celle, BauR 2008, 718 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1448; BayObLGZ 1997, 353 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2002 - 5 U 198/94

    Festsetzung der Entschädigung für ein Sachverständigengutachten

  • LSG Bayern, 08.10.2013 - L 15 SF 157/12

    Der Nachweis der bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen

  • OLG Stuttgart, 12.11.2007 - 8 W 452/07

    Gutachterkosten: Reduzierung des Entschädigungsanspruchs wegen unterlassener

  • BVerfG, 22.01.1999 - 2 BvR 729/96

    Erklärungsfrist für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAGÄndG

  • BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 83.09

    Beschwerdefrist; Begründungsfrist; Versäumung; Wiedereinsetzung; Hindernis;

  • LSG Bayern, 03.06.2014 - L 15 SF 402/13

    Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

  • BSG, 10.02.1993 - 1 BK 37/92
  • LSG Bayern, 10.10.2014 - L 15 SF 289/13

    Keine Wiedereinsetzung bei Fristunkenntnis

  • BFH, 10.04.2006 - VII S 9/06

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Bundesfinanzhofes betreffend die Verwerfung

  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 44/09 R

    Hinterbliebenenrente - Auskunfts- und Beratungspflicht des

  • LSG Bayern, 08.04.2013 - L 15 SF 305/10

    Befundbericht, Behinderung, Behandlung, sachverständiger Zeuge

  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung des sachverständigen Zeugen -

  • BSG, 15.08.2000 - B 9 VG 1/99 R

    Anträge auf Gewaltopferentschädigung im Beitrittsgebiet, sozialrechtlicher

  • LSG Bayern, 26.06.2012 - L 15 SF 423/09

    Die Prüfung, was nach Stellung des Entschädigungsantrags zu erstatten ist, ist

  • LG Hannover, 07.08.2014 - 92 T 87/14
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • LSG Bayern, 10.03.2015 - L 15 RF 5/15

    Entschädigung gem. § 4 JVEG

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 3/04 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausländer - Gegenseitigkeit - Tunesien - Ausreise -

  • BVerwG, 01.11.2001 - 4 BN 53.01

    Fristerfordernis eines Normenkontrollantrages - Beschwerde gegen die

  • LSG Bayern, 04.12.2013 - L 15 SF 226/11

    Entschädigung, Gerichtstermin, Verdienstaufall, Vollbeweis, Zeitversäumnis,

  • LSG Bayern, 04.11.2014 - L 15 SF 198/14

    Übernachtungskosten

  • BVerfG, 29.08.1995 - 2 BvR 175/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • LSG Bayern, 03.11.2014 - L 15 SF 254/12

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG, § 189 Abs. 2 SGG,

  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

  • LSG Bayern, 30.07.2012 - L 15 SF 439/11

    Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten

  • LSG Thüringen, 27.01.2005 - L 6 SF 745/04

    Berechnung der Höhe der Entschädigung für Sachverständige im sozialgerichtlichen

  • LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12

    Kein nachträglicher Verdienstausfall, Flugreise und JVEG

  • LSG Bayern, 11.05.2015 - L 15 RF 14/15

    Wiedereinsetzung bei Fristunkenntnis

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • LSG Thüringen, 05.03.2012 - L 6 SF 1854/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Erforderlichkeit der

  • LSG Bayern, 06.10.2015 - L 15 SF 323/14

    Nachträgliche Reduzierung der Vergütungsforderung eines Sachverständigen bei

    Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren bestehen nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Der Senat geht davon aus, dass eine Überschreitung des Vorschusses dann erheblich ist, wenn die Überschreitung mindestens 20% des Vorschusses beträgt (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Die dem Antragsteller zustehende Vergütung (zum Begriff der Vergütung in diesem Zusammenhang: vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E - dort Ziff. 5.3.), wenn kein Fall des § 8 a Abs. 4 JVEG gegeben wäre, bewegt sich zweifellos, ohne dass es dazu im vorliegenden Fall einer näheren Prüfung bedarf, in einer Dimension, die deutlich oberhalb von 2.000,- EUR liegt.

