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   LSG Bayern, 09.11.2017 - L 20 VG 26/15   

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https://dejure.org/2017,46129
LSG Bayern, 09.11.2017 - L 20 VG 26/15 (https://dejure.org/2017,46129)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09.11.2017 - L 20 VG 26/15 (https://dejure.org/2017,46129)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09. November 2017 - L 20 VG 26/15 (https://dejure.org/2017,46129)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    OEG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3; BVG § 81a
    Kein Versagungsgrund wegen Unbilligkeit von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen Abschlusses eines Adhäsionsvergleichs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Gewaltopferversorgung im sozialen Entschädigungsrecht; Keine Leistungsversagung nach einem Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren; Zulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Kein Versagungsgrund wegen Unbilligkeit von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen Abschlusses eines Adhäsionsvergleichs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgung nach dem OEG ; Feststellungsinteresse; Potentiell anspruchsbegründende Tat im Sinne des OEG ; Ansprüche in der Zukunft

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Gewaltopferversorgung im sozialen Entschädigungsrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff -

    Auszug aus LSG Bayern, 09.11.2017 - L 20 VG 26/15
    Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R.

    Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG ist zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage die "Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung ... die Folge ... einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist." Wie das BSG in seinem Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R, ausgeführt hat, unterfallen dem Begriff der "Gesundheitsstörung ... die Folge ... einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist", nicht nur die anzuerkennenden Schädigungsfolgen im Sinne des verbleibenden Gesundheitsschadens, sondern auch der "Primär- oder Erstschaden" (BSG Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R, Juris Rn. 13).

    Wie auch das BSG im Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R, ausgeführt hat, ist eine Feststellungsklage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gemäß § 7 SGB VII - dann gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG - zulässig, weil mit dem Arbeitsunfall, der ein versichertes schädigendes Ereignis sowie einen Primär- oder Erstschaden voraussetzt, ein "öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis" begründet wird, das "Grundlage für weitere Ansprüche oder Rechtsfolgen (zB Heilbehandlung) sein" (BSG a.a.O, Rn 13) kann.

    Der Senat sieht im Urteil des BSG vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R kein Hindernis, zur Klarstellung und um eine Grundanerkennung im Interesse des Klägers für die dann mögliche Geltendmachung weiterer gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen aus der Tat vom 23.04.2013 zu erreichen, auch die Feststellung im Tenor unter I. 1. nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auszusprechen.

    Denn in einer solchen Konstellation kann nicht unterstellt werden, dass die Feststellungsklage "nur der Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage dienen" (BSG Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R, juris Rn. 14) würde.

    Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zum einen zuzulassen, weil der Senat mit seiner unter 1. geäußerten Rechtsauffassung von Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R) abweicht, zum anderen, weil bzgl. der Frage, ob wegen des hier im Rahmen eines Strafverfahrens geschlossenen Adhäsionsvergleichs (oder vergleichbar: Täter-Opfer-Ausgleichs oder sonstige Vereinbarungen zwischen Täter und Opfer) Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 OEG wegen Unbilligkeit zu versagen sind, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 227/06

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs bei Leistungen nach dem OEG

    Auszug aus LSG Bayern, 09.11.2017 - L 20 VG 26/15
    Der Forderungsübergang finde statt, "soweit auch nur die entfernte Möglichkeit dafür besteht, dass dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren sein werden" (BGH Urteil vom 16.10.2007, VI ZR 227/06, Rn. 8).

    Der (gesetzliche) Forderungsübergang nach § 81a BVG i.V.m. § 5 OEG findet bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (d.h. mit der Verwirklichung des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG) statt (so auch BGH Urteil vom 16.10.2007, VI ZR 227/06, juris Rn. 7 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.10.2007, VI ZR 227/06, juris Rn. 15 und Leitsatz) genügt für die Kenntnis von dem Rechtsübergang grundsätzlich die Kenntnis von Tatsachen, nach denen mit Leistungen nach dem OEG zu rechnen ist.

    Der Beklagte muss sich daher an den Täter halten und von diesem gegebenenfalls die Leistung nochmal verlangen (dazu, dass Ersatzansprüche des Beklagten durch solche Täter-Opfer-Ausgleiche nicht ausgeschlossen sind, vgl. auch BGH Urteil vom 16.10.2007, VI ZR 227/06; BGH Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 55/12; OLG Frankfurt Urteil vom 26.11.1985, 14 U 164/84; Saarländisches OLG Urteil vom 23.12.2008, 4 U 2/06; Gutt/Krenberger, ZfSch 2015, S. 489).

