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   LSG Bayern, 09.05.2018 - L 12 SF 40/17   

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https://dejure.org/2018,15823
LSG Bayern, 09.05.2018 - L 12 SF 40/17 (https://dejure.org/2018,15823)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09.05.2018 - L 12 SF 40/17 (https://dejure.org/2018,15823)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - L 12 SF 40/17 (https://dejure.org/2018,15823)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung für die Fertigung einer ergänzenden Stellungnahme

  • rewis.io

    Vergütungshöhe einer ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren für eine ergänzende Stellungnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • LSG Bayern, 14.05.2012 - L 15 SF 276/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten -

    Auszug aus LSG Bayern, 09.05.2018 - L 12 SF 40/17
    Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.7.2007, Az.: 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des BayLSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.5.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.5.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

    Angemessen zu berücksichtigen sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des BayLSG vom 14.5.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.5.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 5.3.2012, Az.: L 6 SF 1854/11).

    Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands ist wie folgt vorzugehen (vgl. Beschluss des BayLSG vom 14.5.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):.

  • LSG Bayern, 18.05.2012 - L 15 SF 104/11

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

    Auszug aus LSG Bayern, 09.05.2018 - L 12 SF 40/17
    Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.7.2007, Az.: 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des BayLSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.5.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.5.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

    Angemessen zu berücksichtigen sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des BayLSG vom 14.5.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.5.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 5.3.2012, Az.: L 6 SF 1854/11).

    Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht das BayLSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschlüsse des BayLSG vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 1.7.2015. Az.: L 15 SF 180/13) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:.

  • LSG Thüringen, 02.04.2013 - L 6 SF 1739/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - medizinisches

    Auszug aus LSG Bayern, 09.05.2018 - L 12 SF 40/17
    Grundsätzlich ist von einem Sachverständigen zu erwarten, dass er sich durch Einsicht in die einschlägige Literatur auf dem Laufenden hält (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 20.2.2008 Az.: L 6 B 186/07 SF, m.w.N., und vom 2.4.2013, Az.: L 6 SF 1739/12).

    Ein Zeitansatz für ein zusätzliches Literaturstudium kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn beispielsweise eine abweichende Meinung vertreten wird, bei fehlenden oder widersprüchlichen Lehrmeinungen oder in sogenannten Seltenheitsfällen, wobei aber eine kritische Auseinandersetzung damit im Gutachten bzw. in der Stellungnahme erforderlich ist (Thüringer LSG, Beschluss vom 2.4.2013, Az.: L 6 SF 1739/12).

  • LSG Bayern, 01.07.2015 - L 15 SF 180/13

    Der Vergütung eines Sachverständigen zugrunde zu legende objektiv erforderlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 09.05.2018 - L 12 SF 40/17
    Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d.h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v.H. - der Vergütung zugrunde zu legen (BayLSG, Beschluss vom 1.7.2015, Az.: L 15 SF 180/13).

    Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht das BayLSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschlüsse des BayLSG vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 1.7.2015. Az.: L 15 SF 180/13) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:.

  • LSG Thüringen, 05.03.2012 - L 6 SF 1854/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Erforderlichkeit der

    Auszug aus LSG Bayern, 09.05.2018 - L 12 SF 40/17
    Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Bf. aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des BayLSG vom 8.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5.3.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.).

    Angemessen zu berücksichtigen sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des BayLSG vom 14.5.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.5.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 5.3.2012, Az.: L 6 SF 1854/11).

  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 206/98

    "Fahrzeugleitsystem"; Begriff der Erfindung; Beschränkung auf eine bestimmte

    Auszug aus LSG Bayern, 09.05.2018 - L 12 SF 40/17
    Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.7.2007, Az.: 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des BayLSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.5.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.5.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

    Angemessen zu berücksichtigen sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des BayLSG vom 14.5.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.5.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 5.3.2012, Az.: L 6 SF 1854/11).

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 55/07

    Nicht mehr nachvollziehbare Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen

    Auszug aus LSG Bayern, 09.05.2018 - L 12 SF 40/17
    Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.7.2007, Az.: 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des BayLSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.5.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.5.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

    Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.7.2007, Az.: 1 BvR 55/07).