    Der Sachverständige kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er zunächst davon ausgegangen sei, dass der Vorschuss ausreichend hoch und ihm die Überschreitung erst zu einem Zeitpunkt aufgefallen sei, als der vergütungsrechtliche Wert seiner Arbeit den Vorschuss bereits erheblich überschritten habe (ausführlich zum Gesichtspunkt des Verschuldens: vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Denn für die Frage des Verschuldens kommt es allein auf die Kenntnis der Vorschusshöhe, nicht aber auf die rechtlichen Konsequenzen einer (erheblichen) Überschreitung an (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, also von 20% abzüglich eines Cents, ist nicht vorzunehmen (h.M. in Literatur und Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14, OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12, und vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11; Landgericht Hannover, Beschluss vom 07.08.2014, Az.: 92 T 87/14; Hartmann, a. a. O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 8 a, Rdnr. 33, wobei hier die missverständliche Formulierung "kann die Vergütung auf den Betrag des angeforderten Vorschusses begrenzt werden", verwendet wird; denn dagegen, dass die Begrenzung der Vergütung im Ermessen des Gerichts stünde, spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes).

    Denn es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, eine Kürzung auf die Höhe des Vorschusses dadurch zu vermeiden, dass eine Rechnung in Höhe des Vorschusses zuzüglich eines 20%igen Zuschlags und abzüglich eines Cents und damit eine Forderung unter der Erheblichkeitsgrenze gestellt wird, obwohl das Gutachten eine höhere Vergütungsforderung rechtfertigen würde, wenn kein Verstoß gegen § 8 a Abs. 4 JVEG vorliegen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Weitere, bei der Festsetzung der Vergütung relevante Aspekte gibt es nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Aspekt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz bestehen gegen eine Kürzung auf die Höhe des Vorschusses nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

  • LSG Bayern, 11.11.2015 - L 15 RF 43/15

    Kürzung der Vergütung eines Gutachtens bei erheblicher Überschreitung des

    Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren bestehen nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Der Senat geht davon aus, dass eine Überschreitung des Vorschusses dann erheblich ist, wenn die Überschreitung mindestens 20 % des Vorschusses beträgt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14).

    Ganz abgesehen davon, dass weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut des § 8 a Abs. 4 JVEG eine Stütze für eine solche Interpretation geben, die Gesetzesmaterialien vielmehr sogar ganz klar für eine prozentual zu bestimmende Erheblichkeitsgrenze sprechen (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf des 2. KostRMoG, a.a.O., S. 260) und sich damit eine Kausalitätsprüfung zwischen unangekündigter Überschreitung des Vorschusses und Erstellung des Gutachtens verbietet (h.M, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14; Landgericht - LG - Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15; OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015, Az.: I-12 U 62/14, 12 U 62/14), wäre die vom OLG Dresden gewählte Auslegung zumindest für den Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens völlig unbrauchbar, da die vom OLG Dresden geforderte und dem Sachverständigen auferlegte Abwägung von Prozessrisiko gegen Kostenrisiko mangels eines eindeutig zu bestimmenden wirtschaftlichen Interesses eines Klägers im Sinn eines Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin so gut wie nie möglich ist.

    Die dem Antragsteller zustehende Vergütung (zum Begriff der Vergütung in diesem Zusammenhang: vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E - dort Ziff. 5.3.), wenn kein Fall des § 8 a Abs. 4 JVEG gegeben wäre, bewegt sich zweifellos, ohne dass es dazu im vorliegenden Fall einer näheren Prüfung bedarf, in einer Dimension, die deutlich oberhalb von 2.000,- EUR liegt.

