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   LSG Bayern, 12.03.2002 - L 10 AL 194/00   

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https://dejure.org/2002,19679
LSG Bayern, 12.03.2002 - L 10 AL 194/00 (https://dejure.org/2002,19679)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12.03.2002 - L 10 AL 194/00 (https://dejure.org/2002,19679)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12. März 2002 - L 10 AL 194/00 (https://dejure.org/2002,19679)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ankündigung einer Betriebsprüfung als Verwaltungsakt; Auskunftspflicht des Arbeitgebers; Begriff der "Wohnung"; Durchsuchung von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen; Unentbehrliches Kontrollinstrument der modernen Wirtschaftsaufsicht; Beeinträchtigung des Rechts der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus LSG Bayern, 12.03.2002 - L 10 AL 194/00
    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits im grundlegenden Urteil vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 - (BVerfGE 32, 54) entschieden, dass behördliche Betretungs- und Besichtigungsrechte keine Durchsuchungen im genannten Sinne darstellen.

    Unter Beachtung des Art. 13 Abs. 3 GG (jetzt Art. 13 Abs. 7 GG) hielt das Bundesverfassungsgericht "Eingriffe und Beschränkungen" die nicht Durchsuchungen sind - also das Betreten von Geschäftsräumen, um dort im Rahmen der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Auskunftserteilung Geschäftsunterlagen und -akten zu prüfen - als ein vielfach unentbehrliches Kontrollinstrument der modernen Wirtschaftsaufsicht unter folgenden Voraussetzungen für zulässig: Eine besondere gesetzliche Vorschrift muss zum Betreten der Räume ermächtigen; das Betreten der Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen müssen einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sein; das Gesetz muss den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lassen; das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (BVerfGE 32, 54, 76 f; BVerfG, Beschluss vom 11.11.1986, SozR 4100 § 132 a AFG).

  • LSG Bayern, 28.07.2005 - L 11 AL 128/04

    Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung; Absicht einer

    Unter Beachtung des Art. 13 Abs. 3 GG (jetzt Art. 13 Abs. 7 GG) hielt das Bundesverfassungsgericht "Eingriffe und Beschränkungen" die nicht Durchsuchungen sind - also das Betreten von Geschäftsräumen, um dort im Rahmen der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Auskunftserteilung Geschäftsunterlagen und -akten zu prüfen - als ein vielfach unentbehrliches Kontrollinstrument der modernen Wirtschaftsaufsicht unter folgenden Voraussetzungen für zulässig: Eine besondere gesetzliche Vorschrift muss zum Betreten der Räume ermächtigen; das Betreten der Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen müssen einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sein; das Gesetz muss den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lassen; das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (BVerfGE aaO; BVerfG Beschluss vom 11.11.1986 SozR 4100 § 132 a AFG; BayLSG Urteil vom 12.03.2002 - L 10 AL 194/00 - veröffentlicht in Juris).
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