  • LSG Bayern, 08.10.2013 - L 15 SF 157/12

    Der Nachweis der bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen

    Auszug aus LSG Bayern, 09.05.2018 - L 12 SF 40/17
    Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Bf. aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des BayLSG vom 8.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5.3.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.).
  • LSG Bayern, 15.06.2009 - L 15 SF 129/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung eines ärztlichen Sachverständigen -

    Auszug aus LSG Bayern, 09.05.2018 - L 12 SF 40/17
    Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem Literaturstudium und -recherche ist nur in ganz besonderen Fällen möglich (ständige Rechtsprechung des BayLSG, z.B. Beschluss vom 15.6.2009, Az.: L 15 SF 129/09 B E und vom 30.11.2011, Az.: L 15 SF 97/11).
  • LSG Bayern, 20.12.2006 - L 16 R 413/03

    Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und

    Auszug aus LSG Bayern, 09.05.2018 - L 12 SF 40/17
    Der von der Bezirksrevision verlangte Ansatz von generell nur 1-2 Stunden für das erneute Aktenstudium für eine ergänzende Stellungnahme unter Verweis auf die Entscheidung des BayLSG vom 20.12.2006, Az.: L 16 R 413/03 mag im dort entschiedenen Fall, in dem es nur um die Beurteilung der nachträglich eingeholten Ergebnisse einer ausführlichen kardiologischen Untersuchung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ging, zutreffend sein.
  • LSG Thüringen, 20.02.2008 - L 6 B 186/07

    Entschädigung medizinischer Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Bayern, 30.11.2011 - L 15 SF 97/11

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung; Einordnung

    Die Zeiten variieren zwischen einer Stunde für die Durchsicht von 75 Aktenblättern (Hessisches LSG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - L 2 SF 112/05 P - juris RdNr. 29), einer Stunde für 80 Aktenblätter (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - juris RdNr. 19), einer Stunde für mit medizinischen Befunden durchsetzte 100 Aktenblätter, wobei zum Aktenmaterial in diesem Sinne auch übersandte Röntgenaufnahmen und Ergebnisse anderer bildgebender Verfahren gehören (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - L 2 SF 113/16 E - juris RdNr. 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013 - L 15 SB 40/13 B - juris RdNr. 7), einer Stunde für 125 Aktenblätter (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 -L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 16) sowie - insoweit nach dem Inhalt differenzierend - einer Stunde für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und einer Stunde für die Durchsicht von 50 Aktenblättern mit medizinischen Unterlagen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05 -, vom 1. Dezember 2003 - L 4 SF 11/03 - und vom 31. Juli 2002 - L 4 SF 6/01 -) und einer Stunde für die Durchsicht von 150 bis 200 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und einer Stunde für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit mindestens 25 % medizinischen Unterlagen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - L 12 SF 40/17 - juris RdNr. 30).

    54 Für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" eines Gutachtens ist nach der ständigen Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05 -, vom 17. August 2004 - L 2 SF 4/04 - und vom 1. August 2001 - L 4 SF 3/01 -) und auch anderer Landessozialgerichte (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - juris RdNr. 23; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - L 12 SF 40/17 - juris RdNr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2005 - L 4 B 7/04 - juris RdNr. 27; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 16) im Regelfall, also ohne ausnahmsweise eine abweichende Bemessung des Zeitaufwandes rechtfertigende besondere Gründe, ein erforderlicher Zeitaufwand von einer Stunde für circa bis zu sechs Seiten eines Gutachtens anzusetzen, wobei auch insoweit zur sachgerechten Berücksichtigung der individuell unterschiedlichen Schriftbilder und Seitenränder eine vorherige Umrechnung auf eine Normseite mit 1.800 Anschlägen erforderlich ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2021 - L 7 KO 3/20

    Richterliche Festsetzung der Vergütung für ein Sachverständigengutachten; Für die