    Der Sachverständige kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er zunächst davon ausgegangen sei, dass der Vorschuss ausreichend hoch und ihm die Überschreitung erst zu einem Zeitpunkt aufgefallen sei, als der vergütungsrechtliche Wert seiner Arbeit den Vorschuss bereits erheblich überschritten habe (ausführlich zum Gesichtspunkt des Verschuldens: vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Denn für die Frage des Verschuldens kommt es allein auf die Kenntnis der Vorschusshöhe, nicht aber auf die rechtlichen Konsequenzen einer (erheblichen) Überschreitung an (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11, und vom 08.05.2015, Az.: I-12 U 62/14, 12 U 62/14; LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15).

    Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, also von 20 % abzüglich eines Cents, ist nicht vorzunehmen (h.M. in Literatur und Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12, vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11, und vom 08.05.2015, Az.: I-12 U 62/14, 12 U 62/14; LG Hannover, Beschluss vom 07.08.2014, Az.: 92 T 87/14; LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15; Hartmann, a.a.O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64; Meyer/Höver/Bach/.

    Weitere, bei der Festsetzung der Vergütung relevante Aspekte gibt es nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14).

    Verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Aspekt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz bestehen gegen eine Kürzung auf die Höhe des Vorschusses nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

  • LSG Bayern, 22.08.2016 - L 15 RF 28/16

    Sachverständigenvergütung nach § 109 SGG - Umsatzsteuer

    Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren bestehen nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Eine Überschreitung des Vorschusses dann erheblich ist, wenn die Überschreitung mindestens 20% des Vorschusses beträgt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14).

    Die dem Antragsteller zustehende Vergütung (zum Begriff der Vergütung in diesem Zusammenhang: vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E - dort Ziff. 5.3.), wenn kein Fall des § 8 a Abs. 4 JVEG gegeben wäre, beträgt 2.628,11 EUR.

    Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14, und vom 11.11.2015, Az.: L 15 RF 43/15; Reyels, jurisPR-SozR 15/2016, Anm. 2).

    Insbesondere kann sich ein Sachverständiger nicht darauf berufen, dass er zunächst davon ausgegangen sei, dass der Vorschuss ausreichend hoch und ihm die Überschreitung erst zu einem Zeitpunkt aufgefallen sei, als der vergütungsrechtliche Wert seiner Arbeit den Vorschuss bereits erheblich überschritten habe (ausführlich zum Gesichtspunkt des Verschuldens: vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Denn für die Frage des Verschuldens kommt es allein auf die Kenntnis der Vorschusshöhe, nicht aber auf die rechtlichen Konsequenzen einer (erheblichen) Überschreitung an (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14; Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Beschlüsse vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11, und vom 08.05.2015, Az.: I-12 U 62/14, 12 U 62/14; Landgericht - LG - Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15).

    Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, also von 20% abzüglich eines Cents, ist nicht vorzunehmen (h.M. in Literatur und Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12, vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11, und vom 08.05.2015, Az.: I-12 U 62/14, 12 U 62/14; LG Hannover, Beschluss vom 07.08.2014, Az.: 92 T 87/14; LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15; Reyels, a. a. O.; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 8 a JVEG, Rdnr. 64; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 8 a, Rdnr. 33, wobei hier die missverständliche Formulierung "kann die Vergütung auf den Betrag des angeforderten Vorschusses begrenzt werden" verwendet wird; denn dagegen, dass die Begrenzung der Vergütung im Ermessen des Gerichts stünde, spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - L 15 U 562/18

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

    Diese Vorschrift findet nach ständiger Rechtsprechung des Senats und allgemeiner Auffassung im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung, soweit es um die Vergütung von nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen geht und entsprechend der Ermächtigung in § 109 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGG ein Kostenvorschuss von der Klägerin/dem Kläger angefordert wurde (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 04.08.2016 - L 15 R 320/16 B - sowie statt vieler Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 27 ff).

