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   LSG Bayern, 10.09.2009 - L 13 R 731/09 ER   

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https://dejure.org/2009,30837
LSG Bayern, 10.09.2009 - L 13 R 731/09 ER (https://dejure.org/2009,30837)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10.09.2009 - L 13 R 731/09 ER (https://dejure.org/2009,30837)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10. September 2009 - L 13 R 731/09 ER (https://dejure.org/2009,30837)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aussetzung der Vollstreckung - Urteilsrente - Interessen- und Folgenabwägung - Berücksichtigung von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auf Antrag oder von Amts wegen kann der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen; Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 154 Abs. 2; SGG § 199 Abs. 2
    Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit einer Interessen- und Folgenabwägung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R

    Übertragung der Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden und Aussetzung der

    Auszug aus LSG Bayern, 10.09.2009 - L 13 R 731/09
    Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R - Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Auflage § 199 Rdnr.8), wobei der in § 154 Abs. 2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen.

    Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -) oder offensichtlich bestehen (BSGE 12, 138).

    Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beklagten - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -).

  • BSG, 06.05.1960 - 11 RV 92/60
    Auszug aus LSG Bayern, 10.09.2009 - L 13 R 731/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll eine Aussetzung allerdings nur dann erfolgen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (BSG 12, 138; 33, 118, 121).

    Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -) oder offensichtlich bestehen (BSGE 12, 138).

  • BSG, 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B

    Vollstreckung eines Grundurteils - Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung in der

    Auszug aus LSG Bayern, 10.09.2009 - L 13 R 731/09
    Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind (BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1).
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