    Die Zeiten variieren zwischen einer Stunde für die Durchsicht von 75 Aktenblättern (Hessisches LSG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - L 2 SF 112/05 P - juris RdNr. 29), einer Stunde für 80 Aktenblätter (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - juris RdNr. 19), einer Stunde für mit medizinischen Befunden durchsetzte 100 Aktenblätter, wobei zum Aktenmaterial in diesem Sinne auch übersandte Röntgenaufnahmen und Ergebnisse anderer bildgebender Verfahren gehören (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - L 2 SF 113/16 E - juris RdNr. 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013 - L 15 SB 40/13 B - juris RdNr. 7), einer Stunde für 125 Aktenblätter (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 -L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 16) sowie - insoweit nach dem Inhalt differenzierend - einer Stunde für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und einer Stunde für die Durchsicht von 50 Aktenblättern mit medizinischen Unterlagen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05 -, vom 1. Dezember 2003 - L 4 SF 11/03 - und vom 31. Juli 2002 - L 4 SF 6/01 -) und einer Stunde für die Durchsicht von 150 bis 200 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und einer Stunde für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit mindestens 25 % medizinischen Unterlagen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - L 12 SF 40/17 - juris RdNr. 30).

    Für den vierten Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" eines Gutachtens ist nach der ständigen Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - L 10 SF 9/05 -, vom 17. August 2004 - L 2 SF 4/04 - und vom 1. August 2001 - L 4 SF 3/01 -) und auch anderer Landessozialgerichte (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 - L 1 JVEG 998/19 - juris RdNr. 23; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - L 12 SF 40/17 - juris RdNr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2005 - L 4 B 7/04 - juris RdNr. 27; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 16) im Regelfall, also ohne ausnahmsweise eine abweichende Bemessung des Zeitaufwandes rechtfertigende besondere Gründe, ein erforderlicher Zeitaufwand von einer Stunde für circa bis zu sechs Seiten eines Gutachtens anzusetzen, wobei auch insoweit zur sachgerechten Berücksichtigung der individuell unterschiedlichen Schriftbilder und Seitenrändern eine vorherige Umrechnung auf eine Normseite mit 1.800 Anschlägen erforderlich ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2019 - L 10 KO 1952/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - medizinisches

    Gleiches gilt, soweit das Heranziehen von Literatur nur der ohnehin bestehenden Pflicht, sich im Bereich der ärztlichen Tätigkeit auf dem Laufenden zu halten, dient (Beschluss des Kostensenats vom 02.10.2015, L 12 1279/15 E; ebenso z.B. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.05.2018, L 12 SF 40/17, in juris; Beschluss vom 30.11.2011, L 15 SF 97/11, in juris; Thüringer Landessozialgericht, u.a. Beschluss vom 02.04.2013, L 6 SF 1739/12 E, in juris; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 10.07.2015, 6 W 11/15, in juris).

    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Literaturrecherche vom Gericht ausnahmsweise ausdrücklich verlangt wird (in diesem Sinn auch der Antragsgegner), wenn der Rückgriff auf Standardliteratur aus offensichtlichen oder vom Sachverständigen im Einzelnen dargelegten Gründen nicht zur Beantwortung der gestellten Beweisfragen ausreicht (z.B. wenn verschiedene Lehrmeinungen zu diskutieren sind, vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.05.2018, a.a.O.; Thüringer Landessozialgericht, a.a.O., Oberlandesgericht Zweibrücken, a.a.O.), bei im klinischen oder gutachterlichen Alltag des Sachverständigen seltenen Krankheiten, deren Ursache oder Behandlung im Gutachten zu klären ist bzw. bei selten zur Fragestellung kommenden Kausalzusammenhängen (sog. Seltenheitsfälle, so Bayerisches Landessozialgericht und Thüringer Landessozialgericht, jeweils a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2022 - L 7 KO 4/21

    Honorarbemessung, Recherchetätigkeit; medizinisches Sachverständigengutachen

    Gleiches gilt auch für Literaturrecherchen innerhalb der ohnehin bestehenden Pflicht, sich im medizinischen Fachbereich der beruflichen und der gutachterlichen Tätigkeit auf dem Laufenden zu halten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Mai 2018 - L 12 SF 40/17), weshalb auch der Erwerb und ggf. die Pflege der für die Gutachtenerstellung im jeweiligen Fachbereich erforderlichen Kenntnisse bereits Bestandteil des im Rahmen der dargestellten Arbeitsschritte ermittelten objektiv kalkulierten Zeitaufwands ist.
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