    Durch die Hinweispflicht des Sachverständigen soll der Klägerin bzw. dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden, von seinen sich aus § 109 SGG ergebenden Recht Abstand zu nehmen, wenn dadurch Kosten entstehen, die er nicht mehr tragen kann oder will (so zutreffend Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 35).

    Der Senat folgt insoweit der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach eine Überschreitung des Vorschusses dann erheblich ist, wenn die Überschreitung mindestens 20 % des Vorschusses beträgt (vgl. statt vieler Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 44 m.w.N.).

    Insoweit kommt es nicht auf die von der Sachverständigen begehrte, sondern auf die ihr tatsächlich zustehende Vergütung an, wie sie sich ohne Anwendung der Regelung des § 8a Abs. 4 JVEG ergeben würde (so zutreffend mit ausführlicher Begründung Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 46 ff.).

    Nach dem Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen muss auf geltenden Gesetze grundsätzlich nicht hingewiesen werden (dazu ausführlich Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn.69 ff.).

    Ein Aufschlag i.H.v. 10 % oder sogar bis zur Erheblichkeitsgrenze ist nicht vorzunehmen, da dies im Gesetz nicht vorgesehen ist (so bereits der Beschluss des Senats vom 04.08.2016 - L 15 R 320/16 B - sowie statt vieler Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 80 ff. m.w.N.).

  • LSG Bayern, 23.08.2016 - L 15 RF 21/16

    Keine Kürzung der Vergütung eines Gutachters trotz erheblicher Überschreitung des

    Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren bestehen nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Eine Überschreitung des Vorschusses ist dann erheblich, wenn die Überschreitung mindestens 20% des Vorschusses beträgt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14).

    Die dem Antragsteller zustehende Vergütung (zum Begriff der Vergütung in diesem Zusammenhang: vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E - dort Ziff. 5.3.), wenn kein Fall des § 8 a Abs. 4 JVEG gegeben wäre, beträgt 4.017,47 EUR.

    Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14, und vom 11.11.2015, Az.: L 15 RF 43/15).

    Dem Sachverständigen würde anderenfalls auch die zulässige Möglichkeit zur "Optimierung" der Vergütung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14) teilweise genommen, weil ihm die exakte Höhe des Vorschusses nicht bekannt ist.

  • LSG Bayern, 24.08.2022 - L 12 SF 209/20

    Kostenrecht: Hinweispflicht des Sachverständigen auf bevorstehende

    Der Antrags- und Beschwerdegegner (Bg) hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG (Beschluss vom 08.06.2015, L 15 SF 255/14 E) seien nicht nur die rechtzeitige Mitteilung, sondern auch das Abwarten der Antwort des Gerichts auf dieselbe als Voraussetzungen dafür genannt, dass ein Fehlen des Verschuldens festgestellt werden könne und eine Kürzung auf den Vorschuss nicht erfolgen müsse.

    Der Senat folgt aber insofern der Einschätzung des Bg, dass die vom Gesetzgeber geregelte Hinweispflicht gemäß § 8a Abs. 4 JVEG i.V.m. § 407 a Absatz 3 Satz 2 ZPO eine (vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzte) Wartepflicht impliziert (vgl. Jahnke/Pflüger, JVEG, 28. Auflage, 2021, § 8a JVEG, Rn.157; BayLSG, Beschluss vom 08.06.2015, L 15 SF 255/14 E).

    In dem Beschluss des BayLSG vom 08.06.2015, L 15 SF 255/14 E, ging es um die Frage, ob der Sachverständige, der eine erhebliche Überschreitung des Kostenvorschusses nicht angezeigt hatte, sich auf ein mangelndes Verschulden nach § 8 Abs. 5 JVEG berufen konnte.

    Auf die Frage, ob das Gutachten auch dann erstellt worden wäre, wenn das Gericht über die höheren Kosten rechtzeitig informiert worden wäre, kommt es nicht mehr an (vgl. BayLSG, Beschluss vom 08.06.2015, L 15 SF 255/14 E; a.A. Thüringer OLG, Beschluss vom 01.08.2014, Az.: 7 U 405/12; LG Memmingen, Beschluss vom 18.11.2019, 2 HK OH 407/17).