  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R

    Impfschaden - Impfung - Impfreaktion - Impfkomplikation - Impfstoff - Diphtherie

    Auszug aus LSG Bayern, 09.11.2017 - L 20 VG 26/15
    Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht (vgl. BSG Urteil vom 19.03.1986, 9a RVi 2/84, juris; BSG Urteil vom 26.06.1985, 9a RVi 3/83, juris; BSG Urteil vom 19.03.1986, 9a RVi 4/84, juris; BSG Urteil vom 19.08.1981, 9 RVi 5/80, juris; BSG Urteil vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97 R, juris; BSG Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris Rn. 38).

    Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (BSG Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris Rn. 38).

    Wie auch sonst im Versorgungsrecht gilt für beide Kausalverläufe zudem die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. dazu BSG Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris Rn. 37; siehe zum Ganzen auch BayLSG Urteil vom 31.07.2012, L 15 VJ 9/09, juris Rn. 34 ff.).

  • LSG Hessen, 23.06.1994 - L 5 V 664/93

    Heilbehandlung - Kostenerstattungsanspruch - Krankenhausbehandlung im Ausland -

    Auszug aus LSG Bayern, 09.11.2017 - L 20 VG 26/15
    Das Hessische Landessozialgericht (HessLSG) habe im Urteil vom 23.06.1994 (L 5 V 664/93, Rn. 23f) die Struktur des Anspruchsübergangs dargestellt und einen Anspruch auf Kostenersatz für Heilbehandlungskosten bei Abschluss eines Abfindungsvertrages als an § 81a BVG gescheitert angesehen: "Die Vorschriften §§ 81 ff. BVG sollen verhindern, dass dem Versorgungsberechtigten mehrere Ansprüche aufgrund eines schädigenden Ereignisses zustehen.

    Vor diesem Hintergrund vermag das vom SG zitierte Urteil des HessLSG vom 23.06.1994, L 5 V 664/93, und die dortigen Ausführungen nicht zu überzeugen.

  • BSG, 16.03.1994 - 9 RV 2/93

    Feststellungsklage - Zulässigkeit - Wehrdienstbeschädigung - berechtigtes

    Auszug aus LSG Bayern, 09.11.2017 - L 20 VG 26/15
    Dementsprechend erachtet auch die versorgungsrechtliche Rechtsprechung seit jeher die Feststellung einer versorgungsrechtlichen Beschädigung als zulässig, auch wenn die Gesundheitsstörung folgenlos ausgeheilt ist, zumindest dann, wenn Spätfolgen nicht völlig ausgeschlossen werden können (vgl. BSG Urteile vom 30.01.1991, 9/9a RV 22/89, juris Rn. 14ff., und vom 16.03.1994, 9 RV 2/93, juris Rn. 10ff.).

    Davon zu differenzieren sind jedoch die Fälle, in denen zwar möglicherweise zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens ein Anspruch mangels Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben ist, ein Entstehen zu einem späteren Zeitpunkt aber nicht ausgeschlossen ist (so auch BSG Urteile vom 30.01.1991, 9/9a RV 22/89, und vom 16.03.1994, 9 RV 2/93).

  • BSG, 16.12.2014 - B 9 V 6/13 R

    Soziales Entschädigungsrecht - rechtsstaatswidrige Verfolgungsmaßnahmen in der

    Auszug aus LSG Bayern, 09.11.2017 - L 20 VG 26/15
    In einer neueren Entscheidung (BSG Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 6/13 R, juris) hat das BSG dies für den Fall, dass mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen haben, dahingehend präzisiert, dass diese rechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen sind, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs "annähernd gleichwertig" sind.
  • LSG Bayern, 30.10.2013 - L 15 VG 35/13

    Anordnungsgrund, Beschädigtenversorgung, Eilbedürftigkeit, einstweilige

    Auszug aus LSG Bayern, 09.11.2017 - L 20 VG 26/15
    Zum Sinn und Zweck führe auch das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) aus: "Grundlage für die staatliche Gewaltopferentschädigung ist der Gedanke des staatlichen Versagens der Verbrechensbekämpfung bzw. des solidarischen Einstehens Aller für Geschädigte, die vom Täter zumeist keinen ausreichenden Schadensersatz erhalten; die Entschädigung erfolgt aus sozialstaatlichen Gründen" (Beschluss vom 30.10.2013, L 15 VG 35/13 ER, m.w.N.) Da der Kläger seine Ansprüche selbst geregelt habe, bedürfe er dieses solidarischen Einstehens der Gesellschaft nicht.
  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 55/12