  • LSG Bayern, 10.11.2016 - L 15 RF 29/16

    Sachverständigenvergütung § 109 SGG - Vorschussüberschreitung - Zusatzgutachten

    Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren bestehen nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E).

    Eine Überschreitung des Vorschusses ist dann erheblich, wenn die Überschreitung mindestens 20% des Vorschusses beträgt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14).

    Die dem Antragsteller zustehende Vergütung (zum Begriff der Vergütung in diesem Zusammenhang: vgl. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E - dort Ziff. 5.3.), wenn kein Fall des § 8 a Abs. 4 JVEG gegeben wäre, beträgt 2.791,15 EUR.

    Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14, und vom 11.11.2015, Az.: L 15 RF 43/15; Reyels, jurisPR-SozR 15/2016, Anm. 2).

  • OLG Frankfurt, 12.11.2019 - 18 W 155/19

    Zur Kürzung der Vergütung des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 4 JVEG: keine

    Die gesetzliche Verschuldensvermutung wäre widerlegt, wenn der Sachverständige keine genaue Kenntnis von der Höhe des für sein Gutachten zur Verfügung stehenden Vorschusses gehabt hätte, insbesondere wenn es an einer entsprechenden Mitteilung des Gerichts fehlte (vgl. BDZ/Binz, 4. Aufl. 2019, JVEG § 8a, Rnr. 20; vgl. dazu auch LSG Bayern, Beschlüsse vom 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E - und vom 11.11.2015 - L 15 RF 43/15 -, juris, sowie Schneider in Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 8a, Rnr. 43 mit Bezug auf OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2014 - I-11 U 153/12 -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2019 - L 15 U 547/17

    Kostenentscheidung

    Zwar gilt nach dieser Vorschrift: "Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses." Diese Vorschrift findet nach ständiger Rechtsprechung des Senats und allgemeiner Auffassung im sozialgerichtlichen Verfahren auch Anwendung, soweit es, wie hier, um die Vergütung von nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen geht und entsprechend der Ermächtigung in § 109 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGG ein Kostenvorschuss von der Klägerin/dem Kläger angefordert wurde (vgl. insoweit zuletzt den Beschluss des Senats vom 10.01.2019 - L 15 U 562/18 B -, juris Rn. 15 sowie statt vieler Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 27 ff).

    Der Senat folgt insoweit der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach eine Überschreitung des Vorschusses dann erheblich ist, wenn die Überschreitung mindestens 20 % des Vorschusses beträgt (vgl. statt vieler Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 44 m.w.N.).

    Dies gilt aber nur, wenn der Sachverständige mehr fordert, als ihm eigentlich zusteht (so zutreffend mit ausführlicher Begründung Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 46 ff.).

    Durch die Hinweispflicht des Sachverständigen soll der Klägerin bzw. dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden, von seinen sich aus § 109 SGG ergebenden Recht Abstand zu nehmen, wenn dadurch Kosten entstehen, die er nicht mehr tragen kann oder will (so zutreffend Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 35).

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2017 - 13 W 25/17

    Sachverständigenvergütung: Voraussetzungen einer Kürzung bei erheblicher

    Bei Anwendung einer starren Prozentgrenze von beispielsweise 20 Prozent würde dies bedeuten, dass der Sachverständige, der eine den Vorschuss um 20 Prozent übersteigende Vergütung verlangt, eine Kürzung auf die Höhe des Vorschusses hinnehmen muss, während der Sachverständige, der seinen Antrag um lediglich einen Cent reduziert, keine Kürzung erfährt (vgl. zu dieser Erwägung Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.06.2014 - L 15 SF 255/14 E -, Rn. 13, zitiert nach Juris).
  • LSG Bayern, 18.02.2016 - L 15 SF 208/15

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbstständiger Tätigkeit von

  • LSG Bayern, 22.03.2016 - L 15 RF 6/16

    Sachverständigenvergütung für Stellungnahme zu gutachtens- sowie zu

  • LSG Bayern, 21.10.2015 - L 15 RF 38/15

    Kosten einer Begleitung durch den Ehegatten

  • LSG Bayern, 21.03.2016 - L 15 RF 6/16

    Vergütung eines Sachverständigen für eine Stellungnahme anlässlich eines

  • LSG Bayern, 27.07.2016 - L 15 RF 9/16

    Höhe der Entschädigung wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin

  • LSG Bayern, 02.03.2016 - L 15 SB 237/15

    Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei einem zuvor beauftragten

  • LSG Bayern, 14.09.2015 - L 15 RF 25/15

    Keine Entschädigung für Nachteil bei der Haushaltsführung bei Bezug von SGB II

  • LSG Bayern, 08.04.2016 - L 15 SF 81/15

    Berichtigung einer Gerichtskostenfeststellung nach gerichtlicher Entscheidung

  • LSG Bayern, 23.02.2016 - L 15 RF 35/15

    Verdienstausfall nur für die Zeit der Heranziehung

  • OLG Stuttgart, 01.09.2020 - 8 WF 103/20

    Kürzung der Sachverständigenvergütung bei erheblicher Überschreitung des

  • LSG Bayern, 04.01.2016 - L 15 SF 171/13

    Gebührenermäßigung gem. Nr. 7111 KV GKG nur bei unechter Kostengrundentscheidung

  • LSG Bayern, 24.08.2016 - L 15 SF 128/16

    Vergütung Sachverständiger nach § 109 SGG - Vorschuss - kostenüberschreitung

  • LSG Bayern, 08.03.2016 - L 15 SF 209/15

    Keine Entschädigung bei einem pannenbedingten Nichterscheinen bei Gericht

  • LSG Bayern, 14.03.2016 - L 15 RF 2/16

    Vergütung eines Sachverständigen für eine Stellungnahme anlässlich eines

  • LSG Bayern, 10.03.2016 - L 15 RF 3/16

    Keine Entschädigung bei Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung wegen eines

  • LSG Bayern, 22.10.2015 - L 15 RF 24/15

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbständiger Tätigkeit von

  • OLG Oldenburg, 24.02.2017 - 5 W 15/17

    Beschränkung der Vergütung des Sachverständigen auf die Höhe des eingezahlten

  • LSG Bayern, 01.07.2015 - L 15 SF 180/13

    Der Vergütung eines Sachverständigen zugrunde zu legende objektiv erforderlicher

  • LSG Bayern, 29.11.2016 - L 15 RF 34/16

    Keine Verdienstausfallentschädigung gem. JVEG für Sozialhilfeempfänger wegen

  • LSG Bayern, 12.01.2016 - L 15 SF 47/15

    Gebührenermäßigung gemäß Nr. 7111 KV GKG bei Klagerücknahme

  • LSG Bayern, 08.01.2016 - L 15 SF 37/12

    Keine Gebührenermäßigung gemäß Nr. 7111 KV GKG bei Entscheidung über die Kosten

  • LSG Bayern, 07.01.2016 - L 15 SF 95/13

    Gebührenermäßigung bei unechter Kostengrundentscheidung

  • LG Neuruppin, 28.02.2017 - 1 O 34/16

    Sachverständigenvergütung: Kürzung bei Überschreitung des Auslagenvorschusses

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.01.2016 - L 5 AR 44/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Kürzung nach § 8a Abs

  • OLG Frankfurt, 09.07.2019 - 18 W 75/19

    Beschränkung der Vergütung des Sachverständigen bei Verletzung der Hinweispflicht

  • OLG Nürnberg, 21.04.2016 - 2 W 1538/15

    Kostenrechnung für Erfüllung der Hinweispflicht ausreichend

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