    Bindungswirkung der im Adhäsionsverfahren ergehenden Entscheidung

    Auszug aus LSG Bayern, 09.11.2017 - L 20 VG 26/15
    Der Beklagte muss sich daher an den Täter halten und von diesem gegebenenfalls die Leistung nochmal verlangen (dazu, dass Ersatzansprüche des Beklagten durch solche Täter-Opfer-Ausgleiche nicht ausgeschlossen sind, vgl. auch BGH Urteil vom 16.10.2007, VI ZR 227/06; BGH Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 55/12; OLG Frankfurt Urteil vom 26.11.1985, 14 U 164/84; Saarländisches OLG Urteil vom 23.12.2008, 4 U 2/06; Gutt/Krenberger, ZfSch 2015, S. 489).
  • OLG Frankfurt, 26.11.1985 - 14 U 164/84
    Auszug aus LSG Bayern, 09.11.2017 - L 20 VG 26/15
    Der Beklagte muss sich daher an den Täter halten und von diesem gegebenenfalls die Leistung nochmal verlangen (dazu, dass Ersatzansprüche des Beklagten durch solche Täter-Opfer-Ausgleiche nicht ausgeschlossen sind, vgl. auch BGH Urteil vom 16.10.2007, VI ZR 227/06; BGH Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 55/12; OLG Frankfurt Urteil vom 26.11.1985, 14 U 164/84; Saarländisches OLG Urteil vom 23.12.2008, 4 U 2/06; Gutt/Krenberger, ZfSch 2015, S. 489).
  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse wegen Heilbehandlung gegen Versorgungsträger

    Auszug aus LSG Bayern, 09.11.2017 - L 20 VG 26/15
    Der Forderungsübergang tritt auch nicht erst mit der Antragstellung auf Leistungen nach dem OEG ein (so auch BGH, a.a.O., Rn. 9; s.a. BSG Urteil vom 29.05.1991, 9a/9 RVg 6/89, juris Rn. 16).
  • OLG Saarbrücken, 23.12.2008 - 4 U 2/06

    Zulässigkeit der bedingten Anschlussberufung; Zulässigkeit der Berufung nach

  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81

    Versagung von Entschädigung - Rechtswidriger Angriff - Notwehr - Geldbote

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R

    Gewaltopferentschädigung - schwere Körperverletzung - Erblindung -

  • BSG, 06.07.2006 - B 9a VG 1/05 R

    Opferentschädigung - Versorgung - Unbilligkeit - Mitverursachung - Alkohol- und

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

  • LSG Bayern, 31.07.2012 - L 15 VJ 9/09

    Impfschadensrecht, Haftung, Beweismaßstab, Kausalität, Kausalitätsbeurteilung

  • BSG, 19.08.1981 - 9 RVi 5/80
  • BSG, 26.06.1985 - 9a RVi 3/83

    Gesetzlicher Begriff der Impfung - Immunologische Auseinandersetzung des Körpers

  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 2/84

    Impfopferversorgung - Kriegsopferversorgung - Impfung - Schädigungsfolge -

  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 4/84

    Impfung - Impfschaden - Hirnleiden - Versorgung nach dem Bundes-Seuchengesetz

  • BSG, 30.01.1991 - 9a/9 RV 22/89

    Anspruch auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung, Zulässigkeit der

  • BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Gewaltandrohung - objektiv erhöhte

  • BSG, 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R

    Impfschadensrecht - Impfschaden - Gesundheitsschaden - Kausalität - Beweislast -

  • LSG Baden-Württemberg, 14.09.2023 - L 6 VG 1744/23

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - Versagung wegen

    Einem auf Gewährung von Beschädigtenversorgung gerichteten Leistungs- und Verpflichtungsantrag käme bei dieser Konstellation keine eigenständige Bedeutung zu (Verweis auf die Urteile des erkennenden Senats vom 21. März 2013 - L 6 VG 4354/12 - und vom 28. September 2018 - L 6 VG 2878/17 - und Bayerisches LSG, Urteil vom 9. November 2017 - L 20 VG 26/15 -).

    Die gegenteilige Auffassung (vgl. die vom SG zitierte Entscheidung des LSG Bayern vom 9. November 2017 - L 20 VG 26/15 -, juris, Rz. 42), dass ein Leistungsausschluss nach § 2 OEG eine vorherige Entscheidung über den Leistungs- bzw. Versorgungsanspruchs nach § 1 OEG, und damit eines Rechtsverhältnisses, erfordere, überzeugt folglich nicht, sodass der Senat ihr nicht folgt.

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